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BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 3 StR 399/09


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 17.12.2009 - 3 StR 399/09
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 399/09
vom
17. Dezember 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Vergewaltigung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember 2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
die Richter am Bundesgerichtshof
Hubert,
Mayer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 3. Juni 2009 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, versuchter schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte der Senat mangels ausreichender Feststellungen zu den formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung im Maßregelausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
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Das Landgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass bei dem Angeklagten ein Hang zu erheblichen Straftaten im Sinne von § 66 Abs. 1
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Nr. 3 StGB gegeben ist. Zur Begründung hat es - in Übereinstimmung mit dem gehörten Sachverständigen - zunächst dargelegt, dass bei dem Angeklagten eine Persönlichkeitsstörung vorliege, die allerdings nicht das Ausmaß einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB erreiche. Sodann hat die Strafkammer ausgeführt, dass es in der Lebens- und Delinquenzentwicklung des Angeklagten zwar durchaus einige Umstände gebe, welche in Übereinstimmung mit einem Kriterienkatalog aus der forensischen-psychiatrischen Literatur (vgl. Habermeyer/Saß Nervenarzt 2004, 1061, 1066 f.) für das Vorliegen eines Hanges sprechen könnten; es seien dies die Spezialisierung des Angeklagten auf einen bestimmten Delinquenztyp sowie die aktive Gestaltung der Taten. Auch hätten die bisherigen strafrechtlichen Konsequenzen sowie therapeutische Maßnahmen (stationäre Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlungen sowie eine zweijährige ambulante Psychotherapie) den Rückfall nicht verhindern können. Andererseits spreche aber auch eine Reihe von Umständen gegen einen solchen Hang: Die Taten seien jeweils unter dem enthemmenden Einfluss von Drogenkonsum geschehen, sie ließen keine Sicherungstendenzen erkennen, zwischen ihnen und den Vortaten liege ein erheblicher Zeitraum von mehr als sechs Jahren; die Tat zum Nachteil der Tochter sei zudem beeinflusst vom Konflikt des Angeklagten mit seiner geschiedenen Ehefrau; der Angeklagte habe darüber hinaus sowohl im Tatnachgeschehen als auch im Rahmen der Exploration die Verantwortung auf sich genommen und Opfer-Empathie gezeigt.
Die Entscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung stand.
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Die Unterbringung eines Angeklagten in der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB setzt - neben formellen Umständen - voraus, dass die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten einen Hang zu erheblichen Straftaten ergibt,
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namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Das Merkmal "Hang" im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hangtäter ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Der Hang als "eingeschliffenes Verhaltensmuster" bezeichnet einen aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festgestellten gegenwärtigen Zustand. Seine Feststellung obliegt - nach sachverständiger Beratung - unter sorgfältiger Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters und seiner Taten maßgebenden Umstände dem Richter in eigener Verantwortung.
Dem ist hier Genüge getan. Das Landgericht hat sich dem Gutachter angeschlossen und dessen Erwägungen mitgeteilt, so dass eine revisionsgerichtliche Überprüfung möglich ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 267 Rdn. 13 m. w. N.). Lücken oder Widersprüche in der Abwägung sind dabei nicht zutage getreten. Soweit das Landgericht die Ausführungen des Gutachters auch dahingehend wiedergibt, der Angeklagte sei "aus forensisch-psychiatrischer Sicht" nicht als Hangtäter zu qualifizieren, ist nicht zu besorgen, es habe unter Verkennung der Kompetenz- und Verantwortungsbereiche die Entscheidung über den Hang dem Sachverständigen überlassen.
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Die Revision zeigt mit ihren Beanstandungen einen Rechtsfehler nicht auf. Mit dem urteilsfremden Vortrag, im ersten Verfahrensdurchgang sei ein anderer Sachverständiger zu anderen Erkenntnissen gelangt, mit denen sich
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das Landgericht hätte auseinandersetzen müssen, kann sie im Rahmen der Sachrüge nicht gehört werden.
Becker Pfister Sost-Scheible
Hubert Mayer



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