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BGH, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 591/03


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 17.8.2004 - 5 StR 591/03
5 StR 591/03
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 17. August 2004
in der Strafsache
gegen
1.  
2.  
wegen Mordes u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Au-
gust 2004, an der teilgenommen haben:

Richter Basdorf
 
      als Vorsitzender,
 
Richter Häger,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause
      als beisitzende Richter,
 
Staatsanwalt  
      als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 
Rechtsanwalt      S
      als Verteidiger für den Angeklagten K         ,
 
Rechtsanwältin B
      als Verteidigerin für den Angeklagten J          ,
 
Rechtsanwalt F
      als Vertreter der Nebenklägerin              M        ,
 
Rechtsanwalt R     
      als Vertreter des Nebenklägers            L           ,
 
Justizangestellte T        ,
Justizangestellte Re           
 
      als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
 
- 3 -


für Recht erkannt:
 
 
 1.  Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklag-
ten K         und J         gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt (Oder)  vom 3. April 2003 werden verworfen.
 
2.  Die Angeklagten  haben  die  Kosten  ihrer  Rechtsmittel  zu
tragen,  der  Angeklagte  K                zudem  die  durch  sein
Rechtsmittel  den  Nebenklägern  entstandenen  notwendi-
gen Auslagen.
 
 3.  Die  Staatskasse  tr ägt  die  Kosten  der  Rechtsmittel  der  
Staatsanwaltschaft  und  die  den  Angeklagten  hier durch
entstandenen notwendigen Auslagen.
 
 
 - Von Rechts wegen -
 
 
 G r ü n d e
 
 Das Landgericht hat den Angeklagten  K          wegen Mordes und ver-
suchten  schweren  Raubes  in  Tateinheit  mit  gefährlicher  Körperverletzung  
-  unter  Zubilligung  einer   Strafr ahmenverschiebung  nach  §§  21,  49  Abs. 1
StGB aufgrund Kokainkonsums - zu einer Gesamtfreiheitsstr afe von 13 Jah-
r en und den Angeklagten J         wegen Nichtanzeige einer geplanten Straftat
zu einer  Freiheitsstrafe von einem  Jahr  und sechs Monaten verurteilt. Wäh-
r end  die  Staatsanwaltschaft  mit  ihren  zuungunsten  der  Angeklagten  einge-
legten  Revisionen  lediglich  die  Strafaussprüche  beanstandet,  wenden  sich
die Angeklagten mit der Sachrüge umfassend gegen ihre Verurteilung. Sämt-
liche Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
 
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 I.
 
 Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
 
 1. Der Angeklagte K         hatte  am Vorabend  des Tattages die Mitan-
geklagten Ru              und J          zu einer gemeinsamen Zechtour eingela-
den.  Vor  einem  Lokal  trafen  die  drei  Männer  die wegen Beteiligung  an  der  
hier  mitausgeurteilten  Raubtat  rechtskräftig  verur teilten  W            und  Th       .
Ru          und  K                      unterhielten  sich  im  Verlauf  des  Abends  über  das
Schlachten  von  Schweinen  und  dar über ,  was  für  ein  Gefühl  es  wohl  wäre,
wenn  man  mit  einem  Messer  einen  Menschen  „abstechen“  würde.  Ru    
           spielte  derweil wie  gewohnt  mit  zwei Messern  -  einem  Butterflymes-
ser und einem Klappmesser.  
 
 Gemeinsam mit der gesondert verfolgten               Mü        fuhren die
Männer zu einer ländlichen Diskothek. K       , der - wie bei ihm damals üb-
lich -  schon während der Arbeit  Kokain  zu sich genommen hatte, schnupfte
in  der  Diskothek  ebenfalls  mehrfach  Kokain,  und  zwar  insgesamt  ca.  zwei  
Gramm, die möglicherweise mit  Ephedrin  gestreckt  waren. Gegen 5.30 Uhr  
verließ die Gruppe gemeinsam die Diskothek. Zu ihnen gesellte sich der spä-
ter getötete und sichtlich alkoholisierte           Ma       , der um eine Mitfahrge-
legenheit bat, was zunächst abgelehnt wurde. W    , der schon  zuvor einem
Volltrunkenen die  Geldbörse entwendet, darin aber  kein Geld  gefunden hat-
te, wandte sich an die Gruppe mit der Bemerkung, Ma      könne ja Geld bei
sich haben. K        , Ru           , W      und Th         kamen nun überein, Ma      
mitzunehmen, ihn  noch betrunkener zu machen und ihn  unterwegs an einer  
abgelegenen  Stelle auszusetzen, wo  ihm  seine Geldbörse unter  Androhung
oder  notfalls  auch  Zufügung  von  Gewalt  weggenommen  werden  sollte.  J       
versuchte zunächst vergeblich, die übrigen von ihrem Plan abzubringen, und
erklärte, er wolle - auch wegen seiner laufenden Bewährung - nichts mit der  
Sache zu tun  haben.  Obwohl er  - wie  er  wußte  - unschwer in der noch ge-
 
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öffneten Diskothek die Polizei oder den etwas abseits stehenden später  Ge-
töteten  von  dem  geplanten  Verbrechen  hätte  informieren  und  damit die  Tat
hätte verhindern können, tat er dies nicht.  
 
 Die  Gruppe fuhr  dann  in  zwei Autos  los,  in  einem                      Mü      ,
K           und  Ru              mit  dem  später en  Opfer,  im  ander en  Th      ,  W      
und J      .  Auf  einem Feldweg,  mehrere  hundert  Meter  von  der  Straße  ent-
fernt,  hielten die Fahrzeuge  absprachegemäß  an. K                und  Ru              
zogen  den sich  wehrenden             Ma         aus dem  Auto, wobei sie  auf ihn
eintraten und einschlugen. W      und Th       begannen, mit einem abgesäg-
ten  Spalthammerstiel auf  das  bereits am  Boden liegende  Opfer  einzuschla-
gen,  W           tr af dabei  mehrfach  mit  kräftigen  Schlägen  dessen Kopf.  Auch
K          und  Ru               schlugen  wiederum  den  bald  heftig  im  Gesicht  blu-
tenden und um Gnade flehenden              Ma      . Nach weiteren Mißhand-
lungen nahm W           die  Brieftasche des Opfers  an  sich,  in  der sich jedoch
kein Geld befand. Währenddessen gelang es              Ma      , aufzustehen
und sich von  der Gruppe  zu  entfernen. Aus ein  paar Metern Entfernung rief
er: „Eure Gesichter habe ich mir gemerkt“, und lief weiter.  
 
 Aus Angst,  für  die  an Ma           begangene  Straftat  zur  Verantwortung
gezogen zu werden, folgte ihm Ru             mit der Äußerung: „Der darf nicht
am Leben  bleiben!“ Während sich W     , Th      und J      in ihrem PKW ein
Stück  entfernten, verfolgten Ru           und in kurzem Abstand K            das
Opfer. In einem Rapsfeld holte Ru                     Ma         ein und stach ihm
dreimal  von  hinten  mit  seinem  Klappmesser  in  den  Rücken.  Nach  einem
Handgemenge lagen beide am Boden. Ru             stach nun heftig mit min-
destens 15  bis  20 Stichen auf den  Oberkörper  des auf  dem Rücken liegen-
den Opfers ein. Auch K         war mittlerweile am Tatort erschienen und ver-
nahm, daß  Ma           deutlich  röchelte,  also  noch  am  Leben  war.  Aus  Angst,
wegen des zuvor begangenen Raubüber falls zur  Verantwortung gezogen zu
werden, forderte K         mit folgenden Worten Ru             auf, Ma        zu tö-
ten: „Jetzt mußt  du  das  aber  richtig machen,  denn,  wenn  der  aufsteht,  sind
 
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wir  geliefert.“  Dieser  Aufforderung  nachkommend,  versetzte  Ru             sei-
nem  Opfer  jeweils  einen  Messer schnitt  an  der  rechten  und linken Halsseite
im Bereich der  Halsschlagader,  wodurch infolge Verblutens der Tod von      
       Ma       eintrat.  Auf  der  anschließenden  Rückfahrt  „schwärmte“  Ru   -
          gegenüber  K          von  dem  „ganz  besonderen  Erlebnis“,  einen  Men-
schen getötet zu haben, was ihm Spaß bereitet habe und was er als eine Art
Höhepunkt seiner kriminellen Karriere betrachte. Diesen Äußerungen  pflich-
tete K           im Laufe des Gesprächs immer wieder bei.  
 
 2. Das  Landgericht  hat das zum Tode von               Ma        führende
Geschehen als von K              und Ru           gemeinschaftlich begangenen
Verdeckungsmord bewertet. Die (Mit-)Täterschaft K         s hat es insbeson-
dere  aus  dem  deutlich  geäußerten  Interesse  am  Taterfolg,  aus  der  Über-
nahme  eines  Teils  der  Tatherrschaft  und  aus  einem  fördernden  Tatbeitrag
gefolgert.  
 
 Sachverständig beraten, ist die Jugendkammer bei dem in seiner Per-
sönlichkeit eher gehemmten K              zu dem Ergebnis gelangt, daß es im
Laufe  des  Tatgeschehens  mehr fach  zu  ihm  wesensfremden  Aggressions-
und Impulsdurchbrüchen gekommen sei,  die für eine  erhebliche Beeinträch-
tigung  seiner  Steuerungsfähigkeit  infolge  seines  Kokainkonsums  sprächen.
Insbesondere  die bei den  Mißhandlungen des Opfers gezeigte Aggressivität
lasse  sich  nicht  ohne  weiteres  mit  seinem  Persönlichkeitsbild  in  Einklang
bringen.  Die  Sachverständigen  hätten  dies  als  eine  mögliche  Folge  akuter
Kokainintoxikation beschrieben.  Bislang sei  K            nicht durch aggressives
Verhalten  unter  Drogeneinfluß auffällig  geworden;  die  drei  Eintragungen  im
Bundeszentralregister  betreffen  Eigentumsdelikte.  Aus  diesen  Gründen  hat
das Landgericht  die  Strafrahmen  des  § 250  Abs. 2 StGB  und §  211 Abs.  1
StGB jeweils gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert.  
 
 3. Bei dem Angeklagten J          hat die Strafkammer im Rahmen der
Strafzumessung strafschärfend gewertet, daß er bereits mehr fach, u. a. auch
 
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wegen  Raubes,  vorbestr aft  ist  und  die  Tat  während  laufender  Bewährung
begangen hat; zudem hätte der Tod des           Ma      mit an Sicherheit gren-
zender  Wahrscheinlichkeit  verhindert  werden  können,  wenn der  Angeklagte
seinen  Pflichten  nachgekommen  wäre.  Anderer seits  wurde  ihm  zugute
gehalten, daß er sich teilgeständig eingelassen und in der Tatnacht versucht
hat, die anderen von ihrem Vor haben abzubringen. Eine Strafaussetzung zur  
Bewährung hat das Landgericht abgelehnt.
 
 4.  Der  Angeklagte Ru                  wurde  von  der  Jugendkammer  wegen
Mordes und versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Kör-
perverletzung  zu  einer  lebenslangen  Gesamtfreiheitsstrafe  verurteilt.  Diese
Verurteilung  ist  durch  Beschluß  des  Senats  nach  §  349  Abs.  2  StPO  vom
heutigen Tage (5 StR 591/03) rechtskräftig.  
 
 II.
 
 Den  auf  den  Rechtsfolgenausspruch  beschränkten  Revisionen  der
Staatsanwaltschaft bleibt der Erfolg versagt.
 
 1.  Das  Landgericht  ist  in  letztlich  nicht  zu  beanstandender Weise  zu
dem  Ergebnis gelangt,  daß der Angeklagte K            infolge Kokainkonsums
( zumindest nicht ausschließbar) bei Tatbegehung in seiner Steuerungsfähig-
keit erheblich beeinträchtigt war.  
 
 a) Es hat - sachverständig ber aten - alle Umstände sorgfältig erörtert
und geprüft, die für und gegen eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit
sprechen, und letztlich eine solche nicht auszuschließen vermocht. Kokain ist
ein berauschendes Mittel, dessen Genuß - ebenso wie der von Alkohol - zu
einem  Rauschzustand  und  einer  dadur ch  bedingten  Enthemmung  führen
kann  (BGHR  StGB  §  21  Ursachen,  mehr ere  15).  Zwar  wird  in  den  Urteils-
gründen die  Fr age  der  Erheblichkeit  der  Beeinträchtigung  -  wie  die  Staats-
anwaltschaft  im  Ansatz  zu  Recht  beanstandet  -  nicht  besonders  hervorge-
 
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hoben.  Der  Senat  entnimmt  dem  Gesamtzusammenhang  der  ausführlichen
Erwägungen  zur  Frage  der  Steuerungsfähigkeit  -  insbesonder e  im Hinblick
auf  die  Schilderung  der  dem  Angeklagten  wesensfremden  Aggressions-
durchbrüche  -  jedoch,  daß  das  Landgericht  die  Rechtsfr age der  Er heblich-
keit dieser ( nicht ausschließbaren)  Beeinträchtigung hinreichend er kannt und
positiv  beantwortet  hat.  Kokainkonsum  kann  zu  einer  solchen  erheblichen
Verminderung  der  Steuerungsfähigkeit  führen  (vgl.  BGHR  StGB  § 21  BtM-
Auswirkungen  10),  und  die  von  dem  Angeklagten  konsumierte  Menge  von
über zwei Gramm  Kokain  stellt (bei üblicher Güte)  bereits ein Vielfaches ei-
ner  gefährlichen  Konsumeinheit  dar  (vgl.  Körner,  BtMG  5.  Aufl.  §  29a
Rdn. 53 ff. m.w.N.).  
 
 b)  Auch  die  vorgenommene  Str afrahmenverschiebung  gemäß  §§  21,
49 Abs.  1 StGB hält  rechtlicher Prüfung  stand.  Der Senat  hat  mit Ur teil vom
heutigen  Tage  (5  StR  93/04,  zur  Veröffentlichung in  BGHSt  bestimmt)  ent-
schieden, daß an die Strafmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB bei (vor-
werfbar )  alkoholisierten  Tätern  höhere  Anforderungen  zu  stellen  sind,  weil
häufig  in  der  Person des  Täters oder  der  Situation  Umstände vorliegen,  die
das Risiko  der Begehung  von Straftaten  vorhersehbar  signifikant  erhöht ha-
ben.  Solche  auf  die  konkr ete  Tatbegehung  bezogenen  schulderhöhenden
Momente  können  im  Rahmen  der  bei  §  21 StGB  erfor derlichen  Gesamtab-
wägung  die  durch  Einschränkung  der  Steuerungsfähigkeit  bewirkte  Schuld-
minderung  ausgleichen,  so  daß  von  der  fakultativen  Strafrahmenverschie-
bung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgesehen werden kann.  
 
 Was  für  Alkohol gilt, kann  jedoch nicht ohne weiteres auf andere  Ge-
nuß- und Betäubungsmittel übertragen werden. Die enthemmende und  hier-
durch  teils  aggressionsfördernde  Wirkung  des  Alkohols  ist  allgemein  be-
kannt. Bei Betäubungsmitteln sind die Wirkungsweisen dagegen differenzier-
ter und unter Umständen weniger konkret vorhersehbar, zumal die Dosierung
und  die  individuelle  Verträglichkeit  meist  von  Fall  zu  Fall  erheblichen
Schwankungen unterliegen.  Dies gilt auch  für  den Konsum  von  Kokain und
 
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einen  möglichen  Zusammenhang  zwischen  Kokainkonsum  und  Aggressi-
onsbereitschaft  (vgl.  Körner  aaO  Anhang  C  1  Rdn.  168  ff.  und  172  ff.,  je
m.w.N.).  Wie  bei  Alkohol  gilt  allerdings  auch  beim  (vor werfbaren)  Konsum
von Betäubungsmitteln, daß eine Strafmilderung regelmäßig dann ausschei-
det,  wenn  der  Täter  bereits  zuvor  unter   vergleichbarem  Drogeneinfluß  ge-
walttätig geworden ist.  
 
