BGH,
Urt. v. 19.6.2008 - 3 StR 90/08
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 90/08
vom
19. Juni 2008
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
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StGB §§ 78 a, 332, 334
Werden Bestechung und Bestechlichkeit in der Form begangen, dass der
Bestechende zunächst den Vorteil gewährt und der
Amtsträger sodann die pflichtwidrige Diensthandlung vornimmt,
so beginnt die Verjährung beider Straftaten erst mit der
Vornahme der Diensthandlung.
BGH, Urt. vom 19. Juni 2008 - 3 StR 90/08 - LG Düsseldorf
in der Strafsache
gegen
- 2 -
1.
2.
3.
4.
wegen zu 1.: Bestechlichkeit
zu 2. und 3.: Bestechung
zu 4.: Beihilfe zur Bestechlichkeit
- 3 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung
vom 12. Juni 2008 in der Sitzung am 19. Juni 2008, an denen
teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Pfister,
Hubert,
Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt in der Verhandlung,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. und
Prof. Dr.
- in der Verhandlung vom 12. Juni 2008 -
als Verteidiger des Angeklagten J. ,
Rechtsanwältin
- in der Verhandlung vom 12. Juni 2008 -
als Verteidigerin des Angeklagten T. ,
Rechtsanwalt Dr.
- in der Verhandlung vom 12. Juni 2008 -
als Verteidiger des Angeklagten Dr. M. ,
Justizangestellte in der Verhandlung vom 12. Juni 2008,
Justizamtsinspektor bei der Verkündung am 19. Juni 2008
als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 4 -
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Düsseldorf vom 20. August 2007 mit den
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des
Landgerichts Essen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat das gegen den Angeklagten J. wegen des Vorwurfs der
Bestechlichkeit, gegen die Angeklagten T. und V. wegen des Vorwurfs der
Bestechung sowie gegen den Angeklagten Dr. M. wegen des Vorwurfs der
Beihilfe zur Bestechlichkeit geführte Strafverfahren
hinsichtlich aller Angeklagter eingestellt (§ 260 Abs. 3
StPO), weil der Verfolgung der angeklagten Delikte das
Verfahrenshindernis der Verjährung entgegenstehe. Hiergegen
wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer vom Generalbundesanwalt
vertretenen Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1
I.
Nach der Anklageschrift soll der Angeklagte J. als für das
Bauplanungs- und Bauordnungsamt zuständiger Beigeordneter der
Stadt R. aufgrund einer entsprechenden Absprache mit den Angeklagten T.
und V.
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im Zeitraum von 1992 bis 1999 im Zusammenhang mit drei Bauprojekten
pflichtwidrige Diensthandlungen im Interesse der Angeklagten T. und V.
vorgenommen haben, deren Unternehmen an diesen Projekten beteiligt
waren. Im Gegenzug habe der Angeklagte J.
vereinbarungsgemäß zwei größere
Geldzahlungen erhalten. Diese Zahlungen seien von den Angeklagten T.
und V. zur Verschleierung auf Scheinrechnungen an die Dr. Ing. M.
& Partner GmbH geleistet worden, deren
Geschäftsführer der Angeklagte Dr. M. war.
Das Landgericht hat lediglich festgestellt, dass 149.500 DM am 4.
November 1994 und 100.050 DM am 23. Mai 1995 von den Angeklagten T. und
V. an die Dr. Ing. M. & Partner GmbH flossen und als letzte
eventuell pflichtwidrige Diensthandlung des Angeklagten J. zugunsten
der Angeklagten T. und V. ein Bescheid vom 4. Mai 1999 in Betracht
kommt, durch den der V. GmbH & Co. KG im Wege der Befreiung
nach § 31 Abs. 2 BauGB der Bau von drei Doppelhäusern
anstelle der im Bebauungsplan vorgesehenen zwei Gruppen zu je drei
Häusern genehmigt wurde. Von einer weiteren
Aufklärung des Sachverhalts hat das Landgericht abgesehen,
weil bei dieser Sachlage nach seiner Auffassung
Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Sowohl die
mögliche Bestechlichkeit als auch die mögliche
Bestechung seien mit dem letzten Zufluss eines Vorteils an den
Angeklagten J. über die Dr. Ing. M. & Partner GmbH am
23. Mai 1995 beendet gewesen; dagegen sei es unerheblich, dass der
Angeklagte J. danach mit Bescheid vom 4. Mai 1999 noch eine
möglicherweise pflichtwidrige Diensthandlung vorgenommen habe,
die auf die getroffene Unrechtsvereinbarung zurückging. Seit
dem 23. Mai 1995 sei aber mehr als das Doppelte der fünf Jahre
betragenden Verjährungsfrist verstrichen (§ 78 c Abs.
3 Satz 2 StGB i. V. m. § 78 Abs. 3 Nr. 4, § 78 a
StGB).
3
II.
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Das Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung
nicht stand. Da das Landgericht abweichende Feststellungen nicht
getroffen hat, ist für diese Prüfung davon
auszugehen, dass die Anklagevorwürfe zutreffen, mithin auch
der Bescheid vom 4. Mai 1999 pflichtwidrig und durch die
Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten J. , T. und V. sowie die
bereits geleisteten Zahlungen motiviert war. Auf dieser Grundlage sind
die den Angeklagten angelasteten Straftaten der Bestechlichkeit, der
Bestechung sowie der Beihilfe zur Bestechlichkeit entgegen der Ansicht
des Landgerichts nicht verjährt.
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1. Das Landgericht hat für die dem Angeklagten J. vorgeworfene
Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1 Satz 1 StGB) und die den
Angeklagten T. und V. angelastete Bestechung (§ 334 Abs. 1
Satz 1 StGB) einen unzutreffenden Verjährungsbeginn
angenommen. Der jeweilige Lauf der Verjährungsfrist wurde
nicht schon mit dem Zufluss des letzten Vorteils am 23. Mai 1995,
sondern erst mit der Vornahme der letzten Diensthandlung am 4. Mai 1999
in Gang gesetzt.
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a) Gemäß § 78 a Satz 1 StGB beginnt die
Verjährung, sobald die Tat beendet ist. Nach dem vom
Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angewendeten
materiellen Beendigungsbegriff ist dies erst der Fall, wenn der
Täter sein rechtsverneinendes Tun insgesamt
abschließt, das Tatunrecht mithin tatsächlich in
vollem Umfang verwirklicht ist (s. etwa BGHSt 43, 1, 7; BGH NStZ 2004,
41; NJW 2006, 925, 927 [insoweit in BGHSt 50, 299 nicht abgedruckt]).
Dies bedeutet, dass die Beendigung der Tat nicht allein an die weitere
Verwirklichung tatbestandlich umschriebener Merkmale der Straftat nach
deren Vollendung anknüpft (so aber die Vertreter der
tatbestandlichen Beendigungslehre; vgl. etwa Kühl in FS
für Roxin S. 665, 673 ff.; Schmitz, Unrecht und Zeit S. 213
ff.; Mitsch in MünchKomm-StGB § 78 a Rdn. 5;
Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl. vor § 22 Rdn. 2 m. w.
N.); vielmehr zählen zur Tatbeendigung auch solche Um-
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stände, die - etwa weil der Gesetzgeber zur
Gewährleistung eines effektiven Rechtsgüterschutzes
einen Deliktstypus mit vorverlagertem Vollendungszeitpunkt
gewählt hat - zwar nicht mehr von der objektiven
Tatbestandsbeschreibung erfasst werden, aber dennoch das materielle
Unrecht der Tat vertiefen, weil sie den Angriff auf das
geschützte Rechtsgut perpetuieren oder gar intensivieren (vgl.
Jescheck in FS für Welzel, S. 683, 685 ff.; Hillenkamp in LK
vor § 22 Rdn. 30; Eser in Schönke/Schröder,
StGB 27. Aufl. vor § 22 Rdn. 4, 8; Hau, Die Beendigung der
Straftat und ihre rechtliche Wirkungen, 1974, S. 31 f.). Von diesen
Grundsätzen abzuweichen, besteht kein Anlass.
b) Für den Straftatbestand der Bestechlichkeit bedeutet dies:
Sind sich der Amtsträger und der Bestechende über die
pflichtwidrige Diensthandlung sowie die hierfür zu erbringende
Gegenleistung einig und wird die Unrechtsvereinbarung auch
tatsächlich vollständig umgesetzt, so kommt es
für die Tatbeendigung auf die jeweils letzte Handlung zur
Erfüllung der Unrechtsvereinbarung an. Wird die pflichtwidrige
Diensthandlung erst nach der Zuwendung des Vorteils vorgenommen, so
führt somit erst dies zur Beendigung der Tat (Jähnke
in LK 11. Aufl. § 78 a Rdn. 3, 5; ebenso Schmid in LK 12.
Aufl. § 78 a Rdn. 3, 5; wohl auch Fischer, StGB 55. Aufl.
§ 331 Rdn. 30; Lackner/Kühl aaO § 78 a Rdn.
4; s. die - allerdings nicht tragende - Formulierung in BGHSt 11, 345,
347; vgl. Tiedemann in LK 11. Aufl. § 299 Rdn. 60 für
Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr;
Senat, Urt. vom 10. Januar 2008 - 3 StR 462/07 - Rdn. 22 - juris -
für die Abgeordnetenbestechung, § 108 e StGB; offen
gelassen bei Jescheck in LK § 331 Rdn. 32; aA Otto in FS
für Lackner, S. 715, 720, 722; Korte in
MünchKomm-StGB § 331 Rdn. 192; Lemke in NK StGB
§ 78 a Rdn. 4; Kuhlen in NK § 331 Rdn. 128;
Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder aaO
§ 78 a Rdn. 2). Zwar ist die Vornahme der pflichtwidrigen
Diensthandlung nicht objektives tatbestandliches Element des §
332 Abs. 1 Satz 1 StGB; die Bestechlichkeit ist vielmehr bereits dann
vollendet, wenn der Amtsträger für eine
ausgeübte oder künftige pflichtwidrige Diensthandlung
ei-
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nen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Die
pflichtwidrige Diensthandlung ist aber dennoch zentraler Bezugspunkt
all dieser Tatbestandsvarianten. Sie umschreibt den materiellen
Unrechtskern, der den Tatbestand der Bestechlichkeit von dem der
Vorteilsannahme abhebt und die erhöhte Strafandrohung im
Vergleich zu § 331 Abs. 1 StGB rechtfertigt; dies gilt selbst
im Falle einer für sich fehlerfreien Ermessensentscheidung,
deren Pflichtwidrigkeit allein dadurch begründet wird, dass
der Amtsträger sich bei der Entscheidung durch den Vorteil
beeinflussen lässt oder sich wenigstens beeinflussbar zeigt
(§ 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB; Fischer aaO § 332 Rdn. 6 m.
w. N.). Wird die pflichtwidrige Diensthandlung vorgenommen, so findet
der Angriff auf das Schutzgut des § 331 StGB erst darin seinen
Abschluss; denn die Lauterkeit der Amtsausübung (BGHSt 10,
237, 241 f.; 14, 123, 131; 15, 88, 96) sowie das öffentliche
Vertrauen in diese (BGHSt 15, 88, 96; 30, 46, 48; BGH NJW 1984, 2654)
werden am nachhaltigsten dadurch beeinträchtigt, dass der
durch die Bestechung befangene Amtsträger den "Staatswillen"
tatsächlich verfälscht, indem er die erkaufte
pflichtwidrige Diensthandlung ausübt (vgl. BTDrucks. 7/550 S.
269).
c) Nichts anderes gilt für die Bestechung. Für dieses
der Bestechlichkeit spiegelbildlich gegenüberstehende Vergehen
wird allgemein von einem identischen Beendigungszeitpunkt ausgegangen
(vgl. BGH NJW 1998, 2373; 2006, 925, 927; Kuhlen aaO § 333
Rdn. 17, § 334 Rdn. 12; Korte aaO § 333 Rdn. 46;
Lemke aaO § 78 a Rdn. 4; Fischer aaO § 78 a Rdn. 8;
Jähnke aaO § 78 a Rdn. 5; Schmid aaO § 78 a
Rdn. 5; Lackner/Kühl aaO § 78 a Rdn. 4). Dem ist
jedenfalls für den Fall zu folgen, dass Amtsträger
und Bestechender die getroffene Unrechtsvereinbarung beidseitig
erfüllen; hier gilt auch für die Bestechung, dass die
Tat erst mit der letzten Handlung zur Erfüllung der
Unrechtsvereinbarung beendet wird, unabhängig davon, ob diese
in der Zuwendung des Vorteils oder der pflichtwidrigen Diensthandlung
liegt. Auch bei der Bestechung tritt mit der pflichtwidrigen
Diensthandlung eine Vertiefung des materiellen Unrechts durch
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Intensivierung der Rechtsgutsverletzung ein, da der Bestechende damit
die Früchte seiner unlauteren Zuwendung erhält und
damit das Endziel seines strafbaren Verhaltens erreicht. Erst hierdurch
finden auch aus seiner Sicht das unlautere Zusammenwirken mit dem
Amtsträger und sein rechtsverneinendes Tun ihren Abschluss.
Nur nachfolgende Handlungen des Bestechenden, die die pflichtwidrige
Diensthandlung ausnutzen, sind für die Beendigung der
Bestechung ohne Belang; denn sie liegen außerhalb der
Erfüllung der Unrechtsvereinbarung (vgl. BGH NJW 1998, 2373;
Lackner/Kühl aaO § 78 a Rdn. 4). Dies ähnelt
der Rechtslage beim Betrug, wo erst mit dem Eintritt des erstrebten
rechtswidrigen Vermögensvorteils die Tat beendet ist.
d) Gegen dieses Ergebnis kann nicht eingewendet werden, dass danach in
den Fällen, in denen es - etwa weil sich die Tat in dem
Fordern oder Anbieten eines Vorteils erschöpft - nicht zu
einer Unrechtsvereinbarung kommt oder in denen der Amtsträger
die Unrechtsvereinbarung nicht erfüllt, die Tat nie beendet
werde und damit auch die Verjährungsfrist nie zu laufen
beginne; denn dieser Einwand trifft schon in seiner Voraussetzung nicht
zu. Lehnt etwa der Amtsträger den ihm angebotenen Vorteil und
die ihm angesonnenen pflichtwidrige Diensthandlung ab, so ist die
Bestechung in der Tatvariante des Anbietens schon hiermit nicht nur
voll-, sondern auch beendet; gleiches gilt spiegelbildlich für
die Bestechlichkeit, wenn der Amtsträger vergeblich einen
Vorteil für eine pflichtwidrige Diensthandlung fordert. Kommt
es dagegen in der Form des Versprechens und Sich-Versprechen-Lassens
eines Vorteils oder in sonstiger Weise zu einer Unrechtsvereinbarung,
deren Erfüllung ausbleibt, so ist die Bestechung wie die
Bestechlichkeit jedenfalls in dem Zeitpunkt beendet, in dem sich die
Vereinbarung endgültig als "fehlgeschlagen" erweist (so BGH
NStZ 2004, 41, 42). Es könnte demgegenüber aber auch
erwogen werden, die jeweilige Tat in einer Betrachtung ex post dann als
mit der Unrechtsvereinbarung beendet anzusehen, wenn innerhalb des der
gesetzlichen Verjährungsfrist entsprechen-
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den Zeitraums von fünf Jahren keine Bemühungen zu
deren Erfüllung mehr entfaltet werden.
Auch aus §§ 331, 333 StGB nF lässt sich
nichts Gegenteiliges herleiten. Zwar muss bei der Vorteilsannahme und
der Vorteilsgewährung der Vorteil nicht mehr auf eine
konkretisierte Diensthandlung bezogen sein; vielmehr genügt
es, wenn er allgemein für die Dienstausübung gedacht
ist. Dies bedeutet indessen nur, dass in den Fällen der
§§ 331, 333 StGB, in denen sich die
Unrechtsvereinbarung nicht auf eine konkrete Diensthandlung, sondern
nur allgemein auf die Dienstausübung des Amtsträgers
bezieht, die Tatbeendigung gegebenenfalls nach anderen rechtlichen
Kriterien zu bestimmen ist. Weitergehende Folgerungen, insbesondere zu
§§ 332, 334 StGB ergeben sich hieraus nicht.
10
e) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht vorliegender
Entscheidung nicht entgegen. Soweit für die Beendigung der
Bestechlichkeit verschiedentlich ausschließlich auf den
Zufluss des Vorteils abgestellt wurde, ohne den Zeitpunkt der
Diensthandlung zu erwähnen (BGHSt 10, 237, 243 f.; BGH NJW
2006, 925, 927; NStZ-RR 2008, 42), lag dies allein daran, dass es in
diesen Fällen auf die Vornahme der pflichtwidrigen
Diensthandlung nicht ankam. In der Entscheidung NJW 1998, 2373 hat der
Bundesgerichtshof, nachdem die pflichtwidrige Diensthandlung in
jedenfalls verjährter Zeit vorgenommen worden und die
versprochene Zahlung unterblieben war, auf den Zeitpunkt der
Unrechtsvereinbarung abgestellt und es ausdrücklich offen
gelassen, ob die Diensthandlung für den
Verjährungsbeginn relevant sein könne.
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2. Auch die dem Angeklagten Dr. M. vorgeworfene Beihilfe zur
Bestechlichkeit ist nach derzeitigem Sachstand nicht verjährt.
Die Verjährung der Teilnahmehandlung beginnt
grundsätzlich mit Beendigung der Haupttat (BGHSt 20, 227, 228;
BGH NJW 1951, 727; wistra 1990, 146, 148; Jähnke aaO
§ 78 a Rdn. 15; Schmid aaO § 78 a Rdn. 18;
Stree/Sternberg-Lieben aaO § 78 a Rdn. 8). Dies folgt aus dem
Grundsatz der Akzessorietät. Den Feststellungen des
Landgerichts lässt sich nicht entnehmen, dass von diesem
Grundsatz hier eine Ausnahme zu machen wäre, etwa weil sich
die Beihilfehandlung des Angeklagten Dr. M. nur auf abgrenzbare Teile
der Haupttat (vgl. BGHSt 20, 227, 228/229) oder einen begrenzten
Zeitraum (vgl. BGH wistra 1990, 149, 150) beschränkte. Es ist
daher derzeit davon auszugehen, dass die Verjährungsfrist
für die Beihilfetat des Angeklagten Dr. M. erst zu laufen
begann, als die Haupttat am 4. Mai 1999 insgesamt beendet wurde.
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3. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Nach dem
Anklagevorwurf ist es möglich, dass die Diensthandlung vom 4.
Mai 1999 auf dieselbe Unrechtsvereinbarung wie die anderen
inkriminierten Diensthandlungen des Angeklagten J. zurückgeht
und mit diesen eine tatbestandliche Handlungseinheit bildet (vgl. BGH
NStZ 1995, 92). Läge damit Tatbeendigung erst mit dem 4. Mai
1999 vor, so wäre für die Taten der Angeklagten
Verfolgungsverjährung nicht eingetreten. Die
fünfjährige Verjährungsfrist wurde
zunächst durch die staatsanwaltschaftliche Beauftragung eines
Sachverständigen am 23. August 2001 (§ 78 c Nr. 3
StGB) und sodann durch die Erhebung der öffentlichen Klage am
24. Juni 2005 (§ 78 c Nr. 6 StGB) unterbrochen. Das
angefochtene Urteil ist vor Ablauf der absoluten
Verjährungsfrist ergangen; seither ruht die
Verjährung (§ 78 b Abs. 3 StGB).
13
- 12 -
III.
Mit der Aufhebung des Urteils werden die sofortigen Beschwerden der
Staatsanwaltschaft gegen die Kosten- und Auslagen- sowie die
Entschädigungsentscheidung gegenstandslos.
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Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2
Satz 1 2. Halbs. StPO Gebrauch gemacht.
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Becker Miebach Pfister
RiBGH Hubert und RiBGH Dr. Schäfer
befinden sich im Urlaub und sind daher
gehindert zu unterschreiben.
Becker |