BGH,
Urt. v. 17.10.2007 - 2 StR 369/07
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 369/07
vom
17.10.2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
17.10.2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Bode,
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger für den Angeklagten V. ,
Rechtsanwalt
als Pflichtverteidiger in der Revisionshauptverhandlung
für den Angeklagten P. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. April 2007, soweit es den
Angeklagten P. betrifft,
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der
Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit
mit Besitz von Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer
Menge schuldig ist;
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
II. Soweit das Urteil den Angeklagten V. betrifft, wird die Revision
der Staatsanwaltschaft verworfen. Die Kosten dieses Rechtsmittels sowie
die dem Angeklagten V. hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat
die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten V. wegen Handeltreibens mit
"Heroin" in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von acht Jahren
und den Angeklagten P. wegen Besitzes von Heroin in Tateinheit mit
Handeltreiben mit "Heroin" jeweils in nicht geringer Menge zu der
Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revisi-on
wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Nichtverurteilung der
Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und beanstandet die
Feststellungen des angefochtenen Urteils und dessen
Beweiswürdigung als lückenhaft und rügt eine
Verletzung des § 267 StPO. Gegen den Angeklagten P. erstrebt
die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung wegen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Bezug auf die
gesamte sichergestellte Heroinmenge von 7 kg und nicht nur wegen der
von ihm an Abnehmer übergebenen 2 kg. Schließlich
beanstandet die Beschwerdeführerin bei beiden Angeklagten die
Strafzumessung.
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Hinsichtlich des Angeklagten P. führt die Revision zur
Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des
Strafausspruchs. In Bezug auf den Angeklagten V. ist das Rechtsmittel
unbegründet.
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1. Das Landgericht hat im Wesentlichen festgestellt:
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Seit Sommer 2006 liefen gegen bulgarische und mazedonische
Heroinhändler umfangreiche
Telefonüberwachungsmaßnahmen. Nachdem am 18.
November 2006 die gesondert verfolgten H. und A. in Spanien
festgenommen worden waren, erfolgte in Frankfurt eine
"Umstrukturierung". Der Angeklagte V. wurde von unbekannt gebliebenen
Hinterleuten mit dem Vertrieb von Heroin in Frankfurt betraut. Er warb
in Bulgarien den Mitangeklagten P. an, der für "gutes Geld"
Heroin an Abnehmer übergeben sollte. Beide kamen Mitte
November 2006 nach Frankfurt, wo P. in einem Hotel-
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Appartement in der H. straße unterkam. Dieses Appartement
diente auch als Drogenbunker. V. , der ebenfalls über einen
Schlüssel zu dem Appartement verfügte, hatte dort
etwa 7 kg Heroin in einer Sporttasche gelagert, wovon P. Kenntnis
hatte, aus dieser Menge aber nicht ohne Anweisungen V. s
verfügen durfte. V. selbst wohnte in einem Hotel in der
Nähe.
Am 29. November 2006 bekam P. von V. eine Umhängetasche sowie
eine Plastiktüte, in denen sich jeweils 1 kg Heroinzubereitung
befand, jeweils zwei Päckchen mit etwa 500 g. Er sollte gegen
18.00 Uhr im Bereich der H. straße vor einem Supermarkt je 1
kg Heroinzubereitung an zwei Männer übergeben, die
sich ihm zu erkennen geben würden. P. erwartete von V. eine
Entlohnung von "mehreren Tausend Euro".
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P. übergab eine der beiden Kilomengen Heroin am vorgegebenen
Ort an den Mitangeklagten N. , der von einem unbekannten Landsmann
gegen das Versprechen einer Entlohnung veranlasst worden war,
für ihn 1 kg Heroin abzuholen, und der ihm den Angeklagten P.
gezeigt hatte. N. sollte nach der Übergabe in der
Straßenbahn wieder auf seinen Auftraggeber treffen. Er wusste
aber nicht, wohin das Rauschgift gebracht werden sollte.
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Die zweite Kilomenge übergab P.
weisungsgemäß an den Mitangeklagten L. . Diesem
hatte der Angeklagte V. 1.000 Euro angeboten, wenn er 1 kg Heroin
abhole und zu einem Lazev nicht bekannten Ort bringe. V. begleitete L.
zur H. straße und zeigte ihm P. , hielt sich aber im
Hintergrund. V. und L. wollten sich später an der K. W.
treffen, wo L. weitere Weisungen erhalten sollte.
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Da die Ermittlungsbehörden aufgrund der
Telefonüberwachung Kenntnis von der
Rauschgift-Übergabe hatten, wurde das Geschehen observiert,
die drei Angeklagten festgenommen und das übergebene Heroin
sichergestellt. In dem von P. bewohnten Appartement wurde die
Sporttasche mit 5 kg Heroin (10 Pakete zu je 500 g) sichergestellt. P.
benannte bei seiner Festnahme sofort den Mitangeklagten V. als "den
Alten" als seinen Auftraggeber. V. konnte aufgrund der Erkenntnisse aus
den Ermittlungen um 19.10 Uhr in seinem Hotelzimmer festgenommen
werden. Er wollte auch die restliche Heroinmenge, die sich in dem von
P. bewohnten Appartement befand, gewinnbringend verkaufen. Insgesamt
handelte es sich um 7 kg Heroinzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt
von 54 %.
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Das Landgericht stützt seine Feststellungen auf die
Geständnisse der Angeklagten, die ihre Tatbeteiligung jeweils
entsprechend eingestanden haben, sowie die in der Hauptverhandlung
erhobenen Beweise, insbesondere ein Drogengutachten sowie die Angaben
des Kriminalbeamten Sch. zu dem gesamten Ermittlungsverfahren und den
Observationen. Feststellungen zu einem bandenmäßigen
Vorgehen hätten sich nicht ergeben.
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2. Verurteilung des Angeklagten V.
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Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung
lässt im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler
erkennen.
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a) Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
im Umfang von 7 kg Heroinzubereitung. Diese Feststellungen haben mit
den vom Landgericht für glaubhaft erachteten
Geständnissen aller vier beteiligten Angeklagten eine
hinreichende Grundlage, die von den erhobenen Beweisen
ergänzt, aber ersichtlich nicht in Frage gestellt wird. Die
getroffenen Feststellungen und die knappen Ausführungen zur
Beweiswürdigung genügen unter diesen
Umständen noch
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den Anforderungen des § 267 StPO. Die Strafkammer hat den
Unrechtsgehalt der als bandenmäßiges Handeltreiben
angeklagten Tat ausgeschöpft und ist damit ihrer
Kognitionspflicht hinreichend gerecht geworden.
Den Urteilsgründen lässt sich in einer für
den Senat nachvollziehbaren Weise entnehmen, dass darüber
hinaus Feststellungen zu einem bandenmäßigen
Vorgehen nicht getroffen werden konnten. Die Strafkammer hat es zwar
für erwiesen angesehen, dass der Angeklagte V. mit
bulgarischen und mazedonischen Heroinhändlerkreisen Verbindung
hatte und von unbekannt gebliebenen Hintermännern mit dem
Vertrieb von Heroin in Frankfurt beauftragt worden war. Diese
Feststellungen allein rechtfertigen eine Bewertung als
bandenmäßiges Handeltreiben noch nicht. Seit der
Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen
(BGHSt 46, 321) setzt der Begriff der Bande den Zusammenschluss von
mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden
haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere
selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im
Gesetz genannten Delikttyps - hier also des Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - zu begehen. Ein
"gefestigter Bandenwille" oder ein "Tätigwerden in einem
übergeordneten Bandeninteresse" sind seither zwar nicht mehr
erforderlich (aaO). Ob jemand Mitglied einer Bande ist, bestimmt sich
aber weiterhin nach der deliktischen Vereinbarung, der sogenannten
Bandenabrede, die ausdrücklich oder konkludent getroffen
werden kann (vgl. BGHSt 50, 160, 161 f. m.w.N.). Eine solche
Bandenabrede ist aber schon in der Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft nicht hinreichend belegt. Dementsprechend hat die
Strafkammer bereits in ihrem Eröffnungsbeschluss darauf
hingewiesen, dass eine bandenmäßige Tatbegehung fern
liege. Den Urteilsgründen lässt sich hinreichend
deutlich entnehmen, dass sich die Angeklagten V. und P. lediglich zu
dem festgestellten Heroingeschäft in Frankfurt
geäußert haben, nicht aber zu "unbekannt gebliebenen
Hintermännern in Bulgarien und Mazedonien" und über
die Art ihrer Verbindung
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- 8 -
und des Zusammenwirkens mit ihnen. Damit waren nähere
Ausführungen zu den Einlassungen der Angeklagten entbehrlich.
Ob V. und auch P. die tatsächlichen Voraussetzungen einer
bandenmäßigen Tatbegehung in der Hauptverhandlung
ausdrücklich bestritten haben, ist entgegen der Annahme der
Staatsanwaltschaft unerheblich, zumal schon der
Eröffnungsbeschluss darauf hingewiesen hatte, dass diese
Tatqualifikation fern liege. Ebenso fern liegt es, dass eine
Bandenabrede der Angeklagten V. und P. mit weiteren Personen mit den im
angefochtenen Urteil genannten oder mit den mit der Sachrüge
urteilsfremd angeführten weiteren Beweismitteln hätte
geführt werden können. Das gilt auch für die
Zeugenaussage des Kriminalbeamten Sch. , der nach den
Urteilsgründen zu dem gesamten Ermittlungsverfahren und den
Observationen gehört wurde. Die Feststellungen zu den
Verbindungen des Angeklagten V. zu Heroinhändlerkreisen in
Bulgarien und Mazedonien gehen damit offensichtlich auf die Angaben
dieses Zeugen zurück. Da dieser Zeuge ersichtlich keine
weiterführenden Angaben über die unbekannt
gebliebenen Hintermänner und die Art ihrer Verbindung zu dem
Angeklagten machen konnte, waren auch aufgrund seiner Aussage
Feststellungen zu einer bandenmäßigen Tatbegehung
nicht zu treffen. Für den Tatrichter bestand daher auch kein
Anlass, die Aussage des Zeugen in allen Einzelheiten darzulegen.
Weitere Aufklärungsmöglichkeiten ergeben sich aus der
Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft nicht. Eine
Aufklärungsrüge ist nicht erhoben worden.
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b) Der Strafausspruch hält der rechtlichen
Nachprüfung stand. Das Beschwerdevorbringen zeigt Rechtsfehler
nicht auf.
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3. Verurteilung des Angeklagten P.
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Der Schuldspruch hält der sachlich-rechtlichen
Prüfung nicht stand.
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a) Es ist zwar rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den
Angeklagten P. nicht wegen bandenmäßigen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
verurteilt hat. Insoweit kann auf die Ausführungen zu dem
Angeklagten V. unter 2 a) verwiesen werden, die für den
Angeklagten P. entsprechend gelten.
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b) Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat aber zur Folge, dass das
angefochtene Urteil auch auf Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten P.
zu prüfen ist (§ 301 StPO). Diese Prüfung
ergibt, dass das Landgericht im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung von Täterschaft und
Beihilfe beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (vgl. BGH
NStZ 2007, 238 = BGHSt 51, 219 jew. m.w.N.) in Verbindung mit dem
Beschluss des Großen Senats für Strafsachen (BGHSt
50, 252) zu Unrecht angenommen hat, der Angeklagte P. habe als
Täter tateinheitlich - jeweils in nicht geringer Menge - 5 kg
Heroinzubereitung besessen und mit einer Teilmenge von 2 kg Handel
getrieben.
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Soweit der Angeklagte P. als Überbringer von zwei Teilmengen
von je 1 kg Heroinzubereitung an die Mitangeklagten N. und L.
tätig war, ist er nach den Urteilsfeststellungen lediglich
"für gutes Geld" nach den genauen Vorgaben des Angeklagten V.
tätig geworden. Abgesehen davon, dass V. das
Betäubungsmittel in dem von P. genutzten Hotel-Appartement
aufbewahrte, war P. in das Betäubungsmittelgeschäft
nicht weiter eingebunden. Er ist daher in Bezug auf die
Übergabe der 2 kg Heroinzubereitung lediglich als Kurier
anzusehen. Die Tätigkeit eines Kuriers, die sich in dem
Transport des Rauschgifts erschöpft, ist jedoch als Beihilfe
zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu werten (vgl. BGH
NStZ 2007, 338 = BGHSt 51, 219 jew.
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m.w.N.). Bei der Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe ist
nicht allein oder entscheidend darauf abzustellen, welches
Maß an Selbständigkeit und Tatherrschaft der
Beteiligte hinsichtlich eines isolierten Teilakts des
Umsatzgeschäfts hat. Abzustellen ist vielmehr darauf, welche
Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des
Gesamtgeschäfts zukommt. Eine Gehilfenstellung ist
insbesondere dann anzunehmen, wenn die Tathandlung sich auf den
Transport von Rauschgift zwischen selbständig handelnden
Lieferanten und Abnehmern oder innerhalb von Lieferanten oder
Abnehmer-Organisationen beschränkt und der Beteiligte nicht in
der Lage ist, das Geschäft maßgeblich
mitzugestalten. Einer Tätigkeit als Kurier kommt daher eine
täterschaftliche Gestaltungsmöglichkeit nicht zu; sie
stellt zumeist eine untergeordnete Hilfstätigkeit dar. Denn es
geht dem reinen Kurier nicht in erster Linie um den Umsatz des
Betäubungsmittels, sondern um das Entgelt für den
Transport des Betäubungsmittels. Dabei kommt es auch nicht auf
die Höhe des erwarteten Honorars an (vgl. BGH aaO).
Eine Bewertung von Transporttätigkeit als
mittäterschaftliches Handeltreiben kommt dagegen dann in
Betracht, wenn der Beteiligte erhebliche, über den reinen
Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet. Auch die
Einbindung des Transporteurs in eine gleichberechtigt verabredete
arbeitsteilige Durchführung des Umsatzgeschäfts
spricht für die Annahme von Mittäterschaft, auch wenn
seine konkrete Tätigkeit in diesem Rahmen auf die
Beförderung von Drogen beschränkt ist (vgl. BGH aaO).
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Unter Zugrundelegung dieser Kriterien hat der Angeklagte P. , der nach
der Tatvereinbarung mit dem Angeklagten V. nur dafür
zuständig war, gegen Honorar Heroin an Abnehmer zu
übergeben, und der auf den Ablauf des Umsatzgeschäfts
im Übrigen keinen Einfluss hatte, hier lediglich Beihilfe zum
unerlaubten Handeltreiben des Mitangeklagten V. geleistet. Dem steht
nicht entgegen, dass der Angeklagte in Frankfurt in einem Hotelzimmer
unter-
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gekommen war, in dem V. mit P. s Wissen eine Sporttasche mit dem
gesamten Heroinvorrat von zunächst 7 kg verwahrte. Denn P.
durfte aus dieser Menge nicht ohne Anweisung V. s verfügen. V.
hatte einen eigenen Schlüssel für das von P. bewohnte
Appartement und hat die von P. übergebenen Heroinmengen
(Umhängetasche und Plastiktüte) auch selbst
zusammengestellt. Außerdem hat V. dem Angeklagten vorgegeben,
wo und an wen die beiden Heroinmengen übergeben werden
sollten, so dass keine weitergehende Einflussmöglichkeit P. s
auf den Ablauf des Umsatzgeschäfts bestand.
b) Gegen den Schuldspruch wegen täterschaftlich begangenen
unerlaubten Besitzes an den in der Sporttasche sichergestellten 5 kg
Heroin bestehen auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen
ebenfalls durchgreifende Bedenken. Besitzen im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzes setzt ein bewusstes
tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches
Herrschaftsverhältnis sowie Besitzwillen und Besitzbewusstsein
voraus, die darauf gerichtet sind, sich die Möglichkeit
ungehinderter Einwirkung auf das Betäubungsmittel zu erhalten
(vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Besitz 1, 2, 4 m.w.N.; BGHSt
27, 380, 381; Weber, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 831;
Franke/Wienroeder, BtMG § 29 Rdn. 135). Besitzer im
betäubungsrechtlichen Sinne ist aber nicht nur der
Eigenbesitzer. Auch der Fremdbesitzer, der die tatsächliche
Verfügungsgewalt für einen anderen ausübt
und keine eigene Verfügungsgewalt in Anspruch nehmen will, ist
Besitzer (vgl. Weber aaO Rdn. 840; Franke/Wienroeder aaO Rdn. 136 jew.
m.w.N.). Das gilt insbesondere für den Verwahrer. Auch wenn
man hiervon ausgeht, ist für den Angeklagten P.
tatbestandsmäßiger Besitz an dem Heroin, das V. in
P. s Hotelzimmer in einer Sporttasche gelagert hatte, aber nicht
festgestellt, weil unter den gegebenen Umständen durch die
Feststellungen nicht belegt ist, dass P. das Lagern der Tasche durch V.
mit Besitzwillen geduldet hat. Die Urteilsfeststellungen verhalten sich
hierzu nicht.
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Gegen einen Besitzwillen spricht, dass es ersichtlich nicht auf ein
Einverständnis P. s ankam und er nicht befugt war, ohne
Anweisungen V. s über das Heroin zu verfügen, V.
einen eigenen Schlüssel zu dem Hotel-Appartement hatte und P.
die zu übergebenden Heroinmengen nicht selbst zusammengestellt
hat, ihm diese vielmehr von V. fertig vorbereitet übergeben
wurden und P. nach der mit V. getroffenen Abrede
ausschließlich für die Übergabe von Heroin
an Abnehmer zuständig sein sollte.
Etwas anderes gilt jedoch für die 2 kg Heroin, die der
Angeklagte P. am 29. November 2006 von V. in der Umhängetasche
und der Plastiktüte ausgehändigt erhielt, um sie an
N. und L. zu übergeben. Insoweit wurde P. mit der
Übergabe Besitzer des Heroins und erfüllte damit den
Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge. P. sollte die Übergabe des Heroins an die
Abnehmerseite zwar nach V. s detaillierten Vorgaben vollziehen. Auf dem
ersichtlich nicht nur ganz kurzen Weg zu den Übergabeorten in
der H. straße hatte P. aber die alleinige und
ausschließliche Verfügungsgewalt über die
beiden Heroinmengen, während sich der Angeklagte V. im
Hintergrund hielt und keinen Einfluss mehr auf das Heroin hatte. P. war
daher in dieser Phase des Tatgeschehens Besitzer des von ihm als Kurier
beförderten Heroins. Der somit verwirklichte Besitz von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wurde tateinheitlich
mit der hierdurch zugleich verwirklichten Beihilfe zum Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge begangen. Der
Besitz einer nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln tritt
in Bezug auf dieselbe Menge nur dann zurück, wenn das
Handeltreiben mit der nicht geringen Menge täterschaftlich
begangen wurde, nicht aber dann, wenn zu dem Handeltreiben mit der
nicht geringen Menge lediglich Beihilfe geleistet wurde (vgl. BGHR BtMG
§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 47 m.w.N.).
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Der Angeklagte P. hat sich aber nicht nur durch die Übergabe
der beiden Teilmengen an N. und L. der Beihilfe zum Handeltreiben des
Angeklagten V. schuldig gemacht, sondern in Bezug auf die Gesamtmenge
von 7 kg Heroinzubereitung. P. hatte sich bereit erklärt
"gegen gutes Geld" Heroin an Abnehmer zu übergeben und war zu
diesem Zweck mit V. aus Bulgarien nach Frankfurt gekommen.
Spätestens hier hat er erfahren, dass es um den Absatz der in
der Sporttasche verwahrten 7 kg Heroin ging, an dem er als Kurier
mitwirken sollte. Bereits in der Zusage, als Kurier für die
ihm bekannte Gesamtmenge zur Verfügung zu stehen, ist aber
eine Beihilfe zu V. s Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge zu sehen, weil er schon mit seiner zum Ausdruck
gebrachten Bereitschaft und seiner Verfügbarkeit in Frankfurt
den von V. geplanten Heroinabsatz erleichtert und gefördert
hat. Für eine Teilmenge von 2 kg ist P. darüber
hinaus auch bereits tatsächlich als Kurier tätig
geworden.
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Der Angeklagte P. hat sich deshalb in Bezug auf die Gesamtmenge von 7
kg Heroinzubereitung wegen Beihilfe zum Handeltreiben des
Mitangeklagten V. schuldig gemacht. Der unerlaubte Besitz an der
Teilmenge von 2 kg steht hierzu in Tateinheit.
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c) Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.
§ 265 StPO steht dem nicht entgegen. Der Angeklagte
hätte sich auch gegen den zu seinen Gunsten
geänderten Tatvorwurf nicht erfolgreicher verteidigen
können. Er hat den festgestellten Sachverhalt gestanden.
Weitergehende Feststellungen sind auch in einer neuen Hauptverhandlung
nicht zu erwarten.
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d) Der Strafausspruch kann nach der Änderung des Schuldspruchs
nicht bestehen bleiben. Insoweit ist die Sache daher zu neuer
Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
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Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Roggenbuck |