BGH,
Urt. v. 17.1.2008 - 3 StR 480/07
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 480/07
vom
17.1.2008
in der Strafsache
gegen
wegen Bestechlichkeit u. a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung
vom 10.1.2008 in der Sitzung am 17.1.2008, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Pfister,
Becker,
Hubert
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3 -
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 19. Juli 2007 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in Tateinheit
mit versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und
drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung
ausgesetzt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die
Sachrüge gestützten Revisi-on.
1
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil
lässt weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen
durchgreifenden Rechtfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Insbesondere ist - wie der Generalbundesanwalt in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat in Abkehr von seiner
Antragsschrift vom 26. November 2007 zutreffend dargelegt hat - nicht
zu besorgen, das Landgericht könnte bei der Festsetzung der
außerordentlich milden, dem verschuldeten Tatunrecht kaum
gerecht werdenden Strafe aus dem Blick verloren haben, dass der
Angeklagte infolge des Urteils sowohl seine Amtsstellung als
Bürgermeister als auch seine frühere Beamtenstellung
verlie-
2
- 4 -
ren wird. Das Landgericht hat sowohl bei den Feststellungen zu den
persönlichen Verhältnissen (UA S. 3) als auch im
Rahmen der Strafzumessung (UA S. 30 f.) die vorläufige
Amtsenthebung des Angeklagten angesprochen und darüber hinaus
ausgeführt, dass die Verurteilung für ihn einen
„enormen beruflichen und sozialen Abstieg zur Folge haben
wird“ (UA S. 31). Es ist daher auszuschließen, dass
das Landgericht bei der Straffindung die hieran anknüpfenden
beamtenrechtlichen Konsequenzen unberücksichtigt gelassen hat.
Im Übrigen hält es der Senat ohnehin für
fraglich, ob in einem Fall, in dem ein Amtsträger nicht ohne
jeden Bezug zu seiner Amtsstellung straffällig geworden ist,
sondern vielmehr in erpresserischer Weise eine Gegenleistung
für seine Diensthandlungen fordert, der durch eine
entsprechende strafrechtliche Verurteilung bedingte Verlust der
Beamtenstellung und -versorgung notwendig als bestimmender
Strafzumessungsgrund (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) im Urteil
ausdrücklich angesprochen werden muss.
- 5 -
Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht § 56
Abs. 3 StGB nicht geprüft hat.
3
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert |