BGH,
Urt. v. 19.12.2001 - 2 StR 358/01
AußenwirtschaftsG § 34 Abs. 4;
EG-Verordnung Nr. 2465/96 vom 17. Dezember 1996 Art. 1 Nr. 1
Die Einfuhr echter irakischer Dinare in das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland kann ein nach § 34 Abs. 4 AWG strafbarer
Embargoverstoß sein.
BGH, Urteil vom 19. Dezember 2001 - 2 StR 358/01 - LG
Mühlhausen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 358/01
vom
19. Dezember 2001
in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 19.
Dezember 2001, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des
Bundesgerichtshofes Dr. Jähnke als Vorsitzender, die Richter
am Bundesgerichtshof Dr. h.c. Detter, Dr. Bode, Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter
der Bundesanwaltschaft, der Angeklagte in Person, Rechtsanwalt als
Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt als Verteidiger des
Angeklagten, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Mühlhausen vom 7. März 2001 mit den
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Das Landgericht hat die Angeklagten freigesprochen und angeordnet,
daß sie für die erlittene Untersuchungshaft zu
entschädigen sind. Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision
der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat
mit der Sachrüge Erfolg, so daß es auf die erhobenen
Verfahrensrügen nicht ankommt.
II.
Den Angeklagten war zur Last gelegt worden, gemeinschaftlich handelnd
in zwei Fällen gegen § 34 Abs. 4 AWG i.V.m. Art. 1
Nr. 1 EG-Verordnung Nr. 2465/96 verstoßen zu haben, indem sie
jeweils irakische Dinare aus der Schweiz nach Deutschland
eingeführt hatten.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Der gesondert verfolgte Z. hatte in A. 11.050.000, irakische Dinare
erworben, die er verkaufen wollte. Dabei handelte es sich um echte
250-Dinar-Scheine. Über Mittelsmänner wurde der
Angeklagte T. gefragt, ob er jemanden kenne, der am Ankauf von
irakischen Dinaren interessiert sei. T. wandte sich an den Angeklagten
H. , der seinerseits eine Person, die unter dem Namen M. auftrat,
ansprach. M. bekundete Interesse, informierte jedoch die
Kriminalpolizei Aschaffenburg von dem geplanten Geschäft, die
das Zollkriminalamt in Köln einschaltete. Dieses setzte zwei
verdeckte Ermittler ein, die als Kaufinteressenten für die
Dinare auftraten.
Nach mehrfachen Verhandlungen einigten sich H. und T. mit M. darauf,
daß der Gesamtumfang des Geschäfts 32 Millionen
irakische Dinare betragen, jedoch eine Million vorab geliefert werden
sollte.
Am 24. Mai 1999 kauften die Angeklagten T. und S. in Y. /S. eine
Million irakischer Dinare für DM 23.000, von dem gesondert
verfolgten R. , der die Dinare von Z. hatte. Sie brachten die Dinare
noch am selben Tag nach Deutschland. Am nächsten Tag trafen
sie sich mit H. , M. und den zwei verdeckten Ermittlern in
Aschaffenburg. Dabei konnte jedoch keine endgültige Einigung
über die Abwicklung des Geschäfts erzielt werden. In
der Folgezeit kam es zu mehreren weiteren Treffen unter wechselnder
Beteiligung der Angeklagten, bei denen schließlich die
Angeklagten mit den verdeckten Ermittlern den Umtausch von 10 Millionen
irakischer Dinare gegen DM 1,36 Millionen am 8. Juni 1999 vereinbarten.
Nachdem auch an diesem Tag das geplante Geschäft nicht
durchgeführt wurde, beteiligte sich der Angeklagte T. nicht
mehr an weiteren Verhandlungen.
Am 17. Juni 1999 transportierten die gesondert verfolgten Z. und R.
10.050.000, irakische Dinare von der Schweiz nach Deutschland. Sie
trafen sich mit S. und H. in Aschaffenburg, um die Dinare gegen DM 1,36
Millionen einzutauschen, wozu es jedoch nicht mehr kam, da die
Beteiligten festgenommen wurden.
III.
