BGH,
Urt. v. 19.2.2002 - 1 StR 546/01
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 546/01
vom
19. Februar 2002
in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 19.
Februar 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am
Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am
Bundesgerichtshof Nack, Dr. Boetticher, Schluckebier, Hebenstreit,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der
Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 9. Juli 2001 im Ausspruch
über die Gesamtfreiheitsstrafe und in den Fällen der
Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung und Freiheitsberaubung zum Nachteil H. in W.
und der Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung zum Nachteil K. im Ausspruch über
die Einzelstrafen aufgehoben.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil
aufgehoben, soweit der Vollzug von zwei Dritteln der
verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde.
3. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und des
Angeklagten werden verworfen.
4. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über
die aufgehobenen Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe,
sowie über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei
Fällen, Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung sowie wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung und mit
Freiheitsberaubung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren
verurteilt. Außerdem hat das Landgericht die Unterbringung
des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und
bestimmt, daß zwei Drittel der Gesamtfreiheitsstrafe vor der
Maßregel vollzogen werden. Hinsichtlich des Vorwurfs einer
weiteren gefährlichen Körperverletzung hat es das
Verfahren wegen Verjährung gemäß §
260 Abs. 3 StPO eingestellt.
Die uneingeschränkte und auf die Sachrüge
gestützte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet
insbesondere die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in
der Sicherungsverwahrung neben der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus. Insoweit bleibt das Rechtsmittel
erfolglos. Es führt jedoch zur Aufhebung von zwei der vier
Einzelstrafen sowie des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zum
Nachteil des Angeklagten. Die Revision des Angeklagten wendet sich mit
der Sach- und einigen Formalrügen gegen alle Fälle
der Verurteilung. Sie hat nur hinsichtlich der Anordnung des
Vorwegvollzugs eines Teils der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe vor der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Erfolg.
II.
Die Strafkammer hat festgestellt:
Der Angeklagte ist 37 Jahre alt. Eine Sauerstoffmangelsituation bei
seiner Geburt oder eine fiebrige Impfreaktion des Angeklagten als
Kleinkind führten zu einer leichten frühkindlichen
Hirnschädigung und zu einer Reifeverzögerung. Als
Legastheniker besuchte er eine Sonderschule für
Lernbehinderte, die er mit durchschnittlichen Noten beendete. Eine
abgeschlossene Berufsausbildung erreichte der Angeklagte nicht.
Häufiger Stellenwechsel sowie Zeiten von Arbeitslosigkeit und
Krankheit, meist psychosomatischer Natur, prägten sein
Arbeitsleben.
Zwangshandlungen und Zwangsgedanken führten schon
während der Schulzeit zu erster nervenärztlicher
Behandlung des Angeklagten. Seit 1990 befand sich der Angeklagte
wiederholt in psychiatrischer Behandlung, auch unter Einsatz von
Psychopharmaka und Neuroleptika. Der Angeklagte leidet nunmehr unter
einer facettenreichen schweren
Persönlichkeitsstörung, einer Psychopathie mit
schwerem Krankheitswert, geprägt durch emotionale
Instabilität und massive Aggressivität. Dagegen
liegen ebensowenig eine Psychose noch eine Erkrankung des cerebralen
Nervensystems oder eine strukturelle Schädigung des Gehirns
vor. Seine Sexualität stellt sich heute als Spiegelbild seiner
negativen Persönlichkeitsentwicklung dar. Positive
Gefühle spielen keine Rolle; seine Partner sieht er als
bloße Objekte, deren sexuell bestimmte Unterwerfung er
erstrebt, auch mit sadistischer Vorgehensweise und mit Folter. Er liebt
Fesselungen und neigt dazu, bei Sexualkontakten Gegenstände zu
benutzen. Mit der Zeit entwickelte er ein negatives Frauenbild, weshalb
er sich während der letzten Jahre immer mehr
gleichgeschlechtlichen Partnern zuwandte.
Der Angeklagte ist mehrfach vorbestraft wegen unerlaubten
Führens von Schußwaffen, Urkundenfälschung,
Sachbeschädigung, Betrugs, Körperverletzung,
Nötigung, falscher Verdächtigung, Gefährdung
des Straßenverkehrs, aber auch wegen sexueller
Nötigung und Vergewaltigung. In Strafhaft war er noch nie.
Bisher wurde die Vollstreckung verhängter Freiheitsstrafen -
maximal ein Jahr sechs Monate - immer zur Bewährung ausgesetzt.
Die Taten:
1. An einem unbekannten Tag in der Zeit von Mai 1998 bis Dezember 1999
hatte der Angeklagte einen etwa 18jährigen Mann bei sich in
der Wohnung. Der Angeklagte veranlaßte diesen, Whisky und
Wodka in großen Mengen zu trinken, um dann an dem Betrunkenen
leichter gegen dessen Willen den Analverkehr ausüben zu
können. Gegen den ersten Versuch des Angeklagten, dem
Geschädigten die Unterhose auszuziehen, wehrte sich dieser
noch mit den Worten "Hör auf, Alter", klopfte ihm auf die
Finger und zog die Hose wieder hoch. Nach der Ausübung
geduldeter beischlafähnlicher Bewegungen auf seinem Opfer
kettete der Angeklagte plötzlich dessen Hände am
Bettgestell fest, zog ihm die Unterhose aus, drehte ihn auf den Bauch,
wodurch die angeketteten Arme verdreht wurden, und führte
seinen erigierten Penis in den After des Geschädigten ein.
Dieser wehrte sich, jammerte und weinte. Von weiteren sexuellen
Handlungen nahm der Angeklagte dann Abstand und stellte sein Verhalten
als "Spaß" dar. Mittels fest installierter Kamera hielt der
Angeklagte das Geschehen auf Video fest.
2. Am 5. Dezember 1998 lernte der Angeklagte auf dem "Strich" beim
Bahnhof Zoo Julian O. - sechzehn Jahre - und Harun K. - vierzehn Jahre
- kennen. Der Angeklagte, der glaubte auch Harun K. sei bereits 16
Jahre alt, lud die beiden Jungen für ein Wochenende zu sich
nach W. ein. Dort kam es im Verlauf des 6. Dezember zunächst
stundenlang zu vielfältigen freiwilligen sexuellen
Aktivitäten miteinander. Plötzlich ging der
Angeklagte dazu über, den heftig protestierenden und sich
wehrenden Harun K. zu mißhandeln, insbesondere um den von
diesem abgelehnten Analverkehr zu erzwingen. Er fesselte Harun K.
deshalb mit Handschellen ans Bettgestell und übte
zunächst beischlafähnliche Bewegungen bis zum
Samenerguß auf ihm aus. Anschließend ließ
er den verängstigten Jungen etwa eine halbe Stunde in seiner
hilflosen Lage liegen, um sich über dessen Furcht zu
amüsieren. Nach kurzzeitiger Befreiung kettete der Angeklagte
sein Opfer erneut mit Handschellen ans Bett und stach ihm an beiden
Füßen unter die Zehennägel mit Nadeln, die
er stecken ließ und zur Schmerzerhöhung immer wieder
antippte. Weiter schüttete er eine scharfe, brennende
Flüssigkeit auf die Eichel des Penis von Harun K. . Vollends
in Panik und Todesangst geriet dieser als der Angeklagte - um Harun K.
weiter "gefügig zu machen" - ein Feuerzeug mit
großer Flamme an dessen After, Hodensack und Oberschenkel
hielt. So in seinem Willen gebrochen stimulierte der kurzzeitig
entfesselte Harun K. den Angeklagten manuell und oral. Sein
anschließender Versuch, an Harun K. den Analverkehr
auszuüben, mißlang mangels ausreichender Erektion,
trotz Stimulation durch leichte Peitschenhiebe auf das
Gesäß von Harun K. . Weinend ließ dieser
es über sich ergehen, daß stattdessen
zunächst Julian O. auf Weisung des Angeklagten und dann dieser
selbst mit mehreren Fingern schmerzhaft in seinem After bohrten. Auch
diese Vorgänge hielt der Angeklagte auf Video fest.
3. a) Am Bahnhof Zoo ging auch Andre H. der Prostitution nach. Andre H.
hatte den Angeklagten im Februar 1999 "gelinkt". Nach Erhalt des
Preises für den vereinbarten Sexualkontakt war er verschwunden
ohne die versprochene Gegenleistung zu erbringen. Am Abend des 19. Juli
2000 traf der Angeklagte Andre H. am Bahnhof Zoo wieder. Dieser stand
unter massivem Einfluß von Beruhigungstabletten und Heroin.
Den Angeklagten erkannte er deshalb nicht. Beide vereinbarten
Sexualkontakt gegen die Bezahlung von 70 DM - Analverkehr
schloß Andre H. ausdrücklich aus - und fuhren im Pkw
des Angeklagten auf einen einsamen Parkplatz. Dort gab sich der
Angeklagte zu erkennen, warf Andre H. den früheren Vorfall
vor, ohrfeigte ihn, ließ sich dessen Geldbeutel samt
Personalausweis aushändigen, zwang ihn unter Androhung
weiterer Schläge, sich nackt auszuziehen, auszusteigen und
sich bäuchlings auf die Motorhaube zu legen. Dann
übte er gegen dessen Willen den Analverkehr bei dem damals
19jährigen Andre H. aus.
b) Der Angeklagte entschloß sich nun, Andre H. mitzunehmen
und bei sich zu Hause als "Sexsklaven zu halten". Er fesselte ihn mit
Metallschellen an Händen und Füßen und
verbrachte ihn mit seinem Pkw in seine Wohnung in W. . Dort trafen sie
am 21. Juli 2000 gegen 6.00 Uhr ein. Andre H. blieb nahezu zwei Tage
eingesperrt, zeitweise alleingelassen mit ungewissem Schicksal, meist
eng gefesselt, zuweilen den Mund mit Pflaster zugeklebt.
Während dieser Zeit übte der Angeklagte noch
mindestens dreimal an seinem sich wehrenden, aber durch Drogen und
Medikamente geschwächten Opfer den Analverkehr aus, stach ihm
- auch um ihn gefügig zu machen - mit einer Nähnadel
jeweils fünf Millimeter tief unter die Zehennägel
seines linken Fußes, zwang ihn zum Oralverkehr, mindestens
viermal bei sich und einmal bei Maik D. , einem Obdachlosen vom Bahnhof
Zoo, der auf Einladung des Angeklagten nach W. mitgekommen war. Dieser
bohrte auf Anweisung des Angeklagten mit drei Fingern schmerzhaft im
After des Andre H. . Am 22. Juli 2000 wurde Andre H. gegen 22.30 Uhr
von der Polizei befreit, deren Benachrichtigung Maik D.
schließlich veranlaßt hatte.
In - nicht ausschließbar - verjährter Zeit
mißhandelte der Angeklagte einen weiteren ans Bett
gefesselten Jungen mit Nadelstichen und Schlägen.
Bei der Begehung aller Taten war der Angeklagte aufgrund seiner
schweren Persönlichkeitsstörung in seiner
Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt.
III.
1. Mit ihrer unbeschränkten und auf die Sachrüge
gestützten Revision zum Nachteil des Angeklagten beanstandet
die Staatsanwaltschaft insbesondere, daß die Strafkammer
neben der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen
Krankenhaus nicht auch dessen Unterbringung in Sicherungsverwahrung
angeordnet hat. Die Revision führt zur Aufhebung der
Einzelstrafen in den Fällen II.2 und II.3b sowie der
Gesamtstrafe zum Nachteil des Angeklagten. Die weitergehende Revision
ist unbegründet.
a) Das Landgericht hat in allen vier Fällen der Bemessung der
Einzelstrafen den gemäß § 21 i.V.m.
§ 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 177
Abs. 2 StGB - also Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
- zugrunde gelegt und folgende Einzelstrafen verhängt: im Fall
1 (zum Nachteil des achtzehnjährigen Mannes): drei Jahre
Freiheitsstrafe, im Fall 2 (zum Nachteil des Harun K. ): vier Jahre
Freiheitsstrafe, im Fall 3a (zum Nachteil des Andre H. in B. ): vier
Jahre Freiheitsstrafe und im Fall 3b (zum Nachteil des Andre H. in W.
): sieben Jahre Freiheitsstrafe. In den Fällen 2 und 3b hat
die Strafkammer zwar hinsichtlich des ideal konkurrierenden §
224 Abs. 1 StGB die vom Angeklagten benutzten Nadeln und das brennende
Feuerzeug - so wie beides eingesetzt wurde - zutreffend als
gefährliche Werkzeuge bewertet. Damit hat der Angeklagte in
diesen Fällen jedoch auch die Qualifikation der Vergewaltigung
unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs
gemäß § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB verwirklicht.
Denn Nadeln und brennendes Feuerzeug gebrauchte er bei seinen sexuellen
Handlungen (vgl. BGHSt 46, 225; BGHR StGB § 184c Nr. 1
Erheblichkeit 5) zumindest auch als Nötigungsmittel. Zugleich
mißhandelte der Angeklagte seine Opfer mit Nadelstichen und
den damit verbundenen Eingriffen in deren körperliche
Integrität unter Beifügung erheblicher Schmerzen
schwer im Sinne von § 177 Abs. 4 Nr. 2a StGB (BGH NJW 2000,
3655). Außerdem stellten Klebeband (vgl. NStE Nr. 17 zu
§ 223a StGB) und Handschellen (vgl. BGH NStZ 1999, 242, 243)
hier Mittel im Sinne von § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB dar, um den
Widerstand der Geschädigten mit Gewalt zu überwinden.
Damit ist der Angeklagte in diesen beiden Fällen der
Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 und 2 StGB) in den
Qualifikationen des § 177 Abs. 3 Nr. 2 sowie des §
177 Abs. 4 Nr. 1 und 2a StGB schuldig. Insoweit hat der Senat in der
Sache selbst entschieden. Einer Änderung der Tatbezeichnung in
der Urteilsformel bedarf es nicht. Die Qualifikationen der sexuellen
Nötigung bzw. der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 3
und Abs. 4 StGB kommen im Urteilstenor nicht zum Ausdruck (BGH NStZ
2000, 254, 255). Das Landgericht wird jedoch bei der neuen Entscheidung
die Liste der angewendeten Vorschriften (§ 260 Abs. 5 Satz 1
StPO) dementsprechend zu ergänzen haben. Das Vorliegen der
genannten Qualifikationen führt ausgehend von § 177
Abs. 4 StGB - nach Milderung gemäß
§§ 21, 49 StGB - zu dem Strafrahmen von zwei Jahren
bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe. Der Senat vermag
nicht auszuschließen, daß die Strafkammer,
ausgehend von der höheren Mindeststrafe und unter
Berücksichtigung der weiteren Aspekte, in beiden
Fällen auf höhere Einzelstrafen und in der Konsequenz
auf eine höhere Gesamtstrafe erkannt hätte.
Hierüber muß daher neu befunden werden. Die von der
Strafkammer rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen sind nicht
betroffen und können bestehen bleiben. Sie dürfen
durch weitere, nicht widersprechende Feststellungen ergänzt
werden. Auch die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus ist hier von der Strafzumessung nicht beeinflußt.
b) Weitere Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten
läßt das Urteil nicht erkennen.
Es ist insbesondere revisionsrechtlich nicht zu beanstanden,
daß die Strafkammer darauf verzichtet hat, neben der
Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus auch
seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anzuordnen.
Die Strafkammer hat, sachverständig beraten, die
Voraussetzungen des § 63 StGB rechtsfehlerfrei bejaht. Der
Angeklagte beging die Taten im Zustand positiv festgestellter
verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB). Seine
Steuerungsfähigkeit war in Folge seiner schweren
Persönlichkeitsstörung, einer Psychopathie mit
schwerem Krankheitswert, die als "schwere andere seelische Abartigkeit"
im Sinne von § 20 StGB einzuordnen ist, erheblich
beeinträchtigt. Die Strafkammer ist aufgrund einer
Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten zu dem
Ergebnis gekommen, daß von ihm in Folge seiner Erkrankung -
ohne Unterbringung - auch in Zukunft "mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit" weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind.
Das Landgericht ist weiter zu dem Ergebnis gekommen, daß beim
Angeklagten auch die Voraussetzungen für eine Anordnung der
Unterbringung in Sicherungsverwahrung gemäß
§ 66 Abs. 3 Satz 2 StGB (und auch gemäß
§ 66 Abs. 2 StGB - bei Einzelstrafen in Höhe von
drei, zweimal vier Jahren und von sieben Jahren) i.V.m. § 66
Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegen. Es hat ersichtlich angenommen,
daß der Hang (i.S.v. § 66 StGB) zu erheblichen
Straftaten (vgl. BGH NStZ 2000, 587 und 1999, 502) hier
ausschließlich auf der "Erkrankung" (dem Zustand) des
Angeklagten i.S.v. § 63 StGB beruht.
