BGH,
Urt. v. 17.6.2009 - 2 StR 195/09
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 195/09
vom
17. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17.
Juni 2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und der Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
die Richter am Bundesgerichtshof
Cierniak,
Prof. Dr. Schmitt,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Köln vom 31. Oktober 2008 mit den Feststellungen
aufgehoben, soweit Feststellungen gemäß §
111 i Abs. 2 Satz 1 bis 3 StPO in Bezug auf die Taten 3 bis 7 der
Urteilsgründe unterblieben sind.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in
vier Fällen, Diebstahls in drei Fällen und Hehlerei
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten
verurteilt. In den Gründen des Urteils hat es
ausgeführt, es habe versehentlich unterlassen, im Urteil
Feststellungen gemäß § 111 i Abs. 2 Satz 1
und 3 StPO zu treffen. Die hiergegen gerichtete Revision der
Staatsanwaltschaft ist teilweise begründet.
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1. Die zunächst als "Beschwerde" eingelegte Revision der
Staatsanwaltschaft (§ 300 StPO) ist zulässig und
wirksam auf das Unterlassen von Feststel-
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lungen gemäß § 111 i Abs. 2 StPO
beschränkt. Zwar ist eine ausdrückliche
Beschränkung nur auf den Rechtsfolgenausspruch insgesamt
erklärt worden; aus der Begründung ergibt sich aber
unzweifelhaft, dass allein das Fehlen der Feststellungen angegriffen
werden soll. Eine Rechtsmittelbeschränkung hierauf ist
zulässig (Nack in KK-StPO 6. Aufl. § 111 i Rn. 17).
2. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte durch
die am 15. April 2006 (Tat 1), 1. September 2006 (Tat 2) und zu nicht
näher bestimmter Zeit nach dem 30. Oktober 2006 (Tat 9)
begangenen Eigentumsdelikte sowie weitere fünf nach dem 31.
Dezember 2006 begangene Taten (Taten 3 bis 7) gemeinsam mit anderen
fremde Sachen im Gesamtwert von "mindestens 311.550,00 €"
erlangt. Diese Gegenstände sind im Vermögen des
Angeklagten nicht mehr vorhanden.
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Zutreffend hat das Landgericht (nachträglich) erkannt, dass
insoweit grundsätzlich Feststellungen gemäß
§ 111 i Abs. 2 StPO im Urteil selbst zu treffen waren, weil
Ansprüche von Verletzten gemäß §
73 Abs. 1 Satz 2 StGB einer Verfallsanordnung gemäß
§ 73 Abs. 1 Satz 1, § 73 a StGB entgegenstehen
konnten. Da es das ihm für Ausnahmefälle
eingeräumte Ermessen (vgl. BT-Drs. 16/700, S. 16)
rechtsfehlerhaft nicht ausgeübt hat, war die Entscheidung
insoweit aufzuheben.
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Zutreffend hat aber der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass
eine Feststellung hinsichtlich der durch die vor dem Inkrafttreten des
§ 111 i Abs. 2 i.d.F. des Gesetzes vom 24. Oktober 2006 (BGBl
I 2350) am 1. Januar 2007 begangenen Taten erlangten
Vermögenswerte wegen des hier geltenden
Rückwirkungsverbots (vgl. BGH NJW 2008, 1093; NJW 2008, 2131)
nicht möglich ist. Insoweit war die Revision daher als
unbegründet zu verwerfen.
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3. Die von der Revisionsführerin angeregte eigene Entscheidung
des Revisionsgerichts gemäß § 354 Abs. 1
StPO war nicht angezeigt. Der neue Tatrichter wird zunächst
den genauen Wert des Erlangten sowie den Umfang sichergestellter und an
die Geschädigten zurückgegebener Gegenstände
(vgl. UA S. 10) festzustellen haben.
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Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Cierniak Schmitt |