BGH,
Urt. v. 18.1.2007 - 4 StR 394/06
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 394/06
vom
18.1.2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
18.01.2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Prof. Dr. Kuckein,
Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3 -
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Essen vom 31. Mai 2006 im Ausspruch über den Wertersatzverfall
aufgehoben.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit
mit gefährlicher Körperverletzung zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Außerdem hat es gegen ihn den Verfall von Wertersatz in
Höhe eines Betrages von 5.000 € angeordnet. Die auf
die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten
führt lediglich zur Aufhebung der Anordnung des
Wertersatzverfalls. Im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel
als unbegründet.
1
1. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen
durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Näherer Erörterung bedarf lediglich die Verurteilung
des Angeklagten wegen schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. b StGB).
2
- 4 -
a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen drang der
Angeklagte mit vier weiteren unbekannt gebliebenen Mittätern
auf Grund eines gemeinsam gefassten Tatplanes in eine Spielhalle mit
Internetcafé ein, um sich dort - unter anderem unter Einsatz
von Gewalt gegen die in den Räumen anwesenden Personen -
stehlenswerte Gegenstände zu verschaffen. Im Verlauf des
Überfalls drückte einer der Täter dem an
einem Spielautomaten stehenden Jasmin D. von hinten einen zu diesem
Zweck mitgeführten Metallgegenstand an den Hals, um ihn
einzuschüchtern und von jeder Gegenwehr abzuhalten. D. hatte
den Eindruck, er werde mit einer (Schuss-) Waffe bedroht, so dass er
sich aus Angst weder umdrehte noch Widerstand leistete.
Anschließend schoben die Täter ihn in einen
Toilettenraum und nahmen ihm die Geldbörse, in der sich 30
€ befanden, und ein Mobiltelefon weg. In ähnlicher
Weise verfuhren die Täter mit dem die Aufsicht in der
Spielhalle führenden Kemal K. . K. wurde zunächst
geschlagen und zu Boden gestoßen. Dort fixierten die
Täter ihn und zogen ihm sein T-Shirt so vor das Gesicht, dass
er nichts mehr sehen konnte. Sodann hielt ihm einer der Täter
wiederum einen metallischen Gegenstand an den Kopf, wobei die Drohung
fiel, man werde „ihm das Licht ausknipsen“. Im
Anschluss brachen die Täter unter anderem die Kasse des
Internetcafés auf, aus der sie 900 € entnahmen. Der
Wert der Gesamtbeute belief sich auf mindestens 5.000 €. Vor
Verlassen des Tatortes fesselte der Angeklagte den
Geschädigten K. an den Beinen und Unterarmen mit
Paketklebeband von ca. 4 bis 5 cm Breite, das einer der Täter
zuvor in einem Regal des Internetcafés vorgefunden hatte.
3
b) Das Landgericht hat die Voraussetzungen des
Qualifikationstatbestandes des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
StGB für erfüllt angesehen und dies damit
begründet, dass es sich bei dem von den Tätern
mitgeführten metallischen Gegenstand um ein Werkzeug im Sinne
dieser Bestimmung gehandelt
4
- 5 -
habe, von dem schließlich entsprechend dem zuvor gefassten
Tatplan auch Gebrauch gemacht worden sei. Es könne
dahinstehen, ob dieser Gegenstand objektiv gefährlich war, da
auch so genannte Scheinwaffen dem Tatbestand des § 250 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. b StGB unterfielen. Voraussetzung sei lediglich, dass das
Werkzeug bei seiner Verwendung für das Opfer eine erhebliche
Bedrohungswirkung entfaltet. Dies sei hier der Fall gewesen, da die
Tatopfer den metallisch kalten Gegenstand, dessen Beschaffenheit sie
nicht hatten erkennen können, für eine (Schuss-)
Waffe gehalten und die von ihm ausgehende Bedrohung ernst genommen
hatten.
c) Die rechtliche Bewertung des Tatgeschehens als schwerer Raub nach
§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB hält, wenn auch
nicht in der Begründung, so doch im Ergebnis, rechtlicher
Nachprüfung stand.
5
aa) Der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. b StGB setzt nach der Neuregelung durch das 6.
Strafrechtsreformgesetz im Jahre 1998 voraus, dass der Täter
oder ein anderer Beteiligter am Raub „sonst ein Werkzeug oder
Mittel“ bei sich führt, um den Widerstand einer
anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder
zu überwinden. Sowohl aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift
als auch aus dem systematischen Zusammenhang zu der unmittelbar
vorausgehenden Regelung in der Nr. 1 Buchst. a der Bestimmung, in der -
ohne das Erfordernis einer Verwendungsabsicht - das Mitführen
einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs als
Qualifikationsmerkmal dient, folgt, dass von § 250 Abs. 1 Nr.
1 Buchst. b StGB grundsätzlich alle Gegenstände
erfasst werden, die als Mittel zur Überwindung des Widerstands
des Tatopfers mittels Gewalt oder Drohung geeignet sind, also auch so
genannte Scheinwaffen, das heißt Gegenstände, die
objektiv ungefährlich sind und deren Verletzungstauglichkeit
lediglich vorge-
6
- 6 -
täuscht wird (h.M., vgl. nur Tröndle/Fischer, StGB
54. Aufl. § 250 Rdn. 10 und § 244 Rdn. 11 mit zahlr.
Nachw.; in diesem Sinne auch die Gesetzesmaterialien, vgl. Bericht des
Rechtsausschusses BTDrucks. 13/9064 S. 18). Soweit im Schrifttum zur
Rechtslage vor dem Inkrafttreten des 6. Strafrechtsreformgesetzes zur
Vorgängervorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F.
überwiegend eine Gegenauffassung vertreten worden ist (vgl.
die Nachweise bei Günther in SK-StGB § 250 Rdn. 19
und 23), wird diese daher weitgehend nicht mehr aufrechterhalten (vgl.
hierzu Günther aaO Rdn. 20 und 24; Eser in
Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 250 Rdn.
15 und § 244 Rdn. 12 ff).
bb) Allerdings findet sich in den Gesetzesmaterialien zur Neuregelung
des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB durch das 6.
Strafrechtsreformgesetz der Hinweis, es werde davon ausgegangen, dass
die einschränkende neuere Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGHSt 38, 116, 117 bis 119
[„Plastikrohr“] und BGH NStZ 1997, 184
[„Labello“]) „auch bei der Auslegung von
§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Beachtung finden
wird“ (BTDrucks. aaO). In der zuerst genannten Entscheidung
BGHSt 38, 116 hat der Bundesgerichtshof zunächst seine bereits
zu § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. bestehende Rechtsprechung,
nach der auch Scheinwaffen von dieser Bestimmung erfasst wurden,
nochmals bestätigt. Namentlich vor dem Hintergrund der
damaligen hohen Mindeststrafe des § 250 Abs. 1 StGB a.F. von
fünf Jahren Freiheitsstrafe hat er jedoch im Anschluss die
Einschränkung vorgenommen, dass nur solche
Gegenstände erfasst werden, die unter den konkreten
Umständen ihrer geplanten Anwendung aus der Sicht des
Täters ohne weiteres geeignet sind, bei dem Opfer den Eindruck
hervorzurufen, der Gegenstand könne zur Gewaltanwendung
verwendet werden und deshalb gefährlich sein. Er hat dies bei
einem kurzen gebogenen Plastikrohr von ca. 3 cm Durchmesser verneint,
das der Täter dergestalt unter der Jacke trug, dass diese
ausbeulte und so der von ihm gewollte
7
- 7 -
Eindruck entstand, es handle sich um eine Schusswaffe. Das Plastikrohr
habe einer Waffe nicht ähnlich gesehen. Erst der
zusätzliche Hinweis „bin bewaffnet“ habe
dem Tatopfer den Eindruck vermittelt, dass ihm von einer Waffe Gefahr
drohe. Dessen Einschüchterung sei daher maßgeblich
durch Täuschung und nicht durch das mitgeführte
Werkzeug oder Mittel bewirkt worden. In der weiteren
angeführten Entscheidung hatte der erkennende Senat
darüber zu befinden, ob ein Lippenpflegestift
(„Labello“), den der Täter dem Opfer mit
einem der Enden gegen den Rücken gedrückt hatte und
den dieses für die Spitze eines Messers, einer Schere oder
eines sonstigen gefährlichen Gegenstandes hielt, ein
taugliches Tatmittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F.
darstellt. Er hat dies im Anschluss an die tragenden Gründe
der Entscheidung BGHSt 38, 116 verneint und in Fortführung der
dort entwickelten Grundsätze ausgesprochen, dass jedenfalls
dann, wenn der Gegenstand schon nach seinem äußeren
Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich ist und deshalb
nicht geeignet ist, mit ihm - etwa durch Schlagen, Stoßen,
Stechen oder ihn ähnlicher Weise - auf den Körper
eines anderen in erheblicher Weise einzuwirken, eine Anwendung des
§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. nicht in Betracht kommt. Bediene
sich der Täter eines solchen Gegenstandes bei der Tat zur
ausdrücklichen oder konkludenten Drohung, so stehe die
Täuschung so sehr im Vordergrund seiner Anwendung, dass die
Qualifizierung als Werkzeug oder Mittel im Sinne dieser Bestimmung
verfehlt wäre. Diese Grundsätze hat der Senat in der
Folge in weiteren Entscheidungen zur Anwendung gebracht (vgl.
Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 1996 - 4 StR 175/96, NStZ-RR
1996, 356 [„Holzstück“], vom 22. Oktober
1996 - 4 StR 506/96, NStZ-RR 1997, 129, 130
[„Bombenattrappe“] und vom 9. September 1997 - 4
StR 423/97, NStZ 1998, 38 [„Schrotpatrone“]).
cc) Der Senat folgt - ungeachtet der Frage einer Bindung - dem
„Auslegungshinweis“ in den Gesetzesmaterialien (so
bereits Senatsbeschluss vom 12.
8
- 8 -
Januar 1999 - 4 StR 705/98, NStZ 1999, 188). Er verkennt nicht, dass
die genannte Einschränkung mit der Systematik des §
250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 1 Buchst. b StGB schwer vereinbar
ist, da sie nicht - wie es der Wortlaut des § 250 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. b StGB nahe legt - ausschließlich auf die vom
Täter vorgestellte, beim Opfer herbeizuführende
Zwangswirkung abstellt. Andererseits erscheint eine restriktive
Auslegung von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB auch
angesichts der gegenüber dem alten Rechtszustand abgesenkten
Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe - im Vergleich zu dem
Strafrahmen des Grundtatbestandes in § 249 StGB (ein Jahr bis
fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe) - nach wie vor sachgerecht,
wenn die Zwangswirkung beim Opfer zwar mittels eines Gegenstandes,
maßgeblich jedoch durch Täuschung hervorgerufen
werden soll. In welchem Verhältnis diese beiden Elemente
wirksam werden, kann im Einzelfall schwierig zu beurteilen sein.
Grenzfälle sind unvermeidbar, so dass sich allgemeine
Abgrenzungsmaßstäbe, die allen denkbaren
Fallgestaltungen voll gerecht werden, kaum finden lassen. Jedenfalls
wird aber regelmäßig davon auszugehen sein, dass bei
Verwendung eines objektiv ersichtlich ungefährlichen
Gegenstandes, den das Opfer nicht oder nur unzureichend sinnlich
wahrnehmen kann (und soll), das Täuschungselement im
Vordergrund steht. Entsprechend dem gesetzgeberischen Willen erscheint
es daher weiterhin gerechtfertigt, solche Gegenstände, die
bereits nach ihrem äußeren Erscheinungsbild
offensichtlich ungefährlich sind, vom Anwendungsbereich des
Qualifikationstatbestandes des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
StGB auszunehmen (im Ergebnis ebenso Eser aaO § 244 Rdn. 13;
Günther aaO § 250 Rdn. 24; Sander in
MünchKomm, StGB § 250 Rdn. 45; Schroth NJW 1998,
2861, 2865; Kudlich JR 1998, 357, 359). Die teilweise im Schrifttum
hiergegen angeführten Abgrenzungsschwierigkeiten (vgl. hierzu
die Darstellung bei Tröndle/Fischer aaO § 250 Rdn.