1. Das Landgericht hat die Angeklagten aus Rechtsgründen
freigesprochen, weil die Einfuhr echter irakischer Banknoten nicht dem
Einfuhrverbot nach § 34 Abs. 4 AWG i.V.m. Art. 1 Nr. 1
EG-Verordnung Nr. 2465/96 unterfalle. Zwar erfülle die
EG-Verordnung die Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 AWG. Nach
Art. 1 Nr. 1 der Verordnung sei aber nur die Einfuhr von Rohstoffen und
Erzeugnissen mit Ursprung in oder Herkunft aus dem Irak untersagt. Die
echten 250-Dinar-Noten seien weder ein Rohstoff noch ein Erzeugnis im
Sinne der Vorschrift. Der Begriff des Erzeugnisses sei mit dem der Ware
gleichzusetzen. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 AWG
seien aber Zahlungsmittel von Warenbegriff ausgenommen. Die echten
irakischen Banknoten seien als Zahlungsmittel anzusehen und
könnten somit keine Ware und daher auch kein Erzeugnis im
Sinne der EG-Verordnung sein.
2. Die Würdigung des Landgerichts hält rechtlicher
Überprüfung nicht stand.
Nach § 34 Abs. 4 AWG macht sich strafbar, wer einer Vorschrift
dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung oder einem im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger
veröffentlichten Rechtsakt der Europäischen
Gemeinschaften zur Beschränkung des
Außenwirtschaftsverkehrs, die der Durchführung einer
vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta
der Vereinten Nationen beschlossenen wirtschaftlichen
Sanktionsmaßnahme dienen, zuwiderhandelt.
a) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die
EG-Verordnung Nr. 2465/96 vom 17. Dezember 1996 die Voraussetzungen
nach § 34 Abs. 4 AWG erfüllt. Die Verordnung ist ein
Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft, der die Unterbrechung
der wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und dem Irak regelt. Er dient der
Durchführung der vom Sicherheitsrat gegenüber dem
Irak nach Art. 39, 41 der UN-Charta mit den Resolutionen 661, 666, 670
(1990), 687 (1991) und 986 (1995) beschlossenen wirtschaftlichen
Sanktionen, einschließlich der aus humanitären
Gründen erlaubten Ausnahmen.
Die EG-Verordnung Nr. 2465/96 ist am 9. Januar 1997 von dem
zuständigen Ministerium aufgrund einer
ausdrücklichen, gerade im Hinblick auf § 34 Abs. 4
AWG getroffenen Entscheidung (vgl. dazu BGHSt 41, 127, 132)
bekanntgemacht und am 28. Januar 1997 im Bundesanzeiger
veröffentlicht worden.
Auch die weitere Voraussetzung, daß das durch die
EG-Verordnung statuierte Verbot im strikten Regelungsbezug zu den vom
Sicherheitsrat beschlossenen Sanktionen stehen muß (vgl.
BGHSt 41, 127, 130; BGH wistra 1995, 346, 347; 1996, 62, 63) ist
vorliegend erfüllt. Die Verordnung dient nur der Umsetzung der
mit den Resolutionen 661, 666, 670 (1990), 687 (1991) und 986 (1995)
vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verhängten
Maßnahmen in den Staaten der Europäischen
Gemeinschaft, geht aber in ihrem Regelungsgehalt nicht über
den Inhalt der Resolutionen hinaus. Die EG-Verordnung Nr. 2465/96 ist
somit eine wirksame Ausführungsnorm zur Blankettvorschrift des
§ 34 Abs. 4 AWG.
b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind auch die
Voraussetzungen des Art. 1 Nr. 1 EG-Verordnung Nr. 2465/96 hier
erfüllt.
Diese Vorschrift untersagt die Verbringung aller Rohstoffe und
Erzeugnisse mit Ursprung in oder Herkunft aus Irak in das Hoheitsgebiet
der Gemeinschaft. Ihr liegt Nr. 3 a) der Resolution 661 (1990) vom 6.
August 1990 zugrunde, mit der der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen
beschlossen hat, daß alle Staaten die Einfuhr aller aus Irak
oder Kuwait (hinsichtlich Kuwait aufgehoben durch die Resolution 687
(1991)) stammenden Rohstoffe und Erzeugnisse, die nach dem Datum dieser
Resolution von dort ausgeführt werden, in ihr Hoheitsgebiet
verhindern werden.
Die irakischen Dinare sind Erzeugnisse mit Ursprung in Irak i.S.v. Art.
1 Nr. 1 der EG-Verordnung. Eine Legaldefinition des Begriffs Erzeugnis
enthält die Verordnung allerdings nicht. Der
maßgebliche Sinngehalt dieses Tatbestandsmerkmals ist daher
nach dem objektivierten Willen des Verordnungsgebers, wie er sich aus
dem Wortlaut der Bestimmung, ihrem Sinnzusammenhang und dem erkennbaren
Zweck der Vorschrift ergibt, zu ergründen (Thüringer
OLG ZfZ 2000, 134, 136).
Vom Wortsinn erfaßt der Begriff des Erzeugnisses (in der
amtlichen englischen Fassung: product) alles, was hergestellt, also
erzeugt worden ist. Auch Geld wird - unabhängig von seiner
späteren Bestimmung - in diesem Sinne erzeugt: Es wird durch
Arbeit aus bestimmten Stoffen körperlich hergestellt, also
produziert. Banknoten werden unter Verwendung von speziellem Papier und
Farben gedruckt, Münzen geprägt. Bei den hier
eingeführten 250-Dinar-Noten handelte es sich um echtes Geld,
das im Auftrag des Irak hergestellt worden ist. Demnach sind die
irakischen Banknoten als Erzeugnisse mit Ursprung in Irak anzusehen.
Diese Auslegung des Begriffs Erzeugnis entspricht auch dem Sinn und
Zweck der EG-Verordnung, die der Umsetzung der vom Sicherheitsrat der
Vereinten Nationen mit den Resolutionen 661, 666, 670 (1990), 687
(1991) und 986 (1995) beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionen gegen
den Irak dient. Der Zweck des Embargos ist es, den Irak umfassend vom
wirtschaftlichen Verkehr auszuschließen und von der
Völkergemeinschaft zu isolieren (Thüringer OLG ZfZ
2000, 134, 137), so daß eine weite, aber - wie vorstehend
ausgeführt - innerhalb der Grenze des Wortsinns liegende,
Auslegung des Merkmals Erzeugnis geboten ist. Daß von der
EG-Verordnung gerade auch finanzielle Transaktionen erfaßt
werden sollen, ergibt sich schon aus der Überschrift und der
Präambel der Verordnung, die ausdrücklich auf eine
Unterbrechung der wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak
abstellen. Diese Auslegung läßt sich im
Umkehrschluß auch aus Art. 2 Nr. 2 herleiten, der nur ganz
bestimmte - hier nicht vorliegende - finanzielle und andere wesentliche
Transaktionen von dem Verbot nach Art. 1 ausnimmt. Die übrigen
Geldströme sollen demnach von der Verordnung ebenfalls
unterbunden werden. Dem Zweck des Embargos kann nur ausreichend
Rechnung getragen werden, wenn auch irakische Dinare als Erzeugnisse im
Sinne der Verordnung angesehen werden, da nur so
Umgehungsgeschäfte vermieden werden können. Ansonsten
könnte der Irak durch den Verkauf von (in beliebigen Mengen
von ihm herstellbaren) Dinaren in erheblichem Umfang an Devisen -
für andere Geschäfte - gelangen.
Die vom Senat vorgenommene Auslegung des Begriffs Erzeugnis wird auch
durch den Beschluß des Komitees des Sicherheitsrates der
Vereinten Nationen vom 12. Mai 1998 gestützt. Danach
unterliegt die Einfuhr irakischer Dinare nach Deutschland der
Bestimmung der Nr. 3. a) der Resolution 661 (1990) (vgl. Schreiben des
Vorsitzenden des Komitees vom 27. Mai 1998).
Demgegenüber vermag die Auffassung des Landgerichts, die
Dinare seien Zahlungsmittel und daher nach § 4 Abs. 2 Nr. 2
AWG keine Waren, so daß sie auch kein Erzeugnis i.S.d.
EG-Verordnung sein könnten, bei der gegebenen Sachlage nicht
zu überzeugen. Dabei kann der Senat hier offenlassen, ob die
Begriffsbestimmungen des § 4 AWG zur Auslegung der
Tatbestandsmerkmale der EG-Verordnung überhaupt herangezogen
werden können, und ob der Begriff Erzeugnis mit dem der Ware
gleichzusetzen ist. Denn bei den hier gegebenen Umständen
waren die irakischen Dinare keine Zahlungsmittel.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann die Frage, ob Banknoten
oder Münzen Zahlungsmittel oder Ware sind, nicht abstrakt
beurteilt werden, weil Geld verschiedene Funktionen haben kann. Es
kommt daher auf die Umstände des konkreten Geschäfts
an. Dort, wo das Geld eine Gegenleistung für eine vertragliche
Leistung darstellt, ist es ein Wertmaß für den Wert
des Vertragsgegenstandes und somit Zahlungsmittel. Ist es jedoch der
tatsächliche Vertragsgegenstand (wie beim Erwerb von
Währungen), ist es als Handelsgut zu betrachten (vgl.
