BGH,
Urt. v. 18.9.2008 - 5 StR 224/08
5 StR 224/08
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 18. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18.
September 2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal,
Richterin Dr. Schneider,
Richter Dölp
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt U.
als Verteidiger,
Rechtsanwalt W.
als Vertreter der Nebenklägerinnen,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der
Nebenklägerinnen wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt
(Oder) vom 10. Dezember 2007 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen und
soweit er wegen unerlaubter Veräußerung von
Betäubungsmitteln verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine
andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs und wegen
unerlaubter Veräußerung von
Betäubungsmitteln zu der Gesamtgeldstrafe von 90
Tagessätzen (Einzelstrafen von jeweils 60
Tagessätzen) zu je 18 Euro verurteilt. Die
Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten von dem weitergehenden, vom
Brandenburgischen Oberlandesgericht in dessen Beschluss vom 17. Juli
2007 so zugelassenen Anklagevorwurf des versuchten Mordes durch
Unterlassen freigesprochen. Gegen den Freispruch richten sich die
Revisionen der Staatsanwaltschaft, vertreten vom Generalbundesanwalt,
und der Mutter und Schwester des Verstorbenen J. P. ; letztere haben
sich dem Verfahren als Nebenklägerinnen angeschlossen. Die
jeweils mit der Sachrüge begründeten Rechtsmittel
haben Erfolg.
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1. Dem Angeklagten liegt zur Last, am 25. September 2005 den
lebensbedrohlichen Zustand des auf der Couch in der Wohnung des
Angeklagten liegenden J. P. erkannt zu haben und, ohne die notwendige
ärztliche Versorgung zu organisieren, ihn in
Tötungsabsicht in der Badewanne zurückgelassen zu
haben, um ein Vergehen der unerlaubten Veräußerung
von Betäubungsmitteln zu verdecken.
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2. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und
Wertungen getroffen:
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a) Der 19 Jahre alte Student J. P. belieferte den 39-jährigen
Angeklagten gelegentlich mit Marihuana. Der Angeklagte ist homosexuell
orientiert; bei mit den Zeugen S. und O. ausgeführten
sexuellen Handlungen war er stets der aktive Partner. Er hatte S.
gefesselt und beiden Männern mehrmals mit der Armbeuge die
Luft weggedrückt; O. hatte er zudem einmal eine
Plastiktüte über den Kopf gestülpt.
Gegenüber diesem Zeugen hatte der Angeklagte
geäußert, dass J. P.
„süß“ aussehe; er würde
es gerne versuchen, P. „ins Bett zu kriegen“ (UA S.
36). O. hat weiter ausgesagt, der Angeklagte mache sich Leute mit
Li-quid Ecstasy (Gamma Hydroxy Buttersäure, GHB)
gefügig. Er selbst habe GHB vom Angeklagten erhalten und
freiwillig eingenommen.
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b) Der Angeklagte kaufte im Juni oder Juli 2005 in Berlin 100 ml
flüssiges GHB in einer vollen Rachensprayflasche mit einem
Pumpverschluss für 50 Euro. Dieses wollte O. benutzen. Zu
einem späteren Zeitpunkt entschloss sich der Angeklagte, das
GHB dem J. P. zu verkaufen. Nach Beendigung seiner Arbeit als Barkeeper
am 25. September 2005 rief der Angeklagte um 5.33 Uhr J. P. an und
teilte ihm mit, dass er GHB erworben habe, wonach ihn P. bereits Monate
vorher gefragt hatte. Beide einigten sich darauf, dass P. ihm
dafür zehn Gramm Marihuana überlasse. Der Angeklagte
rief bis 6.40 Uhr noch weitere fünfmal bei P. an, der
schließlich gegen 8.00 Uhr mit dem Fahrrad beim Angeklagten
eintraf.
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Marihuana und GHB wurden in der Wohnküche auf dem Couchtisch
deponiert. Der Angeklagte und P. gaben sich dem Genuss von Drogen hin
(Marihuana und „Pillen“; P. zusätzlich
Kokain und Bier). P. versen- dete zwischen 8.20 Uhr und 11.24 Uhr
elektronische Kurzmitteilungen und unternahm Anrufversuche. Er war
für 18.00 Uhr mit seiner Großmutter verabredet. Um
10.15 Uhr sicherte er D. zu, bei ihr, wie vorgesehen, um 16.00 Uhr zum
gemeinsamen Kochen zu erscheinen. Das Mobiltelefon des P. war um 14.00
Uhr ausgeschaltet. J. P. verstarb zu einem nicht genauer
festzustellenden Zeitpunkt.
c) Der Angeklagte rief um 17.30 Uhr bei seinem Arbeitgeber an und
teilte mit, dass er seinen Dienst verspätet antreten werde. Er
kehrte um 0.30 Uhr in die Wohnung zurück und kleidete den in
der Badewanne nackt zurück gelassenen Leichnam des J. P.
wieder an. Beim Aufräumen bemerkte der Angeklagte, dass die
mit GHB gefüllte Flasche nur noch halbvoll war. Er warf die
Flasche weg. Der Angeklagte verpackte den Leichnam in
Müllsäcke und Abdeckfolie und sammelte alle
persönlichen Gegenstände des Verstorbenen zusammen.
Er verbrachte den Leichnam mittels einer angemieteten Sackkarre und
eines Transporters in ein Waldgebiet bei Zerpenschleuse, nachdem er zur
Tarnung einen Transport einer Musikbox und eines Tisches vorgenommen
hatte. Die persönlichen Gegenstände des Toten
entsorgte er in verschiedenen Papierkörben Berlins, das
Fahrrad schloss er an einen Lichtmast an. Pilzsammler fanden den
Leichnam des J. P. am 2. Oktober 2005.
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d) Das Landgericht hat - übereinstimmend mit dem
Eröffnungsbeschluss - zu Gunsten des Angeklagten angenommen,
dass J. P. bereits um 17.00 Uhr verstorben war, als ihn der Angeklagte
nach dessen Einlassung in der polizeilichen Vernehmung auf der Couch
liegend vorgefunden hatte. Die Todesursache war nicht festzustellen.
Bei dem Toten lag aber eine ausgeprägte Hirnschwellung vor,
die auf einer Intoxikation beruhen, aber auch natürlichen
Ursprungs sein könne. Die toxikologischen Untersu-
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chungen haben neben einem einige Stunden zurückliegenden
Kokaingebrauch todesnahe Aufnahme von Amphetamin, Ecstasy und Cannabis
belegt. Eine letale Intoxikation durch Betäubungsmittel sei
angesichts der festgestellten Konzentrationen unwahrscheinlich, eine
drogenbedingte Todesursache könne aber wegen der Vielzahl der
nachgewiesenen Substanzen auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen
werden. Bereits die Aufnahme von GHB habe nicht nachgewiesen werden
können. Eine solche sei allerdings auch nicht
auszuschließen. Eine durch GHB bedingte toxische
Überdosierung - von 3 Gramm in Reinflüssigkeit - sei
unwahrscheinlich. Die hohe GHB- Konzentration in der
Fäulnisflüssigkeit des Herzens und der
vergleichsweise niedrige Wert im Hirngewebe sprächen
für eine erhebliche natürliche postmortale Neubildung
von GHB in der Leiche. Eine kleine oberflächliche Unterblutung
im Unterhautfettgewebe am Hals im Bereich des Kopfwendemuskels sei kein
Hinweiszeichen auf komprimierende Gewaltanwendung; diese könne
auch in postmortalem Zustand herbeigeführt worden sein.
Bedingt durch den Zustand fortgeschrittener Leichenfäulnis
seien keine Hinweise auf eine komprimierende Gewaltanwendung erkennbar
gewesen.
e) Die Schwurgerichtskammer hat sich trotz zahlreicher
Verdachtsmomente, Merkwürdigkeiten und des gegen die
Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten sprechenden
planmäßigen und aufwändigen Vorgehens zur
Beseitigung der Leiche keine Gewissheit über einen anderen als
den vom Angeklagten in seiner polizeilichen Vernehmung geschilderten
Geschehensverlauf bilden können. Dem Angeklagten sei nicht zu
widerlegen, dass er gegen 17.00 Uhr durch einen Weckruf seines
Mobiltelefons aufgewacht sei und den auf der Couch bäuchlings
liegenden J. P. für schlafend gehalten habe. Auf
stärkeres Rütteln habe jener nicht reagiert. Den
Angeklagten habe Panik überfallen; er habe J. für
bewusstlos gehalten, eine lebensbedrohliche Lage aber nicht angenommen.
Er habe J. ins Badezimmer gezogen und den Kopf abgebraust. Um die
Weckversuche zu intensivieren, habe er J. komplett ausgezogen, in die
Badewanne gelegt und
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den gesamten Körper mehrmals von oben bis unten mit kaltem
Wasser abgeduscht. Nach ungefähr drei bis fünf
Minuten habe er aufgegeben und erkannt, dass J. P. verstorben und nicht
mehr zu retten gewesen sei. Einen Arzt oder die Polizei habe er nicht
gerufen, weil er Angst gehabt habe. Unmittelbare Beweise für
sexuelle Handlungen gebe es nicht.
3. Die Revisionen haben Erfolg. Wegen untrennbaren Zusammenhangs der
zum Freispruch getroffenen Feststellungen mit denjenigen, die den
zweiten Tatvorwurf tragen und ebenfalls auf den polizeilichen Angaben
des Angeklagten beruhen, ist der Schuldspruch wegen unerlaubter
Veräußerung von Betäubungsmitteln ebenfalls
aufzuheben.
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Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält der
sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Revisionsgericht
muss es zwar grundsätzlich hinnehmen, wenn der Tatrichter
einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner
Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die
Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters; die
revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf,
ob diesem Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in
sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die
Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder
lückenhaft ist, gegen die Denkgesetze oder gesicherte
Erfahrungssätze verstößt (BGH NJW 2006,
925, 928 m.w.N., insoweit in BGHSt 50, 299 nicht abgedruckt). Der
Überprüfung unterliegt ebenfalls, ob das Landgericht
überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung
erforderliche Gewissheit gestellt hat (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 147; BGH
NStZ 2004, 35, 36; BGH wistra 1999, 338, 339; jeweils m.w.N.). Ein
Rechtsfehler kann auch darin liegen, dass der Tatrichter einer
Einlassung kritiklos gefolgt ist (vgl. BGHSt 50, 80, 85) oder eine nach
den Feststellungen nicht nahe liegende Schlussfolgerung gezogen hat,
ohne konkrete Gründe anzuführen, die diese
stützen können. Denn es ist weder im Hinblick auf den
Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten eines Angeklagten
Sachverhalte zu unterstellen, für deren Vorliegen keine
zureichenden Anhaltspunkte vorhanden sind (vgl. BVerfG - Kammer -
Beschluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 1378/06; BGHSt 51, 324,
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325 m.w.N.; BGH wistra 2008, 22, 24). Solche Rechtsfehler liegen hier
vor, soweit das Landgericht die Vornahme homosexuell motivierter
Gewalthandlungen durch den Angeklagten ausgeschlossen hat.
a) Das Landgericht hat die Schwellung des Gehirns des 19 Jahre alten,
offensichtlich gesunden J. P. als - neben einer Intoxikation - auch auf
einer natürlichen Ursache beruhend angesehen. Damit hat die
Schwurgerichtskammer - ohne irgendeinen Anhaltspunkt hierfür
angeben zu können - indes lediglich auf eine fern liegende
hypothetische Möglichkeit abgestellt (vgl. BGH NJW 2008, 2199;
BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - 3 StR 159/08 Rdn. 6).
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b) Soweit das Landgericht komprimierende Gewalt als Todesursache
ausgeschlossen hat, ist seine dieses Ergebnis stützende
Würdigung mit einem Wertungsfehler behaftet und
lückenhaft.
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Das Fehlen von Spuren komprimierender Gewalt durfte für den
Angeklagten nicht maßgeblich entlastend gewertet werden.
Solches setzte die Möglichkeit voraus, einschlägige
Anzeichen überhaupt zu erkennen, was hier indes wegen der
bereits eingetretenen Fäulnis der Leiche nicht
möglich gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. März
2004 - 5 StR 490/03; Brause NStZ 2007, 505, 507).
Die Beweiswürdigung der Schwurgerichtskammer ist ferner
lückenhaft, soweit sie es unterlassen hat, die Neigung des
Angeklagten zu einschlägiger - wenn auch bisher
einverständlich ausgeübter - Gewalt in ihre Wertung
mit einzubeziehen.
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c) Das Landgericht hat zudem nicht bedacht, dass das Entstehen von
Gehirnschwellungen regelmäßig mit massiven
Eingriffen in die Blutzufuhr zum Gehirn oder den Abfluss von Blut aus
dem Gehirn verbunden ist, wie es Drossel- oder bei Kleinkindern
Schüttelvorgänge bewirken (vgl. etwa nur
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BGH NStZ 2004, 330, 331; 2007, 405; BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - 5
StR 154/04 - und vom 3. Juni 2008 - 1 StR 59/08 Rdn. 4), was die
Wahrscheinlichkeit der Verursachung durch eine Gewalthandlung auf der
Grundlage gesicherten medizinischen Erfahrungswissens erhöht.
Auch dies begründet einen auf die Sachrüge zu
beachtenden Rechtsfehler.
In Verurteilungsfällen verlangt das verfassungsrechtlich
verankerte Gebot rational begründeter und
tatsachengestützter Beweisführung die Einbeziehung
wissenschaftlicher Erkenntnisse, insbesondere aus kriminalistischen,
forensischen und aussagepsychologischen Untersuchungen gewonnener
Erfahrungsregeln in die Beweiswürdigung (vgl. BVerfG - Kammer
- NJW 2003, 2444, 2445; BGH NJW 2007, 384, 387, insoweit in BGHSt 51,
141 nicht abgedruckt: „unbezweifelbares
Erfahrungswissen“). Dies erscheint auch geboten, weil zur
Widerlegung der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 19, 342,
347) und Art. 6 Abs. 2 MRK ergebenden Unschuldsvermutung der Wert der
Belastungsbeweise durch die Anwendung der jeweils vorhandenen
wissenschaftlichen Erkenntnisse zu bestimmen und dadurch zu
härten ist (vgl. Brause aaO).
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Unter Berücksichtigung des Zweifelsgrundsatzes entspricht dem
die Sach- und Rechtslage in den Freispruchsfällen nicht
uneingeschränkt (vgl. BGH NJW 2006, 925, 928). Indes hat auch
ein freisprechendes Urteil die Beweise erschöpfend zu
würdigen (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung
27). Solches setzt die Erfüllung der dem Tatgericht
obliegenden Aufgabe voraus, eine Entscheidung über die
Strafbarkeit des Angeklagten zu treffen. Dabei hat es seine
Feststellungen unter Heranziehung fundierten Erfahrungswissens zu
treffen, das in der Regel beweismäßig beachtliche
Wahrscheinlichkeiten - hier zu Lasten des Angeklagten -
begründet (vgl. BGHR StPO § 261
Beweiswürdigung, unzureichende 16; BGH wistra 2002, 260, 262;
2007, 18, 19 f.; 2008, 22, 24; StV 2008, 182, 184; BGH, Urteile vom 16.
März 2004 - 5 StR 490/03 -, vom 31. Januar 2007 - 5 StR 404/06
Rdn. 26; vgl. auch Brause aaO). In der Sache handelt es sich um eine
nicht
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erschöpfende Bewertung eines fehlerfrei festgestellten
Umstands, weil eine diesem innewohnende Eigenschaft übersehen
worden ist (vgl. BGH StV 2008, 182, 184; BGH, Urteil vom 31. Januar
2007 - 5 StR 404/06 Rdn. 23 bis 26). So liegt es hier.
Das Landgericht hat komprimierende Gewalt lediglich als eine von
mehreren Ursachen der Gehirnschwellung erwogen und dabei das
medizinische Erfahrungswissen außer Acht gelassen, dass bei
dem erwachsenen Opfer drosselnde Gewalt eher deren regelhafte Ursache
ist. Die Schwurgerichtskammer hat mithin die der festgestellten
Gehirnschwellung innewohnende Eigenschaft übersehen, dass
diese mit höherer Wahrscheinlichkeit durch komprimierende
Gewalt verursacht wird.
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Anderes würde gelten, falls - jenseits der durch §
267 Abs. 5 StPO gebotenen Darlegungen (vgl. BGH NJW 2008, 2792, 2793,
zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) - eine nicht
vollständige Tatsachengrundlage die Annahme eines belastenden
Umstands verhindert und solches die zusätzliche
Aufklärung weiterer Umstände notwendig gemacht
hätte. Um einen solchen Fehler erfolgreich zu rügen,
bedürfte es der Erhebung einer
Aufklärungsrüge.
d) Die Schlussfolgerung des Landgerichts, es sei nicht bewiesen, dass
J. P. überhaupt GHB zu sich genommen hat, ist nicht
tatsachengestützt. Nach der Wertung des
Sachverständigen, der das Landgericht folgt, ist das
Gegenteil, dass P. GHB konsumiert hat, ebenfalls nicht ausgeschlossen.
Bei dieser - hinsichtlich des Rauschgiftkonsums - offenen Beweislage
hätte es der Würdigung der festgestellten
Umstände bedurft, dass der Angeklagte in der Vergangenheit bei
riskanten Sexpraktiken seinem Partner GHB angeboten hatte und solches
vor dem Tod des J. P. nach eigenen Angaben des Angeklagten konsumiert
worden ist. Auf andere Art wäre nämlich die aufgrund
seiner Angaben festgestellte Tatsache nicht erklärlich, dass
das ursprünglich volle 100 ml fassende Fläschchen nach
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dem Tod P. s halb leer gewesen ist. Einen heimlichen Konsum P. s in
höherer Dosierung, der schnell zur Bewusstlosigkeit und
Handlungsunfähigkeit geführt hätte, hat das
Landgericht ebenfalls nicht angenommen. Eine solche
Selbstschädigung läge vor dem Hintergrund der von P.
noch für den 25. September 2005 verabredeten
Aktivitäten, Besuche bei einer Freundin und der
Großmutter, auch fern.
e) Soweit das Landgericht ein Entkleiden des ohnmächtigen J.
P. im Badezimmer - nach erfolglosem Abduschen des Kopfes mit kaltem
Wasser - zur Intensivierung der Weckversuche angenommen hat, folgt es
ohne jeden Anhaltspunkt der Einlassung des Angeklagten. Auch dies ist
bei der hier gegebenen Beweislage fehlerhaft, weil das Landgericht
nicht erwogen hat, dass es der geäußerten Absicht
des Angeklagten entsprochen hat, als aktiver Partner mit J. P.
homosexuelle Aktivitäten durchzuführen. Das
Entkleiden war hingegen für die vom Angeklagten behaupteten
fortgesetzten Wiederbelebungsbemühungen zumal in panikartiger
Situation (UA S. 28) augenfällig unsinnig.
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4. Die somit aufgrund rechtsfehlerhafter Erwägungen
ausgeschlossene komprimierende Gewaltanwendung, der ausgeschlossene
Konsum von GHB und die unterlassene Würdigung der Entkleidung
des J. P. zur Vornahme sexueller Handlungen nötigen zu neuer
Aufklärung und Bewertung aller Tatumstände,
insbesondere der, die eine Entstehung des Todes im Rahmen riskanter
homosexuell orientierter Handlungen begründen können.
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5. Bei - zu erwartendem - Fehlen eines Geständnisses wird
für das neue Tatgericht bei gleicher Beweislage hinsichtlich
des vorherigen Sexualverhaltens des Angeklagten freiwilliger GHB-Konsum
und eine Zustimmung zur Gewaltanwendung durch den Verstorbenen zu
erwägen sein. Die Annahme einer vom Angeklagten
vorsätzlich herbeigeführten, rasch eine Ohnmacht
bewirkenden Überdosierung läge fern. Die vom
Angeklagten durch sein Vorverhalten belegten riskanten Sexualhandlungen
waren eher auf eine
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willentliche Unterwerfung durch den Sexualpartner ausgerichtet, was
einer bewussten Herbeiführung einer Ohnmacht durch Drogen
entgegenstünde. Indes erschiene ein GHB-Konsum - sogar durch
den Angeklagten - zum Abbau von Hemmungen und zur sexuellen
Stimulierung (vgl. Körner, BtMG 6. Aufl. C 1 Rdn. 607; Malek,
Betäubungsmittelstrafrecht 3. Aufl. S. 20 f. Rdn. 43) nicht
ausgeschlossen.
Bei der Prüfung einer Anwendung des § 227 StGB wird
entsprechend den in BGHSt 49, 34, 44; 166, 171 ff. niedergelegten
Maßstäben das Fehlen einer rechtfertigenden Wirkung
einer Einwilligung gemäß § 228 StGB zu
erwägen sein. Dabei wird vorliegend eine Anwendung
komprimierender Gewalt als sittenwidrige Tat nur bei damit verbundener
konkreter Todesgefahr angenommen werden können. Eine
Einwilligung des J. P. zur Ausführung solcher Gewalt
stünde nach der in BGHSt 49, 166, 175 f. gefundenen
Rechtsauffassung einer Verurteilung gemäß §
222 StGB nicht entgegen.
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Bei Annahme komprimierender todesverursachender Gewalt durch den
Angeklagten scheiden alle ein Tötungsdelikt durch Unterlassen
begründenden Tatvarianten naheliegend aus (vgl. auch BGH NJW
2003, 1060 f. für den Fall der Annahme bedingten
Tötungsvorsatzes). Auf die vom Angeklagten behaupteten
Rettungsbemühungen wird es aus tatsächlichen
Gründen eher nicht ankommen (vgl. BGHSt 47, 243; BGH, Urteil
vom 1. Juli 2008 - 1 StR 654/07 Rdn. 34).
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Der Senat weist darauf hin, dass der Zugriff des Angeklagten auf
Gegenstände, die im Eigentum des Verstorbenen gestanden
hatten, und das Ablegen der Leiche im Wald (zu einer möglichen
Strafbarkeit gemäß § 168 StGB vgl. BGH NStZ
1981, 300) nicht Gegenstand der Anklage sind.
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Basdorf Brause Schaal
Schneider Dölp |