BGH,
Urt. v. 18.12.2007 - 1 StR 86/05
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 86/05
vom
18.12.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Geiselnahme u.a.
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18.
Dezember 2007, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Nack
als Vorsitzender
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Kolz,
Hebenstreit,
Dr. Graf,
Bundesanwalt - in der Verhandlung -
Bundesanwalt - bei der Verkündung -
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3 -
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Mosbach vom 15. Oktober 2004 bezüglich des Angeklagten G.
1. im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte
im Fall II. 4. der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit
Nötigung sowie im Fall II. 5. der tateinheitlich begangenen
Freiheitsberaubung, Nötigung und gefährlichen
Körperverletzung schuldig ist;
2. im Maßregelausspruch aufgehoben, der entfällt;
3. im Strafausspruch hinsichtlich der Einzelstrafen zu den Taten II. 4.
sowie II. 5. und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an
eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
5. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
- 4 -
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in zwei
Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung sowie wegen Nötigung und wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Der Angeklagte wendet
sich mit der Sachrüge insoweit gegen das Urteil, als er in den
Fällen II. 4. und 5. auch wegen Geiselnahme verurteilt wurde.
1
I.
Durch Urteil vom 20. September 2005 hat der Senat den Schuldspruch -
wie auch in der nunmehr ergangenen Entscheidung - abgeändert,
von einer Aufhebung des Strafausspruchs gemäß
§ 354 Abs. 1a StPO jedoch abgesehen, weil der Senat sowohl die
angegriffenen Einzelstrafen wie auch die aus diesen und weiteren
Einzelstrafen gebildete Gesamtstrafe als angemessen angesehen hat.
2
Das Bundesverfassungsgericht - 1. Kammer des Zweiten Senats - hat durch
Beschluss vom 10. Oktober 2007 - 2 BvR 1977/05 - auf die
Verfassungsbeschwerde des Angeklagten das vorgenannte Urteil des Senats
wegen Verletzung seines Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aufgehoben
und die Sache, soweit dadurch über die Revision des
Angeklagten entschieden wurde, an den Bundesgerichtshof
zurückverwiesen, weil eine Anwendung des § 354 Abs.
1a StPO hinsichtlich des Strafausspruchs ausscheidet, wenn das
Revisi-onsgericht nicht nur über Fehler bei der Zumessung der
Rechtsfolgen zu befinden hat, sondern auch den Schuldspruch des
tatrichterlichen Urteils korrigieren muss.
3
- 5 -
Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2007
ist das Verfahren in denjenigen Stand zurückversetzt worden,
den es vor dem Urteil vom 20. September 2005 hatte, weshalb der Senat
die Sache umfassend neu zu entscheiden hat.
4
Das Rechtsmittel des Angeklagten führt zu einer
Änderung des Schuldspruchs sowie zu einer Aufhebung zweier
Einzelstrafen sowie des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
Zudem entfällt der Maßregelausspruch, welcher nach
der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen
vom 27. April 2005 (BGHSt 50, 93, 99) nicht mehr den hierdurch
festgelegten Voraussetzungen genügte.
5
II.
Das Landgericht hat seiner Entscheidung folgende Feststellungen
zugrunde gelegt:
6
1. Im April verkaufte der Angeklagte dem Zeugen S. einmal drei Gramm
Haschisch zum Preis von 20 Euro (Tat II. 1.) und ein weiteres Mal an S.
und Y. zuvor von ihm selbst für 50 Euro erworbene 15 Gramm
Haschisch zu einem Preis von 65 Euro (Tat II. 2.). Zugleich bot er
diesen vier Kokainplomben zum Kauf an. Für die erste Tat hat
die Strafkammer eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu
fünf Euro, für die Tat II. 2. eine Freiheitsstrafe
von sechs Monaten verhängt.
7
2. In der Folge wurde der Angeklagte von einer unbekannt gebliebenen
Person bedrängt, ihr Drogen zu verkaufen. Weil er davon
ausging, dass diese ihr Wissen von S. vermittelt erhalten habe, wollte
er S. einen Denkzettel
8
- 6 -
verpassen. Er verbrachte darauf mit seinem Pkw den Zeugen S. an einen
einsam gelegenen Ort, bedrohte ihn und zwang ihn dazu, bis auf Schuhe
und Boxershorts alle Kleidungsstücke auszuziehen; sodann fuhr
er weg, so dass S. unbekleidet zum nächsten Ort laufen musste,
wo er erst bei Dunkelheit ankam. Hierfür hat das Landgericht
eine Freiheitsstrafe von einem Jahr ausgesprochen (Tat II. 3.).
3. (Fall II. 4.): Der Angeklagte hatte erfahren, dass der Zeuge S.
anderen Personen von der vorgenannten Tat II. 3. erzählt
hatte. Da der Geschädigte nach seiner Meinung offenbar seine
damit verbundene "erste Warnung" nicht verstanden hatte, beschloss er,
ihn nochmals in ein entlegenes Waldstück zu verbringen und
dieses Mal seine Drohungen nachhaltig zu verstärken. Zu diesem
Zweck sprach er den Zeugen S. an und bat ihn freundlich und unter
Verdeckung seiner wahren Absichten, in sein Fahrzeug einzusteigen, um
mit ihm nochmals über den vergangenen Vorfall zu reden. S.
ließ sich täuschen, stieg in das Fahrzeug ein,
worauf der Angeklagte sofort losfuhr, sodass S. das fahrende Fahrzeug
nicht mehr verlassen konnte. Der Angeklagte fuhr sodann in ein
abgelegenes Waldgebiet, welches nur über Forstwege erreicht
werden kann. Dort angekommen ließ er S. aussteigen und zog
eine Schreckschusspistole, welche auf den Zeugen S. den Eindruck einer
scharfen Waffe machte. Er wies sein Opfer darauf hin, dass er "keinen
Spaß mache" und S. offenbar immer noch nicht gelernt habe,
"das Maul zu halten". Um ihn künftig zum Schweigen zu bringen
und einzuschüchtern, richtete der Angeklagte in der Folge
mehrfach die Waffe gegen S. und drohte, ihn zu erschießen. Um
seine Drohungen durchzusetzen und damit S. ihn in Zukunft weder bei der
Polizei noch bei anderen Personen "verpfeifen" werde, schoss der
Angeklagte neben S. in den Boden, sodass das durch die Druckwelle
aufgewirbelte Laub den Eindruck einer scharfen Waffe
verstärkte und S. nunmehr ernsthaft davon ausging, dass der
Angeklag-
9
- 7 -
te ihn töten wolle, um ihn zum Schweigen zu bringen. In der
Folge schoss der Angeklagte auch an der
weisungsgemäß ausgestreckten Hand und am
Oberschenkel von S. nur knapp vorbei. Er forderte schließlich
den am ganzen Leib zitternden Zeugen S. auf, ihm seine Jacke
auszuhändigen - dem kam S. nach - und außerdem in
Zukunft den Mund zu halten, da er sonst ernst machen und ihn
töten werde. Danach ließ er S. allein im
Waldstück, vier Kilometer von der nächsten
Verkehrsstraße entfernt, zurück.
4. (Fall II. 5.): Einige Wochen später erhielt der Angeklagte
eine polizeiliche Ladung zu einer Beschuldigtenvernehmung, weshalb er
davon ausging, dass S. nunmehr Angaben gegenüber den
Ermittlungsbehörden gemacht habe. Daraufhin beschlossen der
Angeklagte und der ehemals Mitangeklagte K. , S. gemeinsam abzustrafen.
Sie waren sich dabei einig, dass einfache Drohungen nicht mehr
ausreichen würden und man S. notfalls dauerhaft verletzen
müsse, damit dieser endlich lerne, dass man andere Menschen
nicht verrät. Sie verabredeten, ihn beim nächsten
Aufeinandertreffen freundlich anzusprechen und ihn zum Einsteigen in
den Pkw zu bewegen; danach wollte man ihn in ein einsames
Waldstück verbringen, ihn dort gemeinsam zusammenschlagen und
zuletzt das Wort "Verräter" mit einem Messer quer
über die Brust einschneiden. Gleichzeitig sollte er
aufgefordert werden, seine bei der Polizei gemachten Angaben
zurückzuziehen und zukünftig den Mund zu halten.
Diesem Plan entsprechend überredeten sie S. , als sie ihn dann
wenige Tage später trafen, in den Pkw des Angeklagten
einzusteigen, angeblich um mit ihm zu reden. Da sie zu zweit und zudem
ihm körperlich überlegen waren, kam dieser ihrem
freundlich geäußerten Verlangen nach. Als sie zu
seiner Überraschung dann losfuhren, wollte er zwar aussteigen,
was ihm aber nicht mehr möglich war. Im Wald angekommen,
musste S. seine Oberbekleidung ausziehen. Danach schrieen K. und der
Angeklagte ihn mehrfach an, dass er seinen Verrat eingestehen sollte,
worauf S. jedoch nur antwortete,
10
- 8 -
dass er niemanden verraten habe. Daraufhin schlug der Angeklagte mit
den Fäusten auf S. ein, wobei K. ihn anfeuerte. Gleichzeitig
heizte K. die Atmosphäre dadurch weiter auf, dass er sagte, S.
sei ein Verräter und müsse bestraft werden. Der
Angeklagte versetzte S. zunächst einen Faustschlag ins Gesicht
und, nachdem er zu Boden gegangen war, mehrere Tritte in den Bauch, die
Wade und gegen den Kopf. Nach einem weiteren Schlag des Angeklagten
ergriff K. den S. an beiden Armen und hielt ihn fest. Daraufhin schnitt
der Angeklagte mit einem Klappmesser mit einer Klingenlänge
von 10 cm den Buchstaben "V" mit einer Schenkellänge von etwa
10 cm etwa 5 mm tief in die Brust des Opfers. Als sich zu diesem
Zeitpunkt unerwartet ein von einem Forstarbeiter gesteuerter Radlader
näherte und die Angeklagten fürchteten, entdeckt zu
werden, forderten sie S. nochmals auf, in Zukunft seinen Mund zu
halten. Sie nahmen ihn daraufhin im Pkw eine Strecke mit und
ließen ihn an einem Ortsrand frei, wobei sie nochmals von ihm
verlangten, er solle seine Angaben bei der Polizei
zurückziehen. Der Zeuge S. wurde in der Folge aufgrund der
Schwere der Verletzungen ins Krankenhaus gebracht, wobei die ihm
zugefügte Schnittwunde mit über 30 Stichen
genäht werden musste und auch einige Monate später
noch eine deutlich erkennbare ca. 10 cm große
V-förmige Narbe mit ca. 1 cm hohen dunkelrot
gefärbten Narbenwulsten zu sehen war. Ob die Narbe operativ
entfernt werden kann, steht noch nicht fest.
Das Landgericht hat in beiden Tatkomplexen das jeweilige Verbringen in
den Wald mit den dortigen Handlungen als Geiselnahme, im zweiten
Tatkomplex in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung gewertet.
11
Der Angeklagte verfolgt mit seiner Revision den Wegfall der
Verurteilung wegen zweier Fälle der Geiselnahme und ist der
Auffassung, es handele sich im Fall II. 4. nur um einen Fall der
Freiheitsberaubung in Tateinheit mit versuch-
12
- 9 -
ter Nötigung sowie im Fall II. 5. um einen Fall der
Freiheitsberaubung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und
gefährlicher Körperverletzung.
III.
Die vom Landgericht zu den Fällen II. 4. und 5. getroffenen
Feststellungen reichen nicht hin, jeweils darauf eine Verurteilung
wegen eines Verbrechens der Geiselnahme nach § 239b StGB zu
stützen.
13
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es erforderlich,
dass zwischen der Entführung eines Opfers und einer
beabsichtigten Nötigung ein funktionaler und zeitlicher
Zusammenhang derart besteht, dass der Täter das Opfer
während der Dauer der Entführung nötigen
will (vgl. BGHSt 40, 350, 355, 359) und die abgenötigte
Handlung auch während der Dauer der Zwangslage vorgenommen
werden soll (BGHR StGB § 239b Entführen 4). Denn der
Zweck dieser Strafvorschrift, die schon wegen ihrer hohen Mindeststrafe
der einschränkenden Auslegung bedarf, besteht gerade darin,
das Sich-Bemächtigen oder die Entführung des Opfers
deshalb besonders unter Strafe zu stellen, weil der Täter
seine Drohung während der Dauer der Zwangslage jederzeit
realisieren kann (BGH, Beschl. vom 14. Mai 1996 - 4 StR 174/96).
Allerdings liegt eine vollendete Nötigung bereits dann vor,
wenn der Täter mehrere Verhaltensweisen des Opfers erstrebt,
aber nur eine davon realisiert wird (BGH bei Dallinger MDR 1972, 386
f.), wobei auch das Erreichen eines Teilerfolges des Täters,
der mit Blick auf ein weitergehendes Ziel jedenfalls vorbereitend
wirkt, für eine Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB)
ausreichend sein kann. Ebenso kann eine beliebige Handlung, Duldung
oder Unterlassung einen Nötigungserfolg im Sinne des
§ 239b StGB darstellen (BGH, Beschl. vom 2. Oktober 1996 - 3
StR 378/96). Jedenfalls solche Handlungen des Opfers, die eine
14
- 10 -
nach der Vorstellung des Täters eigenständig
bedeutsame Vorstufe des gewollten Enderfolgs darstellen,
führen zur Vollendung der mit der qualifizierten Drohung
erstrebten Nötigung (BGHR StGB § 239b
Nötigungserfolg 1).
2. Im Fall II. 4. wollte der Angeklagte den Zeugen S.
einschüchtern und ihn dadurch künftig zum Schweigen
bringen, insbesondere sollte er ihn weder bei der Polizei noch bei
anderen Personen "verpfeifen". Damit waren seine Ziele auf ein
Unterlassen in der Zukunft gerichtet, auf einen Zeitraum, zu dem der
Zeuge aus der Gewalt des Angeklagten entlassen war. Aus den
Feststellungen des Landgerichts ergibt sich nicht, dass der Angeklagte
davon ausgegangen ist, dass er bereits während der
Bemächtigungssituation, insbesondere durch seinen
Waffeneinsatz, erreichen wollte und konnte, dass der Zeuge S. sich zu
diesem Zeitpunkt endgültig zu einem Schweigen verpflichtet und
noch vor seiner Zurücklassung im Wald eine derartige
Erklärung abgegeben hat. Damit erfüllt das Verhalten
des Angeklagten nur die Tatbestände der Freiheitsberaubung und
der (schon im Hinblick auf die erzwungene Herausgabe der Jacke
vollendeten) Nötigung.
15
3. Auch im Fall II. 5. ergibt sich aus den Feststellungen der
Strafkammer nicht, dass der Zeuge S. auf die Drohungen und
Aufforderungen des Angeklagten und des Mitangeklagten K. , "seinen Mund
zu halten" und seine angeblichen Angaben bei der Polizei
zurück zu ziehen, eine entsprechende zusagende oder sonst
zustimmende Erklärung noch während der andauernden
Bemächtigungslage abgegeben hat; daher fehlt es am
erforderlichen funktionalen Zusammenhang zwischen dem
Sich-Bemächtigen einerseits und der beabsichtigten
Nötigung durch qualifizierte Drohung andererseits (vgl. hierzu
BGHR StGB § 239b Nötigungserfolg 1).
16
- 11 -
Darauf, dass das Landgericht nicht feststellen konnte, dass die dem
Zeugen S. zugefügte schwere Entstellung infolge der
V-förmigen roten und wulstigen Narbe eine dauerhafte
Entstellung (§ 239b Abs. 1 i.V.m. § 226 Abs. 1 Nr. 3
StGB) sei, kommt es daher nicht an.
17
Das Verhalten des Angeklagten stellt danach keine Geiselnahme dar,
sondern erfüllt die Tatbestände der tateinheitlich
und gemeinschaftlich begangenen Freiheitsberaubung, Nötigung
und gefährlichen Körperverletzung.
18
4. Da weitere Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 239b
StGB nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch
bezüglich der Fälle II. 4. und II. 5. in
entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst.
19
IV.
Die Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der beiden Taten
führt zur Aufhebung der diesbezüglichen Einzelstrafen
sowie der daraus und den weiteren Taten gebildeten Gesamtstrafe.
20
Die zum Strafausspruch rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen
können bestehen bleiben, da sie von der Änderung des
Schuldspruchs nicht berührt werden (§ 353 Abs. 2
StPO). Ergänzende weitere Feststellungen hierzu kann der neue
Tatrichter treffen, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.
21
V.
Zugunsten des Angeklagten war der Maßregelausspruch
aufzuheben; denn nach der Entscheidung des Großen Senats
für Strafsachen vom 27. April
22
- 12 -
2005 (BGHSt 50, 93, 99) setzt die strafgerichtliche Entziehung der
Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten im
Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs voraus, dass
die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf
zulässt, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit
des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen
unterzuordnen. Den Feststellungen des Landgerichts ist derartiges nicht
zu entnehmen; insbesondere gab es offensichtlich nicht die Gefahr, dass
der Zeuge S. sich seiner Freiheitsberaubung während der Fahrt
in dem Pkw des Angeklagten körperlich widersetzt, wodurch bei
einem möglichen Gerangel dann zumindest eine Gefahr
für die Sicherheit des Straßenverkehrs
hätte entstehen können.
Im Übrigen haben sich keine Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben.
23
Nack Wahl Kolz
Hebenstreit Graf |