Gemäß § 72 Abs. 1 StGB hat die Strafkammer
dann - ausgehend von den in BGH NStZ 1998, 35 f., genannten
Grundsätzen - entschieden, daß bei diesem
Angeklagten allein die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus genügt, um den (Gesamt-)Zweck (beider
Maßnahmen) zu erreichen, also beim Angeklagten die
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht zusätzlich
nötig ist. Dies ist frei von Rechtsfehlern. Die Unterbringung
in einem psychiatrischen Krankenhaus ist hier ausreichend, um die
Allgemeinheit dauerhaft vor weiteren, vom Angeklagten drohenden
Straftaten zu schützen.
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und Unterbringung in
der Sicherungsverwahrung dienen beide (wie auch die Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB)
dem Schutz der Allgemeinheit vor auch in Zukunft gefährlichen
Straftätern unabhängig vom Strafvollzug. Sie sind
jedoch in ihrer unmittelbaren Zweckbestimmung und in ihren
Voraussetzungen hinsichtlich der Erwartung künftiger
Straftaten nicht deckungsgleich. Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus (oder in einer Entziehungsanstalt) ist daher
gegenüber der Sicherungsverwahrung im Grundsatz "kein
geringeres, sondern ein anderes Übel" (BGHSt 5, 312, 314; BGH
NStZ 1981, 390), so daß deren gleichzeitige Anordnung
grundsätzlich rechtlich möglich ist (§ 72
Abs. 2 StGB).
Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB)
sichert durch Einsperren des Verurteilten unabhängig von der
verhängten Strafe. Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus (§ 63 StGB) stellt außerdem auf Heilung
ab, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB)
zielt allein auf Befreiung von der Sucht (§ 64 Abs. 2 StGB).
Da bei diesem Angeklagten der Hang i.S.v. § 66 Abs. 1 Nr. 3
StGB (vgl. BGH NStZ 1999, 501, 502) allein auf Umständen
beruht, die als "Störung" Grundlage der Maßregel
gemäß § 63 StGB sind, wird nach deren
Beseitigung durch erfolgreiche Behandlung in der Psychiatrie kein -
weitergehender - Hang zur Begehung von Straftaten mehr bestehen.
Stünde danach zu erwarten, daß die
Gefährlichkeit des Täters durch die Behandlung im
psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) behoben werden kann,
dürfte wegen des Vorrangs der Besserung und des
Ultima-ratio-Charakters der Sicherungsverwahrung schon deshalb
lediglich die Unterbringung im Krankenhaus angeordnet werden (vgl.
LK-Hanack StGB 11. Aufl. § 72 Rdn. 24).
Dies gilt selbst bei zweifelhaften Heilungsaussichten. Die
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
gemäß § 63 StGB setzt den Erfolg einer
Therapie nicht zwingend voraus
(Schönke/Schröder-Stree StGB 26. Aufl. § 63
Rdn. 20 m.w.N.). Nach der gesetzlichen Regelung sind von einer
Maßnahme nach § 63 StGB solche Täter nicht
von vorneherein ausgenommen, bei denen die Aussicht auf Besserung von
vorneherein zweifelhaft ist (BGH NStZ 1999, 122, 123; BGH NStZ-RR 1999,
44; BGHSt 34, 22, 28). Wenn sich während des Aufenthalts in
einem psychiatrischen Krankenhaus herausstellen sollte, daß
entgegen der ursprünglichen Prognose eine erfolgreiche
Behandlung nicht möglich ist, hat sich damit die
Maßregel nicht zwangsläufig erledigt. Denn mit der
Unterbringung nach § 63 wird - im Gegensatz zur Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt (vgl. § 64 Abs. 2 StGB - BGH NStZ
2000, 25, 26; Schönke/Schröder-Stree StGB 26. Aufl.
§ 64 Rdn. 64) - ergänzend über die
Behandlung hinaus ein bloßer Sicherungszweck verfolgt. Die
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dauert daher fort,
solange vom Angeklagten die in § 63 StGB genannte Gefahr
ausgeht. Nach § 136 StVollzG sollen die in einem
psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten zwar in erster Linie
behandelt werden, damit sie für die Allgemeinheit nicht mehr
gefährlich sind. Ist die erstrebte Heilung und Besserung des
Zustands nicht möglich, beschränkt sich nach
§ 136 Satz 2 StVollzG ("soweit möglich" soll er
geheilt oder sein Zustand gebessert werden) und § 136 Satz 3
StVollzG die Verpflichtung der Anstalt darauf, die erforderliche
Aufsicht, Betreuung und Pflege zu gewährleisten. Der
Sicherungszweck erfordert deshalb bei einer Maßnahme nach
§ 63 StGB auch bei zweifelhaften Heilungsaussichten nicht
regelmäßig die kumulative Anordnung der
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, während im
Gegensatz dazu bei einer Maßnahme nach § 64 StGB im
Hinblick auf den Behandlungserfolg in der Entziehungsanstalt ein hohes
Maß an prognostischer Sicherheit gegeben sein muß,
um von - zusätzlicher - Anordnung der Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung, wenn deren Voraussetzungen im übrigen
gegeben sind, absehen zu können (BGH NJW 2000, 3015, 3016).
Auch für die Allgemeinheit besonders gefährliche
Täter sind von der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus nicht auszuschließen. Zwar müssen bei
der Unterbringung gemäß § 63 StGB wegen des
Vorrangs der Therapie zunächst
ärztlich-psychiatrische Gesichtspunkte Vorrang haben. Solange
vom Verurteilten eine Gefahr ausgeht, sind jedoch - wie im Strafvollzug
- die für den Maßregelvollzug Verantwortlichen
berechtigt und verpflichtet, im Einzelfall Maßnahmen zu
ergreifen, die das Verbleiben des Untergebrachten auch gegen dessen
Willen in der Anstalt gewährleisten. Die Erwägung,
der Angeklagte könne in einer Haftanstalt besser
überwacht werden, wäre deshalb eine
außerhalb der Ziele des Maßregelvollzugs liegende
Zweckmäßigkeitsüberlegung (BGH NStZ-RR
1999, 44). Zusätzliche Anordnung von Sicherungsverwahrung
(§ 72 Abs. 2 StGB) kommt neben der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus nur in Betracht, wenn - anders als bei
diesem Angeklagten - auch nach Wegfall des von § 63 StGB
vorausgesetzten Zustandes die Gefährlichkeit aufgrund eines
aus anderen Gründen gegebenen Hangs zu erheblichen Straftaten
fortbestehen wird.
Die Strafkammer hat weiter mit hinreichender Deutlichkeit festgestellt,
daß der Angeklagte - wenn auch nur im Rahmen einer langen
Behandlung - voraussichtlich therapierbar ist. Der Angeklagte
äußerte auch den Willen, sich einer Therapie zu
unterziehen. Vor diesem Hintergrund ist es rechtsfehlerfrei, wenn sich
die Strafkammer sachverständig beraten aufgrund einer
Gesamtabwägung gemäß § 72 Abs. 1
StGB für die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten
allein in einem psychiatrischen Krankenhaus entschieden hat, zumal hier
nur die Voraussetzungen einer fakultativen Anordnung der Unterbringung
in der Sicherungsverwahrung (§ 66 Abs. 2 und 3 StGB) gegeben
sind.
2. Die Revision des Angeklagten hat nur mit der Sachrüge
insoweit Erfolg, als die Anordnung des Vorwegvollzugs von fünf
Jahren Freiheitsstrafe vor der angeordneten Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus (§ 67 Abs. 2 StGB) mit der von der
Strafkammer gegebenen Begründung keinen Bestand hat.
a) Die Revision rügt zu Unrecht die Fortsetzung der
Hauptverhandlung am 13. Verhandlungstag ohne den Angeklagten sowie
seine fehlende Unterrichtung über den wesentlichen Inhalt
dessen, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist.
Der Rüge liegt folgendes Geschehen zugrunde:
Der Angeklagte, der bereits Gelegenheit gehabt hatte, sich zur Sache zu
äußern (§ 243 Abs. 4 Satz 2 StPO), konnte
am 13. Verhandlungstag, dem 2. Juli 2001, nicht zur Hauptverhandlung
vorgeführt werden, da er in Folge der Einnahme einer
Überdosis von antidepressiv wirkenden Tabletten
verhandlungsunfähig war und deshalb auch unter
ärztlicher Beobachtung bleiben mußte. Die
Strafkammer stellte nach Einholung der notwendigen Informationen und
der Anhörung eines Sachverständigen fest,
"daß der Angeklagte seine Verhandlungsunfähigkeit
vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführt hat". Sie
lehnte deshalb den auf die §§ 231, 231a StPO
gestützten Antrag des Verteidigers, das Verfahren auszusetzen,
ab und beschloß statt dessen, die Hauptverhandlung in
Abwesenheit des Angeklagten fortzusetzen (§ 231 Abs. 2 StPO),
insbesondere zur Vernehmung des - sonst in absehbarer Zeit
voraussichtlich nicht mehr greifbaren - Zeugen Andre H. , dem
Geschädigten in den Fällen 3a und 3b. Am folgenden
Verhandlungstag, dem 4. Juli 2001, war der Angeklagte wieder anwesend
und äußerte sich zur Sache. Ein Vermerk
über die Unterrichtung des Angeklagten durch den Vorsitzenden
über den wesentlichen Inhalt dessen, was in seiner Abwesenheit
verhandelt worden ist, findet sich in der Sitzungsniederschrift nicht.
aa) Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO liegt
nicht vor.
Die Strafkammer durfte die Hauptverhandlung am 2. Juli 2001
gemäß § 231 Abs. 2 StPO ohne den
Angeklagten fortsetzen. Dem eigenmächtigen Ausbleiben steht
gleich, wenn sich der Angeklagte, nachdem er Gelegenheit hatte, sich
umfassend zu äußern - vorher gilt § 231a
StPO -, in einen seine Verhandlungsfähigkeit
ausschließenden Zustand versetzt (vgl. BGH NStZ 1986, 372;
LR-Gollwitzer StPO 25. Aufl. § 231 Rdn. 10, 18; KK-Tolksdorf
StPO 4. Aufl. § 231 Rdn. 3 ff, 7;
Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 231 Rdn.
17, 19; jeweils m.w.N.). Einer Wiederholung der Beweisaufnahme nach dem
"Wiedererscheinen" des Angeklagten bedurfte es nicht.
bb) Auch die Rüge der Verletzung des § 231a StPO hat
keinen Erfolg.
Ist Grundlage für die Fortsetzung der Hauptverhandlung ohne
den Angeklagten § 231 Abs. 2 StPO, muß dieser, wenn
er wieder anwesend ist, im Gegensatz zu der ausdrücklichen
Regelung in § 231a Abs. 2 StPO (und auch in § 247
Satz 4 StPO) nicht vom Vorsitzenden über den Inhalt dessen
unterrichtet werden, was während seiner Abwesenheit ausgesagt
oder verhandelt worden ist. Eine Information des Angeklagten
hierüber wird zwar häufig
zweckmäßig und aufgrund der prozessualen
Fürsorgepflicht zuweilen auch geboten sein. Seine
Unterrichtung muß dann jedoch nicht notwendigerweise durch
das Gericht bzw. dessen Vorsitzenden erfolgen. Beim verteidigten
Angeklagten wird ohnehin der Verteidiger seinen Mandanten über
das in Kenntnis zu setzen haben, was während dessen
Abwesenheit geschah. Davon, daß dies geschieht, ist
regelmäßig auch auszugehen. Anhaltspunkte
dafür, daß dies hier nicht der Fall war, bestehen
nicht. Die Revision trägt auch nichts dahingehend vor.
Im übrigen ist eine fehlende Information des Angeklagten durch
den Vorsitzenden nicht erwiesen. Es handelt sich hierbei, anders als
bei § 231 Abs. 2 StPO, um keinen protokollierungspflichtigen
Vorgang i.S.v. § 273 StPO, der damit auch nicht der -
negativen - Beweiskraft des Protokolls (§ 274 StPO)
unterliegt, so daß das Schweigen der Sitzungsniederschrift
hierzu nichts besagt. Außerdem könnte das Urteil auf
einer unterlassenen Unterrichtung nicht beruhen, da der Angeklagte
geständig war.
b) Die Anordnung des Vorwegvollzugs von fünf Jahren
Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus hat keinen Bestand.
