BGH,
Urt. v. 17.1.2001 - 2 StR 437/00
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 437/00
vom
17. Januar 2001
in der Strafsache gegen
wegen Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17.
Januar 2001, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des
Bundesgerichtshofes Dr. Jähnke als Vorsitzender, und die
Richter am Bundesgerichtshof Detter, Dr. Bode, Rothfuß, Prof.
Dr. Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim
Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt
W. , Rechtsanwalt K. , Rechtsanwalt S. als Verteidiger für den
Angeklagten, Rechtsanwalt Wa. als Vertreter für den
Nebenkläger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der
Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 17.
Dezember 1999 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte
a) freigesprochen und
b) wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Einfuhr von
Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge,
verurteilt worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine
andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei
Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Von dem
Vorwurf des Mordes und des Raubs mit Todesfolge hat es den Angeklagten
freigesprochen. Die hiergegen eingelegten Revisionen der
Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger führen mit der
Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte
freigesprochen und soweit er wegen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Einfuhr von
Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge verurteilt
wurde.
1. Das Landgericht hat folgendes festgestellt:
Der Angeklagte vereinbarte im Jahre 1997 mit dem späteren
Tatopfer M., einem entfernten Verwandten, für diesen in
Deutschland Abnehmer für Kokain zu suchen. M. lebte damals in
Brüssel und Baden-Baden und handelte mit Kokain. Im September
1997 trug M. dem Angeklagten an, für ihn 500 g Kokain guter
Qualität zu verkaufen. Der Angeklagte, der bis dahin keine
Erfahrung mit dem Drogenhandel hatte, weihte seinen engen Freund P.
ein; dieser erklärte sich bereit, gemeinsam mit dem
Angeklagten Käufer für das Kokain zu suchen. M.
überließ ihnen daher 460 g Kokain guter
Qualität. Der Angeklagte verkaufte in der Folge 40 g
für 4.000 DM an einen unbekannten Abnehmer; weitere
Käufer fand er nicht. M. holte den Rest des Rauschgifts daher
nach etwa zwei Wochen wieder ab. Trotz des Fehlschlags erneuerte er
sein Angebot an den Angeklagten und P., künftig gemeinsame
Geschäfte zu machen, da er beabsichtigte, sich
verstärkt in Deutschland zu betätigen.
Bis März 1998 folgten mehrere Treffen zwischen M., dem
Angeklagten und P., ohne daß die Suche nach Abnehmern Erfolg
hatte. Im April oder Mai 1998 erfuhr der Angeklagte, daß der
ihm bekannte K. am Ankauf von 100 bis 150 g Kokain interessiert sei.
Hiervon informierten der Angeklagte und P. den M.; dieser teilte Ende
Juni 1998 mit, er könne das Rauschgift liefern. Die Lieferung
sollte am 29. Juni 1998 erfolgen; hierzu wurde ein Treffpunkt in R.
/Luxemburg vereinbart. Am Tattag gelang es dem Angeklagten jedoch
nicht, Kontakt zu dem Abnehmer K. herzustellen; dies verschwieg er dem
M., der mit dem Kokain aus Brüssel anreiste.
Der Angeklagte und P. fuhren am Abend des 29. Juni mit dem Pkw des P.
von L. nach R. und trafen dort gegen 24.00 Uhr den M.. Dieser hatte das
Kokain außerhalb des Ortes versteckt; P. wurde beauftragt,
das Rauschgift zu holen. Nach einigen Schwierigkeiten bei der Suche
verbrachte P. gegen 1.00 Uhr das Kokain
vereinbarungsgemäß über die Grenze nach
Deutschland, wo er sich mit M. und dem Angeklagten auf einem Parkplatz
traf. Der M. fuhr als Beifahrer in seinem vom Angeklagten gesteuerten
Pkw, während P. aus Sicherheitsgründen allein
vorausfuhr. Nachdem der Angeklagte dem M. mitgeteilt hatte, vermutlich
werde man den Abnehmer in L. nicht mehr treffen, beschloß M.,
in einem Hotel in Trier zu übernachten. Hiervon wurde P.
unterrichtet; man fuhr daher nun in Richtung Trier. Unterwegs
übergab M. dem Angeklagten das Kokain. Während der
Fahrt unterhielten sich die beiden über zukünftige
Geschäfte.
Weil M. Kokain konsumieren wollte, hielten beide Fahrzeuge gegen 3.00
Uhr hintereinander auf einem Parkstreifen neben der Fahrbahn an. Alle
drei konsumierten nun eine Portion Kokain. Da P. erklärte, er
wolle nun auch mit M. über zukünftige
Geschäfte sprechen, stieg der Angeklagte in den vorne
stehenden Pkw des P. ein; dieser setzte sich ans Steuer des von M.
gemieteten Pkw und sprach den M. alsbald auf den Ablauf
künftiger Geschäfte an. Dieser erklärte nun,
er wolle mit P. keine weiteren Geschäfte machen; der Gewinn
des aktuellen Geschäfts sei im übrigen nur durch zwei
zu teilen.
Hierüber geriet P. in Zorn. Er zog deshalb die von ihm
mitgeführte halbautomatische Pistole Kaliber 7.65 hervor und
schoß dem neben ihm sitzenden M. in den Kopf. Er
schoß das gesamte Magazin leer, wechselte es gegen ein
weiteres Magazin aus und schoß dann weiter. Insgesamt gab er
mindestens zwölf Schüsse in schneller Folge ab. Nach
den ersten beiden Schüssen stieg P., weiter auf M.
schießend, aus dem Fahrzeug aus; die letzten Schüsse
gab er vor der geöffneten Tür stehend ab. M. wurde
von mindestens acht Schüssen im Kopf- und Halsbereich
getroffen und verstarb alsbald.
P. ging zu seinem einige Meter entfernten eigenen Fahrzeug, wies den
darin sitzenden Angeklagten an, auf den Beifahrersitz zu wechseln,
setzte sich selbst ans Steuer, wendete und fuhr nach L. , ohne etwas zu
sagen. Der Angeklagte, der zwar wußte, daß P. "bei
solchen Fahrten" eine Pistole bei sich zu tragen pflegte, jedoch
konkret hieran nicht gedacht hatte, war schockiert und sprachlos. Zu
Hause nahm er die Pistole des P. an sich, weil er irrtümlich
befürchtete, dieser werde Selbstmord begehen, und versteckte
sie zusammen mit dem Kokain in seiner Wohnung. Dann fuhren beide in
eine 10 km entfernte Nachtbar, wo sie zur Beruhigung Alkohol zu sich
nahmen. Erst dort erzählte P. dem Angeklagten von dem Grund
für seine Tat.
Am nächsten Tag vergruben der Angeklagte und P. die Pistole
und das Kokain, weil sie mit dem Rauschgifthandel nichts mehr zu tun
haben wollten. Nachdem sich der Abnehmer K. wieder gemeldet hatte,
verkauften sie ihm gleichwohl aus der Gesamtmenge von 150 g im Juli
1998, am 15. August und am 15. September 1998 jeweils 50 g Kokain zu je
4.500 DM. Der Wirkstoffanteil betrug 92,4 %; den Erlös teilten
der Angeklagte und P. zu gleichen Teilen.
2. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Freispruchs,
weil die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtlicher
Nachprüfung nicht standhält. Auf die
Zulässigkeit der von den Nebenklägern erhobenen
Aufklärungsrüge kommt es daher nicht an.
a) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des
Tatrichters und vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler zu
überprüfen. Die bloße Unwahrscheinlichkeit
eines vom Tatrichter festgestellten Geschehens führt
für sich allein ebensowenig zur Rechtsfehlerhaftigkeit wie der
Umstand, daß abweichende Feststellungen möglich
wären. Die Beweiswürdigung muß jedoch in
sich schlüssig und frei von Lücken und
Widersprüchen sein; mit naheliegenden Möglichkeiten
eines von den Feststellungen abweichenden Geschehensablaufs hat sich
der Tatrichter auseinanderzusetzen. Aus den Urteilsgründen
muß sich ergeben, daß die einzelnen
Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern von einem
zutreffenden Ausgangspunkt betrachtet und unter diesem Blickwinkel in
eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden.
b) Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht,
soweit sich das Landgericht nicht davon zu überzeugen
vermochte, daß der Angeklagte an der Tötung des
Rauschgiftlieferanten M. beteiligt war. Da der frühere
Mitangeklagte P. sich sowohl als Angeklagter, als auch - nach
Verfahrensabtrennung - als Zeuge zur Sache nicht eingelassen hat,
stützen sich die Feststellungen des Landgerichts weitgehend
auf die Einlassung des Angeklagten selbst. Dieser hat die
festgestellten Rauschgift-Geschäfte eingeräumt, eine
Beteiligung an der Tötung des M. jedoch bestritten. Der
Ansatz, von welchem aus das Landgericht diese Einlassung
gewürdigt hat, erweist sich insoweit als rechtsfehlerhaft, als
sich die Beweiswürdigung im wesentlichen auf die
Prüfung beschränkt, ob die durchweg als
"Geständnis" bezeichnete, den Mitangeklagten P. belastende
Einlassung des Angeklagten durch andere Beweisergebnisse widerlegt sei.
Durch diesen Ansatz hat sich das Landgericht den Blick darauf
verstellt, daß es sich bei der Tatschilderung des Angeklagten
nicht um eine Zeugenaussage im Verfahren gegen P. und im Kern auch
nicht um ein Geständnis handelte, sondern um das Bestreiten
des gegen den Angeklagten selbst gerichteten Tatvorwurfs. Der
unzutreffende Ansatzpunkt wird etwa in der Erwägung deutlich,
für die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten spreche
die Konstanz seiner Schilderung des Kerngeschehens (UA S. 106).
Tatsächlich beschränkte sich, wie die umfangreiche
Darstellung der verschiedenen im Verfahrensverlauf gegebenen
Einlassungen des Angeklagten zeigt, diese Konstanz im wesentlichen auf
die Behauptung, nicht er, sondern P. habe den M. getötet. Der
bloßen Konstanz des Bestreitens eines Beschuldigten kommt das
vom Landgericht angenommene Gewicht in der Regel nicht zu.
c) Bei der Prüfung des Tatvorwurfs hätte das
Landgericht zunächst die Beweisergebnisse werten
müssen, die für eine Tatbeteiligung des Angeklagten
sprachen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich insoweit eine
Vielzahl gewichtiger Beweisanzeichen, deren Bedeutung für die
Gesamtwürdigung nicht schon mit der Erwägung
erschöpft ist, die jeweils selbstentlastende Einlassung des
Angeklagten sei nicht widerlegbar oder der von ihm geschilderte
Geschehensablauf jedenfalls möglich. So sprachen etwa die
Anwesenheit des Angeklagten am Tatort sowie der Umstand, daß
der Angeklagte nach der Tötung des M. im Besitz der Waffe und
des Rauschgifts war, ebenso für seine Tatbeteiligung wie die
ungewöhnlichen Einzelheiten bei der Durchführung des
Rauschgiftgeschäfts, etwa der Umstand, daß der
Angeklagte den Lieferanten M. aus Brüssel anreisen
ließ, obgleich mangels Kontakt zu dem Abnehmer K. die von M.
erwartete Geschäftsabwicklung jedenfalls unklar war.
Auch die widersprüchlichen - jeweils auf Vorhalt abweichender
Beweisergebnisse nachgebesserten - Einlassungen des Angeklagten bei
seinen polizeilichen Vernehmungen sprachen gegen ihn. So hatte er etwa
zunächst, um sich vom Vorwurf der Tötung des M. zu
entlasten, eine Version des Tatablaufs geschildert, wonach der
Mitangeklagte P. in das Fahrzeug des M. gar nicht eingestiegen war,
sondern sogleich von außen auf M. geschossen hatte. Die
Veränderung dieser Einlassung und die spätere
Schilderung eines angeblichen Gesprächs zwischen P. und dem
Tatopfer, aus welchem allein sich die im Urteil festgestellte
Tatmotivation des P. ergab, kann mit dem vom Landgericht angenommenen
Bestreben des Angeklagten, den P. zu entlasten (UA S. 103), nicht
erklärt werden. Die Erwägung des Landgerichts, es sei
auf der Grundlage der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten
für ihn "kein Motiv für eine Tötung
M.´s erkennbar" (UA S. 91), erweist sich daher als nicht
tragfähig.
Das gilt auch für die Beweiswürdigung zur Kenntnis
des Angeklagten von der Bewaffnung des P.. Bei seiner polizeilichen
Vernehmung hatte der Angeklagte angegeben, es sei ihm "eigentlich schon
klar gewesen", daß P. seine Pistole, die er "bei solchen
Fahrten immer" dabei gehabt habe, am Tattag mitführte. In der
Hauptverhandlung hatte der Angeklagte diese Einlassung dahin
geändert, er habe an die Pistole am konkreten Tag nicht
gedacht (UA S. 103 ff). Die Urteilsgründe führen
hierzu aus, selbst wenn der Angeklagte am Tattag von der Bewaffung
P.´s gewußt hätte, sei hieraus
"keinesfalls zwingend" zu schließen, er sei mit dem Einsatz
der Waffe einverstanden gewesen (UA S. 104). Auch diese
Erwägung verkürzt das Gewicht der Beweisergebnisse,
denn im Verfahren gegen den Angeklagten ging es nicht darum, ob
einzelne Beweisanzeichen "zwingend" gegen eine
Alleintäterschaft des P. sprachen.
d) Den für die Tatbeteiligung des Angeklagten sprechenden
Umständen waren in einem zweiten Schritt entlastende
Ergebnisse der Beweisaufnahme gegenüberzustellen. Soweit diese
ihre Grundlage allein in den selbstentlastenden Einlassungen des
Angeklagten fanden, so konnte deren - jeweils isolierte -
Unwiderleglichkeit die erforderliche Gesamtwürdigung weder
ersetzen noch von vornherein begrenzen; vielmehr kann die Annahme der
Unwiderleglichkeit des Bestreitens ihrerseits nur Ergebnis einer
umfassenden Abwägung der Beweisergebnisse sein. Daß
das Landgericht insoweit von einem unzutreffenden Ansatz ausgegangen
ist, zeigt sich etwa in der Behandlung der Erklärung des
Angeklagten, er habe nach der Tat die Schußwaffe und das
Rauschgift deshalb in seiner Wohnung versteckt, weil er
gefürchtet habe, P. werde sich nun selbst töten.
Dieser Einlassung konnte, da es an Anhaltspunkten für eine
Suizidgefährdung des P. ersichtlich mangelte, nur geringes
Gewicht zukommen, welches sich durch das vom Angeklagten
eingeräumte nachfolgende Aufsuchen einer Nachtbar kaum
erhöhte.
e) Die Abwägung der Beweisergebnisse in den
Urteilsgründen erfolgt zwar unter der Bezeichnung
Gesamtwürdigung; aufgrund des unzutreffenden Ausgangspunkts
erweist sich diese jedoch nicht als Abwägung der für
und gegen eine Tatbeteiligung des Angeklagten sprechenden
Umstände, sondern entspricht in ihrem Charakter eher der
Würdigung einer (Zeugen-)Aussage im Verfahren gegen den
früheren Mitangeklagten. Der Senat kann nicht
ausschließen, daß der Tatrichter, wäre er
insoweit von einem zutreffenden Ansatzpunkt ausgegangen, zu einem
anderen Beweisergebnis gelangt wäre.
3. Die Aufhebung erfaßt auch die Verurteilung des Angeklagten
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit
Einfuhr von Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer
Menge. Die Beschränkung der Revision der Staatsanwaltschaft
ist insoweit unwirksam, weil zwischen dem Tötungsdelikt und
dem Verbrechen nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG Tateinheit
gegeben ist. Erwiese sich der Tatvorwurf einer gemeinschaftlichen
Tötung des Lieferanten M. mit dem Ziel, sich in den Besitz des
von diesem mitgeführten Rauschgifts zu bringen, als
zutreffend, so hätte sich in der Tötungshandlung
gerade die der verschärften Strafdrohung des § 30 a
Abs. 2 Nr. 2 BtMG zugrundeliegende Gefahr realisiert (vgl. BGHSt 42,
123, 125 ff; 43, 8, 13 ff.; BGHR BtMG § 30 a Abs. 2
Mitsichführen 1; Urteile des Senats vom 20. Juni 2000 - 2 StR
123/00 - und vom 17. Januar 2001 - 2 StR 438/00).
4. Dagegen sind der Schuldspruch wegen des im September 1997 begangenen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
und die hierfür verhängte Einzelstrafe von drei
Jahren und sechs Monaten von der insoweit wirksam beschränkten
Revision der Staatsanwaltschaft und von der Aufhebung des Urteils im
übrigen nicht erfaßt. Es kann daher dahinstehen, ob
der Angeklagte bei dieser Tat als Mitglied einer Bande handelte.
Jähnke Detter Bode
Rothfuß Fischer |