 Die  Bewertung  der Umstände  des  konkr eten  Einzelfalls  und  die Ent-
scheidung  über  die  fakultative  Strafrahmenverschiebung  ist  zudem  grund-
sätzlich Sache des Tatrichters. Seine Bewertung unterliegt nur eingeschränk-
ter r evisionsrechtlicher Überprüfung und ist regelmäßig hinzunehmen, sofern
die  dafür  wesentlichen  tatsächlichen  Grundlagen  hinreichend  ermittelt  und
bei  der  Wertung  ausreichend  ber ücksichtigt  worden  sind  (BGH,  Urteil  vom
17.  August  2004  -  5  StR  93/04,  zur  Veröffentlichung  in  BGHSt  bestimmt).
Nach  diesen  Grundsätzen  ist  die  vor genommene  Strafrahmenverschiebung
nicht zu beanstanden. Vorliegend hat das Landgericht bei Prüfung der Straf-
milderung  insbesondere  bedacht,  daß  der  Angeklagte  K          unter  Dr oge-
neinfluß  bislang nicht gewalttätig geworden ist, so  daß es an einer tatbezo-
genen  Vorher sehbarkeit  aggressiver  Dur chbr üche  infolge  Drogenkonsums
mangelte. Ohne eine solche auch subjektive Beziehung der Ber auschung zur  
konkreten Tat fehlte es an dem für eine Versagung der Strafmilderung er for-
derlichen  schulder höhenden  Moment.  Dieses  läßt  sich  nicht schon,  wie die
Staatsanwaltschaft  meint,  durch  die  Überlegung ersetzen,  der  Gesetzgeber
mißbillige den Konsum illegaler Drogen generell, weshalb ein solcher stets -
und damit auch im Hinblick auf die konkrete Tat - schulderhöhend wirke.
 
 Hinzu kommt, daß vorliegend auch die Ver hängung einer lebenslan-
gen Freiheitsstrafe wegen Mordes in Frage steht (§ 211 Abs. 1 StGB) . An die
Versagung einer gemäß § 21, 49 Abs. 1 StGB grundsätzlich möglichen Straf-
r ahmenverschiebung  sind  in diesem  Fall  besondere Anforderungen zu  stel-
len  (BGH,  Urteil  vom  17.  August  2004  -  5  StR  93/04;  Urteil  vom  17.  Ju-
ni 2004  -  4  StR  54/04).  Wenn  allein  die  Wahl  zwischen  lebenslanger  Frei-
 
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heitsstrafe und einer zeitigen Freiheitsstrafe besteht,  müssen besonders  er-
schwerende  Gründe  vorliegen,  um  die  mit  den  Voraussetzungen  des  §  21
StGB  verbundene  Schuldminderung  so  auszugleichen,  daß  die  gesetzliche
Höchststrafe verhängt  werden darf  (st.  Rspr., vgl.  BGHR  §  21  Strafrahmen-
verschiebung 7, 8, 12, 18, 25). Solche Umstände hat das Landgericht hinge-
gen nicht festgestellt.  
 
 Die  für  den gemeinschaftlichen  Mord  verhängte  Einzelstrafe  von  elf
Jahren  Freiheitsstrafe  erscheint  zwar  vergleichsweise  milde.  Der  Senat
nimmt  dies  aber  vor  allem  deshalb  hin,  weil  das  Landgericht  sich  bei  der  
konkreten Strafzumessung ersichtlich von der (zutreffenden) Überlegung hat
leiten  lassen,  daß  sich  die  Mittäterschaft  des  Angeklagten  K                 an  der  
Grenze zur Teilnahme bewegt.  
 
 2. Keinen rechtlichen  Bedenken unterliegt auch die Strafzumessung
des  Landgerichts  bei  dem  Angeklagten  J                .  Die  Str afzumessung  ist
grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage
des  umfassenden  Eindrucks,  den  er  in  der  Hauptverhandlung  von  der  Tat
und der Per sönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen belasten-
den und entlastenden  Umstände festzustellen, sie  zu bewerten  und  hierbei
gegeneinander  abzuwägen.  Ein Eingriff  des  Revisionsgerichts in  diese Ein-
zelakte der Strafzumessung  ist in der Regel nur  möglich,  wenn  die  Zumes-
sungserwägungen in sich fehlerhaft  sind,  wenn  das  Tatgericht  gegen  recht-
lich  anerkannte  Strafzwecke  verstößt  oder  wenn  sich  die  verhängte  Strafe
nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich
zu sein (vgl. BGHSt 34, 345, 349; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrah-
men 1, 6).  
 
 Danach  deckt die  - insoweit vom Generalbundesanwalt nicht ver tre-
tene - Revision der Staatsanwaltschaft Rechtsfehler, die ausnahmsweise der  
Revision  zum  Erfolg  verhelfen  könnten,  nicht  auf.  Die  verhängte  Freiheits-
 
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strafe ist - gemessen an der vergleichsweise geringen Schuld des Angeklag-
ten J           - nicht unvertretbar milde.  
 
 III.
 
 Auch die Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.  
 
 1. Die Überprüfung des Ur teils auf die Sachrüge ergibt keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten K          .  
 
a) Keinen durchgreifenden Bedenken unterliegt insbesondere  die Be-
wertung  seines Tatbeitrags  bei  der  Tötung  des                 Ma         als gemein-
schaftlicher Mord. Mittäterschaft liegt nach der Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofs  vor,  wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern will,
sondern  seinen  Beitrag  als  Teil  der  Tätigkeit  des  anderen  und  umgekehrt
dessen  Tun  als Ergänzung  seines  eigenen Tatanteils will.  Ob ein Beteiligter
ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den  gesamten Umständen, die
von seiner Vorstellung erfaßt sind, in wertender Betrachtung zu entscheiden.
Wesentliche Anhaltspunkte hierfür sind der Grad des eigenen Interesses am
Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die  Tatherrschaft oder wenigs-
tens der Wille zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat
maßgeblich  von  seinem  Willen  abhängen  ( vgl.  BGHSt  37,  289,  291;  BGH
StV 1998, 540  m.w.N.). In  Grenzfällen  hat  der  Bundesgerichtshof  dem  Tat-
r ichter für die ihm obliegende Wertung einen Beurteilungsspielraum eröffnet.
Läßt  das  angefochtene  Urteil  er kennen,  daß  der  Tatrichter  die  genannten
Maßstäbe  gesehen und  den Sachverhalt  vollständig gewürdigt  hat, so  kann
das gefundene Ergebnis vom Revisionsgericht auch dann nicht als rechtsfeh-
lerhaft  beanstandet  werden,  wenn  eine  andere  tatrichterliche  Beurteilung
möglich gewesen wäre (BGH StV 1998, 540 m.w.N.).  
Die Wertung des Landgerichts ist  unter Berücksichtigung  der genann-
ten  Kriterien  aus  revisionsrechtlicher  Sicht  hinzunehmen.  Die  Strafkammer  
hat  für die  Annahme von Mittäterschaft  insbesondere auf  das  erhebliche ei-
 
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gene  Interesse  des  Angeklagten  K            an  der  Tötung des               Ma       
und auf  seinen für  die konkrete  Art  und Weise  der  Tötung  letztlich ursächli-
chen Tatbeitrag abgestellt. Dies ist angesichts der Umstände des  vorliegen-
den Falls vertretbar.  
 
 b) Auch die  Angriffe  der  Revision  gegen  die insoweit vorgenommene
Beweiswürdigung  des  Landgerichts  haben  keinen  Erfolg.  Die  Beweiswürdi-
gung  ist  grundsätzlich  Sache  des  Tatrichters.  Das  Revisionsgericht  hat  die
Entscheidung  des Tatrichters hinzunehmen  und sich auf die  Prüfung zu be-
schränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten. Diese sind nur dann
gegeben, wenn die Beweiswürdigung in sich widerspr üchlich, lückenhaft oder  
unklar  ist,  gegen  die  Denkgesetze  oder  gesichertes  Erfahrungswissen  ver-
stößt  oder  an  die  zur  Verurteilung  erforderliche  Gewißheit  übertriebene  An-
forderungen  gestellt  worden sind. Das Ergebnis  der  Hauptverhandlung fest-
zustellen und  zu  würdigen ist allein  Sache des Tatrichters.  Seine  Schlußfol-
gerungen  brauchen nicht  zwingend  zu  sein;  genügend  ist,  daß  sie  möglich
sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (BGHR StPO § 261
Beweiswürdigung  2  m.w.N.).  In  diesem  Sinn  deckt  die  Revision  revisible
Rechtsfehler  in  der  Beweiswürdigung  nicht  auf.  Der  Vortrag  des  Beschwer-
deführers  erschöpft sich vielmehr in  dem unzulässigen  Versuch, mit teils ur-
teilsfremdem Vorbringen die  eigene Würdigung  an  die Stelle  der  tatrichterli-
chen Beweiswürdigung zu setzen.  
 
 c) Auch ein Verstoß gegen den Zweifelssatz („ in dubio pro reo“) ist in-
soweit nicht ersichtlich. Dabei kommt es  nämlich  nur  auf solche  Zweifel  an,
die  der  Tatrichter  ausweislich  der  Urteilsgründe  tatsächlich  gehabt  hat  und
nicht  auf  solche,  die  er nach  Auffassung  der  Revision  hätte haben  müssen
( Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 261 Rdn. 26 m.w.N.).  
 
 2. Die Revision des Angeklagten J          ist offensichtlich unbegründet.
Die Nachprüfung des Urteils auf  die erhobene Sachrüge  hat  ebenfalls keine
Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben.  
 
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 a)  Die  Beweiswürdigung  des  Landgerichts  hält  nach  den  oben  ge-
nannten  Maßstäben  revisionsrechtlicher  Überprüfung  stand.  Auch  hier  ver-
sucht die Revision in unzulässiger Weise, ihre eigene Würdigung an die Stel-
le  der  Beweiswürdigung  des  Landgerichts  zu  setzen.  Die  Kenntnis  von  der  
geplanten  Raubtat  ergibt  sich  ohne  weiteres  aus  den  Feststellungen  des
Landgerichts  zu  der  (in  Anwesenheit  des  Angeklagten  J               getroffenen)  
Einigung der Gruppe, dem Geschädigten Ma       unter Androhung oder not-
falls Zufügung von Gewalt die Geldbörse zu entwenden (UA S. 28).  
 
 b) Die Str afzumessung des Landgerichts ist frei von Rechtsfehlern zu-
ungunsten  des  Angeklagten.  Entgegen  der  Ansicht  der   Revision  ist  weder
der zeitliche Abstand zu den letzten Taten besonders erheblich, noch hat die
Jugendkammer  unzutreffend Vorverurteilungen wegen  Raubes  als  einschlä-
gige  Vorstrafen  gewertet.  Zwischen  der  Vorstrafe  wegen  Raubes  und  einer
Bestr afung wegen  Nichtanzeige  eines  geplanten  Raubes besteht vorliegend
eine hinreichende Verbindung; § 138 Abs. 1 StGB schützt mittelbar ebenfalls
die von den  Katalogtaten  betroffenen Rechtsgüter ( BGHSt 42,  86,  88). Kei-
nen durchgreifenden Bedenken unterliegt auch der Hinweis des Landgerichts
auf  die durch eine Anzeige der geplanten  Raubtat vermeidbaren Folgen  für
den Geschädigten Ma       . Unter den gegebenen Umständen mußte - gera-
de  angesichts  der  Gruppendynamik  und  der  Trunkenheit  des  Opfers  -  mit
Gefahren für Leib und Leben des Opfers durch das geplante Raubdelikt ge-
r echnet  werden.  Daß  eine  erneute  Strafaussetzung  zur  Bewährung  ange-
sichts  des Bewährungsbruchs  nicht  in  Frage  kam, bedurfte  keiner  weiteren
Begründung  als  der   gegebenen.  Der  Senat  besorgt  auch  nicht,  daß  das
Landgericht an dieser oder anderer Stelle die persönlichen Lebensumstände
des Angeklagten J         oder die Auswirkungen der  Strafe  hierauf nicht hin-
r eichend bedacht haben könnte, zumal eine erschöpfende Aufzählung sämt-
licher  Str afzumessungsgesichtspunkte  -  auch  etwa  der  gruppendynami-
schen Prozesse  -  weder  erforderlich  noch möglich ist  (vgl.  Tröndle/Fischer,
StGB 52. Aufl. § 46 Rdn. 106 m.w.N.).
 
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 Basdorf          Häger          Gerhardt
 
Raum             Brause
 
 
 
 
 



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