BGH,
Urt. v. 19.5.2010 - 2 StR 102/10
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 102/10
vom
19. Mai 2010
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Mai
2010, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Rissing-van Saan
und der Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Prof. Dr. Schmitt,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Darmstadt vom 25. September 2009 im Strafausspruch mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die zu
Ungunsten des Angeklagten eingelegte - vom Generalbundesanwalt
vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den
Rechtsfolgenausspruch beschränkt; sie rügt die
Verletzung sachlichen Rechts.
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Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Der Strafausspruch
hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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1. Allerdings ist die Revision nicht erfolgreich, soweit sie eine
fehlerhafte Anwendung des § 31 BtMG a.F. rügt. Das
Landgericht hat aus den von der Revision nicht angegriffenen
tatrichterlichen Feststellungen den Schluss gezogen, dass der
Angeklagte "zu einer sicheren Überführung des
Mitangeklagten beige-
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tragen und die zügige Erhebung der Anklage, in der die Angaben
des Angeklagten Y. als Beweismittel aufgeführt sind, im
vorliegenden Verfahren erleichtert hat (UA 45)".
Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist entgegen der
Auffassung der - insoweit vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen -
Revision nicht erforderlich, dass die Tat ohne die Angaben des
Angeklagten nicht oder nicht vollständig aufgeklärt
worden wäre. Vielmehr reicht es für die Annahme eines
Aufklärungserfolges aus, wenn die Angaben eines Angeklagten -
wie hier - eine sichere Grundlage für den Nachweis der
betreffenden Taten der belasteten Person schaffen (BGH StV 2000, 623;
1991, 66, 67).
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Darüber hinaus hat das Landgericht festgestellt (UA 28), dass
der Angeklagte in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung "Angaben
zu der bisher nicht in diesem Umfang bekannten Rolle des Angeklagten M.
bei der Vorbereitung und Planung des Geschäfts" gemacht hat,
was einen weiteren eigenständigen Aufklärungserfolg
dokumentiert. In diesem Zusammenhang steht die Erwägung der
Revision, der Angeklagte habe mit den Angaben zum Mitangeklagten M.
lediglich seinen eigenen Tatbeitrag hinsichtlich der subjektiven Seite
herunterspielen wollen, der Anwendung des § 31 BtMG nicht
entgegen. Denn § 31 Nr. 1 BtMG setzt keine bestimmte
Aufklärungsmotivation voraus, sondern stellt nach seinem Sinn
und Zweck allein auf das Vorliegen eines objektiven
Aufklärungserfolges ab (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1
Aufdeckung 5; BGH StV 1991, 67; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001,
149).
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2. Jedoch rügt die Revision der Staatsanwaltschaft zu Recht,
dass die Strafkammer bei der Strafzumessung im engeren Sinn nicht
anerkannte Strafzumessungsgründe strafmildernd herangezogen
hat.
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Das Landgericht hat zu Gunsten des Angeklagten die Trennung von seiner
Familie durch die Verurteilung berücksichtigt.
Umstände, die insoweit eine besondere über das
normale Maß hinausgehende Haftempfindlichkeit belegen
würden, hat es nicht dargelegt. Dies ist rechtsfehlerhaft. Die
Trennung des Angeklagten von seiner in Deutschland lebenden Familie ist
eine zwangsläufige Folge der Verurteilung zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe und als solche kein die Strafe mildernder Gesichtspunkt.
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Die Strafkammer hat darüber hinaus fehlerhaft zu Gunsten des
Angeklagten gewertet, dass er sich bereits länger als sechs
Monate in Untersuchungshaft befunden hat. Der Vollzug der
Untersuchungshaft an sich darf jedoch nicht mildernd
berücksichtigt werden (vgl. Senat BGH NJW 2006, 2645 m.w.N.;
BGH 5 StR 456/08, insoweit in NStZ 2009, 202 nicht abgedr.). Dass der
Täter in der zur Verhandlung anstehenden Sache
Untersuchungshaft erlitten hat, ist bei der Verhängung der
Freiheitsstrafe regelmäßig ohne Bedeutung, da die
Untersuchungshaft nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB
grundsätzlich auf die zu vollstreckende Strafe angerechnet
wird. Zusätzliche, den Angeklagten besonders beschwerende
Umstände im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft hat das
Landgericht nicht festgestellt.
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Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafe auf den
fehlerhaften Strafzumessungserwägungen beruht.
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Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Appl Schmitt |