BGH,
Urt. v. 17.8.2004 - 5 StR 591/03
5 StR 591/03
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 17. August 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Au-
gust 2004, an der teilgenommen haben:
Richter Basdorf
als Vorsitzender,
Richter Häger,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause
als beisitzende
Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der
Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt S
als Verteidiger
für den Angeklagten
K
,
Rechtsanwältin B
als Verteidigerin
für den Angeklagten
J
,
Rechtsanwalt F
als Vertreter der
Nebenklägerin
M
,
Rechtsanwalt R
als Vertreter des
Nebenklägers
L
,
Justizangestellte
T
,
Justizangestellte
Re
als
Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
- 3 -
für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der
Angeklag-
ten
K
und
J
gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt (Oder) vom 3. April 2003 werden verworfen.
2. Die Angeklagten haben die
Kosten ihrer Rechtsmittel zu
tragen, der Angeklagte
K
zudem die durch sein
Rechtsmittel den Nebenklägern
entstandenen notwendi-
gen Auslagen.
3. Die Staatskasse tr
ägt die Kosten der
Rechtsmittel der
Staatsanwaltschaft und die den
Angeklagten hier durch
entstandenen notwendigen Auslagen.
- Von Rechts wegen -
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten
K
wegen Mordes und ver-
suchten schweren Raubes in
Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung
- unter Zubilligung
einer Strafr ahmenverschiebung
nach §§ 21,
49 Abs. 1
StGB aufgrund Kokainkonsums - zu einer Gesamtfreiheitsstr afe von 13
Jah-
r en und den Angeklagten
J
wegen Nichtanzeige einer geplanten Straftat
zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr
und sechs Monaten verurteilt. Wäh-
r end die Staatsanwaltschaft
mit ihren zuungunsten der
Angeklagten einge-
legten Revisionen lediglich die
Strafaussprüche beanstandet,
wenden sich
die Angeklagten mit der Sachrüge umfassend gegen ihre
Verurteilung. Sämt-
liche Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
- 4 -
I.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
1. Der Angeklagte
K
hatte am Vorabend des Tattages die Mitan-
geklagten
Ru
und
J
zu einer gemeinsamen Zechtour eingela-
den. Vor einem Lokal
trafen die drei Männer
die wegen Beteiligung an der
hier mitausgeurteilten Raubtat
rechtskräftig verur teilten
W
und
Th .
Ru
und
K
unterhielten sich im Verlauf
des Abends über das
Schlachten von Schweinen und
dar über , was für
ein Gefühl es wohl
wäre,
wenn man mit einem
Messer einen Menschen
„abstechen“ würde.
Ru
spielte derweil wie gewohnt mit
zwei Messern - einem Butterflymes-
ser und einem Klappmesser.
Gemeinsam mit der gesondert
verfolgten
Mü
fuhren die
Männer zu einer ländlichen Diskothek.
K , der -
wie bei ihm damals üb-
lich - schon während der Arbeit
Kokain zu sich genommen hatte, schnupfte
in der Diskothek ebenfalls
mehrfach Kokain, und zwar
insgesamt ca. zwei
Gramm, die möglicherweise mit Ephedrin
gestreckt waren. Gegen 5.30 Uhr
verließ die Gruppe gemeinsam die Diskothek. Zu ihnen gesellte
sich der spä-
ter getötete und sichtlich
alkoholisierte
Ma , der um
eine Mitfahrge-
legenheit bat, was zunächst abgelehnt wurde.
W , der schon zuvor einem
Volltrunkenen die Geldbörse entwendet, darin
aber kein Geld gefunden hat-
te, wandte sich an die Gruppe mit der Bemerkung,
Ma könne ja
Geld bei
sich haben.
K
,
Ru
, W und
Th
kamen nun überein, Ma
mitzunehmen, ihn noch betrunkener zu machen und ihn
unterwegs an einer
abgelegenen Stelle auszusetzen, wo ihm
seine Geldbörse unter Androhung
oder notfalls auch
Zufügung von Gewalt
weggenommen werden sollte.
J
versuchte zunächst vergeblich, die übrigen von ihrem
Plan abzubringen, und
erklärte, er wolle - auch wegen seiner laufenden
Bewährung - nichts mit der
Sache zu tun haben. Obwohl er -
wie er wußte - unschwer in der
noch ge-
- 5 -
öffneten Diskothek die Polizei oder den etwas abseits
stehenden später Ge-
töteten von dem
geplanten Verbrechen hätte
informieren und damit die Tat
hätte verhindern können, tat er dies nicht.
Die Gruppe fuhr dann
in zwei Autos los, in
einem
Mü ,
K
und
Ru
mit dem später en
Opfer, im ander en
Th ,
W
und J .
Auf einem Feldweg, mehrere
hundert Meter von der
Straße ent-
fernt, hielten die Fahrzeuge
absprachegemäß an.
K
und
Ru
zogen den sich
wehrenden
Ma
aus dem Auto, wobei sie auf ihn
eintraten und einschlugen.
W und
Th
begannen, mit einem abgesäg-
ten Spalthammerstiel auf das bereits
am Boden liegende Opfer einzuschla-
gen,
W
tr af dabei mehrfach mit
kräftigen Schlägen dessen
Kopf. Auch
K
und
Ru
schlugen wiederum den bald
heftig im Gesicht blu-
tenden und um Gnade
flehenden
Ma . Nach weiteren
Mißhand-
lungen nahm
W
die Brieftasche des Opfers an
sich, in der sich jedoch
kein Geld befand. Währenddessen gelang
es
Ma , aufzustehen
und sich von der Gruppe zu entfernen. Aus
ein paar Metern Entfernung rief
er: „Eure Gesichter habe ich mir gemerkt“, und lief
weiter.
Aus Angst, für die an
Ma
begangene Straftat zur Verantwortung
gezogen zu werden, folgte ihm
Ru
mit der Äußerung: „Der darf nicht
am Leben bleiben!“ Während sich
W ,
Th und
J in ihrem PKW ein
Stück entfernten, verfolgten
Ru
und in kurzem Abstand
K
das
Opfer. In einem Rapsfeld holte
Ru
Ma
ein und stach ihm
dreimal von hinten mit
seinem Klappmesser in den
Rücken. Nach einem
Handgemenge lagen beide am Boden.
Ru
stach nun heftig mit min-
destens 15 bis 20 Stichen auf den
Oberkörper des auf dem Rücken
liegen-
den Opfers ein. Auch
K
war mittlerweile am Tatort erschienen und ver-
nahm, daß
Ma
deutlich röchelte, also
noch am Leben war.
Aus Angst,
wegen des zuvor begangenen Raubüber falls zur
Verantwortung gezogen zu
werden, forderte
K
mit folgenden Worten
Ru
auf,
Ma
zu tö-
ten: „Jetzt mußt du
das aber richtig machen, denn,
wenn der aufsteht, sind
- 6 -
wir geliefert.“ Dieser
Aufforderung nachkommend, versetzte
Ru
sei-
nem Opfer jeweils einen Messer
schnitt an der rechten und
linken Halsseite
im Bereich der Halsschlagader, wodurch infolge
Verblutens der Tod von
Ma
eintrat. Auf der
anschließenden Rückfahrt
„schwärmte“
Ru -
gegenüber
K
von dem „ganz
besonderen Erlebnis“, einen Men-
schen getötet zu haben, was ihm Spaß bereitet habe
und was er als eine Art
Höhepunkt seiner kriminellen Karriere betrachte. Diesen
Äußerungen pflich-
tete
K
im Laufe des Gesprächs immer wieder bei.
2. Das Landgericht hat das zum Tode
von
Ma
führende
Geschehen als von
K
und
Ru
gemeinschaftlich begangenen
Verdeckungsmord bewertet. Die (Mit-)Täterschaft
K
s hat es insbeson-
dere aus dem deutlich
geäußerten Interesse
am Taterfolg, aus der
Über-
nahme eines Teils der
Tatherrschaft und aus einem
fördernden Tatbeitrag
gefolgert.
Sachverständig beraten, ist die Jugendkammer bei dem
in seiner Per-
sönlichkeit eher gehemmten
K
zu dem Ergebnis gelangt, daß es im
Laufe des Tatgeschehens mehr
fach zu ihm wesensfremden
Aggressions-
und Impulsdurchbrüchen gekommen sei, die
für eine erhebliche Beeinträch-
tigung seiner
Steuerungsfähigkeit infolge
seines Kokainkonsums sprächen.
Insbesondere die bei den Mißhandlungen
des Opfers gezeigte Aggressivität
lasse sich nicht ohne
weiteres mit seinem
Persönlichkeitsbild in Einklang
bringen. Die Sachverständigen
hätten dies als eine
mögliche Folge akuter
Kokainintoxikation beschrieben. Bislang sei
K
nicht durch aggressives
Verhalten unter Drogeneinfluß
auffällig geworden; die
drei Eintragungen im
Bundeszentralregister betreffen
Eigentumsdelikte. Aus diesen
Gründen hat
das Landgericht die Strafrahmen
des § 250 Abs. 2 StGB und
§ 211 Abs. 1
StGB jeweils gemäß §§ 21, 49 Abs.
1 StGB gemildert.
3. Bei dem Angeklagten
J
hat die Strafkammer im Rahmen der
Strafzumessung strafschärfend gewertet, daß er
bereits mehr fach, u. a. auch
- 7 -
wegen Raubes, vorbestr aft ist
und die Tat während
laufender Bewährung
begangen hat; zudem hätte der Tod
des
Ma mit an Sicherheit
gren-
zender Wahrscheinlichkeit verhindert
werden können, wenn der
Angeklagte
seinen Pflichten nachgekommen
wäre. Anderer seits wurde
ihm zugute
gehalten, daß er sich teilgeständig eingelassen und
in der Tatnacht versucht
hat, die anderen von ihrem Vor haben abzubringen. Eine Strafaussetzung
zur
Bewährung hat das Landgericht abgelehnt.
4. Der Angeklagte
Ru
wurde von der Jugendkammer
wegen
Mordes und versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit
gefährlicher Kör-
perverletzung zu einer
lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe
verurteilt. Diese
Verurteilung ist durch
Beschluß des Senats
nach § 349 Abs.
2 StPO vom
heutigen Tage (5 StR 591/03) rechtskräftig.
II.
Den auf den
Rechtsfolgenausspruch beschränkten
Revisionen der
Staatsanwaltschaft bleibt der Erfolg versagt.
1. Das Landgericht
ist in letztlich nicht
zu beanstandender Weise zu
dem Ergebnis gelangt, daß der Angeklagte
K
infolge Kokainkonsums
( zumindest nicht ausschließbar) bei Tatbegehung in seiner
Steuerungsfähig-
keit erheblich beeinträchtigt war.
a) Es hat - sachverständig ber aten - alle
Umstände sorgfältig erörtert
und geprüft, die für und gegen eine
Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit
sprechen, und letztlich eine solche nicht auszuschließen
vermocht. Kokain ist
ein berauschendes Mittel, dessen Genuß - ebenso wie der von
Alkohol - zu
einem Rauschzustand und einer
dadur ch bedingten Enthemmung
führen
kann (BGHR StGB §
21 Ursachen, mehr ere 15).
Zwar wird in den Urteils-
gründen die Fr age der
Erheblichkeit der
Beeinträchtigung - wie
die Staats-
anwaltschaft im Ansatz zu
Recht beanstandet - nicht
besonders hervorge-
- 8 -
hoben. Der Senat entnimmt
dem Gesamtzusammenhang der
ausführlichen
Erwägungen zur Frage
der Steuerungsfähigkeit -
insbesonder e im Hinblick
auf die Schilderung der
dem Angeklagten wesensfremden Aggressions-
durchbrüche - jedoch,
daß das Landgericht
die Rechtsfr age der Er heblich-
keit dieser ( nicht ausschließbaren)
Beeinträchtigung hinreichend er kannt und
positiv beantwortet hat.
Kokainkonsum kann zu einer
solchen erheblichen
Verminderung der
Steuerungsfähigkeit führen
(vgl. BGHR StGB § 21
BtM-
Auswirkungen 10), und die
von dem Angeklagten konsumierte
Menge von
über zwei Gramm Kokain stellt (bei
üblicher Güte) bereits ein Vielfaches ei-
ner gefährlichen Konsumeinheit
dar (vgl. Körner, BtMG
5. Aufl. § 29a
Rdn. 53 ff. m.w.N.).
b) Auch die
vorgenommene Str afrahmenverschiebung
gemäß §§ 21,
49 Abs. 1 StGB hält rechtlicher
Prüfung stand. Der Senat
hat mit Ur teil vom
heutigen Tage (5 StR
93/04, zur Veröffentlichung in
BGHSt bestimmt) ent-
schieden, daß an die Strafmilderung gemäß
§§ 21, 49 Abs. 1 StGB bei (vor-
werfbar ) alkoholisierten Tätern
höhere Anforderungen zu
stellen sind, weil
häufig in der Person
des Täters oder der
Situation Umstände vorliegen, die
das Risiko der Begehung von Straftaten
vorhersehbar signifikant erhöht ha-
ben. Solche auf die konkr
ete Tatbegehung bezogenen
schulderhöhenden
Momente können im
Rahmen der bei § 21
StGB erfor derlichen Gesamtab-
wägung die durch
Einschränkung der
Steuerungsfähigkeit bewirkte Schuld-
minderung ausgleichen, so
daß von der
fakultativen Strafrahmenverschie-
bung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB
abgesehen werden kann.
Was für Alkohol gilt,
kann jedoch nicht ohne weiteres auf andere Ge-
nuß- und Betäubungsmittel übertragen
werden. Die enthemmende und hier-
durch teils aggressionsfördernde
Wirkung des Alkohols ist
allgemein be-
kannt. Bei Betäubungsmitteln sind die Wirkungsweisen dagegen
differenzier-
ter und unter Umständen weniger konkret vorhersehbar, zumal
die Dosierung
und die individuelle
Verträglichkeit meist von
Fall zu Fall erheblichen
Schwankungen unterliegen. Dies gilt auch
für den Konsum von Kokain und
- 9 -
einen möglichen Zusammenhang
zwischen Kokainkonsum und Aggressi-
onsbereitschaft (vgl. Körner
aaO Anhang C 1 Rdn.
168 ff. und 172 ff.,
je
m.w.N.). Wie bei Alkohol
gilt allerdings auch beim (vor
werfbaren) Konsum
von Betäubungsmitteln, daß eine Strafmilderung
regelmäßig dann ausschei-
det, wenn der Täter
bereits zuvor unter
vergleichbarem Drogeneinfluß ge-
walttätig geworden ist.
Die Bewertung der
Umstände des konkr eten
Einzelfalls und die Ent-
scheidung über die
fakultative Strafrahmenverschiebung ist
zudem grund-
sätzlich Sache des Tatrichters. Seine Bewertung unterliegt nur
eingeschränk-
ter r evisionsrechtlicher Überprüfung und ist
regelmäßig hinzunehmen, sofern
die dafür wesentlichen
tatsächlichen Grundlagen
hinreichend ermittelt und
bei der Wertung ausreichend ber
ücksichtigt worden sind
(BGH, Urteil vom
17. August 2004 - 5
StR 93/04, zur
Veröffentlichung in BGHSt
bestimmt).
Nach diesen Grundsätzen
ist die vor genommene
Strafrahmenverschiebung
nicht zu beanstanden. Vorliegend hat das Landgericht bei
Prüfung der Straf-
milderung insbesondere bedacht,
daß der Angeklagte
K
unter Dr oge-
neinfluß bislang nicht gewalttätig
geworden ist, so daß es an einer tatbezo-
genen Vorher sehbarkeit aggressiver Dur
chbr üche infolge Drogenkonsums
mangelte. Ohne eine solche auch subjektive Beziehung der Ber auschung
zur
konkreten Tat fehlte es an dem für eine Versagung der
Strafmilderung er for-
derlichen schulder höhenden
Moment. Dieses läßt
sich nicht schon, wie die
Staatsanwaltschaft meint, durch
die Überlegung ersetzen, der
Gesetzgeber
mißbillige den Konsum illegaler Drogen generell, weshalb ein
solcher stets -
und damit auch im Hinblick auf die konkrete Tat -
schulderhöhend wirke.
Hinzu kommt, daß vorliegend auch die Ver
hängung einer lebenslan-
gen Freiheitsstrafe wegen Mordes in Frage steht (§ 211 Abs. 1
StGB) . An die
Versagung einer gemäß § 21, 49 Abs. 1 StGB
grundsätzlich möglichen Straf-
r ahmenverschiebung sind in diesem
Fall besondere Anforderungen zu stel-
len (BGH, Urteil vom
17. August 2004 - 5
StR 93/04; Urteil vom
17. Ju-
ni 2004 - 4 StR
54/04). Wenn allein die
Wahl zwischen lebenslanger Frei-
- 10 -
heitsstrafe und einer zeitigen Freiheitsstrafe besteht,
müssen besonders er-
schwerende Gründe vorliegen,
um die mit den
Voraussetzungen des § 21
StGB verbundene Schuldminderung
so auszugleichen, daß
die gesetzliche
Höchststrafe verhängt werden darf
(st. Rspr., vgl. BGHR
§ 21 Strafrahmen-
verschiebung 7, 8, 12, 18, 25). Solche Umstände hat das
Landgericht hinge-
gen nicht festgestellt.
Die für den
gemeinschaftlichen Mord
verhängte Einzelstrafe von elf
Jahren Freiheitsstrafe erscheint
zwar vergleichsweise milde. Der
Senat
nimmt dies aber vor
allem deshalb hin, weil
das Landgericht sich bei der
konkreten Strafzumessung ersichtlich von der (zutreffenden)
Überlegung hat
leiten lassen, daß
sich die Mittäterschaft
des Angeklagten
K
an der
Grenze zur Teilnahme bewegt.
2. Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt auch die
Strafzumessung
des Landgerichts bei dem
Angeklagten
J
. Die Str afzumessung ist
grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf
der Grundlage
des umfassenden Eindrucks, den
er in der Hauptverhandlung
von der Tat
und der Per sönlichkeit des Täters gewonnen hat, die
wesentlichen belasten-
den und entlastenden Umstände festzustellen,
sie zu bewerten und hierbei
gegeneinander abzuwägen. Ein
Eingriff des Revisionsgerichts in diese
Ein-
zelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur
möglich, wenn die Zumes-
sungserwägungen in sich fehlerhaft sind,
wenn das Tatgericht gegen recht-
lich anerkannte Strafzwecke
verstößt oder wenn
sich die verhängte Strafe
nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter
Schuldausgleich
zu sein (vgl. BGHSt 34, 345, 349; BGHR StGB § 46 Abs. 1
Beurteilungsrah-
men 1, 6).
Danach deckt die - insoweit vom
Generalbundesanwalt nicht ver tre-
tene - Revision der Staatsanwaltschaft Rechtsfehler, die ausnahmsweise
der
Revision zum Erfolg verhelfen
könnten, nicht auf.
Die verhängte Freiheits-
- 11 -
strafe ist - gemessen an der vergleichsweise geringen Schuld des
Angeklag-
ten
J
- nicht unvertretbar milde.
III.
Auch die Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.
1. Die Überprüfung des Ur teils auf die
Sachrüge ergibt keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten
K
.
a) Keinen durchgreifenden Bedenken unterliegt insbesondere
die Be-
wertung seines Tatbeitrags bei
der Tötung
des
Ma
als gemein-
schaftlicher Mord. Mittäterschaft liegt nach der
Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofs vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht
bloß fremdes Tun fördern will,
sondern seinen Beitrag als
Teil der Tätigkeit des
anderen und umgekehrt
dessen Tun als Ergänzung
seines eigenen Tatanteils will. Ob ein Beteiligter
ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den
gesamten Umständen, die
von seiner Vorstellung erfaßt sind, in wertender Betrachtung
zu entscheiden.
Wesentliche Anhaltspunkte hierfür sind der Grad des eigenen
Interesses am
Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die
Tatherrschaft oder wenigs-
tens der Wille zur Tatherrschaft, so daß
Durchführung und Ausgang der Tat
maßgeblich von seinem
Willen abhängen ( vgl.
BGHSt 37, 289, 291; BGH
StV 1998, 540 m.w.N.). In
Grenzfällen hat der
Bundesgerichtshof dem Tat-
r ichter für die ihm obliegende Wertung einen
Beurteilungsspielraum eröffnet.
Läßt das angefochtene
Urteil er kennen, daß
der Tatrichter die genannten
Maßstäbe gesehen und den
Sachverhalt vollständig gewürdigt
hat, so kann
das gefundene Ergebnis vom Revisionsgericht auch dann nicht als
rechtsfeh-
lerhaft beanstandet werden,
wenn eine andere
tatrichterliche Beurteilung
möglich gewesen wäre (BGH StV 1998, 540 m.w.N.).
Die Wertung des Landgerichts ist unter
Berücksichtigung der genann-
ten Kriterien aus
revisionsrechtlicher Sicht hinzunehmen.
Die Strafkammer
hat für die Annahme von
Mittäterschaft insbesondere auf
das erhebliche ei-
- 12 -
gene Interesse des Angeklagten
K
an der Tötung
des
Ma
und auf seinen für die konkrete
Art und Weise der
Tötung letztlich ursächli-
chen Tatbeitrag abgestellt. Dies ist angesichts der Umstände
des vorliegen-
den Falls vertretbar.
b) Auch die Angriffe der
Revision gegen die insoweit vorgenommene
Beweiswürdigung des Landgerichts
haben keinen Erfolg. Die
Beweiswürdi-
gung ist grundsätzlich
Sache des Tatrichters. Das
Revisionsgericht hat die
Entscheidung des Tatrichters hinzunehmen und sich
auf die Prüfung zu be-
schränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler
enthalten. Diese sind nur dann
gegeben, wenn die Beweiswürdigung in sich widerspr
üchlich, lückenhaft oder
unklar ist, gegen die
Denkgesetze oder gesichertes
Erfahrungswissen ver-
stößt oder an
die zur Verurteilung
erforderliche Gewißheit
übertriebene An-
forderungen gestellt worden sind. Das
Ergebnis der Hauptverhandlung fest-
zustellen und zu würdigen ist
allein Sache des Tatrichters. Seine
Schlußfol-
gerungen brauchen nicht zwingend
zu sein; genügend ist,
daß sie möglich
sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist
(BGHR StPO § 261
Beweiswürdigung 2 m.w.N.).
In diesem Sinn deckt
die Revision revisible
Rechtsfehler in der
Beweiswürdigung nicht auf.
Der Vortrag des Beschwer-
deführers erschöpft sich vielmehr
in dem unzulässigen Versuch, mit teils ur-
teilsfremdem Vorbringen die eigene
Würdigung an die Stelle
der tatrichterli-
chen Beweiswürdigung zu setzen.
c) Auch ein Verstoß gegen den Zweifelssatz
(„ in dubio pro reo“) ist in-
soweit nicht ersichtlich. Dabei kommt es
nämlich nur auf solche
Zweifel an,
die der Tatrichter ausweislich
der Urteilsgründe
tatsächlich gehabt hat und
nicht auf solche, die er
nach Auffassung der Revision
hätte haben müssen
( Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 261 Rdn. 26
m.w.N.).
2. Die Revision des Angeklagten
J
ist offensichtlich unbegründet.
Die Nachprüfung des Urteils auf die erhobene
Sachrüge hat ebenfalls keine
Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben.
- 13 -
a) Die Beweiswürdigung
des Landgerichts hält
nach den oben ge-
nannten Maßstäben
revisionsrechtlicher Überprüfung
stand. Auch hier ver-
sucht die Revision in unzulässiger Weise, ihre eigene
Würdigung an die Stel-
le der Beweiswürdigung
des Landgerichts zu setzen.
Die Kenntnis von der
geplanten Raubtat ergibt sich
ohne weiteres aus den
Feststellungen des
Landgerichts zu der (in
Anwesenheit des Angeklagten
J
getroffenen)
Einigung der Gruppe, dem Geschädigten
Ma unter
Androhung oder not-
falls Zufügung von Gewalt die Geldbörse zu entwenden
(UA S. 28).
b) Die Str afzumessung des Landgerichts ist frei von
Rechtsfehlern zu-
ungunsten des Angeklagten.
Entgegen der Ansicht
der Revision ist weder
der zeitliche Abstand zu den letzten Taten besonders erheblich, noch
hat die
Jugendkammer unzutreffend Vorverurteilungen wegen
Raubes als einschlä-
gige Vorstrafen gewertet.
Zwischen der Vorstrafe wegen
Raubes und einer
Bestr afung wegen Nichtanzeige eines
geplanten Raubes besteht vorliegend
eine hinreichende Verbindung; § 138 Abs. 1 StGB
schützt mittelbar ebenfalls
die von den Katalogtaten betroffenen
Rechtsgüter ( BGHSt 42, 86, 88). Kei-
nen durchgreifenden Bedenken unterliegt auch der Hinweis des
Landgerichts
auf die durch eine Anzeige der geplanten Raubtat
vermeidbaren Folgen für
den Geschädigten
Ma . Unter
den gegebenen Umständen mußte - gera-
de angesichts der
Gruppendynamik und der
Trunkenheit des Opfers - mit
Gefahren für Leib und Leben des Opfers durch das geplante
Raubdelikt ge-
r echnet werden. Daß
eine erneute Strafaussetzung
zur Bewährung ange-
sichts des Bewährungsbruchs
nicht in Frage kam, bedurfte
keiner weiteren
Begründung als der
gegebenen. Der Senat besorgt
auch nicht, daß das
Landgericht an dieser oder anderer Stelle die persönlichen
Lebensumstände
des Angeklagten
J
oder die Auswirkungen der Strafe hierauf nicht hin-
r eichend bedacht haben könnte, zumal eine
erschöpfende Aufzählung sämt-
licher Str afzumessungsgesichtspunkte -
auch etwa der gruppendynami-
schen Prozesse - weder
erforderlich noch möglich ist
(vgl. Tröndle/Fischer,
StGB 52. Aufl. § 46 Rdn. 106 m.w.N.).
- 14 -
Basdorf
Häger
Gerhardt
Raum
Brause
|