BGH,
Urt. v. 18.6.2009 - 3 StR 171/09
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 171/09
vom
18. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18.
Juni 2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
von Lienen,
Hubert,
Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung -,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof - bei der Verkündung -
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3 -
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Aurich vom 7. Oktober 2008 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die
Anordnung von Wertersatzverfall gegen den Angeklagten F. unterblieben
ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Angeklagten F. dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
Die den Angeklagten U. und S. durch die Revision der Staatsanwaltschaft
entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
2. Die Revision des Angeklagten F. gegen das vorgenannte Urteil wird
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten des Bandenhandels mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs
Fällen sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in
Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten U. zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie den Angeklagten F. zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Gegen die Angeklagte S. hat es eine Jugendstrafe von zwei
Jahren verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung
ausgesetzt. Das sichergestellte Rauschgift sowie den bei den Taten
benutzten PKW des Angeklagten F. hat es eingezogen. Die auf die
Sachrüge gestützte, zu Ungunsten der Angeklagten
eingelegte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der
Staatsanwaltschaft ist ausweislich der Revisionsbegründung -
ungeachtet des auf Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs
gerichteten Revisionsantrags - bei den Angeklagten U. und F. auf die
Strafzumessung in den Fällen des Bandenhandels, bei dem
Angeklagten F. darüber hinaus auf die Nichtanordnung des
Wertersatzverfalls und bei der Angeklagten S. auf die Strafzumessung
beschränkt. Der Angeklagte F. wendet sich mit einer nicht
ausgeführten Formal- und der allgemeinen Sachrüge
gegen das Urteil. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist
begründet, soweit das Landgericht bei dem Angeklagten F. von
der Anordnung des Wertersatzverfalls abgesehen hat; ihr weitergehendes
Rechtsmittel sowie die Revision des Angeklagten bleiben ohne Erfolg.
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I. Revision der Staatsanwaltschaft
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1. Die allein dem Tatgericht obliegende Strafzumessung hält
bei allen Angeklagten sachlichrechtlicher Prüfung stand.
Revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler in dem Sinne, dass die
Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich
anerkannte Strafzwecke verstoßen, oder dass sich die
verhängten Einzel- und Gesamtstrafen nach oben oder unten von
ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit
lösen, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter
einzuräumenden Spielraums liegen, zeigt die Revision nicht
auf. Zu den einzelnen Einwendungen gilt:
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a) Das Landgericht hat für die Angeklagten U. und F. in den
Fällen des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge im Ergebnis rechtsfehlerfrei minder schwere
Fälle nach § 30 a Abs. 3 BtMG angenommen. Es hat alle
im vorliegenden Fall maßgebenden Umstände in seine
umfassende Gesamtbewertung einbezogen und ohne Rechtsfehler darauf
abgestellt, dass das äußere Erscheinungsbild der
Taten und die jeweilige Persönlichkeit der Angeklagten
für die Anwendung des milderen Ausnahmestrafrahmens des
§ 30 a Abs. 3 BtMG sprechen. Mit seiner - für sich
allein betrachtet allerdings bedenklichen - Formulierung, der
Regelstrafrahmen des § 30 a Abs. 1 BtMG sei "für
einerseits international organisierte Syndikate und andererseits Mengen
an Drogen und Verdienstmöglichkeiten, die hohe Gewinne
versprechen" gedacht, hat es in der Sache den durch die Feststellungen
belegten Umstand in seine Abwägung eingestellt, dass der
Zusammenschluss der Angeklagten primär auf einer
persönlichen Verbundenheit beruhte und nicht dem Bild der
üblichen Bandenkriminalität entsprach, deren
Bekämpfung mit der Schaffung des OrgKG erstrebt wurde.
Hiergegen ist nichts zu erinnern (vgl. BGHR BtMG § 30 a Bande
2; Weber, BtMG 3. Aufl. § 30 Rdn. 242). Dies gilt auch, soweit
die Strafkammer die Menge des jeweils gehandelten Rauschgifts in den
Blick genommen hat.
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b) Die in den Fällen des Bandenhandels vorgenommene
Strafmilderung nach § 31 BtMG i. V. m. § 49 Abs. 2
StGB ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die
Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG ohne Rechtsfehler bejaht.
Danach kann sich der Täter Strafmilderung verschaffen, wenn er
die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus offen legt und
die Offenbarung zu einem Aufklärungserfolg führt
(vgl. BGH NStZ-RR 1998, 25). Ein solcher Erfolg ist dann gegeben, wenn
der Aufklärungsgehilfe durch die Mitteilung seines Wissens die
Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass gegen den von ihm
Belasteten voraussichtlich mit Erfolg ein Strafverfahren
geführt werden kann (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1
Aufdeckung 11; § 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 4).
Maßgebend hierfür ist die aus der Hauptverhandlung
gewonnene Überzeugung des Tatgerichts, dass zum einen die
Darstellung des Angeklagten über die Beteiligung anderer an
der Tat zutrifft und zum anderen dessen Angaben wesentlich zu einem
voraussichtlich erfolgreichen Abschluss der Strafverfolgung beitragen
(vgl. Maier in Münch-Komm StGB § 31 BtMG Rdn. 111;
Weber, BtMG 3. Aufl. § 31 Rdn. 125).
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Diese Voraussetzungen hat das Landgericht ausreichend substantiiert
sowie mit Tatsachen belegt und damit - jedenfalls bei einer Gesamtschau
der Urteilsgründe - für das Revisionsgericht
nachprüfbar dargelegt. Die Strafkammer hat nicht nur pauschal
am Ende der Erwägungen zur Wahl des Strafrahmens (UA S. 17)
mitgeteilt, die Strafverfolgungsbehörden hätten
aufgrund der Angaben der Angeklagten abgesicherte Erkenntnisse
gewonnen, die zu einer weiteren Aufklärung der Taten
wesentlich beigetragen haben und zur erfolgreichen
Überführung der Tatbeteiligten führen
können. Vielmehr hat es bereits im Rahmen der
Beweiswürdigung auf die ausführlichen, detailreichen
Geständnisse der Angeklagten und die Bekundungen des Zeugen
POK F. hingewiesen, durch deren Angaben seien zahlreiche Folgeverfahren
gegen Abnehmer eingeleitet worden. Sodann hat die Strafkammer bei der
Begründung der Strafrah-
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- 7 -
menwahl zunächst an mehreren Stellen der
Urteilsgründe (UA S. 15, 16) ausgeführt, obgleich bei
den Ermittlungsbehörden keine Erkenntnisse über die
Tat II. 1. der Urteilsgründe vorhanden gewesen seien,
hätten die Angaben der Angeklagten U. und F. einen
Fahndungserfolg ermöglicht. Aufgrund ihrer Schilderung sei die
Identifizierung des Veräußerers der Drogen
möglich. Auch könne die Tatbeteiligung des gesondert
Verfolgten C. aufgeklärt werden; diese hätten die
Angeklagten konkret offenbart. Im Fall II. 8. der
Urteilsgründe sei durch die Preisgabe des Drogenverstecks eine
konkrete Überprüfung und strafrechtliche Verfolgung
des niederländischen Hintermannes eröffnet. In der
vom Generalbundesanwalt herangezogenen Urteilspassage war die
Strafkammer daher nicht veranlasst, diese Ausführungen noch
einmal im Detail zu wiederholen; vielmehr durfte sie sich mit Blick auf
die in den Urteilsgründen bereits enthaltenen Angaben mit
einer zusammenfassenden Bewertung zur abschließenden
Begründung ihrer gewonnenen Überzeugung von sogar
mehreren Aufklärungserfolgen begnügen.
c) Das Landgericht hat keine bestimmenden
Strafzumessungsgründe außer Acht gelassen. Es hat
die hohe kriminelle Energie, die bei dem Verbringen des Rauschgifts
nach Deutschland durch den Körperschmuggel der Angeklagten S.
und der getrennten Einreise des Angeklagten U. sowie des gesondert
Verfolgten C. aufgewendet wurde, bei der Strafrahmenwahl für
die Angeklagten U. und F. im ersten der abgeurteilten Fälle
(Fall II. 1. der Urteilsgründe, UA S. 15)
ausdrücklich berücksichtigt. Dasselbe gilt
für die Art des Betäubungsmittels und seine
Gefährlichkeit. Gerade aufgrund dieser Umstände hat
die Strafkammer bei dieser Tat die Annahme eines minder schweren Falles
nach § 30 Abs. 2 BtMG abgelehnt. Es ist deshalb nicht zu
besorgen, dass der Strafkammer diese Strafzumessungsgesichtspunkte bei
den weiteren, im Wesentlichen gleichgelagerten
Betäubungsmitteldelikten aus dem Blick geraten sind, auch wenn
sie dort nicht erneut aufgeführt worden sind.
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d) Die Bildung der Gesamtstrafen für die Angeklagten U. und F.
lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
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aa) Die Begründung des Landgerichts genügt den an sie
zu stellenden Anforderungen. Das Tatgericht braucht insoweit wie bei
den Einzelstrafen nur die bestimmenden Zumessungsgründe im
Urteil darzulegen; eine erschöpfende Darstellung ist nicht
erforderlich. Die Urteilsgründe müssen allerdings
stets erkennen lassen, dass die für die Gesamtstrafenbildung
wesentlichen formellen und materiellen Kriterien beachtet worden sind.
Der Gesamtstrafenausspruch ist umso eingehender zu begründen,
je mehr sich die Gesamtstrafe der oberen oder unteren Grenze des
Zulässigen nähert (st. Rspr.; vgl. etwa BGHR StGB
§ 54 Abs. 1 Bemessung 8).
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Diesen Maßstäben werden die Ausführungen
des Landgerichts gerecht. Es hat für beide Angeklagte
zunächst auf die bei der Bemessung der Einzelstrafen
ausführlich dargelegten Gesichtspunkte Bezug genommen. Dies
begründet keinen Rechtsfehler; denn auf die
Begründung der Einzelstrafen kann verwiesen werden, wenn die
erneute Darlegung sich wie hier in einer unnötigen
Wiederholung erschöpfen würde (st. Rspr.; vgl. schon
BGHSt 24, 268, 271). Sodann hat die Strafkammer für jeden
Angeklagten gesondert die weiteren, aus ihrer Sicht bestimmenden
Strafzumessungstatsachen erörtert. Dieses rechtsfehlerfreie
Vorgehen ermöglicht dem Senat entgegen der Auffassung des
Generalbundesanwalts die Überprüfung, ob sich das
Landgericht von dem maßgeblichen Gesamttatunrecht hat leiten
lassen. Aus den vom Landgericht angeführten, sich zu Gunsten
der Angeklagten auswirkenden Gründen ergibt sich auch in
ausreichendem Maße, weshalb die Gesamtstrafe insbesondere bei
dem Angeklagten U. relativ nahe an der unteren Grenze des
Gesamtstrafrahmens gebildet wurde.
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bb) In der Sache sind die Gesamtstrafen zwar sehr mild, jedoch mit
Blick auf die vom Landgericht angeführten
Strafzumessungstatsachen und den Seriencharakter der Taten noch nicht
unvertretbar.
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e) Soweit die Revision die Strafzumessung bei der Angeklagten S.
rügt, zeigt sie keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Es
ist nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer alle Taten einheitlich
mit einer Jugendstrafe geahndet hat, obwohl die Angeklagte bei den
Taten II. 5. bis 8. der Urteilsgründe bereits Erwachsene war.
Sie hat insbesondere im Hinblick auf die festgestellten Brüche
im Lebenslauf der Angeklagten und deren teilweise naive
Lebensführung rechtsfehlerfrei angenommen, dass auf die
Straftaten, welche die Angeklagte als Heranwachsende beging,
gemäß § 1, § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG
Jugendstrafrecht anzuwenden ist, da die Angeklagte nach ihrer
Entwicklung noch einer Jugendlichen gleichstand. Die nach § 32
JGG erforderliche Beurteilung, ob das Schwergewicht bei diesen oder bei
denjenigen Straftaten liegt, die nach allgemeinem Strafrecht zu
beurteilen wären, ist im Wesentlichen Tatfrage und daher durch
das Revisionsgericht nur dahin überprüfbar, ob der
Tatrichter den ihm zuzubilligenden Beurteilungsspielraum eingehalten
hat (vgl. BGHR JGG § 32 Schwergewicht 1, 3). Dies ist hier der
Fall. Das Landgericht hat in nicht zu beanstandender Weise insbesondere
darauf abgestellt, dass die ersten Delikte eine auslösende
Bedeutung für die weiteren Straftaten hatten, die Bandenabrede
noch im Heranwachsendenalter gefasst wurde und die Angeklagte aus
mangelnder Reife und Dankbarkeit gegenüber dem Angeklagten F.
handelte sowie sich zur Begehung der Taten verführen
ließ.
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2. Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine
Entscheidung über die Anordnung von Wertersatzverfall
(§§ 73, 73 a StGB) gegen den Angeklagten F.
unterblieben ist. Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerfrei
begründet, weshalb es sich nicht in der Lage gesehen hat, die
Einlassung des
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Angeklagten zu den bei ihm sichergestellten 750 € zu
widerlegen. Da der Angeklagte jedoch nach den Feststellungen aus den
vorangegangenen Betäubungsmittelgeschäften -
jedenfalls überwiegend - Einnahmen erzielte, hätte
Anlass zur Prüfung bestanden, ob aus diesem Grunde
Wertersatzverfall anzuordnen ist.
Der Senat hat die bisherigen, teilweise nicht ausreichend genauen
Feststellungen aufgehoben, um dem neuen Tatrichter eine
Prüfung auf der Grundlage insgesamt widerspruchsfreier
Tatsachen zu ermöglichen. Insbesondere mit Blick auf die Tat
II. 3. der Urteilsgründe wird auch zu beachten sein, dass bei
mehreren Beteiligten nur das für verfallen erklärt
werden kann, was der jeweilige Angeklagte tatsächlich in dem
Sinne selbst erlangte, dass er zumindest eine
Mitverfügungsgewalt hatte (vgl. BGH NStZ 2008, 623).
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II. Revision des Angeklagten F.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO. Die Verfahrensrüge ist nicht
ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs.
2 StPO). Die Überprüfung des Urteils aufgrund der
allgemein
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erhobenen Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten auf.
Becker Pfister von Lienen
RiBGH Hubert befindet sich
im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
Becker Schäfer |