Der Gesetzgeber geht von dem Grundsatz aus, daß mit der
Behandlung des psychisch gestörten Täters umgehend
begonnen werden soll (BGH Beschluß vom 13. April 1999 - 1 StR
51/99 -, BGHR § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 4, 11,
13). Im Falle des Nebeneinanders von Freiheitsstrafe und Unterbringung
in einem psychiatrischen Krankenhaus ist deshalb
gemäß § 67 Abs. 1 StGB die
Maßregel regelmäßig vor der Strafe zu
vollziehen. Will der Tatrichter von diesem Grundsatz abweichen, was ihm
nach § 67 Abs. 2 StGB gestattet ist, sofern durch die
Änderung der Vollstreckungsreihenfolge der Zweck der
Maßregel leichter zu erreichen ist, so muß er diese
Entscheidung mit auf den Einzelfall abgestellten,
nachprüfbaren Erwägungen begründen (BGHR
§ 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4).
Die Strafkammer "ist in Übereinstimmung mit dem
Sachverständigen der Auffassung, daß der Angeklagte
einen Leidensdruck benötigt, um bei einer Therapie nachhaltig
mitzumachen". Schon in der Vergangenheit habe er sich lediglich unter
dem Druck anhängiger Prozesse in ärztliche Behandlung
begeben. Um eine nachhaltige Therapiebereitschaft beim Angeklagten
hervorzurufen sowie um einen eventuellen Therapieerfolg durch eine
nachfolgende Strafvollstreckung nicht zu gefährden, habe die
Strafkammer den Vorwegvollzug von zwei Dritteln der Strafe als
erforderlich angesehen. Zwar sind die genannten Gesichtspunkte,
Herbeiführung eines "Leidensdrucks" (vgl. BGHR StGB §
67 Abs. 2 Vorwegvollzug 4 und Zweckerreichung, leichtere 6; BGH NStZ
1986, 139; Maul/Lauven, Die Vollstreckungsreihenfolge von Strafe und
Maßregel gemäß § 67 Abs. 2 StGB,
NStZ 1986, 397, 398) und Gefährdung des Therapieerfolgs bei
nachfolgendem Strafvollzug (vgl. BGH NStZ 1999, 613, 614; Maul/Lauven
aaO 399) im Grundsatz tragfähige Ansatzpunkte für die
Umkehr der Vollzugsreihenfolge gemäß § 67
Abs. 1 StGB (Bedenken dagegen aber in BGH NStZ 1986, 427, 428), in
besonderen Fällen auch bei einer Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63
StGB, wenn der Maßregel eine schwere andere seelische
Abartigkeit zugrunde liegt (BGH NStZ 1999, 613, 614). Die
Umstände, aus denen die Strafkammer die Notwendigkeit des
Vorwegvollzugs folgert, sind hier aber nicht widerspruchsfrei
dargelegt. So ist die Annahme der Notwendigkeit eines weiteren
"Leidensdrucks" zur Herbeiführung einer "nachhaltigen"
Therapiebereitschaft mit der Feststellung der Strafkammer zu
Therapiewilligkeit des geständigen Angeklagten nicht in
Einklang zu bringen. Daß der Erfolg einer
psychotherapeutischen Behandlung durch einen nachfolgenden Strafvollzug
wieder zunichte gemacht werde, wird durch keine auf den vorliegenden
Fall bezogenen konkreten Anhaltpunkte belegt. Umstände, die
dafür sprechen könnten, gerade bei diesem Angeklagten
wäre durch den Vorwegvollzug von Strafe der Zweck der
Maßregel besser zu erreichen, sind damit nicht festgestellt.
Daß sich dies nach der neuen Verhandlung entscheidend anders
darstellen könnte, kann ausgeschlossen werden. Die Anordnung
der Vorwegvollstreckung der Strafe muß daher entfallen.
c) Die weitergehende Revision des Angeklagten ist aus den in der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Januar 2002 dargelegten
Gründen offensichtlich unbegründet.
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