BGH,
Urt. v. 19.4.2007 - 4 StR 572/06
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 572/06
vom
19.4.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
19.4.2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kuckein, Richterin am
Bundesgerichtshof Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim BGH in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der
Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin W. ,
Rechtsanwältin
als Vertreterin der Nebenklägerin E. ,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Schwerin vom 7. Juli 2006 im Schuldspruch dahin geändert, dass
er der Vergewaltigung in drei Fällen, davon in einem Fall in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,
schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den
Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei
Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung und in einem Fall in
Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten
verurteilt; außerdem hat es Entscheidungen in
Adhäsionsverfahren getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich
der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen
Rechts gestützten Revision.
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1. Das Rechtsmittel führt zu der aus dem Urteilstenor
ersichtlichen Schuldspruchänderung, da der Senat im Fall 2 der
Urteilsgründe gemäß § 154 a Abs. 2
StPO die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundes-
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anwalts und der Nebenklägerin E. auf den Vorwurf der
Vergewaltigung beschränkt hat; im Übrigen ist es
unbegründet.
2. Soweit die Revision die Verletzung formellen Rechts rügt,
bleibt ihr aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
genannten Gründen der Erfolg versagt.
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3. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge
hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Insbesondere begegnet die Annahme von Tatmehrheit hinsichtlich der
Taten 2 und 3 der Urteilsgründe durch den Tatrichter keinen
durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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a) Nach den insoweit getroffenen Feststellungen zwang der Angeklagte
die Nebenklägerin E. unter Anwendung von Gewalt zum Oral- und
Vaginalverkehr. Danach ließ er von ihr ab und legte sich zur
Seite, derweil die Geschädigte das Badezimmer aufsuchte und
sich wusch. Als sie aus dem Bad kam, hatte sich der Angeklagte wieder
vollständig bekleidet und sprach sie auf das soeben Geschehene
an. Auf ihre Aufforderung, sofort die Wohnung zu verlassen, begab er
sich in den Flur, wo seine Schuhe standen. Dann erst fasste er den
Entschluss, die Nebenklägerin nochmals zu vergewaltigen. Unter
erneuter Gewaltanwendung vollzog er mit ihr den Vaginalverkehr, nachdem
er erst vergeblich versucht hatte, sie erneut zum Oralverkehr zu
zwingen.
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b) Die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei mehrfach
nacheinander mittels Gewaltanwendung begangenen Vergewaltigungstaten
hängt entscheidend davon ab, ob diesen Taten eine einheitliche
Gewalteinwirkung zu Grunde liegt (vgl. BGH NStZ 2000, 419, 420; Urteil
vom 13. Februar 2007 - 1 StR 574/06). Die Feststellungen belegen nicht,
dass der Angeklagte die
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zweite Tat unter Ausnutzung einheitlicher, während des
gesamten Tatgeschehens fortwirkender Gewaltanwendung erzwang. Der
Angeklagte handelte vielmehr auf Grund eines neuen Tatentschlusses und
unter Einsatz erneuter Gewalt.
Auch unter Berücksichtigung der Grundsätze der
natürlichen Handlungseinheit war die Annahme nur einer Tat im
Rechtssinne nicht geboten. Nach der ersten Tat war zunächst
eine gewisse Beruhigung der Situation eingetreten, sodass sich das
gesamte Tätigwerden des Angeklagten auch für einen
objektiven Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise nicht
zwingend als ein einheitlich zusammengefasstes Tun darstellt.
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Nach alledem ist die Bewertung des Konkurrenzverhältnisses
durch das Landgericht vertretbar. Sie hält sich im Rahmen des
insoweit dem Tatrichter eröffneten Beurteilungsspielraums und
ist - unbeschadet der Frage, ob auch eine andere Beurteilung
möglich wäre - daher vom Revisionsgericht hinzunehmen
(vgl. BGH NStZ-RR 1998, 68, 69). Der Tatsache, dass zwischen den beiden
Taten zum Nachteil der Nebenklägerin E. ein enger zeitlicher,
personeller und situativer Zusammenhang bestand, hat das Landgericht
bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung getragen.
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4. Der Strafausspruch im Fall 2 der Urteilsgründe kann
ungeachtet der Änderung des Schuldspruchs bestehen bleiben.
Allerdings hat das Landgericht bei der Bemessung der insoweit
verhängten Einzelstrafe von vier Jahren und drei Monaten
Freiheitsstrafe die Verwirklichung einer tateinheitlich begangenen
vorsätzlichen Körperverletzung
strafschärfend berücksichtigt. Angesichts dessen kann
nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die
Strafkammer auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs auf
eine
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geringere Strafe erkannt hätte. Einer Aufhebung des
Einzelstrafausspruchs bedarf es gleichwohl nicht, weil der Senat die
Strafe im Hinblick darauf, dass die Tat ihr Gewicht allein durch die
mehrfachen, mit einem Eindringen in den Körper der
Geschädigten verbundenen sexuellen Übergriffe
erhält, als schuldangemessen im Sinne des § 354 Abs.
1 a Satz 1 StPO erachtet (vgl. hierzu BGHSt 49, 371 ff.).
Tepperwien Kuckein Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible |