BGH,
Urt. v. 18.10.2006 - 2 StR 499/05
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 499/05
vom
18.10.2006
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja
StGB § 266 Abs. 1; StPO §§ 22 Nr. 1, 338 Nr.
1
1. Ein Richter ist nicht deshalb als Verletzter einer Untreue
gemäß § 22 Nr. 1 StPO von der Entscheidung
ausgeschlossen, weil die angeklagte Vermögensstraftat sich
gegen eine als nichtrechtsfähiger Verein organisierte
politische Partei richtete, deren Mitglied er ist.
2. Das pflichtwidrige Entziehen und Vorenthalten erheblicher
Vermögenswerte unter Einrichtung einer treuhänderisch
verwalteten „schwarzen Kasse“ durch Verantwortliche
einer politischen Partei führt auch dann zu einem Nachteil im
Sinne von § 266 Abs. 1 StGB, wenn durch Einsatz der
vorenthaltenen Mittel unter Umgehung der
satzungsgemäßen Organe politische oder sonstige
Zwecke der Partei nach dem Gutdünken des Täters
gefördert werden sollen (im Anschluss an BGHSt 40, 287).
- 2 -
3. Zu den Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes eines
Gefährdungsschadens bei der Untreue.
BGH, Urteil vom 18.10.2006 - 2 StR 499/05 - LG Wiesbaden
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Untreue
- 3 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
18.10.2006 aufgrund der Hauptverhandlung vom 6. September 2006, an
denen teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
die Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß, Prof. Dr. Fischer,
Dr. Appl,
Bundesanwalt ,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als
Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten K. ,
Rechtsanwalt ,
Rechtsanwalt ,
Rechtsanwalt
als Vertreter des Angeklagten W. ,
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 4 -
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Wiesbaden vom 18. April 2005 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten wegen Untreue bzw.
wegen Beihilfe zur Untreue durch Beteiligung an der Vorlage unrichtiger
Rechenschaftsberichte der CDU-Deutschlands beim Präsidenten
des Deutschen Bundestages verurteilt worden sind, sowie in den
Strafaussprüchen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine
andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Untreue zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Den Angeklagten
W. hat es
1
- 5 -
wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Geldstrafe von 360
Tagessätzen zu je 170 Euro verurteilt.
2
1. Das Landgericht hat zur Vorgeschichte der Taten unter anderem
Folgendes festgestellt:
3
a) Der Angeklagte K. war von 1970 bis 1987
Geschäftsführer des Landesverbandes Hessen der
Christlich-Demokratischen Union Deutschlands (CDU), von 1980 bis 1987
Generalsekretär und von 1991 bis Januar 1998
Landesvorsitzender der CDU Hessen (im Folgenden: Landesverband). Von
1992 bis Ende 1998 war er Mitglied des Vorstands und des
Präsidiums des Bundesverbands der CDU Deutschlands (im
Folgenden: Bundesverband). Der Angeklagte W. war ab 1977 bis 2000 in
einer eigenen Kanzlei als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
tätig. Im Rahmen eines umfangreichen bis 1999 bestehenden
Mandats betreute der Angeklagte sowohl Angelegenheiten des
Bundesverbands als auch solche des Landesverbands. Unter anderem
prüfte er die Rechenschaftsberichte der CDU Hessen
für die Jahre 1994 bis 1997 und erstellte die Testate. Der
frühere Mitangeklagte Wi. hatte seit 1976 das Amt des
Schatzmeisters des Landesverbands inne.
In der zweiten Hälfte der 70er Jahre bis 1983 entstand aus
verschiedenen Quellen - namentlich Wahlkampf-Kosten-Erstattungen,
Zinseinnahmen sowie Zuwendungen unbekannter, vom Landgericht nicht
aufgeklärter Herkunft - ein erhebliches Geldvermögen
des Landesverbands, das in dessen offiziellem Rechnungswesen nicht
aufgeführt war. Es wurde ab 1979 auf verschiedenen Konten und
Depots der M. bank F. angelegt. Kontoinhaber war der Landesverband; er
wurde jedoch unter verdeckter Bezeichnung geführt. Einzel-
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vollmachten besaßen nur Wi. und der Angeklagte K. , der von
den verdeckten Mitteln zwischen 1979 und 1983 Kenntnis erlangte; den
übrigen Mitgliedern des Landesvorstands waren weder diese sog.
"C-Konten" (oder "Vorkonten") noch das sog. "Sondervermögen"
überhaupt bekannt. Die Höhe des verdeckten
Vermögens betrug 1979 7,2 Mio. DM, 1982 ca. 15 Mio. DM, im
Jahr 1983 ca. 22,4 Mio. DM.
b) Im Jahr 1983 wurden in der Folge der sog. Flick-Affäre
durch das Gesetz vom 22. Dezember 1983 umfangreiche Änderungen
des Parteiengesetzes beschlossen, die zum 1. Januar 1984 in Kraft
traten und eine Rechenschaftspflicht der politischen Parteien
über Herkunft und Verwendung ihrer Mittel vorsahen. Der
Kommission, die die Vorschläge zur Neufassung vorbereitet
hatte, gehörte auch der Angeklagte W. an.
5
Vor dem Hintergrund der zur Änderung des Parteiengesetzes
führenden Diskussionen beschlossen der Angeklagte K. und Wi. ,
die verdeckten Vermögenswerte nicht zu offenbaren und durch
Verbringen auf ausländische Konten weitergehende Geheimhaltung
zu sichern; sie wollten so eine Diskussion über die Herkunft
der Mittel vermeiden und diese für politische Zwecke der CDU
Hessen sichern. Überdies sollten mögliche Forderungen
und Verwendungsvorschläge aus dem Landesverband und dessen
selbständigen Untergliederungen sowie aus dem Bundesverband
verhindert werden. In der zweiten Jahreshälfte 1983
beschlossen daher K. und Wi. , das Geld von den "Vorkonten" bei der M.
bank in die Schweiz zu transferieren und eigenmächtig ohne
Beschlüsse oder Auftrag des Landesvorstands zur Verwendung
für Zwecke der CDU Hessen nach und nach
zurückzuführen. Der Angeklagte W. erfuhr erstmals im
Dezember 1983 von den "Vorkonten". Ihm wurde der Auftrag erteilt, den
auf den "C-Konten" vorhandenen Geldbetrag
6
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verdeckt in die Schweiz zu verlagern und treuhänderisch zu
verwalten. Ein entsprechender Treuhandvertrag wurde am 22.12.1983
geschlossen; als Vertreter des Treugebers - des Landesverbands - traten
der Angeklagte K. und Wi. auf. In Ausführung des Auftrags hob
der Angeklagte W. das gesamte Guthaben von zusammen ca. 22,4 Mio. DM in
acht Teilbeträgen bar von den Konten bei der M. bank ab,
zahlte es auf ein "Zwischenkonto" mit verschleiertem Kontoinhaber bei
einer anderen Bank ein und transferierte davon schließlich
20,8 Mio. DM auf Treuhänder-Nummernkonten bei der Sch.
Bankgesellschaft in Z. (S. : später umbenannt in U. ).
Kontoinhaber war der Angeklagte W. ; der U. war bekannt, dass der
Landesverband wirtschaftlich Berechtigter war. Dem Angeklagten K. und
Wi. erteilte der Angeklagte W. vereinbarungsgemäß
Konten-Vollmachten. Die Vollmacht des Angeklagten K. wurde bei dessen
Ausscheiden aus dem Amt des Landesgeschäftsführers
1987 gelöscht.
Der Angeklagte W. verwaltete die Konten und Depots
treuhänderisch. Durch Zinsgutschriften und
Wertpapiergeschäfte wurde eine kapitalmarktübliche,
durchschnittliche Rendite erzielt. Im Zeitraum vom 1. Januar 1986 bis
22. Juli 1993 wurden von den Konten insgesamt rund 14,4 Mio. DM bar
abgehoben und auf verschiedenen Kanälen dem offiziellen
Rechnungswerk des Landesverbands oder von dessen selbständigen
CDU-Untergliederungen zugeführt. Kontoverfügungen
traf der Angeklagte W. in der Regel nur auf Weisung des Wi. ;
ausnahmsweise erfolgte auf Weisung des Angeklagten K. im Jahr 1986 eine
Zahlung an den Hessischen E.-Verein in Höhe von 200.000 DM.
7
Um möglichst hohe Rückflüsse in das
offizielle Vermögen der CDU zu ermöglichen, ohne die
Herkunft dieser Mittel offen legen zu müssen,
täuschten
8
- 8 -
die Beteiligten in den Jahren 1989 und 1991 angebliche
Vermächtnisse anonym gebliebener, tatsächlich nicht
existierender Erblasser vor. 1989 wurde so dem Landesverband ein Betrag
von ca. 4 Mio. DM zugeführt, 1991 dem Landesverband 2 Mio. DM
und dem Stadtkreisverband F. ein Betrag von 3,5 Mio. DM.
9
c) Im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9.
April 1992 (BVerfGE 85, 264) wurde in den Jahren 1992 und 1993 eine
Novellierung des Parteiengesetzes vorbereitet, welches unter anderem
wesentlich erweiterte Publizitäts- und Rechenschaftspflichten
der politischen Parteien vorsah und ab 1. Januar 1994 galt (im
Folgenden: PartG 1994). Der Angeklagte K. übernahm Anfang Juli
1993 das Amt des Bundesministers des Inneren und war jedenfalls von
diesem Zeitpunkt an mit den Gesetzesvorhaben mehrfach befasst und
über die Beratungen umfassend informiert. Nach der ab 1.
Januar 1994 bis zum Jahr 2002 geltenden Fassung des Gesetzes waren die
Parteien verpflichtet, jeweils bis zum 30. September eines Jahres bei
dem Präsidenten des Deutschen Bundestages einen
Rechenschaftsbericht für das vorangegangene Jahr mit einer
Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie einer Vermögensrechnung
einzureichen. Wenn ein den Vorschriften des 5. Abschnitts des PartG
1994 entsprechender Rechenschaftsbericht nicht bis zum 31. Dezember des
Folgejahres vorgelegt wurde, verlor die Partei den Anspruch auf
staatliche Teilfinanzierung, die nach einem an die Zahl der
Wählerstimmen gekoppelten (Wählerstimmenanteil) und
einem an die Höhe von Mitgliedsbeiträgen und Spenden
gekoppelten Anteil (Zuwendungsanteil) unterschied.
Da auf Grund der zu erwartenden verschärften
Rechenschaftspflichten mit einer intensiveren Kontrolle zu rechnen war,
beschlossen der Angeklagte
10
- 9 -
W. und Wi. im Jahr 1993, das in der Schweiz befindliche
Treuhandvermögen des Landesverbands weitergehend als bisher zu
verschleiern und eine Aufdeckung auch in der Zukunft zu verhindern. Der
Angeklagte K. hatte von diesem Vorhaben Kenntnis und billigte es.
11
Am 13. Mai 1993 wurde auf Veranlassung des Angeklagten W. in V. die
Stiftung "Za. ", eine Stiftung Liechtensteinischen Rechts,
gegründet. Einziger Begünstigter der Stiftung war der
Landesverband, satzungsmäßiger Zweck der Stiftung
Verwaltung und Anlage des Vermögens der Stiftung. Als
Stiftungsräte wurden die Geschäftsführer des
Finanzkontors in V. eingesetzt, das die Stiftungsgründung
durchführte; im Statut und in einem sog. Beistatut wurden die
Stiftungsräte jedoch zu Gunsten eines Beirats von der
Entscheidungs- und Verwaltungsbefugnis hinsichtlich des
Stiftungsvermögens ausgeschlossen; ihnen war auch jede
Auskunft gegenüber dem Begünstigten oder Dritten
untersagt. Als Beiräte wurden der Angeklagte W. und Wi.
eingesetzt. Ausschüttungen zugunsten des begünstigten
Landesverbands durften grundsätzlich nur nach Weisung durch
die Beiräte und aus den Erträgen erfolgen, das
Kapital sollte erhalten bleiben. Dem Begünstigten durfte die
Existenz der Stiftung nicht offenbart werden. Die Beiräte
waren verpflichtet, unverzüglich jeweils Nachfolger
für den Fall ihrer dauerhaften Verhinderung zu benennen; diese
Verpflichtung erfüllten sie aber bis zur Aufdeckung der
Stiftung im Jahr 2000 nicht.
Nach der Stiftungsgründung wurde im Juli 1993 das gesamte
Treuhandvermögen auf Konten der Stiftung "Za. "
übertragen, die ebenfalls bei der U. -Bank in Z. eingerichtet
wurden. Dort wurde es bis zu seiner Aufdeckung im Januar 2000 in der
oben genannten Weise verwaltet. Von dem Konto der Stiftung hob der
Angeklagte W. zwischen Juli 1993 und Dezember
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1999 insgesamt ca. 9,93 Mio. DM in bar ab; diese Mittel wurden nach
Weisung des Wi. über verdeckte Einzahlungen ganz
überwiegend dem Landesverband sowie dem Stadtkreisverband F.
der CDU zugeführt, um dort bestehende Verbindlichkeiten
auszugleichen und laufende Kosten, insbesondere aus
Wahlkämpfen, zu bestreiten. Kleinere Zahlungen erfolgten u.a.
an den Hessischen E.-Verein und an den CDU-Kreisverband We. . Um einen
hohen Mittelrückfluss ohne Aufdeckung der Herkunft zu
ermöglichen, wurde im August 1995 ein weiteres angebliches
"Vermächtnis" in Höhe von ca. 3,5 Mio. DM
vorgetäuscht, über verdeckte Bareinzahlungen auf
offizielle Konten der CDU geleitet und von dem Schatzmeister Wi. in
Ausführung des angeblichen Willens eines erfundenen anonymen
Erblassers Anfang 1996 dem Kreisverband F. der CDU zugewendet.
Das Vermögen der Stiftung "Za. " betrug zwischen 1993 (ca.
20,1 Mio. DM) und 1999 (ca. 17 Mio. DM) im Durchschnitt ca. 18 Mio. DM;
bei Aufdeckung und Auflösung im Januar 2000 befanden sich 16,8
Mio. DM auf Konten der Stiftung.
13
Die von der Stiftung zurücktransferierten Mittel wurden
für Zwecke und zur Unterstützung von Gliederungen der
CDU eingesetzt. Die unmittelbare Zweckbestimmung traf jeweils Wi. .
Dieser informierte den Angeklagten K. , der seit 1991
Landesvorsitzender der CDU Hessen war, zumindest über den
Rückfluss des angeblichen Vermächtnisses im Jahr
1995. Weitere Beteiligungen des Angeklagten K. an konkreten Zuwendungen
sind nicht festgestellt. Eine persönliche Bereicherung der
Angeklagten oder des Wi. ist nicht festgestellt und war von den
Beteiligten auch nicht beabsichtigt.
14
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2. Der Verurteilung hat das Landgericht unter Beschränkung
gemäß § 154 a Abs. 2 StPO allein das
Verhalten der Angeklagten ab 1. August 1995 zu Grunde gelegt und
insoweit zu den Taten und den Tatfolgen Folgendes festgestellt:
15
16
a) Der Angeklagte K. nahm als Landesvorsitzender und Mitglied des
Landesvorstands der CDU Hessen in den Jahren 1995, 1996 und 1997 an den
Beratungen des Haushalts des Landesverbands für das jeweils
folgende Jahr teil und wirkte an der Verabschiedung dieser Haushalte
mit. Dabei verschwieg er jeweils das Vorhandensein des
Vermögens der Liechtensteinischen Stiftung "Za. " in
Höhe von durchschnittlich 18 Mio. DM; diese Summe entsprach
etwa dem Fünffachen des damaligen offiziellen Haushalts des
Landesverbands. Dem Landesverband standen die Mittel für seine
Haushaltsplanungen daher nicht zur Verfügung.
In den Jahren 1995, 1996 und 1997 nahmen der Angeklagte K. als
Landesvorsitzender und der frühere Mitangeklagte Wi. als
Landesschatzmeister darüber hinaus an den Beratungen und
Verabschiedungen der Rechenschaftsberichte des Landesverbands
für die Jahre 1994, 1995 und 1996 teil. In den
Rechenschaftsberichten war das Vermögen der Stiftung "Za. "
jeweils nicht berücksichtigt. K. und W. unterzeichneten die
Berichte ebenso wie Wi. in Kenntnis ihrer inhaltlichen Unrichtigkeit.
Die Berichte des Landesverbands gingen, wie sie wussten, in die
Rechenschaftsberichte des Bundesverbands der CDU ein, die dieser dem
Präsidenten des Deutschen Bundestages zuleitete und auf deren
Grundlage der Zuwendungsanteil der staatlichen Parteienfinanzierung
berechnet wurde.
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- 12 -
Dabei war dem Angeklagten K. bewusst, dass nach den zur Tatzeit
geltenden Regelungen des PartG 1994 ein Anspruch der Bundespartei
entfiel, wenn nicht ein den Anforderungen des 5. Abschnitts des PartG
genügender Rechenschaftsbericht bis zum Ablauf des jeweils
folgenden Jahres vorgelegt wurde. Er hielt es zumindest für
möglich, dass diese Regelung nicht allein die Vorlage eines
formell ordnungsgemäßen, sondern eines im
Wesentlichen inhaltlich richtigen Rechenschaftsberichts verlangte, dass
eine spätere Aufdeckung der Unrichtigkeiten die
Rückforderung von Zuwendungen gegenüber der
Bundespartei zur Folge haben könnte und dass sich der
Landesverband Hessen in diesem Fall Regressforderungen der Bundespartei
ausgesetzt sehen könnte. Diese Gefahren nahm der Angeklagte K.
nach den Feststellungen des Landgerichts billigend in Kauf.
18
Beim Ausscheiden aus seinem Amt als Landesvorsitzender im Januar 1998
offenbarte der Angeklagte K. seinem Nachfolger sowie dem Landesverband
das Bestehen des Auslandsvermögens der Stiftung "Za. "
pflichtwidrig nicht, so dass dem Landesverband die Existenz dieses
Vermögens weiter verborgen blieb.
19
Der Angeklagte W. unterstützte die Handlungen des Angeklagten
K. sowie des früheren Mitangeklagten Wi. , indem er auch im
abgeurteilten Tatzeitraum die Verwaltung der verschleierten
Vermögenswerte treuhänderisch durchführte,
die banktechnische Abwicklung der Vermögensverwaltung
veranlasste und leitete, die Barentnahmen und Bareinzahlungen vornahm
sowie die Verschleierung des angeblichen Vermächtnisses
organisierte. Er unterschrieb überdies die Testate
für die Rechenschaftsberichte der CDU Hessen für die
Jahre 1994, 1995 und 1996. Die Möglichkeit des Verlustes
staatlicher Mittel, insbesondere des Zuwendungsanteils, aufgrund der
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unrichtigen Rechenschaftsberichte erkannte auch er und nahm sie
billigend in Kauf.
21
b) Nachdem Ende 1999 erste Hinweise auf das Auslandsvermögen
der Stiftung "Za. " öffentlich geworden waren, versuchten die
Angeklagten in ersten Stellungnahmen zunächst, den Sachverhalt
weiter zu verschleiern. Nachdem Unklarheiten und Widersprüche
in ihren Darstellungen weitere Nachforschungen durch den Landesverband
Hessen der CDU nach sich zogen, offenbarten sie den festgestellten
äußeren Sachverhalt im Januar 2000 weitgehend und
wirkten an der Rückführung des Vermögens der
im Januar 2000 li-quidierten Stiftung "Za. " mit.
Nach Aufdeckung im Dezember 1999/Januar 2000 stellte der
Präsident des Deutschen Bundestages mit Bescheid vom 14.
Februar 2000 fest, dass auf Grund des falschen Rechenschaftsberichts
der CDU Deutschlands für das Jahr 1998 an die Gesamtpartei ein
staatlicher Förderbetrag von ca. 41,35 Mio. DM zu Unrecht
ausgezahlt worden sei. Hiervon forderte der Präsident des
Deutschen Bundestages unter Verrechnung mit Abschlagszahlungen von der
Gesamtpartei 35,85 Mio. DM zurück. Von der hiervon auf den
Bundesverband entfallenden Summe von 21 Mio. DM trug nach Abschluss
eines entsprechenden Vergleichs der Landesverband im Ergebnis 10,5 Mio.
DM. Hinsichtlich der zurückliegenden Jahre von 1994 bis 1997
sah der Präsident des Deutschen Bundestages im Rahmen seiner
Ermessensausübung von Rückforderungen staatlicher
Zuwendungen aus Gründen des Übermaßverbotes
ab. Von der CDU Deutschlands gegen den Bescheid vom 14. Februar 2000
eingelegte Rechtsmittel blieben im Ergebnis erfolglos; durch Beschluss
vom 17. Juni 2004 (NJW 2005, 126 = BVerfGE 111, 54) hat das
Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde der CDU Deutschlands
gegen die rechtskräftige fachgericht-
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- 14 -
liche Entscheidung als unbegründet verworfen. Der finanzielle
Spielraum des Bundesverbands und des Landesverbands wurde durch die
Rückforderungen stark belastet. Zur Schadensminderung wurden
Mittel durch eine Mitgliederumlage aufgebracht. Regresszahlungen der
Angeklagten an die Partei wurden weder gefordert noch erbracht.
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3. Das Landgericht hat die Einlassung der Angeklagten, sie seien davon
ausgegangen, dass das PartG 1994 die Sanktion des Wegfalls des
Zuwendungsanteils der staatlichen Teilfinanzierung nur an das
vollständige Fehlen eines Rechenschaftsberichts der Partei,
nicht aber an die Vorlage eines inhaltlich unrichtigen Berichts
knüpfe, für widerlegt gehalten und angenommen, dass
die Angeklagten die Möglichkeit von Rückforderungen
erkannten.
Es hat das Verhalten des Angeklagten K. (sowie des früheren
Mitangeklagten Wi. ) als Untreue in der Tatvariante des Treuebruchs
gewertet und als einheitliche Tat angesehen. Soweit den vom Landgericht
angenommenen sieben Teilakten teils aktives Tun, teils Unterlassen
zugrunde lag, hat es den Schwerpunkt der Tat im Unterlassen der
Aufklärung gesehen.
24
Als Vermögensnachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB
hat das Landgericht einen Gefährdungsschaden für den
Bundesverband durch die Gefahr des Verlustes staatlicher
Teilfinanzierung für die Jahre ab 1994 angesehen. Einen
Gefährdungsschaden des Landesverbands hat es darüber
hinaus dahingehend angenommen, dass die konkrete Gefahr einer
Inanspruchnahme des Landesverbands zur Leistung von Schadensersatz an
den Bundesverband bestanden habe. Schließlich hat es einen
Gefährdungsschaden des Landesverbands darin gesehen, dass der
Angeklagte K. gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten Wi.
erhebliches Vermögen des Landesverbandes vor
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- 15 -
diesem verborgen und nach Art einer "schwarzen Kasse" nach eigenem
Gutdünken verwendet und hierdurch die
Dispositionsfähigkeit des Landesverbands in schwerwiegender
Weise beeinträchtigt habe. Der Angeklagte W. habe zu dieser
einheitlichen Tat Beihilfe geleistet. Das Vorliegen eines
Verbotsirrtums bei den Angeklagten hat das Landgericht ausgeschlossen.
26
Bei der Strafzumessung hat der Tatrichter angenommen, es seien zwar die
Voraussetzungen eines Regelbeispiels eines besonders schweren Falles
gemäß § 266 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB gegeben, weil ein
Vermögensverlust großen Ausmaßes
verursacht worden sei. Die Indizwirkung des Regelbeispiels sei aber
aufgrund des Umstands widerlegt, dass die Angeklagten keine
persönliche Bereicherung anstrebten. Eine
bandenmäßige Begehung gemäß
§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB ist im Urteil nicht erörtert.
Bei dem Angeklagten K. hat das Landgericht den Strafrahmen des
§ 266 Abs. 1 StGB im Hinblick auf den Unterlassungscharakter
der Tat gemäß § 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 49 Abs. 1 StGB gemildert. Bei dem Angeklagten W. hat es eine
doppelte Strafrahmenmilderung gemäß § 27
Abs. 2 StGB und gemäß § 28 Abs. 1 StGB
vorgenommen. Die als schuldangemessen angesehenen Strafen hat es
herabgesetzt, weil es das Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung von einem Jahr Dauer unter
Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK angenommen hat.
27
Gegen das Urteil wenden sich die Revisionen der Angeklagten mit
Verfahrensrügen und der Sachrüge. Während
die Verfahrensrügen unbegründet sind, führt
die Sachrüge zur teilweisen Aufhebung des Urteils.
28
- 16 -
II.
29
Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
30
1. Die vom Angeklagten K. erhobene Rüge eines
Verstoßes gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO im Hinblick
auf den Beweisantrag zur Vernehmung des Zeugen H. ist
unbegründet. In der Ablehnung des Antrags mit der
Begründung, es sei für die Entscheidung ohne
Bedeutung, ob der Angeklagte am 14. Januar 2000 gegenüber dem
Zeugen erklärte, er habe angenommen, das Vermögen sei
schon seit langem vollständig zurückgeführt,
liegt aus den vom Generalbundesanwalt schon in seiner Zuschrift an den
Senat zutreffend dargelegten Gründen keine
unzulässige Beweisantizipation.
2. Unbegründet ist auch die von beiden Angeklagten erhobene
Rüge des Verstoßes gegen § 244 Abs. 3 StPO
durch Zurückweisung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen
Prof. Dr. I. wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache. Die
Beweisbehauptung, der Zeuge hätte, wenn er im Jahr 1994 von
den Angeklagten als Sachverständiger konsultiert worden
wäre, die Auskunft erteilt, §§ 19, 23 PartG
1994 setze für den Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung
keinen inhaltlich richtigen, sondern nur einen den formellen
Anforderungen genügenden Rechenschaftsbericht der Partei
voraus, konnte als solche als tatsächlich bedeutungslos
angesehen werden, denn unstreitig hatten die Angeklagten den Zeugen zur
Tatzeit gerade nicht befragt; er hatte ihnen auch sonst keine Auskunft
zu der Rechtsfrage gegeben.
31
Dass die genannte Frage im Jahr 1994 streitig gewesen ist, hat das
Landgericht nicht übersehen. Tatsächlich zielte,
worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, der
Beweisantrag eher auf eine - insoweit unzulässige -
Einführung eines Sachverständigengutachtens zu der im
Verfahren streitigen Rechtsfrage im Wege einer "hypothetischen"
Tatsachenbekundung
32
- 17 -
ab. Soweit es einen im Zeugenbeweis zu klärenden Tatsachenkern
betraf, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass die
möglichen Bekundungen des Zeugen weder für die
Beweiswürdigung zu der Frage von Bedeutung waren, was die
Angeklagten tatsächlich annahmen, noch für die
Klärung der Frage, ob sie jedenfalls die Möglichkeit
einer von ihrer eigenen abweichenden Auslegung erkannten und billigten.
3. Die vom Angeklagten W. erhobene Verfahrensrüge eines
Verstoßes gegen § 22 Nr. 1 in Verbindung mit
§ 338 Nr. 2 StPO ist, ihre Zulässigkeit unterstellt,
jedenfalls unbegründet. Der Vorsitzende der erkennenden
Strafkammer war nicht deshalb gesetzlich von der Mitwirkung an der
Entscheidung ausgeschlossen, weil er - zum Zeitpunkt der
Anklageerhebung und des Urteils, möglicherweise aber auch
schon zur Tatzeit - Mitglied des Landesverbandes Hessen der CDU
Deutschlands war.
33
Die Zulässigkeit der Rüge gemäß
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist zweifelhaft, weil die Revision
nicht vorträgt, dass der Richter schon zu dem Zeitpunkt
Mitglied des Landesverbandes gewesen ist, zu dem ein durch das
Verhalten der Angeklagten verursachter Nachteil eingetreten ist, oder
aus welchen tatsächlichen Gründen der Richter als
Mitglied der Partei zu einem späteren Zeitpunkt
Geschädigter der verfahrensgegenständlichen Taten
geworden sein könnte.
34
Dies kann aber dahinstehen, weil die Rüge jedenfalls
unbegründet ist. Der Ausschluss eines Richters von der
Mitwirkung gemäß § 22 Nr. 1 StPO setzt
voraus, dass er durch die Straftat, die Gegenstand des Verfahrens ist,
persönlich unmittelbar in seinen Rechten betroffen ist (BGHSt
1, 298; BGHR StPO § 22 Verletzter 1). Die Vorschrift ist eng
auszulegen. Die Eigenschaft als Verletzter ist, wie der Senat schon in
dem im vorliegenden Verfahren ergangenen
35
- 18 -
Beschluss vom 11. Juli 2006 - 2 StR 499/05 - entschieden hat, nicht
schon deshalb gegeben, weil Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die
sich gegen eine als nicht rechtsfähiger Verein organisierte
politische Partei richtet, deren Mitglied der verfahrensbeteiligte
Richter ist.
36
Zwar bestimmt § 54 Satz 1 BGB, dass auf nicht
rechtsfähige Vereine die Vorschriften über die
Gesellschaft bürgerlichen Rechts Anwendung finden. Danach
wäre sämtlichen Mitgliedern einer Partei deren
Vermögen in gesamthänderischer Verbundenheit
gemäß § 718 Abs. 1 BGB zugeordnet; eine
Vermögensträgerschaft der Partei selbst schiede aus.
So hat in der Tat das Reichsgericht für den Fall eines kleinen
nicht eingetragenen Idealvereins entschieden (RGSt 33, 316). Es besteht
heute aber Einigkeit darüber, dass diese Grundsätze
jedenfalls für Großorganisationen wie Parteien oder
Gewerkschaften nicht passen und modifiziert werden müssen. Die
zivilrechtlichen Grundsätze sind überdies durch
Regelungen des Parteienrechts überlagert und durch
parteiinterne Regelungen der Satzungen abgeändert oder
ausgeschlossen. So gehen etwa die §§ 24, 26, 26a
PartG von einer Rechtsträgerschaft der Partei aus; §
37 PartG schließt die persönliche Haftung von
Mitgliedern für Verbindlichkeiten der Partei aus.
Entsprechendes regelt § 35 Abs. 1 und 2 des Statuts der CDU
Deutschlands; die Partei will ihre Mitglieder im
Innenverhältnis nämlich gerade nicht wie
Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft behandeln (vgl. Senatsbeschluss
vom 11. Juli 2006 in dieser Sache). Das einzelne Parteimitglied ist
daher durch einen dem Parteivermögen zugefügten
Vermögensschaden nicht unmittelbar in seinen durch §
266 StGB geschützten Rechten verletzt. Entgegen der Ansicht
der Revision kommt es hierfür nicht entscheidend darauf an,
welchem Landesverband das Mitglied angehört. Der Beitritt zu
dem nicht rechtsfähigen Verein begründet eine
unmittelbare Mitgliedschaft sowohl im Kreis- und Landesverband als auch
im Bundesverband der CDU; der Letztere
- 19 -
ist nicht eine Dachorganisation, deren Mitglieder allein die
Landesverbände sind.
37
Der Vorsitzende der Strafkammer war daher weder durch den der Anklage
und dem Urteil zugrunde liegenden Vermögensschaden auf der
Ebene des Landesverbands Hessen noch durch einen dem Bundesverband
entstandenen Vermögensschaden in seinen persönlichen
Vermögensrechten unmittelbar betroffen und damit Verletzter im
Sinne von § 22 Nr. 1 StPO. Das gilt erst recht, soweit der
verbleibende Vermögensnachteil der Partei
nachträglich durch eine bei den Mitgliedern erhobene Umlage
ausgeglichen wurde; diese stellt eine nur mittelbare Auswirkung der
verfahrensgegenständlichen Taten dar. Die mittelbare
Betroffenheit eines Richters kann allenfalls Grundlage einer Ablehnung
wegen Befangenheit gemäß § 24 StPO sein;
dies ist vorliegend nicht geltend gemacht worden.
III.
Die von beiden Angeklagten erhobene Sachrüge führt
zur Aufhebung des Urteils in dem in der Urteilsformel bezeichneten
Umfang. Das Landgericht hat auf der Grundlage einer unzutreffenden
Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses nicht hinreichend
zwischen den einzelnen Tathandlungen differenziert; hierdurch ist es zu
einer rechtsfehlerhaften Würdigung gelangt.
38
1. Im Ergebnis zutreffend sind allerdings der Angeklagte K. wegen
Untreue zu Lasten des Landesverbands Hessen durch Unterhaltung einer
"schwarzen Kasse" und der Angeklagte W. wegen Beihilfe hierzu
verurteilt worden.
39
a) Das Landgericht hat eine einheitliche Tat des Angeklagten K. und des
früheren Mitangeklagten Wi. angenommen, die sich
40
- 20 -
- nach Beschränkung der Strafverfolgung auf den Zeitraum ab
1995 - vom 20. September 1995 bis zum Januar 1998 erstreckt habe (UA S.
211). Diese Tat hat es als "fortdauerndes Verschweigen der Existenz
eines wesentlichen Vermögensbestandteils" des Landesverbands
ab 1995 beschrieben; als Teilakte hat es das Unterlassen der
Aufklärung über das vorhandene
Auslandsvermögen bei der Mitwirkung an den unzutreffenden
Rechenschaftsberichten des Landesverbands vom 20. September 1995
(für 1994), vom 28. Juni 1996 (für 1995) und vom 7.
Juli 1997 (für 1996) sowie an den Beschlussfassungen
über die Haushalte des Landesverbands vom 8. Dezember 1995
(für 1996), vom 6. Dezember 1996 (für 1997) und vom
5. Dezember 1997 (für 1998) und das Unterlassen
pflichtgemäßer Aufklärung bei Ausscheiden
der Vorstandsmitglieder K. und Wi. aus ihren Ämtern im Jahr
1998 angesehen. Hierdurch sei von K. und Wi. gegen die auf ihrer
Vorstandsmitgliedschaft beruhende Vermögensbetreuungspflicht
verstoßen worden. Durch dieselbe Tat habe der Angeklagte K.
zugleich eine Vermögensbetreuungspflicht zugunsten des
Bundesverbands verletzt, welche sich aus seiner Position als Mitglied
des Bundesvorstands und des Präsidiums der Partei ergeben
habe. Zu dieser einheitlichen gemeinschaftlichen Tat habe der
Angeklagte W. Beihilfe geleistet. Gefährdungsschäden
seien dem Bundesverband durch die Gefahr des Verlustes der
jährlichen Zuwendungsanteile der staatlichen Teilfinanzierung
(UA S. 188), dem Landesverband durch die Gefahr von Regressforderungen
der Bundespartei (UA S. 190 ff.) sowie durch eigenmächtige
Verfügung über eine "schwarze Kasse" und
Beeinträchtigung der Dispositionsfreiheit entstanden (UA S.
202 f.).
b) Soweit es eine Untreue gegenüber dem Landesverband durch
Vorenthalten der verdeckten Guthaben betrifft, geht das Landgericht
zutreffend von einer einheitlichen, gemeinschaftlich begangenen
Unterlassungstat des Angeklagten K. und des früheren
Mitangeklagten Wi. aus; diese
41
- 21 -
erstreckte sich jedenfalls vom Zeitpunkt der Verlagerung der
Vermögenswerte auf Konten in der Schweiz (1983) über
die Einbringung in die liechtensteinische Stiftung (1993) hinaus bis
zur Aufdeckung im Jahr 1999 und zur Rückführung der
Guthaben der Stiftung "Za. " an den Landesverband (vgl. UA S. 210 f.).
42
Die Übertragung der Guthaben der so genannten "C-Konten" auf
schweizerische Konten, deren Inhaber der Angeklagte W. war, im Jahr
1983 verstieß gegen die Vermögensbetreuungspflicht,
welche der Angeklagte K. und der frühere Mitangeklagte Wi.
gegenüber dem Landesverband hatten. Hierfür ist
unerheblich, ob sie "letztlich" im Interesse der Berechtigten zu
handeln glaubten. Es bleibt hierbei schon offen, ob dieses Interesse
von den Tatbeteiligten ganz oder überwiegend wirtschaftlich
oder eher politisch definiert wurde. Dies kann aber dahinstehen, denn
aus ihrer Position in dem Landesverband der Partei entsprang die
Pflicht, das zu betreuende Vermögen nach Maßgabe der
satzungsgemäßen Willensbildung, also nach Weisung
des Parteitags und des Vorstands zu verwalten. Hiergegen
verstieß die Verschleierung und Verlagerung des in der
"schwarzen Kasse" auf den so genannten "C-Konten" angesammelten
Vermögens offenkundig; dies war den Beteiligten auch bekannt.
Ein Vermögensnachteil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB
ist dem Landesverband dadurch entstanden, dass die Täter sich
die Möglichkeit verschafften, die zunächst auf den
Angeklagten W. , später auf die von ihnen kontrollierte
Stiftung "Za. " übertragenen Vermögenswerte als
geheimen, keiner tatsächlich wirksamen Zweckbindung
unterliegenden und jeder Kontrolle durch den Berechtigten entzogenen
"Dispositionsfonds" zu nutzen (vgl. BGHSt 40, 287, 296). Ziel der
Angeklagten war es, die verdeckt angesammelten Vermögenswerte
vor den satzungsgemäßen Organen des Landesverbands
geheim zu
43
- 22 -
halten, da sie die Bestimmung über die Mittelverwendung nach
eigenem Gutdünken - wenn auch in einem von ihnen selbst
definierten Interesse des Berechtigten - vorzunehmen
wünschten. Hierdurch war entgegen dem Vorbringen der
Revisionsführer nicht allein die Dispositionsbefugnis des
Berechtigten betroffen, deren Beschränkung für sich
allein die Feststellung eines Vermögensschadens nicht
begründen könnte (vgl. Tröndle/Fischer StGB
53. Aufl. § 266 Rdn. 70); vielmehr trat eine konkrete, vom
Berechtigten nicht zu kontrollierende und nur noch im Belieben der
Täter stehende Möglichkeit des endgültigen
Vermögensverlusts ein. Wie nahe liegend diese Gefahr war,
macht nicht zuletzt der Umstand deutlich, dass nach den Feststellungen
des Landgerichts mehrfach, im abgeurteilten Zeitraum jedenfalls im Jahr
1995 erhebliche Beträge pflichtwidrig Dritten zugewandt
wurden. Die mit hohem konspirativen Aufwand durchgeführte
Entziehung der Vermögenswerte über einen langen
Zeitraum zu dem tatsächlich auch erreichten Zweck, dem
Berechtigten diese Teile seines Vermögens vorzuenthalten und
sie nach Maßgabe eigenen Gutdünkens und vorgeblich
„besserer“ Beurteilung zur Förderung von
Zwecken einzusetzen, welche den Tätern im Einzelfall als
förderungswürdig erschienen, minderte den objektiven
wirtschaftlichen Wert der Forderungen für den Berechtigten und
begründete daher einen Vermögensschaden (vgl. auch
BGH NStZ 1984, 549; OLG Frankfurt NJW 2004, 2030; Lackner/Kühl
StGB 25. Aufl. § 266 Rdn. 17 a; Schünemann in LK 11.
Aufl. § 266 Rdn. 148; Tröndle/Fischer aaO Rdn. 71).
Hierbei ist namentlich auch zu berücksichtigen, dass nach
satzungsgemäßem Zweck und Struktur des
Landesverbands die Definition dessen, was als das "Interesse" des
Landesverbands anzusehen war, gerade in der innerparteilich offenen
Diskussion zu finden und von den zuständigen Organen zu
entscheiden war. Wenn einzelne Verantwortliche dem Parteiverband
pflichtwidrig Vermögenswerte in Höhe des etwa
fünffachen Jahreshaushalts entzogen, um sie unter Umgehung der
zuständigen Organe für Zwecke einzusetzen, welche sie
selbst jeweils als
- 23 -
förderungswürdig ansahen, so ging dies über
eine bloße Einschränkung der Dispositionsbefugnis
hinaus.
44
Hiergegen kann nicht eingewandt werden, dass, wie das Landgericht
unterstellt hat, in keinem Fall Wünsche des Parteivorstands
von den Tatbeteiligten K. und Wi. unter Hinweis auf fehlende Mittel
zurückgewiesen wurden. Schon die den Feststellungen des
Landgerichts zugrunde liegende Einlassung der Angeklagten, sie
hätten die Vermögenswerte verschleiert, um
"Begehrlichkeiten aus der Partei" zu vermeiden, zeigt, dass es ihnen
gerade auch darauf ankam, den zuständigen Organen des
Landesverbands zu verheimlichen, in welchem Umfang finanzielle
Wünsche, Planungen und Dispositi-onen überhaupt
möglich waren (vgl. auch Tröndle/Fischer aaO
§ 266 Rdn. 71). Die Übertragung auf Treuhandkonten
des Angeklagten W. führte somit zwar noch nicht zu einem
endgültigen Vermögensverlust, wohl aber zu einer
konkreten Vermögensgefährdung, durch welche der
wirtschaftliche Wert des Vermögens des berechtigten
Landesverbands gemindert wurde.
c) Die Übertragung des Vermögens auf die
liechtensteinische Stiftung "Za. " im Jahr 1993 führte nicht
zur Beendigung der Tat. Die Übertragung des Guthabens von dem
auch gegenüber der Bank als Treuhänder auftretenden
Angeklagten W. auf die juristische Person liechtensteinischen Rechts
bewirkte zwar eine Vertiefung des Gefährdungsschadens, weil
die Zugriffsmöglichkeit des Landesverbands durch die
Verschleierung und die in dem Beistatut der Stiftung ausgestaltete
rechtliche Konstruktion faktisch weiter eingeschränkt wurde
(zur Einschränkung oder Aufhebung der tatsächlichen
Möglichkeit des Vermögensinhabers, den Eintritt eines
endgültigen Vermögensverlustes zu vermeiden, als
Kriterium des Vorliegens eines Gefährdungsschadens
Schünemann aaO Rdn. 146; vgl. auch Kindhäuser in NK
2. Aufl. § 266 Rdn. 111; Cramer/Perron in
Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 263
45
- 24 -
Rdn. 143). Jedoch ging die Kontrolle über die Verwendung der
Guthaben nicht von den Mittätern auf die
Stiftungsräte über; vielmehr sicherte die rechtliche
Konstruktion des faktisch allein bestimmenden Beirats das Fortbestehen
der zuvor gegebenen Bestimmungsrechte mit dem Ziel, die
Vermögensverwaltung in gleicher Form fortzuführen.
Eine aus ihrer Vermögensbetreuungspflicht abzuleitende
Offenbarungspflicht des Angeklagten K. sowie des früheren
Mitangeklagten Wi. bestand daher auch über den Zeitpunkt der
Vermögensverschiebung auf die Stiftung "Za. " hinaus. Dies
gilt unbeschadet des Umstands, dass der Angeklagte K. zwischen 1987 und
1991 keine leitenden Positionen im Landesverband Hessen innehatte.
Die Offenbarungspflicht der Tatbeteiligten veränderte und
erweiterte sich inhaltlich entsprechend der Entwicklung des Bestands
der "schwarzen Kasse", denn Bestand und Umfang des rechtswidrig
entzogenen Geldvermögens blieben nicht gleich, sondern
veränderten sich in Folge der vom Angeklagten W.
durchgeführten Anlagegeschäfte und sonstiger
Verwaltungstätigkeit ständig. So wurden nach den
Feststellungen des Landgerichts allein in den Jahren 1993 bis 1999 auf
einem Konto der Stiftung "Za. " Ausgaben für
Wertpapierkäufe in Höhe von 65,1 Mio. DM und
Einnahmen aus Wertpapierverkäufen in Höhe von 68,4
Mio. DM gebucht (UA S. 47 f.); zwischen 1985 und 1999 wurden von den
Konten bei der U. insgesamt rund 23,3 Mio. DM in bar verfügt
(UA S. 52).
46
Die Offenbarungspflicht bestand, entgegen der Ansicht des Landgerichts,
nicht allein zu den Zeitpunkten der jährlichen
Haushaltsberatungen und der Verabschiedung der Haushalte für
das Folgejahr, sondern durchgängig. Ihre
Nichterfüllung ist als einheitliche Tat anzusehen, deren
Beendigung mit der Folge des Verjährungsbeginns erst mit der
Aufdeckung im Jahr 1999 eintrat.
47
- 25 -
d) Dadurch, dass die Beteiligten im Jahr 1995 ein angebliches
Vermächtnis eines anonymen Erblassers in Höhe von 3,5
Mio. DM vortäuschten und letztlich dem Stadtkreisverband F. am
Main der CDU zuwandten, ist dem Landesverband in Höhe dieses
Betrags nicht nur ein Gefährdungsschaden entstanden; vielmehr
hat sich die konkrete Gefahr des Vermögensverlustes insoweit
realisiert, weil die Beteiligten den Betrag, indem sie den
Landesverband quasi vor vollendete Tatsachen stellten, ohne rechtliche
Grundlage einem Dritten - dem selbständig organisierten
Kreisverband - zuwandten, der ihn alsbald verbrauchte. Spätere
Rückzahlungen oder Verrechnungen konnten nur
Schadenswiedergutmachung sein. Im Umfang dieses Schadens ist mit der
Zuwendung Tatbeendigung gem. § 78 a StGB eingetreten. Die Tat
ist auch insoweit nicht verjährt, denn durch den Erlass des
Durchsuchungsbeschlusses vom 28. Januar 2000 (Bl. III/108 d. A.) wurde
eine Verjährungsunterbrechung bewirkt.
48
2. Unzutreffend ist hingegen die Ansicht des Landgerichts, die
Mitwirkung der Angeklagten an den unrichtigen Rechenschaftsberichten
des Landesverbands und damit mittelbar an denjenigen des Bundesverbands
mit der Folge einer konkreten Gefahr des Verlustes staatlicher
Zuwendung und der Rückforderung von in der Vergangenheit
gezahlten Förderungsbeträgen sei Teil der
einheitlichen Gefährdungstat.
49
Die Handlungen der Angeklagten und des früheren Mitangeklagten
Wi. in Bezug auf die falschen Rechenschaftsberichte können,
entgegen der Annahme des Landgerichts, nicht als
unselbständige Teile der durch pflichtwidriges Unterlassen der
Aufklärung verursachten Vermögensgefährdung
zum Nachteil des Landesverbands angesehen werden. Daher kommt es
insoweit weder auf die Anwendung der Grundsätze zur
Straflosigkeit einer allein der Sicherung, Ausnutzung oder Verwertung
einer durch eine Vortat erlangten Posi-
50
- 26 -
tion dienenden Tat im Sinne einer sog. "mitbestraften Nachtat" an (vgl.
BGHSt 38, 366, 368 f.; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl., vor §
52 Rdn. 123, Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. vor § 52
Rdn. 65; jeweils m.w.N.) noch auf die von den Revisionen
erörterte Frage, ob den Angeklagten die Offenbarung ihrer
früheren Tathandlungen unter dem Gesichtspunkt der
Selbstbelastungsfreiheit zugemutet werden konnte. Der Grundsatz, dass
niemand durch (neue) Strafdrohung dazu gezwungen werden darf, sich
selbst zu belasten, führt jedenfalls nicht zu der Befugnis,
neue Straftaten mit weitergehenden Schäden gegen andere, von
den Vortaten nicht betroffene Rechtsgutsinhaber zu begehen. Beim
Bundesverband handelte es sich aber um einen neuen
Geschädigten, dessen von dem des Landesverbands zu
unterscheidendes Vermögen ein selbständiges
Schädigungsobjekt darstellte.
Den Blick auf die Unterscheidung hat sich das Landgericht
möglicherweise auch dadurch verstellt, dass es die Frage
fremdnütziger Betrugstaten zu Lasten der Bundesrepublik, die
die Staatsanwaltschaft in der Abschlussverfügung vom 11. Mai
2001 gemäß § 154 a Abs. 1 StPO von der
Verfolgung ausgenommen hatte, auch in ihrem Zusammenhang mit den
abgeurteilten Untreuehandlungen nicht mehr bedacht hat.
51
a) Den Angeklagten K. traf als Mitglied des Bundesvorstands und des
Präsidiums der CDU Deutschlands dieser gegenüber eine
Vermögensbetreuungspflicht. Er durfte nicht an der Erstellung
und Vorlage wissentlich falscher Rechenschaftsberichte mitwirken, wenn
sich hieraus für die Partei ein nicht kompensierter
Vermögensnachteil ergab.
52
b) Die Veranlassung falscher Rechenschaftsberichte verursachte einen
über das Verschweigen der Ersatzansprüche
hinausgehenden Vermögensnachteil. Der Schaden des
Bundesverbands der Partei bestand nach der zutref-
53
- 27 -
fenden Auffassung des Landgerichts in dem konkreten Risiko des
Vorenthaltens oder der Rückforderung des Zuwendungsanteils (UA
S. 188, 190; ebenso Lenckner/Perron aaO § 263 Rdn. 45 m.w.N.;
a.A. Dierlamm in MüKo-StGB § 266 Rdn. 218); einen
weiteren Gefährdungsschaden des Landesverbands hat das
Landgericht in der konkreten Gefahr gesehen, dass die Bundespartei
Schadensersatzforderungen gegen den Landesverband geltend machen
könnte (UA S. 191 ff.). Selbst wenn insoweit nur
Gefährdungsschäden vorlagen, handelte es sich hierbei
in der Substanz und quantitativ um andere Nachteile als bei dem durch
das Verschweigen des Vermögens der Stiftung "Za. " dem
Landesverband zugefügten Nachteil. Die pflichtwidrige
Verursachung der nahe liegenden Möglichkeit einer
Rückforderung zu Unrecht erlangter Mittel in Höhe von
mehreren hundert Millionen DM für die Jahre 1994 bis 1997 vom
Bundesverband kann nicht als Teilakt der Untreue angesehen werden,
durch welche dem Landesverband von 1983 bis 1999
vermögenswerte Ansprüche entzogen wurden. Das
würde erst recht gelten, wenn der gesetzliche Wegfall des
Zuwendungsanspruchs schon zu einer endgültigen
Vermögenseinbuße des Bundesverbands geführt
hätte.
c) Auch wenn sich die Mitwirkung des Angeklagten K. im Bundesvorstand
darauf beschränkt haben sollte, dem vom Schatzmeister des
Bundesverbands vorgelegten Rechenschaftsbericht ausdrücklich
zuzustimmen, läge insoweit - die hinreichende Feststellung des
subjektiven Tatbestands vorausgesetzt - die Annahme positiven Tuns
nahe. Daher ist auch die Würdigung des Landgerichts
unzutreffend, es habe sich um Unterlassungstaten gehandelt, weil der
"Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit" bei dem Verschweigen des
Vermögens der Stiftung "Za. " gelegen habe.
54
d) Da die Mitwirkung an den falschen Rechenschaftsberichten sich
jährlich neu nicht allein auf eine Verschleierung der
früheren Untreue richtete, son-
55
- 28 -
dern auf die Verursachung eines jeweils neuen, wesentlich
höheren Schadens eines anderen Rechtsgutsinhabers, begegnet
die Annahme einer einheitlichen Tat insoweit durchgreifenden
rechtlichen Bedenken. Der einmal gefasste Vorsatz, einem zu betreuenden
Vermögen in der Zukunft wiederholt durch Vortäuschen
oder Verschweigen desselben Umstands Nachteile zuzufügen, ist
nicht geeignet, mehrere Tatverwirklichungen aufgrund jeweils neuer
ausdrücklicher Erklärungen zu einer
natürlichen oder rechtlichen Handlungseinheit zusammenzufassen.
3. Durchgreifenden und zur Teilaufhebung des Urteils führenden
Bedenken begegnet die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten
hätten auch hinsichtlich der dem Bundesverband
zugefügten Vermögensnachteile vorsätzlich
gehandelt.
56
Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte K. habe im Hinblick auf
die Pflichtverletzung jedenfalls bedingt vorsätzlich
gehandelt, indem er, ebenso wie der frühere Mitangeklagte Wi.
, die Möglichkeit erkannt und billigend in Kauf genommen habe,
dass die Regelungen der §§ 19 Abs. 4 Satz 3, 23 Abs.
4 Satz 3 PartG 1994 die staatliche Teilfinanzierung in Höhe
des Zuwendungsanteils von der Vorlage nicht nur eines formell
ordnungsgemäßen, sondern eines inhaltlich richtigen
Rechenschaftsberichts der Bundespartei abhängig machten. Diese
Auslegung der Regelungen war nach Auffassung des Landgerichts "nahe
liegend" (UA S. 161). Unter Würdigung der festgestellten
intensiven Befassung der Angeklagten mit der Neuregelung im Jahr 1993
hat der Tatrichter hieraus geschlossen, dass die Angeklagten auch die
Möglichkeit der "Verlustfolge" erkannten und "als Risikofaktor
ins Kalkül zogen" (UA S. 161) und dass sie "einen
Vermögensschaden für die CDU-Bundespartei und in
weiterer Folge auch für die CDU Hessen billigend in Kauf
nahmen" (UA S. 163).
57
- 29 -
a) Zutreffend ist das Landgericht insoweit davon ausgegangen, dass es
sich bei der Frage der Anforderungen an den Rechenschaftsbericht um
eine Frage des objektiven Tatbestands und nicht allein um eine solche
der rechtlichen Würdigung handelte. Das Tatbestandsmerkmal der
Pflichtwidrigkeit im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB verwies
insoweit auf die Regelungen der §§ 19 Abs. 4 Satz 3,
23 Abs. 4 i.V.m. § 24 PartG 1994. Auf die
tatsächlichen Voraussetzungen der so konkretisierten Pflicht
muss sich der Vorsatz des Täters erstrecken; sie beschreiben
die im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB verletzte Pflicht selbst
und nicht allein das Verbot ihrer Verletzung. Die irrtümliche
Verkennung dieser Anforderungen würde daher gem. § 16
Abs. 1 StGB den Tatvorsatz ausschließen, ohne dass es auf die
Vermeidbarkeit des Irrtums ankäme.
58
Das kognitive Element des bedingten Tatvorsatzes ist vom Landgericht im
Ergebnis rechtsfehlerfrei festgestellt. Zutreffend hat zwar die
Revision darauf hingewiesen, dass die nachträgliche
Klärung der Rechtsfrage, ob das Parteiengesetz 1994 die
Vorlage eines nur formell ordnungsgemäßen oder eines
inhaltlich richtigen Rechenschaftsberichts als Voraussetzung
für die Festsetzung der staatlichen Zuwendung an die Partei
verlangte, durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 12.
Juni 2002 in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts
vom 4. Februar 2003 sowie durch den Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juni 2004 (NJW 2005, 126) nicht ohne
Weiteres dazu führen kann, die Einlassung der Angeklagten als
widerlegt anzusehen, sie hätten angenommen, ausreichend sei
die fristgemäße Vorlage eines nur formell
ordnungsgemäßen Rechenschaftsberichts. Für
diese Auslegung sprach immerhin der Wortlaut des § 23 Abs. 4
PartG 1994; dass sie entgegen der Annahme des Landgerichts nicht
gänzlich fern lag, zeigt der Umstand, dass auch die erkennende
Strafkammer selbst sie im Nichteröffnungsbeschluss vom 20.
März 2002 im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts
59
- 30 -
Berlin vom 31. Januar 2001 (NJW 2001, 1367) zunächst vertreten
hat. Für die Verwirklichung des subjektiven Tatbestands reicht
jedoch auch insoweit bedingter Vorsatz aus. Die rechtsfehlerfreien
Feststellungen des Landgerichts belegen zweifelsfrei (insoweit a.A.
Saliger, Parteiengesetz und Strafrecht, 2005, S. 394;
MüKo-Dierlamm § 266 Rdn. 218), dass die Angeklagten
jedenfalls die Möglichkeit erkannten, dass
§§ 19 Abs. 4 Satz 3, 23 Abs. 4 Satz 3 PartG 1994 die
Vorlage eines inhaltlich im Wesentlichen richtigen
Rechenschaftsberichts forderten.
Soweit der Tatrichter die spätere Ermessensentscheidung des
Präsidenten des Deutschen Bundestages, von
Rückforderungen für die Jahre 1994 bis 1997 abzusehen
und die Rückforderung für das Jahr 1998 auf den
Zuwendungsanteil der staatlichen Teilfinanzierung zu
beschränken, in den Tatvorsatz der Angeklagten einbezogen hat,
beschwert dies die Angeklagten zwar nicht, führt aber zur
Unklarheit über den festgestellten Schadensumfang.
60
b) Durchgreifenden Bedenken begegnet hingegen die Bejahung des
voluntativen Vorsatzelements. Das Landgericht ist davon ausgegangen,
auch hinsichtlich des durch die falschen Rechenschaftsberichte
verursachten Gefährdungsschadens reiche der bei den
Angeklagten festgestellte (UA S. 196 f.) bedingte Vorsatz aus. Da der
so genannte Gefährdungsschaden dem endgültigen
Schaden nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Ansicht
in der Literatur in § 266 Abs. 1 StGB ebenso wie in §
263 StGB grundsätzlich gleichgestellt ist, hat das Landgericht
angenommen, das Inkaufnehmen der Voraussetzungen einer konkreten
Gefährdung erfülle auch dann das voluntative Element
des Untreuevorsatzes, wenn der Täter die - als
möglich erkannte - endgültige Realisierung der Gefahr
vermeiden will und gerade nicht billigt.
61
Gegen diese Ansicht bestehen in dieser Allgemeinheit Bedenken, weil sie
im Ergebnis zu einer Ausweitung des ohnehin schon
äußerst weiten Tatbe-
62
- 31 -
stands der Untreue in Richtung auf ein bloßes
Gefährdungs-Delikt führt. Die unveränderte
Übertragung des von der Rechtsprechung ursprünglich
für die Bestimmung des Vermögensschadens in
Sonderfällen des Betrugs entwickelten Begriffs der
schadensgleichen Vermögensgefährdung (vgl.
Cramer/Perron aaO § 263 Rdn. 143 ff.; Tröndle/Fischer
aaO § 263 Rdn. 94 ff. m.w.N.) auf die Auslegung des
Nachteilsbegriffs in § 266 Abs. 1 StGB beachtet nicht
hinreichend, dass der subjektive Tatbestand des § 263 Abs. 1
StGB durch das Erfordernis der Bereicherungsabsicht eine
Einschränkung erfährt, welche der Tatbestand der
Untreue nicht voraussetzt. Dies führt in der Praxis zu
erheblichen Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der Tatvollendung vom -
nicht strafbaren - Versuch (krit. zur Vorverlagerung der Strafbarkeit
u. a. Schünemann in LK 11. Aufl. § 266 Rdn. 146;
Dierlamm Müko § 266 Rdn. 195; Cramer/Perron aaO
§ 263 Rdn. 143; jew. m.w.N.) und bei der Anwendung des
Untreuetatbestands insbesondere im Bereich wirtschaftlichen Handelns,
etwa auf Handlungen im Zusammenhang mit dem Abschluss sog.
Risikogeschäfte. Der hiergegen in der Literatur vorgetragene
Einwand der Zufälligkeit der Strafverfolgung - je nach dem oft
zufälligen wirtschaftlichen Erfolg des Handelns - ist nicht
von vornherein von der Hand zu weisen. Eine Eingrenzung wurde hier in
der Rechtsprechung bislang insbesondere durch die Einbeziehung
subjektiver Elemente in den Begriff der Pflichtwidrigkeit versucht
(vgl. BGHSt 46, 30, 34).
Nach Ansicht des Senats ist der Tatbestand der Untreue in
Fällen der vorliegenden Art im subjektiven Bereich dahingehend
zu begrenzen, dass der bedingte Vorsatz eines
Gefährdungsschadens nicht nur Kenntnis des Täters von
der konkreten Möglichkeit eines Schadenseintritts und das
Inkaufnehmen dieser konkreten Gefahr voraussetzt, sondern
darüber hinaus eine Billigung der Realisierung dieser Gefahr,
sei es auch nur in der Form, dass der Täter sich mit dem
Eintritt des ihm unerwünschten Erfolgs abfindet. Nur unter
dieser Voraussetzung erscheint in enger als bisher begrenzten
Fallgruppen die Annahme der
63
- 32 -
Tatvollendung schon bei Eintritt einer konkreten Gefahr des
Vermögensverlustes als rechtsstaatlich unbedenkliche
Vorverlagerung der Strafbarkeit wegen Untreue.
64
Der Begriff der sogenannten schadensgleichen
Vermögensgefährdung als Vollendung des
Schadenseintritts hindert diese einschränkende Auslegung
nicht. Aus der bloßen begrifflichen Gleichsetzung sind nicht
schon ohne Weiteres zwingende dogmatische Folgerungen für die
Anwendung des Tatbestands abzuleiten; vielmehr muss diese unter
Beachtung allgemeiner Grundsätze, namentlich auch des
verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes, aus der Sache selbst
folgen. Dies geschieht bei der Anwendung des Begriffs des
Gefährdungsschadens auch bisher schon insoweit, als bei der
Frage der Beendigung der Tat und damit des Verjährungsbeginns
(§ 78 a StGB) die konkrete
Vermögensgefährdung der endgültigen
Schädigung gerade nicht gleichgesetzt wird (vgl. BGH wistra
2003, 379).
Das Urteil des 1. Strafsenats vom 15.11.2001 - 1 StR 185/01 (BGHSt 47,
148) steht dem nicht entgegen. In dem jener Entscheidung zugrunde
liegenden Fall einer risikobehafteten Kreditvergabe hat der 1.
Strafsenat zwar ausgeführt, das Billigungselement des
bedingten Schädigungs-Vorsatzes müsse sich nur auf
die schadensgleiche Vermögensgefährdung beziehen
(BGHSt 47, 148, 157). Jedoch betraf diese Entscheidung ersichtlich eine
besondere Fallgruppe in Abgrenzung zu dem der Entscheidung BGHSt 46, 30
zugrunde liegenden Fall einer möglicherweise pflichtwidrigen
Kreditvergabe unter Verstoß gegen § 18 Satz 1 KWK.
Im Fall BGHSt 47, 148 hat der 1. Strafsenat entschieden, auch das
voluntative Element des (bedingten) Gefährdungs-Vorsatzes sei
gegeben oder liege jedenfalls nahe, wenn nach Kenntnis des
Täters ein extrem hohes, "nicht abschätzbares" und
"unbeherrschbares" Risiko eingegangen werde (BGHSt 47, 148, 155), das
zu einer konkreten "höchsten
65
- 33 -
Gefährdung" des zu betreuenden Vermögens
führte. Diese Fallkonstellation, bei welcher die "letztliche"
Ablehnung der Schadensrealisierung durch den Täter nurmehr im
Bereich einer vagen Hoffnung angesiedelt ist, ist mit dem vorliegenden
Fall nicht vergleichbar. Dieser zeichnet sich vielmehr dadurch aus,
dass auch anhand einer Vielzahl objektiver Indizien über einen
langen Zeitraum belegt ist, dass die Täter angesichts des
über fast zwei Jahrzehnte erfolgreich funktionierenden
Verschleierungssystems ernsthaft und nicht nur vage darauf vertrauten,
dass die Geheimkonten unentdeckt blieben, und daher bei der Erstellung
der falschen Rechenschaftsberichte zwar eine (konkrete)
Vermögensgefährdung als notwendige Folge ihres
Handelns in Kauf nahmen, eine Realisierung dieser Gefahr jedoch unter
allen Umständen vermeiden wollten und keinesfalls billigten.
Gegen die Einschränkung in Fällen der vorliegenden
Art kann auch nicht eingewandt werden, dass auf diese Weise eine
Inkongruenz von objektivem und subjektivem Tatbestand für
Fälle der Untreue bei Verursachung eines bedingt
vorsätzlichen Gefährdungsschadens entstehe. Der Grund
ergibt sich nämlich aus dem Umstand, dass die Anerkennung
einer "konkreten Vermögensgefährdung" auf der
Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtung der Sache nach eine
Vorverlagerung der Vollendung in den Bereich des Versuchs bedeutet
(zutr. Cramer/Perron aaO § 263 Rdn. 143). Der Versuch einer
Straftat zeichnet sich aber gerade durch diese Inkongruenz, d. h. durch
objektive Nichtvollendung bei auf Vollendung gerichtetem Vorsatz aus.
Bei der Anwendung des § 263 StGB, für welche die
Figur der "schadensgleichen Vermögensgefährdung"
entwickelt wurde, spiegelt sich diese in dem subjektiven Element der
Absicht der Selbst- oder Drittbereicherung; diese muss sich gerade auf
einen dem Vermögensnachteil stoffgleichen Vorteil richten.
66
- 34 -
4. Das Landgericht hat, ausgehend von seinem unzutreffenden rechtlichen
Ansatz, die genannten Fragen nicht oder nur unzureichend
erörtert. Die rechtsfehlerhafte Annahme, durch die
Mitwirkungen an den Rechenschaftsberichten sei jeweils der Tatbestand
der Untreue verwirklicht worden, beschwert die Angeklagten auch auf der
Grundlage der - ebenfalls unzutreffenden - Annahme des Landgerichts, es
habe sich insoweit um unselbständige Teilakte einer
einheitlichen Tat gehandelt, da sie zur fehlerhaften Bewertung des
Schuldumfangs führt.
67
Der Senat kann ausschließen, dass ein neuer Tatrichter auf
der Grundlage der oben ausgeführten Anforderungen zur
rechtsfehlerfreien Feststellung des bedingten Vorsatzes im Hinblick auf
die Mitwirkung an den falschen Rechenschaftsberichten gelangen
könnte. Die insoweit aus Rechtsgründen nicht zu
beanstandenden Feststellungen des Landgerichts belegen, dass eine
Billigung des Schadenseintritts bei den Angeklagten nicht vorlag.
68
IV.
Die dargelegten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des
Schuldspruchs, soweit die Angeklagten wegen Untreue bzw. Beihilfe zur
Untreue durch Mitwirkung bei den Rechenschaftsberichten verurteilt
worden sind. Ein Freispruch hinsichtlich dieser selbständigen,
auch als solche angeklagten Taten durch den Senat kam nicht in
Betracht, weil nicht auszuschließen ist, dass in der neuen
Hauptverhandlung der gemäß § 154 a Abs. 1
StPO ausgeschiedene Vorwurf des Betrugs zu Lasten der Bundesrepublik
Deutschland wieder einbezogen wird.
69
- 35 -
Aufzuheben war auch der Strafausspruch, da der Schuldumfang vom
Landgericht auf rechtsfehlerhafter Grundlage insgesamt unzutreffend,
weil zu weitreichend beurteilt worden ist. Auch insoweit kommt eine
eigene Sachentscheidung des Senats nicht in Betracht. Es ist
möglich, dass der neue Tatrichter die bislang ausgeschiedenen
Tatteile der Untreue zu Lasten des Landesverbands wieder einbezieht
oder auch im Übrigen zu einer anderen Würdigung
gelangt.
70
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Appl |