11) rechtfertigen keine andere Sichtweise. Es ist nicht ersichtlich,
dass die Beurteilung des äußeren Erscheinungsbildes
eines
- 9 -
Gegenstandes, die hier aus der Sicht eines objektiven Betrachters und
nicht etwa aus der des Tatopfers zu erfolgen hat (zutreffend Sander aaO
§ 250 Rdn. 44 a.E., vgl. auch Senat, StV 1990, 546, 547), die
Tatrichter vor größeren Schwierigkeiten stellen wird.
dd) Nach Maßgabe der vom Senat in der Entscheidung NStZ 1997,
184 („Labello“) und den oben genannten
Nachfolgeentscheidungen aufgestellten Grundsätzen stellt der
vom Angeklagten und seinen Mittätern mitgeführte
Metallgegenstand kein taugliches Werkzeug oder Mittel im Sinne des
§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB dar. Nachdem das Landgericht
zu dessen näheren Beschaffenheit keine Feststellungen treffen
konnte, ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass es sich
um einen Gegenstand, etwa um ein dünnes Metallrohr oder einen
Metallstift, handelte, der bei objektiver Betrachtung nach seinem
äußeren Erscheinungsbild offensichtlich
ungefährlich war. Soweit in der Entscheidung BGHSt 38, 116 zum
Ausdruck gebracht worden ist, dass das Setzen eines metallischen
Gegenstandes in das Genick des Tatopfers, durch das der Eindruck einer
Schusswaffe erweckt werden soll, geeignet sein kann, den
Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. zu
erfüllen, handelte es sich ersichtlich um eine nicht tragende
Erwägung, der eine Bindungswirkung nicht zukam.
9
ee) Die Verurteilung wegen schweren Raubes hat jedoch im Ergebnis
Bestand. Der Angeklagte war nach den Feststellungen bei dem Raub,
nämlich jedenfalls vor dessen Beendigung (vgl. BGHSt 20, 194;
Tröndle/Fischer aaO § 244 Rdnr. 13 m.w.N.), im Besitz
von zur Fesselung bestimmten Paketklebebands und hat dieses
schließlich auch zur Fesselung des Kemal K. eingesetzt. Damit
hat er als Täter eines Raubes ein sonstiges Mittel im Sinne
des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB (vgl. BGH NStZ 1993, 79;
NStZ-RR 2003, 328
10
- 10 -
[zu § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB]) bei sich geführt, um
den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt zu verhindern oder zu
unterbinden. Dass dies erst nach den eigentlichen Wegnahmehandlungen
der Fall war, ist unschädlich (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 20,
194, 197; BGH NStZ 1998, 354 m.w.N.). § 265 StPO steht einer
Bestätigung des Schuldspruchs durch den Senat nicht entgegen,
da ausgeschlossen werden kann, dass sich der Angeklagte bei einem
entsprechenden Hinweis anders verteidigt hätte, als geschehen.
2. Auch der Strafausspruch weist keinen, den Beschwerdeführer
belastenden Rechtsfehler auf. Angesichts der gegen den erheblich,
teilweise einschlägig vorbelasteten Angeklagten
verhängten maßvollen Freiheitsstrafe
schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei rechtlich
zutreffender Einordnung des Tatgeschehens unter den Tatbestand des
§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB auf eine niedrigere Strafe
erkannt hätte.
11
3. Keinen Bestand kann jedoch der Ausspruch über den
Wertersatzverfall haben. Das Landgericht hat verkannt, dass diesem die
Regelung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegensteht. Er ist
daher aufzuheben.
12
- 11 -
4. Der nur geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels
rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den
Kosten und Auslagen des Revisi-onsverfahrens freizustellen.
13
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Ernemann |