BGH,
Urt. v. 18.2.2010 - 3 StR 556/09
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 556/09
vom
18. Februar 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18.
Februar 2010, an der teilgenommen haben:
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als Vorsitzende,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
von Lienen,
Hubert,
Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten M. E. ,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin des Angeklagten A. E. ,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Wuppertal vom 6. Juli 2009 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des versuchten schweren
Raubes gemäß § 249 Abs. 1, § 250
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 25 Abs. 2, §§ 22,
23 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Den Angeklagten M. E. hat es zur
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, gegen den
Angeklagten A. E. hat es eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren
verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung
ausgesetzt. Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der
Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die
Beschwerdeführerin beanstandet insbesondere,
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dass das Landgericht die Tat nicht als vollendeten (besonders) schweren
Raub gemäß § 249 Abs. 1, § 250
Abs. 2 Nr. 1 StGB gewürdigt hat. Das vom Generalbundesanwalt
vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. Die Angeklagten wenden sich jeweils
mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gegen das Urteil
des Landgerichts. Das Rechtsmittel des Angeklagten M. E. hat dessen
Verteidiger in der Revisionshauptverhandlung wirksam auf den
Strafausspruch beschränkt. Die Revisionen der Angeklagten
bleiben ohne Erfolg.
Das Landgericht hat festgestellt:
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Die Angeklagten beabsichtigten zunächst in eine Tankstelle
einzubrechen, um Tabakwaren zu stehlen. Als Einbruchswerkzeuge
führte der Angeklagte M. E. einen Meißel mit
eingedrückter Spitze, der Angeklagte A. E. einen
Schraubendreher mit sich, dessen spitzes Ende abgebrochen war. Da wider
Erwarten der Kassierer noch anwesend war, entschlossen sich die
Angeklagten, trotz der veränderten Umstände "mit
ihrem geplanten Vorhaben fortzufahren". Als der Kassierer sah, dass
sich die Angeklagten mit übergezogenen Sturmmasken der
Eingangstür der Tankstelle näherten, löste
er bei der Polizei einen - stillen - Alarm aus. Die Angeklagten
stürmten in den Verkaufsraum und erklärten dem
Zeugen, "er solle sich ruhig verhalten, dann werde auch nichts
passieren". Auf Geheiß eines der Angeklagten musste sich das
Opfer in einen Nebenraum begeben, um dort die Beleuchtung im
Verkaufsraum zu löschen. Auf dem Weg dorthin hielt der
Angeklagte A. E. den Kassierer mit einer Hand an dessen linken Arm fest
und drückte mit seiner anderen Hand den abgebrochenen
Schraubendreher gegen den Rücken des Zeugen. Dieser sah das
Werkzeug aus den Augenwinkeln und verspürte einen leichten
Druck. Den vom Angeklagten M. E. mitgeführten Mei-
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ßel nahm er hingegen zunächst nicht wahr. Nachdem
der Zeuge das Licht gelöscht hatte und sie in den Verkaufsraum
zurückgekehrt waren, wiesen die Angeklagten ihn an, sich auf
einen Stuhl zu setzen und auf den Boden zu schauen. Sie verlangten
zunächst die Herausgabe des Tresorschlüssels und
forderten den Zeugen sodann auf - nachdem dieser erklärt
hatte, einen solchen Schlüssel nicht zu besitzen - die Kasse
zu öffnen, was dieser auch tat. Der Angeklagte M. E. nahm Geld
aus der Kasse und steckte selbst 800 € in Scheinen in seine
Hosentasche, während er dem Angeklagten A. E. eine
Münzrolle im Wert von 50 € übergab, die
dieser ebenfalls einsteckte. Sodann füllten die Angeklagten -
nachdem sie Schraubendreher und Meißel weggelegt hatten, um
mit beiden Händen arbeiten zu können -
Zigarettenstangen in so genannte gelbe Säcke, die sie von dem
Tatopfer verlangt und erhalten hatten. Sie hatten bereits zwei
Säcke gefüllt sowie zum Abtransport bereit gestellt
und waren dabei einen dritten Sack zu befüllen, als mehrere
Polizeibeamte eintrafen, den Verkaufsraum stürmten und die
Angeklagten festnahmen.
I. Revision der Staatsanwaltschaft
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Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten in
objektiver Hinsicht den Qualifikationstatbestand des § 250
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB, nicht hingegen den des § 250 Abs.
2 Nr. 1 StGB verwirklicht, sowie die Wertung, die Tat sei von den
Angeklagten nicht vollendet, sondern lediglich versucht worden,
hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.
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1. Zutreffend geht das Landgericht allerdings davon aus, dass es sich
bei dem von dem Angeklagten A. E. geführten Schraubendreher um
ein gefährliches Werkzeug im Sinne beider
Qualifikationsvarianten handelte; denn
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dieser Schraubendreher war ein Gegenstand, der nach seiner objektiven
Beschaffenheit geeignet war, einem Opfer erhebliche
Körperverletzungen zuzufügen, etwa bei einem Einsatz
als Stichwerkzeug.
2. Dieses gefährliche Werkzeug hat der Angeklagte A. E. nicht
(nur) im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB bei sich
geführt, sondern gemäß § 250 Abs.
2 Nr. 1 StGB auch verwendet. Das Landgericht ist von einem rechtlich
unzutreffenden Begriff des Verwendens ausgegangen.
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a) Das Tatbestandsmerkmal des Verwendens umfasst jeden zweckgerichteten
Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels. Nach der
Konzeption der Raubdelikte bezieht sich das Verwenden auf den Einsatz
des Nötigungsmittels im Grundtatbestand, so dass es immer dann
zu bejahen ist, wenn der Täter zur Wegnahme einer fremden
beweglichen Sache eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug
gerade als Mittel entweder der Gewalt gegen eine Person oder der
Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
gebraucht (BGHSt 45, 92, 94 f. m. w. N.; BGH NStZ 2008, 687; Sander in
MünchKomm-StGB § 250 Rdn. 58). Dabei setzt
(vollendetes) Verwenden zur Drohung voraus, dass das Opfer das
Nötigungsmittel als solches erkennt und die Androhung seines
Einsatzes wahrnimmt. Drohung ist das Inaussichtstellen eines
künftigen Übels, auf das der Drohende Einfluss hat
oder zu haben vorgibt (BGHSt 16, 386) und dessen Verwirklichung er nach
dem Inhalt seiner Äußerung für den Fall des
Bedingungseintritts will. Die Äußerung der Drohung
kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen (Fischer, StGB 57.
Aufl. § 240 Rdn. 31 m. w. N.). Kein Verwenden ist das
bloße Mitsichführen und zwar grundsätzlich
auch dann nicht, wenn es offen erfolgt (BGH NStZ-RR 2004, 169; Fischer
aaO § 250 Rdn. 18).
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b) Danach hat der Angeklagte A. E. , indem er dem Kassierer den
Schraubendreher - den dieser gesehen hatte - in den Rücken
drückte, entgegen der Auffassung des Landgerichts den
Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB objektiv verwirklicht.
Er drohte durch diese Handlung - im Zusammenwirken mit der
vorangegangen Äußerung, wenn sich der Zeuge ruhig
verhalte, werde (ihm) nichts geschehen - konkludent damit, bei
Widerstand und Nichtbefolgung seiner Forderungen dieses
gefährliche Werkzeug als Stichwerkzeug gegen ihn einzusetzen.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts setzt der Begriff des
Verwendens nicht voraus, dass sich aus der Art des Einsatzes des
objektiv gefährlichen Tatmittels eine konkrete Gefahr
erheblicher Verletzungen ergibt. Vielmehr genügt jedes
Benutzen solcher Tatmittel bei der Anwendung von Gewalt oder - wie hier
- als Drohmittel (BGHSt 45, 92, 94 f.).
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3. Die Auffassung des Landgerichts, die Angeklagten hätten
hinsichtlich der aus der Kasse entnommenen 800 € in Banknoten
und der Münzrolle im Wert von 50 €, die sich die
Angeklagten schon in ihre Hosentaschen gesteckt hatten, bevor die
Polizei eintraf und sie festnahm, "noch keinen hinreichenden neuen
Gewahrsam begründet" und somit die Tat nur versucht, begegnet
ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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a) Die vollendete Wegnahme setzt voraus, dass fremder Gewahrsam
gebrochen und neuer Gewahrsam begründet ist. Letzteres
beurteilt sich danach, ob der Täter die Herrschaft
über die Sache derart erlangt hat, dass er sie ohne
Behinderung durch den früheren Gewahrsamsinhaber
ausüben kann. Für die Frage der Sachherrschaft kommt
es entscheidend auf die Anschauungen des täglichen Lebens an.
Dabei macht es sowohl für die Sachherrschaft des bisherigen
Gewahrsamsinhabers wie für die des Täters einen
entscheidenden Unterschied, ob es sich bei dem Diebesgut um
umfangreiche, namentlich
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schwere Sachen handelt, deren Abtransport mit besonderen
Schwierigkeiten verbunden ist, oder ob es nur um kleine, leicht
transportable Gegenstände geht. Bei unauffälligen,
leicht beweglichen Sachen, wie etwa bei Geldscheinen sowie Geld- und
Schmuckstücken, lässt die Verkehrsauffassung
für die vollendete Wegnahme schon ein Ergreifen und Festhalten
der Sache genügen. Steckt der Täter einen Gegenstand
in Zueignungsabsicht in seine Kleidung, so schließt er allein
durch diesen tatsächlichen Vorgang die Sachherrschaft des
Bestohlenen aus und begründet eigenen
ausschließlichen Gewahrsam. Die Verkehrsauffassung weist
daher im Regelfall einer Person, die einen Gegen stand in der Tasche
ihrer Kleidung trägt, die ausschließliche
Sachherrschaft zu (vgl. BGHSt 16, 271, 273 f.; 23, 254, 255 m. w. N.).
Der Annahme eines Gewahrsamswechsels steht in diesen Fällen
nicht entgegen, dass sich der erbeutete Gegenstand, wie etwa bei
Festnahme des Täters am Tatort, noch im Gewahrsamsbereich des
Berechtigten befindet. Die Tatvollendung setzt keinen gesicherten
Gewahrsam voraus. Die alsbaldige Entdeckung des Täters und
seine Festnahme gibt nur die Möglichkeit, ihm die Sache wieder
abzunehmen. Auch eine etwaige Beobachtung dieses Tatvorgangs
ändert an der Vollziehung des Gewahrsamswechsels nichts, da
der Diebstahl keine heimliche Tat ist und die Beobachtung dem
Bestohlenen lediglich die Möglichkeit gibt, den ihm bereits
entzogenen Gewahrsam wiederzuerlangen. Demgemäß
nimmt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung
regelmäßig Vollendung der Wegnahme an, wenn der
Täter innerhalb fremder Räume leicht bewegliche
Gegenstände in seine Kleidung steckt (vgl. BGHSt 26, 24, 25
f.; Schmitz in MünchKomm-StGB § 242 Rdn. 52, 61, 72).
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b) Nach diesen Maßstäben war hier die Wegnahme mit
dem Einstecken des Geldes in die Kleidung vollendet. Besondere
Umstände, die eine andere
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Beurteilung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Etwas
anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Strafkammer zur
Begründung ihrer rechtlichen Würdigung herangezogenen
Entscheidung des Bundesgerichtshofs in StV 1985, 323, die eine andere
Fallgestaltung zum Gegenstand hat. Dahinstehen kann deshalb, ob auch
die Wegnahme der in die Säcke gepackten Zigarettenstangen
bereits vollendet war, zumal die bisherigen Feststellungen offen
lassen, wie groß und schwer diese ganz bzw. teilweise
befüllten Behältnisse waren (vgl. Ruß in LK
11. Aufl. § 242 Rdn. 42 m. w. N.).
4. Die Sache bedarf insgesamt der neuen Verhandlung und Entscheidung.
Die bisherigen Feststellungen belegen die Verwirklichung des
subjektiven Tatbestandes eines besonders schweren Raubes
gemäß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2
Nr. 1 2. Alt. StGB durch die Angeklagten - namentlich durch den
Angeklagten M. E. - nicht hinreichend. Daher ist der Senat gehindert,
den Schuldspruch selbst abzuändern.
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Der Senat weist den neuen Tatrichter darauf hin, dass die von
§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der
Straftat die Kennzeichnung der jeweils gegebenen Qualifikation
notwendig macht. Daher wird im Falle der Verurteilung nach §
250 Abs. 2 Nr. 1 StGB auf "besonders schweren Raub" zu erkennen sein
(vgl. BGH, Beschl. vom 8. Juli 2008 - 3 StR 229/08 - Rdn. 5, insoweit
in NStZ-RR 2008, 342 nicht abgedruckt; BGHR StPO § 260 Abs. 4
Satz 1 Urteilsformel 4; Schoreit in KK 6. Aufl. § 260 Rdn. 30).
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5. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt nicht zur
Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Urteils zu Gunsten
der Angeklagten (§ 301 StPO; vgl. unten II.).
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II. Revisionen der Angeklagten
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Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet; sie zeigen
weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen durchgreifenden
Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.
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Das Landgericht hat zwar im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten beider
Angeklagten berücksichtigt, dass sie "ein
gefährliches Werkzeug mit sich" führten; diese
Erwägung lässt mit Blick auf den vom Landgericht
angenommenen schweren Raub gemäß § 250 Abs.
1 Nr. 1 Buchst. a StGB einen Verstoß gegen § 46 Abs.
3 StGB besorgen. Nicht frei von rechtlichen Bedenken ist ferner, dass
die Strafkammer bei dem Angeklagten M. E. ihrer Strafzumessung den
Strafrahmen des minder schweren Falles gemäß
§ 250 Abs. 3 StGB (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn
Jahren) zugrunde gelegt hat, ohne zu erörtern, ob statt dessen
die Anwendung des nach Versuchsgrundsätzen
(§§ 22, 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3
StGB) gemilderten Strafrahmens der Raubqualifikation nach §
250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB in Betracht kommt, der zwar nicht im
Höchstmaß, aber im Mindestmaß für
die Angeklagten günstiger ist, als der des minder schweren
Falles. Daher wäre im Hinblick auf die im unteren
Strafrahmenbereich angesiedelte Strafe eine Erörterung dieser
Milderungsmöglichkeit geboten gewesen (vgl. BGH NStZ-RR 2000,
43). Der Senat kann angesichts der beiden
außergewöhnlich milden Strafen hier indes
ausschließen, dass das Landgericht ohne die aufgezeigten
Rechtsfehler (noch) geringere Strafen festgesetzt hätte.
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Die Revision des Angeklagten M. E. dringt auch mit ihrer Beanstandung
nicht durch, das Landgericht habe die Möglichkeit einer
weiteren Milderung des Sonderstrafrahmens des § 250 Abs. 3
StGB nach §§ 22, 23 Abs.
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1, § 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB übersehen. Denn aus
den Urteilsgründen ergibt sich, dass das Landgericht einen
minder schweren Fall nur unter der Voraussetzung angenommen hat, dass
der gesetzliche (fakultative) Milderungsgrund des § 23 Abs. 2
StGB im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung neben den
allgemeinen strafmildernden Umständen zu Gunsten des
Angeklagten zusätzlich Berücksichtigung findet (UA S.
21). Danach war wegen des sich aus § 50 StGB ergebenden
Verbots der Doppelverwertung vertypter Strafmilderungsgründe
für eine weitere Milderung des Strafrahmens des minder
schweren Falles nach Versuchsgrundsätzen kein Raum.
Soweit der Angeklagte A. E. die den Mitangeklagten betreffende
Strafrahmenwahl rügt, könnte sich ein solcher
Rechtsfehler nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt haben.
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Sost-Scheible Pfister von Lienen
Hubert Schäfer |