Gutachten des Untergeneralsekretärs für
Rechtsangelegenheiten des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom
20. März 1998).
Bei der hier gegebenen Sachlage waren die irakischen Geldscheine selbst
der Gegenstand des Vertrages (vgl. BayObLG NStZ-RR 2001, 217, 218). Sie
hatten keine Zahlungsfunktion inne sondern sollten in Deutschland gegen
DM verkauft werden. Beim "Umtausch" von ausländischem Geld in
eine andere Währung liegt ein Kaufvertrag (sog. Valuta- oder
Sortenkauf) vor (Palandt/Putzo, BGB 60. Aufl. 2001, § 433 Rdn.
1, § 437 Rdn. 16; Westermann in Münchener Kommentar
zum BGB 3. Aufl. 1995, Vor § 433 Rdn. 20). Dabei gilt bei
Geschäften im Inland regelmäßig die
Vertragspartei als Käufer, die mit der inländischen
Währung bezahlt (Grunewald in Erman, BGB 10. Aufl. 2000, Vor
§ 433 Rdn. 9; Westermann aaO). Ist die Fremdwährung,
wie z.B. beim Sortenkauf, das Objekt des Vertrages, dann ist das
heimische Geld als Wertmesser und Zahlungsmittel eingesetzt, die
Fremdwährung also Kaufsache (Fülbier NJW 1990, 2797;
Köhler in Staudinger, Kommentar zum BGB 13. Aufl. 1995,
§ 433 Rdn. 37, § 437 Rdn. 46; Huber in Soergel, BGB
12. Aufl. 1991, § 437 Rdn. 56 f.). Danach waren die irakischen
Dinare hier der Gegenstand des Kaufvertrages und somit die Ware.
Dieser Auslegung steht das Urteil des Europäischen
Gerichtshofes vom 23. November 1978 (EuGH, Rechtssache 7/78, Thompsen,
Sammlung 1978, 2247 ff.) nicht entgegen. Danach sind Münzen
aus Silberlegierungen, die in einem Mitgliedstaat gesetzliches
Zahlungsmittel sind, ebenso wie Goldmünzen, die in einem
Drittstaat hergestellt sind, sich aber in einem Mitgliedstaat im freien
Verkehr befinden, Zahlungsmittel, die nicht als Waren i.S.v. Art. 30
bis 37 des EWG-Vertrages (in der damaligen Fassung) anzusehen sind. Bei
seiner Begründung stellt der Europäische Gerichtshof
unter Hinweis auf die Verpflichtung nach Art. 106 entscheidend darauf
ab, daß die Münzen gesetzliches Zahlungsmittel in
einem Mitgliedstaat sind bzw. sich dort im freien Verkehr befinden
(vgl. aaO S. 2274, 2275). Diese Entscheidung läßt
sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen, da ihr
ersichtlich ein anderer Regelungsgegenstand zugrunde liegt. Sie
befaßt sich mit dem freien Warenverkehr innerhalb der
Europäischen Gemeinschaft, insbesondere mit Ein- und
Ausfuhrregelungen. Diese Sachlage ist mit der Auslegung einer
Embargovorschrift, durch die ein - nicht zur Europäischen
Gemeinschaft gehörendes - Land wirtschaftlich und finanziell
isoliert werden soll, nicht vergleichbar. Jener Sachverhalt weist zudem
nicht die im vorliegenden Fall gegebene Besonderheit auf, daß
- wie oben dargelegt - gerade die Umstände des konkreten
Geschäfts dazu führen, daß das Geld hier
nicht als Zahlungsmittel sondern als Ware einzuordnen ist.
3. Der aufgezeigte Fehler führt zur Aufhebung des Urteils des
Landgerichts - einschließlich der Feststellungen - und
Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, da entgegen der Auffassung des Landgerichts eine
Strafbarkeit der Angeklagten nach §§ 34 Abs. 4 AWG
i.V.m. Art. 1 Nr. 1 der EG-Verordnung Nr. 2465/96 hier in Betracht
kommt.
Der neue Tatrichter wird insoweit auch zu erörtern haben, ob
die im vorliegenden Fall eingeführten irakischen Dinare nach
dem 6. August 1990 aus dem Irak ausgeführt worden sind (vgl.
Art. 2 Nr. 1 a) EG-Verordnung Nr. 2465/96 i.V.m. Nr. 3. a) der
Resolution 661 (1990) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen).
Sowohl die EG-Verordnung Nr. 2465/96 als auch die zugrundeliegenden
Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sind weiter in
Kraft. Die Strafbarkeit der Angeklagten bliebe im übrigen auch
bei einer künftigen Aufhebung des Embargos unberührt
(vgl. BGH StV 1999, 26).
Jähnke Detter Bode Rothfuß Fischer |