BGH,
Urt. v. 17.10.2002 - 3 StR 249/02
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 249/02
vom
17. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17.
Oktober
2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Winkler,
Pfister,
von Lienen,
Hubert
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
in der Verhandlung,
Staatsanwältin bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Das Verfahren wird gemäß § 154 a StPO
auf den Vorwurf des
Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge beschränkt. Soweit
durch die Verfahrensbeschränkung das Vergehen
gemäß
§ 263 a StGB betroffen ist, fallen die Kosten des Verfahrens
und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten
der Staatskasse zur Last.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Kiel vom 21. März 2002 im Schuldspruch dahin geändert,
daß der Angeklagte des Mordes in Tateinheit mit Raub mit
Todesfolge
schuldig ist.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit
vorsätzlicher Körperverletzung, mit
räuberischer Erpressung mit Todesfolge
und mit Unterschlagung sowie wegen Computerbetruges zur lebenslangen
Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Der Senat hat auf Antrag
und mit
Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung auf den
Tatvorwurf
des Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge beschränkt.
Die auf die
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Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in
dem aus der Urteilsformel
ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel
unbegründet im
Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts entschloß sich
der Angeklagte
zur Tötung auch, um seinen ursprünglichen Plan,
Stehlenswertes wegzunehmen,
ungestört fortsetzen zu können. Damit stellt sich die
Wegnahme
nach vollendeter Tötung als Raub im Sinne von § 249
Abs. 1 StGB dar, weil die
zuvor angewandte, in der Tötung liegende Gewalt entsprechend
seiner Vorstellung
Mittel zur Wegnahme war (BGH NStZ 1993, 79). Durch die tatbestandliche
Gewalt des Raubes wurde der Tod unmittelbar verursacht, so
daß Raub
mit Todesfolge im Sinne von § 251 StGB gegeben ist, dessen
Tatbestand auch
dann erfüllt ist, wenn - wie hier - der Tod
vorsätzlich herbeigeführt wird (BGHSt
39, 100). Mord und Raub mit Todesfolge stehen im Verhältnis
der Tateinheit
zueinander (BGH aaO). Dabei ist es gleichgültig, ob die
Wegnahme vor oder
nach dem Tod des Opfers vollzogen wurde (vgl. Tröndle/Fischer,
StGB 50.
Aufl. § 249 Rdn. 11).
2. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht,
den Angeklagten
teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels und den notwendigen
Auslagen des Nebenklägers zu entlasten (§ 473 Abs. 4
StPO). Infolge der
Verfahrensbeschränkung gemäß § 154
a Abs. 2 StPO sind die den Computerbetrug
betreffenden Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit
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entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (BGHR
StPO § 154 a Kostenentscheidung 1).
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert |