BGH,
Urt. v. 17.9.2009 - 5 StR 521/08
Nachschlagewerk: ja
BGHSt : ja
Veröffentlichung : ja
StGB § 266 Abs. 1
BetrVG § 119 Abs. 2
1. Zur Untreuestrafbarkeit von Zuwendungen an Betriebsräte.
2. Ist eine Aktiengesellschaft strafantragsberechtigter Unternehmer im
Sinne des § 119 Abs. 2 BetrVG, ist eine Vertretung im Willen
durch Prokuristen ausgeschlossen.
BGH, Urteil vom 17. September 2009 - 5 StR 521/08
LG Braunschweig -
5 StR 521/08
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 17. September 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Untreue u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der
Hauptverhandlung vom 15. und 17. September 2009, an der teilgenommen
haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richterin Dr. Schneider,
Richter Dölp
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt K. ,
Rechtsanwältin Ku.
als Verteidiger für den Angeklagten G. ,
Rechtsanwalt S. ,
Rechtsanwalt Bö.
als Verteidiger für den Angeklagten V. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
- 3 -
am 17. September 2009 für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das
Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 22. Februar 2008 werden mit
der Maßgabe verworfen, dass die tateinheitlichen
Verurteilungen wegen Begünstigung eines Mitglieds eines
Betriebsrats sowie eines Mitglieds eines europäischen
Betriebsrats (Angeklagter G. ) und wegen Anstiftung hierzu (Angeklagter
V. ) entfallen.
2. Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft
und die dem Angeklagten V. hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen,
ferner die den Angeklagten durch die Revisionshauptverhandlung
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Im Übrigen tragen
die Angeklagten die Kosten ihrer Rechtsmittel.
- Von Rechts wegen -
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten V. - unter Freispruch in einem
Einzelfall, der nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - wegen
Beihilfe zur Untreue sowie wegen Anstiftung zur Untreue in 46
Fällen, davon in 24 Fällen in Tateinheit mit
Anstiftung zur Begünstigung eines Mitglieds eines Betriebsrats
sowie eines Mitglieds eines europäischen Betriebsrats zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Es
hat ferner den Angeklagten G. wegen Untreue in 40 Fällen,
davon in
1
- 4 -
19 Fällen in Tateinheit mit Begünstigung eines
Mitglieds eines Betriebsrats sowie eines Mitglieds eines
europäischen Betriebsrats und wegen Anstiftung zur Untreue zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Beide Angeklagten greifen ihre Verurteilungen umfassend mit der
Sachrüge an, der Angeklagte V. auch mit
Verfahrensrügen. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer zu
Ungunsten des Angeklagten V. eingelegten, mit der Sachrüge
begründeten Revision, die überwiegend vom
Generalbundesanwalt vertreten wird, bei diesem Angeklagten insbesondere
weitgehend eine Verurteilung wegen täterschaftlicher Untreue.
Alle Rechtsmittel dringen - abgesehen von einem geringfügigen
Teilerfolg der Angeklagten - nicht durch.
2
I.
3
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und
Wertungen getroffen:
1. Der Angeklagte V. arbeitete von 1969 bis zu seiner Verrentung im
Dezember 2005 bei der Volkswagen (VW) AG in Wolfsburg, ab 1978 als
freigestellter Betriebsrat. 1990 wurde der Angeklagte zum
Betriebsratsvorsitzenden des Werkes Wolfsburg, zum
Gesamtbetriebsratsvorsitzenden (§ 47 BetrVG) und zum
Konzernbetriebsratsvorsitzenden (§ 54 BetrVG)
gewählt. Er gehörte als Arbeitnehmervertreter dem
Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft an. Als Vorsitzendem des
Gesamtbetriebsrats kam dem Angeklagten im Gesamtbetriebsausschuss
(GBA), dem geschäftsführenden Gremium des
Gesamtbetriebsrats, eine gewichtige Funktion zu. Der Gesamtbetriebsrat
wurde durch das „Management“ über die
eigentliche Betriebsratstätigkeit hinaus auch an dessen
Entscheidungen beteiligt und konnte auf diese Weise seine Erfahrungen
einbringen. Der Angeklagte V. wurde 1992 ferner
4
- 5 -
zum Eurokonzernbetriebsratsvorsitzenden und 1999 zum
Weltkonzernbetriebsratsvorsitzenden gewählt.
Zur Festlegung der Gehälter der freigestellten
Betriebsräte wurde 1991 eine Kommission eingesetzt. Diese
bestand aus zwei Vertretern des Unternehmens, darunter dem als
Arbeitsdirektor tätigen Vorstandsmitglied, und zwei
Mitgliedern des Gesamtbetriebsrats, dem Angeklagten V. und dessen
Vertreter Su. . Die Vergütung des Angeklagten V. wurde
hiernach mehr als verdoppelt. Sie wurde einem in die
zweithöchste Gehaltsgruppe (35) eingruppierten Bereichsleiter
- einem „Topmanager“ entsprechend - festgesetzt und
belief sich 1993 auf - umgerechnet - fast 200.000 Euro, zusammengesetzt
aus Fixgehalt und jeweiligem Jahresbonus. Die Kommission setzte die
Vergütung des Angeklagten V. zum 1. Juni 2001 entsprechend der
höchsten Gehaltsgruppe 36 fest.
5
6
2. 1993 befand sich der VW-Konzern in einer
existenzgefährdenden Situation. Zu deren Behebung erschienen
Entlassungen von 30.000 Arbeitnehmern in den niedersächsischen
Werken unausweichlich. Der auch auf Empfehlung des Angeklagten V. neu
in den Vorstand berufene Arbeitsdirektor H. (§ 33 MitbestG)
führte zur Vermeidung von Entlassungen und mit Zustimmung des
Gesamtbetriebsrats die Vier-Tage-Woche bei Lohnverzicht ein. Der
Vorstandsvorsitzende P. hatte ferner - zu höheren als bis
dahin bei VW gezahlten Gehältern - mehrere spanische Manager
unter Führung von L. für eine Tätigkeit bei
VW gewonnen. Der Angeklagte V. empfand deren Entlohnung im Vergleich
mit den übrigen Führungskräften und seiner
eigenen als zu hoch. Er brachte deshalb Mitte bis Ende 1994 P. das
Anliegen vor, dass die VW-Führungskräfte und er
selbst besser bezahlt werden mögen. P. verwies den Angeklagten
zuständigkeitshalber an H. .
Dieser war bereit, „ V. eine Gehaltserhöhung zu
bewilligen, da er dessen Arbeit als Betriebsratsvorsitzender
schätzte. Er wollte sich dadurch
7
- 6 -
dessen Wohlwollen erhalten, weil er davon ausging, dass dies der VW AG
zugute kommen würde“ (UA S. 9). Um keine
Begehrlichkeiten zu wecken, kam er auf die Idee, die
Gehaltserhöhung über einen jährlich
auszuzahlenden am Betriebsergebnis orientierten und nur bei
Markenvorständen üblichen Sonderbonus zu
gewähren. Damit war V. einverstanden. H. überging
dabei die Kommission zur Festlegung der Gehälter
freigestellter Betriebsräte. Die weiteren Vorstandsmitglieder
wurden nicht unterrichtet. Die Auszahlung erfolgte nicht über
die für die Gehälter der Betriebsräte
zuständige Abteilung, sondern durch die Abteilung
„Gehaltsabrechnung
Führungskräfte“ (UA S. 10). H. beauftragte
den dort tätigen Zeugen Ho. unter Hinweis auf höchste
Vertraulichkeit, die Auszahlung des von ihm jeweils jährlich
festgesetzten Sonderbonus vorzunehmen. Ho. besprach mit dem Angeklagten
V. die Abwicklung der Zahlung. Dieser stellte Ho. die Lohnsteuerkarte
zur Verfügung, deren Eintragungen Ho. handschriftlich
ergänzte. Im Gegensatz zu den allen Betriebsratsmitgliedern
gewährten üblichen Bonuszahlungen erhielt der
Angeklagte V. hierüber keine Abrechnungen. Von 1994 bis 2004
wurden so elf Sonderbonuszahlungen in Höhe von insgesamt 1,95
Mio. Euro brutto geleistet. Das Jahreseinkommen des Angeklagten V.
erreichte hierdurch in der Spitze 2002 fast 700.000 Euro. Der
Angeklagte V. ließ sich bei seiner Tätigkeit als
Vorsitzender der von ihm geleiteten Betriebsräte von den
Sonderbonuszahlungen nicht beeinflussen.
Das Landgericht hat insoweit eine Untreue des - anderweitig
täterschaftlich verurteilten - Personalvorstands H. in
Erfüllung des Treubruchtatbestandes angenommen. H. habe
vorsätzlich pflichtwidrig gehandelt. Ihm sei die hier
gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG strafbare
Begünstigung des Betriebsratsmitglieds V. als nicht im
Interesse der VW AG stehend bewusst gewesen. Es liege mithin eine
verbotene willkürliche Zwecksetzung durch H. vor, der die
Sonderbonuszahlungen nur im Blick auf die von ihm gehegte
bloße Hoffnung getätigt habe, das Wohlwollen des
Gesamtbetriebsratsvorsitzenden zu erzielen.
8
- 7 -
Das Landgericht hat eine Anstiftung des H. durch den Angeklagten V.
beweiswürdigend ausgeschlossen, indes nach Würdigung
zahlreicher belastender Indizien (Unzuständigkeit des H. ,
Vereinbarung einer Verschwiegenheitspflicht, fehlende Abrechnung,
Abwicklung über eine unzuständige Gehaltsstelle,
begünstigende Sonderbehandlung gegenüber allen
Managern und allen Betriebsratsmitgliedern durch Zahlung
unüblicher Sonderboni zur dauerhaften
Gehaltserhöhung; UA S. 87 f.) bei V. einen Beihilfevorsatz
angenommen. Soweit der Angeklagte V. davon ausgegangen sei, er habe die
ihm vom Vorstandsmitglied H. angebotenen Zahlungen annehmen
dürfen, liege ein vermeidbarer Verbotsirrtum vor. Die
Wirtschaftsstrafkammer hat den Angeklagten V. insoweit aus dem
gemäß §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1,
§ 49 Abs. 1 StGB doppelt gemilderten Strafrahmen des
§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB zu
der Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe
verurteilt.
9
10
3. Der Angeklagte G. trat 1973 als Volkswirt in die Dienste der VW AG.
Nach Tätigkeiten in der Revisionsabteilung, als
Vorstandsassistent und im Einkauf war er bis zu seinem Ausscheiden
Abteilungsleiter im Personalwesen und dort mit fünf
Mitarbeitern dafür zuständig, die Veranstaltungen
aller Betriebsräte zu planen und abzuwickeln. H. hatte den
Angeklagten G. schon 1993 angewiesen, die Mitglieder des
Gesamtbetriebsausschusses großzügig zu behandeln,
insbesondere die Wünsche von dessen Vorsitzendem V. zu
erfüllen.
Der Angeklagte V. hatte H. Ende 1993/Anfang 1994 darauf angesprochen,
dass er bei Reisekosten selbst disponieren wolle. H. änderte
daraufhin die Abrechnungspraxis. Anstatt die einem Betriebsrat
entstandenen Kosten weiter mit einem Erstattungsantrag bei der
Reisekostenstelle prüfen und abrechnen zu lassen,
verfügte H. , dass G. die Kosten der
Betriebsratsveranstaltungen zentral über die H. zugeordnete
Abteilung „Gehaltsabrechnung Führungskräfte
- Kos-
11
- 8 -
tenstelle 1860“ (UA S. 14) ohne Kontrolle durch jene
Abteilung abzurechnen habe. Den von den Zeugen Ho. und W.
gegenüber G. und H. geäußerten Bedenken
begegnete letzterer im Herbst 1997 dadurch, dass er W. durch B.
ersetzte und diesen anwies, von Ho. bearbeitete Reisekostenabrechnungen
nicht zu überprüfen. Ab diesem Zeitpunkt wurden die
Abrechnungen nur noch von dem Vorgesetzten G. s, dem Leiter des
Bereichs „Zentrales Personalmanagement“ Sc. ,
unterzeichnet. Damit wich H. zudem ohne Berechtigung von dem bei VW
praktizierten „Vier-Augen-Prinzip“ ab.
H. wiederholte 1997 seine Anweisung gegenüber G. , den
Gesamtbetriebsrat großzügig zu behandeln. Dies hatte
G. so verstanden, dass er die Wünsche von V. erfüllen
sollte, ohne dass dafür eine Begrenzung der Kosten zu beachten
sei.
12
13
Schon ab etwa Ende 1995 bestimmte der Angeklagte V. aus dem Kreis der
auf Dienstreisen befindlichen Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses
bei abendlichen Barbesuchen diejenigen, die die Dienste von
Prostituierten auf Kosten von VW, wofür G. zunächst
in Vorlage trat, in Anspruch nehmen durften. G. bediente sich selbst
und auch H. entsprechend und rechnete zur Verschleierung derartiger
dienstfremder Kosten über Eigenbelege „Ausgaben im
Geschäftsinteresse des GBA“ ab (UA S. 15).
Der Angeklagte V. lernte Anfang 1999 die brasilianische
Staatsangehörige Ba. kennen, die ihn bei den monatlichen
dienstlichen Auslandsreisen fortan begleitete. V. wies G. an, die
jeweils erforderlichen Flüge und Hotelzimmer zu buchen,
Mobiltelefone für beide zu besorgen und für diese
entstandene und weitere Kosten zu übernehmen. Zudem wurden
Ausgaben für private Käufe von Schmuck, Ferienreisen,
Bordellrechnungen, Kosten für Flüge und
Dienstleistungen von Prostituierten, Miet- und Renovierungskosten
für eine Wohnung in Braun-
14
- 9 -
schweig, in der sich die Angeklagten je zweimal und H. einmal mit
Prostituierten trafen, und Maßanzüge bezahlt, ferner
regelmäßige Bargeldzuwendungen bis 10.000 Euro
für private Zwecke an den Angeklagten V. , seinen
Stellvertreter Su. und den Geschäftsführer des
Gesamtbetriebsrats U. erstattet, die G. verauslagt hatte.
Beginnend am 1. Februar 2001 bis zum 12. Dezember 2003 rechnete der
Angeklagte G. in 37 Fällen - davon in 32 Fällen im
Zusammenhang mit dienstlich veranlassten Betriebsratsreisen -
entstandene Kosten zwischen knapp 8.000 Euro und über 105.000
Euro ab, die im Wesentlichen der „bevorzugten
Behandlung“ von Betriebsratsmitgliedern, insbesondere des
Angeklagten V. gedient hatten. Mit nicht näher spezifizierten
Eigenbelegen rechnete der Angeklagte G. aber auch dienstliche Kosten
ab; nach wertender Betrachtung des Landgerichts betrafen diese nur
einen geringfügigen Teil der geltend gemachten Aufwendungen.
15
16
Die Zeichnung der Abrechnungen durch den Nachfolger des S. , der zum
Jahresbeginn 2001 als Personalvorstand zu Skoda AS Tschechien
gewechselt war, war auf Weisung des H. entfallen. Sämtliche
Abrechnungen wurden nur noch von G. unterschrieben.
Der Angeklagte G. rechnete darüber hinaus aber auch in
wenigstens acht Fällen eigene Aufwendungen für
private Zwecke und solche für weitere
Nichtbetriebsratsmitglieder als im Zusammenhang mit Betriebsratsreisen
entstanden ab.
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Am 21. Januar 2004 berechnete der Angeklagte G. die Kosten einer
Privatreise der Angeklagten, der Ba. , des Sc. und zweier
betriebsfremder tschechischer Begleiterinnen nach Indien in
Höhe von 57.753 Euro, zuzüglich mittels Eigenbelegen
weitere 48.000 Euro (Fall 38).
18
- 10 -
Kurz danach fiel der Angeklagte G. in alkoholisiertem Zustand in einem
Berliner Hotel unangenehm auf. Dieser Umstand wurde dem
Vorstandsvorsitzenden Pi. berichtet, der H. beauftragte, dem
nachzugehen. Dieser führte daraufhin die Gegenzeichnung bei
den Abrechnungen wieder ein, untersagte G. die Verwendung von
Eigenbelegen und wies den Angeklagten an, die in Braunschweig
angemietete Wohnung zu kündigen. Die Reisekostenausgaben
gingen daraufhin um 85 % zurück. G. ließ sich
lediglich noch am 6. Juli 2004 eine Prager Bordellrechnung
über 1.114,87 Euro (Fall 39) und am 14. März 2005
Aufwendungen für einen Hotelaufenthalt des Angeklagten V. und
der Frau Ba. über 3.267,66 Euro erstatten (Fall 40). Das
Landgericht hat einen von G. verursachten Gesamtschaden in
Höhe von rund 1,2 Mio. Euro errechnet.
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Die Wirtschaftsstrafkammer hat die 40 Abrechnungen des Angeklagten G.
jeweils als täterschaftliche Untreue im Sinne des
Treubruchtatbestandes gewertet. G. habe als Mitglied des Managements
eine Vermögensbetreuungspflicht oblegen, weil ihm der Bereich
der Organisation der Betriebsratsreisen und deren eigenverantwortliche
finanzielle Abwicklung übertragen worden sei. Mit dieser
Aufgabe sei die Vertrauensstellung verbunden gewesen, die
gemäß § 40 BetrVG vom Unternehmen zu
tragenden Kosten auf den erforderlichen Umfang zu prüfen und
zu begrenzen. Mögliche Auswirkungen der
Betriebsratsbegünstigungen für das Wohl des
Unternehmens hat das Landgericht nicht als
kompensationsbegründend angesehen, da es, wie dem Angeklagten
bekannt war, an konkret messbaren Gegenleistungen für die
Zuwendungen gefehlt habe. Soweit der Angeklagte G. von einem
Einverständnis der VW AG mit der jeweiligen
Vermögensschädigung durch dessen Vorstandsmitglied H.
ausgegangen sei, liege ein vermeidbarer Verbotsirrtum vor. Das
Landgericht hat den Angeklagten G. unter Berücksichtigung der
jeweiligen Schadenshöhe zu Geldstrafen zwischen 20 und 120
Tagessätzen und in zwei Fällen zu Freiheitsstrafen
von jeweils sechs Monaten verurteilt.
- 11 -
4. Der Angeklagte V. veranlasste in 27 Fällen bei dem
Angeklagten G. die Buchung privater Reisen und Hotelaufenthalte
für Ba. und sich, die Übernahme von Telefonkosten,
Kosten für Mietfahrzeuge, die Bezahlung eines
Maßanzugs und der Dienste von Prostituierten jeweils auf
Kosten der VW AG im Umfang von rund 230.000 Euro. Das Landgericht hat
den Angeklagten V. dieserhalb wegen 27 Fällen der Anstiftung
zur Untreue des Angeklagten G. schuldig gesprochen und - wegen insoweit
fehlender eigener Vermögensbetreuungspflicht als
Aufsichtsratsmitglied - aus dem gemäß § 28
Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des
§ 266 Abs. 1 StGB je nach Schadenshöhe auf
Geldstrafen zwischen 20 und 150 Tagessätzen erkannt.
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5. Der Angeklagte V. bedrängte noch 1999 das Vorstandsmitglied
H. , Ba. bei VW zu beschäftigen. H. stellte Frau Ba. nach
weiterem Drängen durch V. ohne deren Beteiligung an den
Vertragsverhandlungen im Rahmen eines Agenturvertrages an, um V. als
wichtigstem Betriebsratsmitglied dessen Wunsch nach Alimentierung
seiner Geliebten ohne Gegenleistungsverpflichtung zu erfüllen.
Der Angeklagte V. stellte sodann im Namen von Frau Ba. von Oktober 2000
bis 12. Dezember 2004 19 Scheinrechnungen über insgesamt fast
400.000 Euro, die an H. persönlich adressiert waren und von
diesem mit „i.O. H. “ handschriftlich abgezeichnet
und ebenfalls dem Zeugen Ho. zur Abwicklung über die
Kostenstelle 1860 „Gehaltsabrechnung
Führungskräfte“ übergeben wurden.
Bis zum dritten Quartal 2003 wurden die Rechnungsbeträge auf
ein Konto der Frau Ba. in Brasilien überwiesen,
anschließend auf ein Konto bei der Sparkasse
Gifhorn-Wolfsburg, von dem der Angeklagte G. die Zuflüsse als
Bargeld abhob und dieses weisungsgemäß dem
Angeklagten V. übergab. Das Landgericht hat den Angeklagten V.
insoweit wegen Anstiftung zur Untreue des H. in 19 Fällen
unter Annahme einer eigenen Vermögensbetreuungspflicht als
Aufsichtsrat zu Geldstrafen von zweimal 90 Tagessätzen, einmal
120 Tagessätzen und zu 16 Freiheitsstrafen von je sechs
Monaten verurteilt.
- 12 -
6. Der Angeklagte G. sprach spätestens Ende März 2003
seinen ehemaligen Vorgesetzten Sc. auf die Möglichkeit einer
Anstellung seiner Partnerin R. ohne Arbeitsleistung an. Sc. sagte dem
Angeklagten G. zu, sich bei der Skoda Auto Deutschland GmbH um eine
solche bezahlte Anstellung zu kümmern. Sc. erklärte
sich am 11. April 2003 für die Skoda AS Tschechien
gegenüber der Skoda Deutschland GmbH zur
Kostenübernahme bereit. Zwischen Sc. und dem
Geschäftsführer der Skoda Deutschland GmbH Si. wurde
ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.900 Euro festgelegt. Auf
Initiative von Sc. kam es am 27. Mai 2003 in den Räumen des VW
Automobilforums in Berlin - der Repräsentanz des VW-Konzerns -
zu einem „Vorstellungsgespräch“ mit Frau
R. . Diese erhielt einen Schlüssel für einen
Büroraum, den sie Ende August 2003 wieder zurückgab.
Sie kündigte das
„Arbeitsverhältnis“ zum 31. Dezember 2004.
23
24
Das Landgericht hat sich aufgrund einer Gesamtwürdigung der
belastenden Umstände die Überzeugung gebildet, dass
Frau R. keine Arbeitsleistungen erbringen sollte und auch nicht
gearbeitet hat. Die Skoda Deutschland GmbH unterließ es
versehentlich, das 2003 an Frau R. gezahlte Gehalt der Skoda AS
Tschechien in Rechnung zu stellen. Dies geschah dann mit den
Gehaltszahlungen für 2004 mit Rechnung vom 6. Januar 2005
über insgesamt 48.000 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer.
Die Skoda AS Tschechien zahlte indes nicht. Sc. hatte erklärt,
dass sein Budget überschritten sei. Nachdem dieser seinen
Vorstandsposten Mitte 2005 verloren hatte, schrieb Skoda Deutschland
GmbH den Rechnungsbetrag als uneinbringlich ab.
Das Landgericht bewertete das Verhalten des Angeklagten G. als
Anstiftung zur Untreue des Sc. zum Nachteil der Skoda AS Tschechien
durch Erfüllung des Missbrauchstatbestandes. Es erkannte aus
dem nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten
Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB auf eine Freiheitsstrafe von
sechs Monaten.
25
- 13 -
7. Das Landgericht hat ferner einen am 28. Juli 2005 von zwei
Prokuristen „für die Volkswagen AG“
gestellten Strafantrag wegen Betriebsratsbegünstigung
(§ 119 BetrVG) für wirksam erachtet, der sich
namentlich gegen den Angeklagten G. wegen dessen Abrechnungen von
Aufwendungen (insbesondere Reisekosten) in einem Umfang und einer Art
richtet, die den Verdacht begründen, dass die Mittel nicht
ordnungsgemäß und ohne nachvollziehbaren Bezug zu
Betriebsratstätigkeiten verwendet wurden. Der Antrag richtet
sich gegen alle Personen, die in dem zuvor beschriebenen Zusammenhang
gegen § 119 BetrVG verstoßen haben. Das Landgericht
hat unter Beachtung von Teilverjährung gegen den Angeklagten
G. in 19 Fällen auf tateinheitliche täterschaftliche
und bei dem Angeklagten V. in 24 Fällen auf tateinheitliche
Anstiftung zur Begünstigung eines Betriebsrats sowie eines
Mitglieds eines europäischen Betriebsrats erkannt.
26
II.
27
Zu den Revisionen der Angeklagten
1. Die vom Angeklagten V. erhobenen Verfahrensrügen sind, wie
der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 20. Februar 2009
zutreffend ausgeführt hat, offensichtlich unbegründet.
28
2. Das Landgericht hat den Angeklagten V. hinsichtlich der
Sonderbonuszahlungen zu Recht wegen Beihilfe zur Untreue des H.
schuldig gesprochen.
29
a) Die Feststellungen enthalten sämtliche Merkmale des
objektiven und subjektiven von H. als Haupttäter
verwirklichten Treubruchtatbestandes im Sinne des § 266 Abs. 1
StGB.
30
aa) Die Anwendung des Missbrauchstatbestandes schied vorliegend aus.
Die zwischen dem Vorstandsmitglied H. und dem Gesamtbe-
31
- 14 -
triebsratsvorsitzenden V. vereinbarten Sonderbonuszahlungen waren
rechtlich ausgeschlossen.
(1) Das Betriebsratsamt ist gemäß § 37 Abs.
1 BetrVG ein Ehrenamt ohne Entgelt. Die entsprechend der Vorschrift des
§ 38 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG freigestellten
Betriebsräte erhalten - was § 38 Abs. 3 BetrVG
bestätigt - ihr ihnen als Arbeitnehmer zustehendes
Arbeitsentgelt, das entsprechend § 37 Abs. 4 BetrVG nicht
geringer bemessen werden darf als das Arbeitsentgelt für
vergleichbare Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher
Entwicklung. Hieraus und aus dem Charakter des Betriebsratsamts als
vorübergehend ausgeübtes Wahlamt (vgl.
§§ 7 ff. BetrVG) folgt, dass das gewählte
Betriebsratsmitglied stets Arbeitnehmer bleibt und als solcher zu
vergüten ist. Eine Übernahme von
Betriebsräten in die für Vorstände einer
Aktiengesellschaft geltende Entlohnung - wie von H. und dem Angeklagten
V. durch Übernahme des für Markenvorstände
geltenden Sonderbonusprogramms praktiziert - ist ausgeschlossen (vgl.
Schweibert/Buse NZA 2007, 1080, 1082). Solche Personen sind
gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG keine
Arbeitnehmer.
32
(2) Der durch § 37 Abs. 1 BetrVG und § 38 Abs. 3
BetrVG festgelegte Grundsatz, Betriebsräte als Arbeitnehmer zu
vergüten, und der in § 37 Abs. 4 BetrVG festgesetzte
- freilich in der Praxis weit ausgelegte - Maßstab
für das einem Betriebsrat zu zahlende Arbeitsentgelt verbieten
es, die Vergütung der Betriebsräte nach der Bewertung
ihrer Betriebsratstätigkeit zu bemessen (vgl. Rüthers
NJW 2007, 195, 196).
33
(3) Das nach diesen gesetzlichen Vorgaben zu bestimmende Arbeitsentgelt
darf aber auch sonst nicht zugunsten des Betriebsrats
abgeändert werden. Einem Betriebsratsmitglied darf
für die Wahrnehmung seines Amtes in keiner Weise irgendeine
Vergütung zufließen, auch nicht in mittelbarer oder
verdeckter Form (Fitting, BetrVG 24. Aufl. § 37 Rdn. 8
m.w.N.). Der Charakter des Betriebsratsamts als Ehrenamt und die innere
Unabhängigkeit
34
- 15 -
der Amtsführung würde auch hierdurch
beeinträchtigt (vgl. Fitting aaO Rdn. 7). Dem tritt das
Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG entgegen,
das ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB darstellt (vgl.
BAG AP KSchG 1969 § 1 verhaltensbedingte Kündigung
Nr. 1). Die Voraussetzungen dieser Norm greifen hier hinsichtlich der
Sonderbonusvereinbarung ein und begründen deren Nichtigkeit
(vgl. Schrader in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht 3. Aufl. BetrVG
§ 78 Rdn. 13; Fitting aaO § 78 Rdn. 23; Kania in
Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 9. Aufl. BetrVG § 78 Rdn.
9; Kreutz in GK-BetrVG 8. Aufl. § 78 Rdn. 73).
(4) Darüber hinaus ergäbe sich die Unwirksamkeit der
Vereinbarung daraus, dass H. ohne Vertretungsmacht gehandelt hat. Diese
erfasste die Befugnis zur Erhöhung der Gehälter
freigestellter Betriebsräte nicht, weil Entscheidungen
hierüber einer aus vier Personen bestehenden Kommission schon
vor Eintritt des H. in den Vorstand übertragen worden war
(vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Missbrauch 5).
35
36
bb) Dem Zeugen H. oblag als Vorstandsmitglied eine sich aus
§§ 76, 93 AktG ergebende
Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der VW AG (vgl.
BGHSt 47, 187, 192; Fischer, StGB 56. Aufl. § 266 Rdn. 36 sub
Vorstandsmitglieder m.w.N.), die er durch Festsetzung und Auszahlung
der nur für Markenvorstände vorgesehenen Sonderboni
objektiv pflichtwidrig verletzte (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1
Vermögensbetreuungspflicht 33 und Missbrauch 3; vgl. auch
Fischer aaO § 266 Rdn. 46c).
Dies folgt daraus, dass selbst der Vermögensinhaber eine
solche Zahlungsvereinbarung nicht hätte vornehmen
dürfen. Ein von der Gesamtheit der Aktionäre durch
einen Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des
Bilanzgewinns zur Sonderbonuszahlung an den Angeklagten V. getroffene
Verfügung wäre als ebenso gegen § 78 Satz 2
BetrVG, § 134 BGB verstoßend nichtig gewesen wie die
von H. getroffene Vereinbarung (vgl. BGHSt 50, 331, 342 m.w.N.; ferner
BGHSt 52, 323, 335).
37
- 16 -
Zwar folgt aus dem Verbot, zu einem bestimmten Zweck Vermögen
des Treugebers zu verwenden, nicht ohne Weiteres - wie es das
Landgericht meint - die Pflicht, das Vermögen insoweit auch zu
erhalten (Satzger NStZ 2009, 297, 300; anders für den hiesigen
Fall U. Fischer BB 2007, 997, 1000). Indes liegt ein pflichtwidriger
Verstoß gegen die Vermögensbetreuungspflicht
jedenfalls dann vor, wenn der verbotene Vermögensabfluss zur
Erzielung eines nicht kompensationsbegründenden Vorteils
eingesetzt wird (vgl. BGHSt 50, 331, 336, 337 f.; Fischer, StGB 56.
Aufl. § 266 Rdn. 40). So liegt es hier.
Die VW AG hat durch die von H. veranlassten Sonderbonuszahlungen einen
Vermögensnachteil im Sinn des § 266 Abs. 1 StGB
erlitten. Die jeweiligen Vermögensabflüsse wurden
durch keine kompensierenden Vermögenszuflüsse
ausgeglichen (vgl. BGHSt 40, 287, 295; 43, 293, 298; 47, 295, 301 f.;
52, 323, 337 f.). Zwar hat das Landgericht - der Aussage des Zeugen H.
folgend - festgestellt, dass er die Arbeit des Angeklagten V. als
Betriebsratsvorsitzender geschätzt habe, sich das Wohlwollen
dieses Angeklagten durch die Sonderbonuszahlungen habe erhalten wollen
und davon ausgegangen sei, dass dies der VW AG zugute kommen
würde. Solches belegt aber hier keinen
kompensationsbegründenden Vermögensvorteil.
38
Durch die Sonderbonuszahlungen hat H. nämlich einen Vorteil
von V. erstrebt, den zu leisten der Angeklagte V. jedenfalls angesichts
seiner im Rahmen der VW AG nahezu maximalen Entlohnung als Arbeitnehmer
ohne Sonderbonuszahlung bereits verpflichtet war (vgl. Rieble/Klebeck
NZA 2006, 758, 762). Der Angeklagte V. war auf der Grundlage der
unmittelbar verpflichtenden Vorschrift des § 2 Abs. 1 i.V.m.
§ 51 Abs. 5 BetrVG (vgl. Eisemann/Koch in Erfurter Kommentar
aaO BetrVG § 2 Rdn. 1 m.w.N.) zur vertrauensvollen
Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber „zum Wohl“ auch
„des Betriebes“ gehalten, soweit er
betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben wahrzunehmen hatte (vgl. Gaul in
Henss-
39
- 17 -
ler/Willemsen/Kalb aaO BetrVG § 2 Rdn. 1; vgl. auch BAG AP
BetrVG § 23 Nr. 3). Eine etwaige Übersteigerung des
betriebsverfassungsrechtlich geschuldeten Wohlwollens - gleichsam einen
„Verrat“ des V. an den von ihm zu vertretenden
Interessen der Arbeitnehmer - hatten ersichtlich weder H. noch der
Angeklagte V. erstrebt (UA S. 12 f., 48, 51 f.), wobei auch ein solches
sittenwidriges, zudem nicht unmittelbar mit
Vermögenszuflüssen für das Unternehmen
verbundenes Ziel den Vermögensnachteil nicht hätte
beseitigen können.
Soweit der Gesamtbetriebsrat und damit auch der Angeklagte V. durch das
Management auch bei dessen Entscheidungen über die eigentliche
Gesamtbetriebsratstätigkeit hinaus beteiligt worden ist und
auf diese Weise seine Erfahrungen einbringen konnte (UA S. 6), wozu H.
den Angeklagten V. ersichtlich auch durch die Bonuszahlungen
„im Boot halten“ wollte (UA S. 6, 52), war dies
für H. und V. nicht handlungsleitend, eine damit
notwendigerweise verbundene - indes nicht praktizierte - Aufspaltung
zwischen Arbeitsentgelt und Beraterhonorar zudem abwegig. Im
Übrigen hätte insoweit auch kein nur
annähernd konkretisierbarer Vermögenswert vorgelegen,
der zur Saldierung geeignet gewesen wäre (vgl. BGHSt 52, 323,
338; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 52).
40
cc) Das Landgericht hat in der Sache zutreffend den Vorsatz des
Haupttäters H. auch bezüglich der Pflichtwidrigkeit
und des Vermögensnachteils bejaht (vgl. BGHR StGB §
266 Abs. 1 Pflichtwidrigkeit 4).
41
Die solches begründende Würdigung ist auch nicht
lückenhaft. Das Landgericht hat unter anderem aus der
Verschleierung der Zahlungswege und dem an den Zeugen Ho. gerichteten
Vertraulichkeitsgebot geschlossen, dass H. die
Unrechtmäßigkeit (gemeint Pflichtwidrigkeit) seines
Tuns klar gewesen sei (UA S. 86). Soweit die Revision in diesem
Zusammenhang die Erörterung des festgestellten Umstands
vermisst, H. habe ein heimliches Vorgehen gewählt, um keine
Begehrlichkeiten zu we-
42
- 18 -
cken, zeigt sie keinen durchgreifenden Wertungsfehler auf. Der Umstand
weist nicht primär auf eine Überzeugung des H. von
der Legalität seines Vorgehens hin, weil er selbst nichts
über die Legalität der Zuwendungen an
mögliche Dritte oder deren Begehrlichkeiten aussagt (vgl. BGH
wistra 2002, 260, 262; Brause NStZ 2007, 505, 507); das heimliche
Vorgehen durfte daher auch zur indiziellen Begründung des
Vorsatzes herangezogen werden (vgl. BGHSt 36, 1, 14). Der Senat
schließt angesichts der weiteren vom Landgericht (UA S. 52,
82 f.) herangezogenen Umstände (systemwidrige Bonuszahlung zur
Gehaltserhöhung allein bei V. unter Umgehung der
zuständigen Kommission; Verstoß gegen das
Vier-Augen-Prinzip) aus, dass das Landgericht diesen Gesichtspunkt zum
Nachteil des Angeklagten überschätzt haben
könnte.
43
Die Annahme des Landgerichts, H. sei nicht von einem
kompensationsbegründenden Vermögensvorteil des von
ihm erstrebten Wohlwollens des Angeklagten V. ausgegangen (UA S. 86),
ist eine tatsachenfundierte nachvollziehbare Schlussfolgerung des
Tatgerichts (vgl. BGHSt 36, 1, 14; BGH NJW 2007, 384, 387, insoweit in
BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt). Die von H. verfolgten „guten
Absichten“ betrafen bei dieser Sachlage keine
Umstände, die seinen Vorsatz hätten in Frage stellen
können (vgl. BGHSt 51, 100, 113; 52, 323, 339; Fischer aaO
§ 266 Rdn. 46e).
Daraus folgt, dass auch insoweit keine
Erörterungslücke vorliegt, als es das Landgericht
unterlassen hat zu erwägen, ob der - entsprechend seinem
Geständnis bestrafte (UA S. 7) - Zeuge H. nicht an eine
mutmaßliche Einwilligung des Vermögensinhabers
geglaubt haben könnte (vgl. auch Fischer aaO § 266
Rdn. 46c).
44
b) Die beweiswürdigenden Erwägungen des Landgerichts
(UA S. 52 f., 87 f.) tragen dessen Annahme, der Angeklagte V. habe die
Haupttat des H. in ihren wesentlichen Merkmalen erkannt und in dem
Bewusst-
45
- 19 -
sein gehandelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des
Haupttäters zu fördern (vgl. BGHSt 46, 107, 109
m.w.N.; BGH NJW 2007, 384, 388 insoweit in BGHSt 51, 144 nicht
abgedruckt).
Sie sind auch nicht lückenhaft, soweit sich das Landgericht
nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt hat, dass der
Vorstandsvorsitzende P. den Angeklagten wegen dessen Wunsch
„nach einer besseren Bezahlung der übrigen
VW-Führungskräfte und der Anhebung seines eigenen
Gehalts zuständigkeitshalber an H. “ (UA S. 9)
verwiesen hatte. Der Angeklagte hat selbst nicht behauptet, P. habe
hierdurch sein grundlegendes Einverständnis mit einer
Gehaltserhöhung erklärt. Das Landgericht hat im
Gegenteil die weitergehende Einlassung des Angeklagten V. , P. habe ihm
eine Vergütung in Höhe der Bezüge eines
Markenvorstands zugesagt, beweiswürdigend widerlegt (UA S. 48
bis 51). Der Hinweis des Zeugen P. konnte sich aus Sicht des
Angeklagten deshalb vielmehr nur auf das von dem Angeklagten vertretene
Anliegen nach Gehaltserhöhung der
Führungskräfte bezogen haben, auf das eigene
Arbeitsentgelt indes nur insoweit, als H. in der zuständigen
Kommission, in der der Angeklagte Mitglied war, für eine
Gehaltserhöhung hätte initiativ werden
können.
46
Soweit es das Landgericht unterlassen hat, die hingenommene Vorstellung
des Angeklagten, er habe sich für berechtigt gehalten, die
Sonderbonuszahlungen entgegenzunehmen, weil sie ihm von dem
Vorstandsmitglied H. angeboten und zugewandt worden sind, unter dem
Gesichtspunkt eines Tatbestandsirrtums zu erörtern (vgl. BGHR
StGB § 266 Abs. 1 Vorsatz 5, insoweit in BGHSt 50, 331 nicht
abgedruckt; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Pflichtwidrigkeit 4;
Fischer aaO § 266 Rdn. 77a), offenbart auch dies keinen
Rechtsfehler. Der Angeklagte V. verfügte noch nicht einmal
über Anhaltspunkte für ein mit P. oder anderen
Vorstandsmitgliedern abgestimmtes Verhalten des H. , das zudem nach der
zwingend von dem Angeklagten V. als Mitglied der Kommission
über deren Zu-
47
- 20 -
ständigkeit vorzunehmenden Wertung keineswegs den Glauben an
eine legale Gehaltserhöhung hätte begründen
können. Die Vorstellung des Angeklagten von der Berechtigung
des H. implizierte - wie dargelegt - eine grundlegende Verkennung der
zwingenden gesetzlich vorgegebenen betriebsverfassungsrechtlichen
Struktur zur Entlohnung der Betriebsräte (vgl. Schweibert/Buse
NZA 2007, 1080, 1082; Rüthers NJW 2007, 195, 196) und
bedeutete lediglich die Inanspruchnahme eines nicht tatsachenfundierten
irrigen Erlaubnissatzes, der nicht zur Annahme eines Tatbestandsirrtums
berechtigt (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vorsatz 5 insoweit in
BGHSt 50, 331 nicht abgedruckt; Fischer aaO § 266 Rdn. 77a).
Deshalb war das Landgericht auch nicht genötigt, einen
möglichen Glauben des Angeklagten V. an ein
Einverständnis des Treugebers zu erwägen (vgl.
Fischer aaO § 266 Rdn. 77a). Schon die erfolgte Zubilligung
eines Verbotsirrtums lag nach alldem gänzlich fern (vgl. BGHSt
52, 307, 313 m.w.N.).
48
3. Nach diesen Maßstäben sind auch die
Verurteilungen des Angeklagten V. wegen Anstiftung zur Untreue des
Zeugen H. gerechtfertigt, soweit 19 nicht erbrachte Dienstleistungen
der Ba. bzw. dem Angeklagten V. vergütet worden sind. Die
Bewertung des Agenturvertrages als Scheingeschäft im Sinne des
§ 42 Abs. 2 AO durch das zuständige Finanzamt steht
der zutreffenden Bewertung der vorgelagerten Zahlungen als Treubruch
durch tatsächliche Zuwendungen an eine dritte Person nicht
entgegen.
Die im Rahmen der Strafzumessung - in Anlehnung an BGHSt 47, 187, 201
f. - angenommene eigene Vermögensbetreuungspflicht des
Angeklagten als Aufsichtsrat (§ 111 Abs. 1 AktG) begegnet
keinen Bedenken (vgl. auch Fischer aaO § 266 Rdn. 54a). Die
Pflichtenstellung des Angeklagten war nicht deshalb
eingeschränkt, weil er als ein von den Arbeitnehmern
gewähltes Mitglied entsprechend §§ 5 und 7
MitbestG das Amt eines Aufsichtsrats erlangt hatte (vgl. Hopt/Roth,
AktG 4. Aufl. § 116 Rdn. 30 und 41). Die Vorschriften der
§§ 25 ff. MitbestG lassen den aktienrechtlichen
Grundsatz
49
- 21 -
der individuell gleichen Berechtigung und Verpflichtung aller
Aufsichtsratsmitglieder unberührt (vgl. BGHZ 83, 144, 147;
Oetker in Erfurter Kommentar aaO MitbestG § 25 Rdn. 11 m.w.N.
und § 26 Rdn. 4; vgl. auch BGHSt 50, 331, 336).
Auch die Funktion des Angeklagten V. als Vorsitzender des
Gesamtbetriebsrats beeinträchtigte seine Rechtsstellung als
Aufsichtsrat nicht. Die Vorschrift des § 7 Abs. 3 MitbestG
knüpft lediglich an die Arbeitnehmereigenschaft an, die indes
durch das Amt eines - auch freigestellten - Betriebsrats nicht in Frage
gestellt wird. Die von einem Aufsichtsratsmitglied
gemäß § 116 Satz 1, § 93 Abs. 1
Satz 1 AktG verlangte Förderung des Unternehmenswohls (vgl.
BGHZ 135, 244, 253) und die von einem Gesamtbetriebsratsmitglied nach
§ 51 Abs. 5, § 2 Abs. 1 BetrVG erheischte
Förderung des Wohls der Arbeitnehmer und des Betriebes
unterscheiden sich nicht in einer Weise, dass hieraus eine die wirksame
Kontrolle des Vorstands verhindernde Interessenkollision entstehen
könnte.
50
51
4. Die Verurteilungen des Angeklagten G. wegen
täterschaftlicher Untreue gemäß §
266 Abs. 1 StGB in 40 Fällen und des Angeklagten V. wegen
damit korrespondierender Anstiftung in 27 Fällen halten der
sachlichrechtlichen Prüfung stand.
a) Soweit der Angeklagte G. in den Fällen 4, 6, 8, 12 bis 14,
16, 19, 20 bis 22, 24 bis 26, 28, 30, 32 bis 35, 37 und 38 Reisen von
Nichtbetriebsratsmitgliedern oder Privatreisen des Angeklagten V. bei
der Firma A. G. (UA S. 14, 18) buchte und die Zahlung nach den
Anweisungsvermerken des Angeklagten von der zuständigen
Zahlstelle des Unternehmens durch Überweisung zugunsten der
Firma A. erfolgte (UA S. 14), ist der Untreuetatbestand in der
Alternative des Missbrauchstatbestandes verwirklicht (vgl. BGHSt 50,
299, 313 m.w.N.).
52
- 22 -
Der Angeklagte verfügte als Leiter der Abteilung, die
sämtliche Reisen aller Betriebsräte im Blick auf die
sich aus § 40 BetrVG ergebende Kostentragungspflicht des
Unternehmens im Sinne einer Dienstleistung des Unternehmens
für die Betriebsräte plante und abwickelte,
über eine Vollmacht, die hierfür notwendigen
Reiseverträge für das Unternehmen
abzuschließen. Dies setzt das vom Unternehmen
gewählte und praktizierte Servicemodell voraus, das an die
Stelle des von § 40 BetrVG an sich vorgesehenen
Erstattungssystems (vgl. Reichold in Henssler/Willemsen/Kalb aaO BetrVG
§ 40 Rdn. 4 bis 6) gesetzt worden ist. Die Vollmacht erfasst
darüber hinaus auch die Buchung von Reisen
Nichtbetriebsratsangehöriger, indes beschränkt auf
betriebliche Anlässe. Dies folgt aus der dem Angeklagten
übertragenen und von diesem auch wahrgenommenen Aufgabe,
jährlich stattfindende Reisen von Angehörigen des
Managements und des Gesamtbetriebsratsausschusses nebst Ehefrauen auf
gleiche Weise zu planen und abzuwickeln (UA S. 13). Durch die Buchung
von Reisen für Nichtbetriebsratsangehörige und
für den Angeklagten V. - allesamt ohne jeden betrieblichen
Anlass - hat der Angeklagte G. die ihm eingeräumte, auf
betriebliche Reisen beschränkte Befugnis
überschritten (vgl. BGHSt 5, 61, 63; 50, 299, 313), die VW AG
gegenüber der Firma A. indes gleichwohl rechtlich wirksam
verpflichtet.
53
Der Angeklagte G. handelte jeweils unter Verletzung der ihm obliegenden
Vermögensbetreuungspflicht. Eine solche läge zwar
nicht vor, soweit lediglich die Erfüllung allgemeiner
arbeitsvertraglicher Pflichten des Angeklagten im Raum gestanden
hätte (vgl. BGHSt 3, 289, 293 f.; 4, 170; 5, 187). So liegt es
hier aber nicht. Die arbeitsvertraglichen Pflichten des Angeklagten als
Leiter einer allen Betriebsräten eines
Großunternehmens zugeordneten Serviceabteilung betrafen
hauptsächlich die mit der Führung eines betrieblichen
Reisebüros verbundenen, auf den Abschluss und die Abwicklung
von Reiseverträgen in erheblichem Umfang gerichteten Aufgaben.
Deren Erfüllung beinhaltete die Beachtung der
Grundsätze der Betriebsbezogenheit und der Notwendigkeit
für die Betriebsratstätigkeit (vgl. Fitting
54
- 23 -
aaO § 40 Rdn. 52) und damit wesentliche
Prüfungspflichten. Diese dienten dem Schutz des
Vermögens des Arbeitsgebers und waren so bedeutsam, dass sie
zur Hauptpflicht des Angeklagten erhoben worden waren (vgl. BGH wistra
1991, 265, 266; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Missbrauch 3; vgl. auch
BGHR StGB § 266 Abs. 1 Pflichtwidrigkeit 4).
b) Soweit der Angeklagte G. im Übrigen in den Fällen
1 bis 40 die Erstattung von nicht betrieblich veranlassten Zuwendungen
an Betriebsratsmitglieder und Dritte bewirkte, hat er auf gleicher
Grundlage gegen die ihm insoweit obliegende
Vermögensfürsorgepflicht (vgl. BGH NJW 2006, 453,
454) verstoßen und sich der Untreue im Sinne des
Treubruchtatbestandes schuldig gemacht (vgl. BGHSt 50, 299, 314; 331,
342).
55
56
Der Angeklagte verfügte auch über die erforderliche
tatsächliche Einwirkungsmacht auf das Vermögen des
Arbeitgebers (vgl. BGH wistra 2008, 427, 428). Der Angeklagte G. hatte
in seiner Funktion als kaufmännischer Abteilungsleiter das
jede Kontrolle verhindernde Erstattungssystem mittels der Eigenbelege
„Ausgaben im Geschäftsinteresse für den
GBA“ (UA S. 15) ersonnen, erfolgreich praktiziert und
etabliert (UA S. 15/78). Das Abrechnungssystem stieß erst
später wegen der damit im Übermaß geltend
gemachten Ausgaben auf Bedenken Dritter, die den Vorgesetzten H. , der
G. s Vorgehensweise zuvor gebilligt und gefördert hatte,
nunmehr zum Eingreifen veranlasste. Dies bedeutet nicht - wie die
Revisionen meinen -, dass der Angeklagte G. ohne tatsächliche
Einwirkungsmacht auf das Vermögen der VW AG gehandelt
hätte. Das Vorliegen der für eine
Vermögensfürsorgepflicht maßgeblichen
jedenfalls faktischen Einwirkungsmöglichkeiten desjenigen, der
unter Ausnutzung fehlender Kontrollen betreutes Vermögen
für sich und andere abzweigt, setzt nicht etwa voraus, dass
die Kontrollen von einem Dritten beseitigt wurden (vgl. BGH wistra
2008, 427, 428; Fischer aaO § 266 Rdn. 29).
- 24 -
c) Die Erfüllung der Pflichten des Angeklagten war nicht durch
ins Einzelne gehende Weisungen vorgezeichnet (vgl. BGH wistra aaO
m.w.N.). Solche lagen offensichtlich nicht vor, soweit der Angeklagte
die Nichtbetriebsratsmitglieder Sc. , Ba. , deren drei
Familienangehörige (UA S. 21) und ihre Freundin F. , die
Prostituierte Ra. (UA S. 36), R. , Ka. und Frau Kaw. und sich selbst in
den Kreis der Begünstigten einbezog. Die 1997 wiederholte
Anweisung des Vorstandsmitglieds H. , den Gesamtbetriebsrat
großzügig zu behandeln (UA S. 13, 16), bezog der
Angeklagte G. auf die Erfüllung der Wünsche des
Angeklagten V. ; sie erfasste allerdings weder die Bargeldzuwendungen
an andere Betriebsratsmitglieder, noch gar solche an Dritte.
57
58
Aber auch hinsichtlich der Zuwendungen an den Angeklagten V. handelte
der Angeklagte G. nicht aufgrund einer rechtfertigenden Weisung des H.
. Dieser war nicht befugt, das in §§ 40, 78 Satz 2
BetrVG verankerte Kostenerstattungssystem in ein
Begünstigungssystem mit Selbstbedienungscharakter umzuwandeln
(UA S. 16). Das Direktionsrecht des Vorstandsmitglieds H. , kraft
dessen er den Inhalt des mit G. abgeschlossenen Arbeitsvertrages
hätte modifizieren können (vgl. Lembke in
Henssler/Willemsen/Kalb aaO GewO § 106 Rdn. 6), hätte
eine Weisung an G. , den Angeklagten V. von dem
Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG
auszunehmen, nicht getragen. Eine solche Weisung wäre
ebenfalls wegen Verstoßes gegen § 134 BGB unwirksam
(vgl. Schrader in Henssler/Willemsen/Kalb aaO BetrVG § 78 Rdn.
13 „Vereinbarungen oder Regelungen“).
d) Dem Angeklagten G. war nach dem Zusammenhang der
Urteilsfeststellungen auch bekannt, dass ihn H. pflichtwidrig
angewiesen hatte, den Angeklagten V. zu begünstigen. Zwar
führt das Landgericht in seiner Subsumtion (UA S. 77) aus,
dass die Anweisung des H. für G. (lediglich)
„erkennbar pflichtwidrig“ gewesen sei. Indes handelt
59
- 25 -
es sich insoweit ersichtlich um eine bloße
missverständliche Formulierung, mit der
„erkanntermaßen pflichtwidrig“ gemeint
ist. Dies folgt aus den Feststellungen des Landgerichts, dass der
Angeklagte G. von den Zeugen Ho. und We. schon am 3. Juni 1997 auf die
durch Betriebsratsreisen hervorgerufenen zu hohen Kosten und die
Undurchschaubarkeit der Abrechnungen mit Hilfe der Eigenbelege
hingewiesen worden war (UA S. 16). Hinzu tritt, dass bereits 1995
Kosten für Prostituierte für Betriebsratsmitglieder -
auch für H. und G. - mit Hilfe von Eigenbelegen abgerechnet
wurden (UA S. 15) und ein ausgeufertes System der
Betriebsratsbegünstigung mit Selbstbedienungscharakter
etabliert worden ist; hinsichtlich der damit verbundenen
Vermögensabflüsse lag das Bewusstsein der
Pflichtwidrigkeit sowohl bei H. als auch beim Angeklagten G. auf der
Hand. Weitere Ausführungen des Landgerichts hierzu und auch
zum Vorliegen eines Tatbestandsirrtums waren ob der Evidenz der eine
Selbstbedienung darstellenden Bereicherung einzelner ohne jeden Bezug
zum Unternehmenszweck entbehrlich (vgl. auch Fischer aaO § 266
Rdn. 70b).
e) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte G. habe jeweils als
Täter gehandelt, hält den Angriffen der Revisionen
der Angeklagten stand.
60
Die tatrichterliche Bewertung über das Vorliegen von
Täterschaft oder Teilnahme ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs nur einer eingeschränkten
revisionsgerichtlichen Kontrolle zugänglich (BGH NStZ 2003,
253, 254 m.w.N.). Die Zubilligung eines dem Tatrichter
eingeräumten Beurteilungsspielraums mit der Konsequenz, dass
die bloße Möglichkeit einer anderen tatrichterlichen
Beurteilung das gefundene Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft macht, setzt
eine umfassende Würdigung des Beweisergebnisses als Grundlage
der Bewertung voraus (BGH aaO), die das angefochtene Urteil nicht
vermissen lässt (UA S. 78).
61
- 26 -
Die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe die Tatherrschaft
innegehabt, beruht nicht auf einer lückenhaften
Beweiswürdigung. Der Umstand, dass der Zeuge H. durch sein
Eingreifen 1997 die Bedenken der Zeugen Ho. und We. hinsichtlich des
vom Angeklagten G. praktizierten Abrechnungssystems beseitigt hat,
bedurfte keiner näheren Betrachtung. Es genügte, dass
der Angeklagte ungeachtet der von Ho. und We. im Gespräch vom
3. Juni 1997 geäußerten Bedenken nachfolgend unter
Ausnutzung und im Bewusstsein fehlender Kontrollen handeln konnte (vgl.
BGH wistra 2008, 427, 428; Fischer aaO § 266 Rdn. 29).
62
Der Angeklagte G. handelte ferner keinesfalls in der Rolle eines dem
Zeugen H. ausschließlich untergeordneten bloßen
Befehlsempfängers und -ausführers. Er verfolgte auch
eigene Tatinteressen. Schon seit 1995 profitierte der Angeklagte G.
durch die eigene Inanspruchnahme von Prostituierten auf Kosten von VW;
in den Fällen 4, 11, 16, 27, 32, 34, 35 und 38 rechnete er
eigene Reisen und solche seiner Lebensgefährtin ab sowie in
den Fällen 26, 34 und 38 Reisen weiterer
Nichtbetriebsratsmitglieder, ohne dass hierdurch überhaupt
Wünsche des Angeklagten V. oder des Zeugen H. erfüllt
worden sein konnten.
63
Diese eine selbständige Handlungsweise des Angeklagten G.
belegenden Umstände sowie das vom Angeklagten
selbständig gestaltete, den Zweck der Auslagen verschleiernde
Abrechnungssystem (UA S. 16, 17, 18, 78) widerstreiten der von der
Revision des Angeklagten V. bevorzugten Betrachtungsweise, den
Angeklagten G. als Gehilfen anzusehen, weil der Angeklagte V. durch
seine geäußerten Wünsche nach eigener
Bereicherung beim Angeklagten G. lediglich eine auf H.
zurückgehende Befehlslage aktualisiert haben könnte.
64
5. Die Verurteilung des Angeklagten G. wegen Anstiftung zur Untreue des
Sc. hält den Revisionsangriffen stand.
65
- 27 -
Die Annahme, die Anstellung der Lebensgefährtin des
Angeklagten G. sei auf dessen Betreiben von vornherein ohne
Arbeitsleistung vereinbart worden, beruht auf einer fehlerfreien
Auswertung belastender Beweisanzeichen (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387,
insoweit nicht in BGHSt 51, 144 abgedruckt: vollständige
Abwesenheit vom Arbeitsplatz; Fertigung der Bewerbungsunterlagen und
der Arbeitsnachweise durch Sekretärinnen des Angeklagten;
volle Kostenübernahme durch Skoda AS Tschechien ohne konkreten
Nutzen für dieses Unternehmen; UA S. 70 bis 75).
66
Zwar ist das Landgericht hinsichtlich der angenommenen Haupttat des Sc.
von der Erfüllung des Missbrauchstatbestandes des §
266 Abs. 1 StGB ausgegangen, ohne die Einzelvertretungsmacht dieses
Vorstandsmitglieds darzulegen (UA S. 80). Dies zieht den Schuldspruch
aber nicht in Zweifel, da jedenfalls die Voraussetzungen des
Treubruchtatbestandes vorliegen (vgl. BGHSt 50, 299, 314; 331, 342).
Aus dem Zusammenhang der Feststellungen ergibt sich, dass Sc.
wenigstens faktisch aus dem von ihm verwalteten Budget im Ergebnis
zugunsten der Frau R. zu verfügen willens und in der Lage war
(UA S. 45). Abgesehen von alldem liegt auf der Hand, dass G. der
Anstiftung der für den Mittelabfluss für die
Scheinanstellung R. s Verantwortlichen der Skoda Deutschland GmbH
schuldig ist.
67
6. Die tateinheitlichen Verurteilungen wegen
Betriebsratsbegünstigung und Begünstigung eines
europäischen Betriebsrats (Angeklagter G. ) und wegen
Anstiftung hierzu (Angeklagter V. ) müssen entfallen. Insoweit
fehlt die Prozessvoraussetzung eines wirksamen Strafantrags (vgl. BGHSt
6, 155), was vom Revisionsgericht bei den hier umfassend erhobenen
Sachrügen beider Angeklagter jedenfalls zu beachten ist (vgl.
Meyer-Goßner NStZ 2003, 169, 171 f. und StPO 52. Aufl. Einl
Rdn. 143 und 150).
68
a) Die Vorschrift des § 119 Abs. 2 BetrVG gebietet eine
Antragstellung durch den „Unternehmer“, hier nach
§ 1 Abs. 1 AktG durch die das Unter-
69
- 28 -
nehmen betreibende VW AG, die gemäß § 78
Abs. 1 AktG grundsätzlich organschaftlich von
Vorstandsmitgliedern vertreten wird.
Diese haben den Strafantrag vom 28. Juli 2005 indes nicht gestellt,
sondern zwei Prokuristen, die nach der Fax-Kennung der Abteilung
Rechtswesen der VW AG angehören. Urheber des Textes ist nach
dem mitgeteilten Diktatzeichen der links unterzeichnende Prokurist Ga.
. Die Zeichnung erfolgte in dem durch § 51 HGB vorgesehenen
Rahmen. Der auf dem markanten Briefkopf enthaltenen Firma
„Volkswagen AG“ haben die Unterzeichner den die
Prokura andeutenden Zusatz „ppa.“ über
ihre Namen hinzugefügt. Hieraus und aus der Formulierung
„stellen wir für die Volkswagen AG
Strafantrag“ ergibt sich ein Handeln aus eigenem Willen unter
Inanspruchnahme gewillkürter, vom Vorstand erteilter Vollmacht
(vgl. Seibt in Schmidt/Lutter, AktG 2008 § 78 Rdn. 14;
Spindler in MüKo AktG 3. Aufl. § 78 Rdn. 100). Diese
berechtigte vorliegend aber nicht zur Stellung des Strafantrags.
70
71
Zwar ermächtigt die Prokura gemäß
§ 49 Abs. 1 HGB zu allen Arten von Geschäften, die
der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Hierzu
gehört auch die Befugnis, Strafanträge zu stellen
hinsichtlich des Verdachts von Straftaten, aufgrund derer Rechte des
Unternehmens verletzt worden sind (vgl. Krebs in Müko HGB 2.
Aufl. § 49 Rdn. 19 „bei Delikten von Dritten oder
Mitarbeitern gegen das Unternehmen“; Sonnenschein in Heymann,
HGB [1995] § 49 Rdn. 7 „in geschäftlichen
Angelegenheiten“; Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. § 49
Rdn. 1 „Strafantrag in geschäftlichen Dingen
[unlauterer Wettbewerb]“; vgl. auch RGSt 15, 144, 145
für einen Prokuristen mit Generalvollmacht).
Um eine solche Rechtsverletzung handelt es sich vorliegend nicht. Die
in § 119 Abs. 1 BetrVG normierten Straftaten „gegen
Betriebsverfasssungsorgane und ihre Mitglieder“ bezwecken
durchweg die Sicherstellung der im öffentlichen Recht - in der
Verwirklichung des Sozialstaatsprinzips - wur-
72
- 29 -
zelnden Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertreter
zur Schaffung eines Ausgleichs zwischen der unternehmerischen
Entscheidungsfreiheit auf der einen Seite und dem Recht auf
Selbstbestimmung der in einer fremdbestimmten Arbeitsorganisation
tätigen Arbeitnehmer auf der anderen Seite (vgl. Gaul in
Henssler/Willemsen/Kalb aaO BetrVG Vorbemerkung Rdn. 1; vgl. auch
BVerfGE 50, 290, 349 f., 365 f.).
Im Fall der Betriebsratsbegünstigung aus dem Innern des
Unternehmens zum vermeintlichen Wohl desselben steht für den
strafantragsberechtigten Unternehmer sein Interesse in Frage, durch
Aufdeckung korruptiver Vorgänge eine bestimmte, auf die
Einhaltung der Rechtsordnung gerichtete Unternehmenspolitik zu
verwirklichen (vgl. auch Galperin/Löwisch, BetrVG 6. Aufl.
§ 119 Rdn. 25 „legitimes Interesse“). Bei
der Entschließung darüber, ob der
Unternehmensträger diesen Weg beschreiten will, handelt es
sich nicht mehr um eine - auf Prokuristen übertragbare -
Angelegenheit des Betriebs eines Handelsgewerbes im Sinne von
§ 49 Abs. 1 HGB (vgl. Krebs in MüKo HGB 2. Aufl.
§ 49 Rdn. 20 a. E.), sondern um eine - zudem wesentlich
immaterielle - Grundlagenentscheidung, bei der eine Vertretung des
Unternehmensinhabers im Willen unzulässig ist (vgl.
Annuß in Richardi, BetrVG 11. Aufl. § 119 Rdn. 31;
Oetker in GK-BetrVG 8. Aufl. § 119 Rdn. 47).
73
Dies verdeutlicht im Übrigen schon der Wortlaut des §
119 Abs. 2 BetrVG, der als strafantragsberechtigt den
„Unternehmer“ ausweist. Damit setzt sich die
Vorschrift schon begrifflich ab von der für die im
Wirtschaftsleben Agierenden üblicherweise verwendete
Bezeichnung „Unternehmen“ (vgl. exemplarisch nur
§§ 1, 3, 117, 118 BetrVG, §§ 1, 2
GWB). Damit bringt die Regelung deutlich zum Ausdruck, dass es sich bei
der Strafantragstellung nicht um einen gewöhnlichen
(übertragbaren) Geschäftsvorfall im Rahmen des
Handelsbetriebs handelt. Vielmehr stellt die Strafantragstellung eine
Leitungsentscheidung des Unternehmers dar, mithin also des
Betriebsinhabers selbst. Dieser soll im Blick insbesondere auf den
Betriebsfrieden unter Abwägung auch seiner wirtschaftlichen
Interessen entscheiden, ob er eine straf-
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- 30 -
rechtliche Verfolgung von Handlungen nach § 119 Abs. 1 BetrVG
veranlassen will. Dies schließt aus, dass die dem
Leitungsorgan überantwortete Entscheidung durch die
nachgeordnete Ebene der Prokuristen wahrgenommen wird.
b) Für die vom Landgericht zusätzlich angewandte
Strafvorschrift des § 44 Abs. 1 Nr. 2 EBRG -
Begünstigung eines Mitglieds eines europäischen
Betriebsrats - gilt nichts anderes. Das Strafantragsrecht steht
gemäß § 44 Abs. 3 EBRG der
„zentralen Leitung“ zu, die nach der in §
1 Abs. 3 des Gesetzes gegebenen Definition als ein gemeinschaftsweit
tätiges Unternehmen oder als herrschendes Unternehmen einer
gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe zu verstehen ist.
Das auf die Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994
über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats
zurückgehende Gesetz enthält keine Besonderheiten
über die Vertretung der Unternehmen, so dass auch insoweit die
dargestellten Grundsätze nationalen Rechts anzuwenden sind.
75
76
c) Der hier vorliegende Rechtsmangel der Strafantragstellung
lässt jedes Bedürfnis nach einer dem Revisionsgericht
grundsätzlich möglichen freibeweislichen
Aufklärung weiterer im Zusammenhang mit der Antragstellung
stehender Umstände (vgl. BGHSt 16, 164, 166; 21, 81; 22, 90,
91) entfallen (vgl. BGHSt 6, 155, 157 f.). Diese könnte sich
nur darauf richten, eine Willensentschließung des
organschaftlichen Vertreters hinsichtlich der Antragstellung zu
belegen, die indes nicht durch Offenlegung einer besonderen
Bevollmächtigung jenseits der Prokuristenvollmacht innerhalb
der Antragsfrist gegenüber der Justiz - wie erforderlich -
artikuliert worden ist. Die tateinheitlich ausgeurteilten
Schuldsprüche haben mithin zu entfallen.
7. Es liegt schon fern, dass es das Landgericht trotz
ausdrücklicher entsprechender Feststellung unterlassen haben
sollte, in den Eigenbelegsabrechnungen enthaltene dienstliche
Aufwendungen in Höhe von rund 15 % vom Schuldumfang
auszunehmen. Jedenfalls schließt der Senat aus, das
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- 31 -
Tatgericht hätte vor dem Hintergrund des zutreffend
hervorgehobenen Umstands, dass der Angeklagte G. nur
geringfügige eigene Einflussmöglichkeiten auf die
jeweilige Schadenshöhe hatte (UA S. 95), und der zutreffenden
Erwägung einer dem Angeklagten G. anzulastenden umfassenden
Gefährdung des VW-Vermögens durch die Praxis der
Eigenbelege noch mildere Strafen als bisher festgesetzt.
Gleiches gilt für den Wegfall der tateinheitlichen
Betriebsratsbegünstigungen, die das Landgericht in keiner
Weise strafschärfend gewürdigt hat. Dies wird schon
daraus deutlich, dass es die Einzelfälle, in denen es den
Tatbestand als verjährt angesehen hat, nicht milder beurteilt
hat als die als tateinheitlich abgeurteilten Taten.
Gesetzesverletzungen, die lediglich wegen des Fehlens einer
Prozessvoraussetzung nicht verfolgt werden können,
dürfen zudem bei der Strafzumessung zum Nachteil des
Angeklagten verwertet werden (BGH, Beschluss vom 10. Februar 1993 - 2
StR 608/92; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 12 und
Vorleben 11). Dies rechtfertigt die Inanspruchnahme einer analogen
Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO insgesamt (vgl. BGHR StPO
§ 354 Abs. 1 Strafausspruch 12), die durch BVerfGE 118, 212
ff. nicht ausgeschlossen wird.
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8. Letzteres trifft auch für die Bemessung der Strafen des
Angeklagten V. in den Fällen 14 bis 28 sowie 40 bis 48 zu,
soweit hier die tateinheitlich ausgeurteilten Anstiftungshandlungen zur
Betriebsratsbegünstigung entfallen mussten. Auch die hierdurch
betroffenen Strafaussprüche können aufrechterhalten
bleiben. Der Senat folgt insoweit nicht dem Ansatz der Revision des
Angeklagten V. , wonach ein Betriebsratsmitglied wegen einer ihm
gewährten Begünstigung stets straflos zu bleiben
hätte. Der Wortlaut des § 119 Abs. 3 BetrVG gebietet
es nicht, die Betriebsratsmitglieder als Täter oder Teilnehmer
auszuschließen. Ohne die hartnäckige Verfolgung der
von V. erheischten Vorteile wäre es zu den auch als
Betriebsratsbegünstigung ausgeurteilten Zahlungen hier nicht
gekommen. Jedenfalls ein über den Bereich einer etwaigen
notwendigen Teilnahme hinaus verwirklich-
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- 32 -
tes Unrecht muss keineswegs sanktionslos bleiben (vgl. BGH NStZ 1993,
239, 240 m.w.N. zu § 283c StGB; ebenso Oetker in GK-BetrVG 8.
Aufl. § 119 Rdn. 39 m.w.N.; Annuß in Richardi,
BetrVG 11. Aufl. § 119 Rdn. 27; Rieble/Klebeck NZA 2006, 758,
767; Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht 4.
Aufl. § 35 Rdn. 14; Dannecker in Festschrift für
Wolfgang Gitter [1995] S. 167, 171).
Auch sonst weist die Strafzumessung keinen Rechtsfehler auf. Dies gilt
namentlich im Hinblick auf die anderweitige Bestrafung des nicht zu
einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe verurteilten Zeugen H. , zumal
da das Landgericht tragfähige Argumente für dessen
mildere Beurteilung trotz noch höheren Verantwortungsgrades im
Unternehmen - insbesondere das Fehlen eigener beträchtlicher
Tatvorteile - benannt hat. Zu weitergehenden Ausführungen in
diesem Zusammenhang war das Tatgericht nicht verpflichtet.
80
III.
Zur Revision der Staatsanwaltschaft
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Das vom Generalbundesanwalt überwiegend vertretene
Rechtsmittel dringt nicht durch.
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Soweit sich das Landgericht nicht von einem Anstiftungsvorsatz des
Angeklagten V. hinsichtlich der Vereinbarung der Sonderbonuszahlungen
zu überzeugen vermochte, zeigt die Revision keinen
sachlichrechtlich erheblichen Rechtsfehler auf (vgl. BGH NJW 2006, 925,
928, insoweit nicht in BGHSt 50, 299 abgedruckt). Mit den Angriffen auf
die Beweiswürdigung wird im Wesentlichen eine aus Sicht der
Beschwerdeführerin vorzugswürdige, den Angeklagten
stärker belastende Wertung der Gesamtumstände
dargelegt, die für das Revisionsgericht unbeachtlich ist (vgl.
BGH NJW 2005, 2322; 2326; BGH NStZ-RR 2008, 146, 147). Die Frage nach
der von der Re-
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- 33 -
vision geltend gemachten täterschaftlichen Mitwirkung des
Angeklagten stellt sich allein wegen einer eigenen Treupflicht auf der
Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht (vgl.
BGH NStZ 2003, 253, 254; Fischer aaO vor § 25 Rdn. 4a).
Im Übrigen hat das Landgericht im Fall 29 eine Treupflicht des
Angeklagten V. in eigenen Vergütungsangelegenheiten zutreffend
abgelehnt (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1
Vermögensbetreuungspflicht 40, insoweit in BGHSt 50, 331 nicht
abgedruckt).
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Auch hinsichtlich der Reisekostenabrechnungsfälle ist -
insoweit in Übereinstimmung mit der Auffassung des
Generalbundesanwalts - die Verneinung einer eigenen
Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten V. nicht
durchgreifend bedenklich. Für eine Anstiftung auch des
Vorstandsmitglieds H. durch den Angeklagten V. fehlt es an
tragfähigen Feststellungen.
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IV.
Im Blick auf den jeweils nur geringen Teilerfolg der Revisionen der
Angeklagten ist es grundsätzlich nicht unbillig, die
Beschwerdeführer mit den Kosten und Auslagen ihrer
Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Hiervon
nimmt der Senat die den Angeklagten durch die Revisionshauptverhandlung
entstandenen notwendigen Auslagen aus. Für ihre Revisionen
hätte eine Erledigung im Beschlussverfahren nahe gelegen. Es
entspricht deshalb der Billigkeit, die durch die
Revisionshauptverhandlung ent-
86
- 34 -
standenen notwendigen Auslagen den Angeklagten insgesamt aus der
Staatskasse zu erstatten.
Basdorf Raum Brause
Schneider Dölp |