BGH,
Urt. v. 19.9.2007 - 2 StR 248/07
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 248/07
vom
19. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19.
September 2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das
Urteil des Landgerichts Trier vom 28. Dezember 2006 werden verworfen.
Die Angeklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels; die durch
die Revision der Staatsanwaltschaft verursachten Kosten und die
hierdurch der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der
Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer
Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die
Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung formellen und
materiellen Rechts rügt. Die Staatsanwaltschaft hat zu
Ungunsten der Angeklagten Revision eingelegt und rügt die
Verletzung sachlichen Rechtes. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
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I.
Das Landgericht hat u.a. folgende Feststellungen getroffen:
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Am 28. Juli 2003 brachte eine Freundin der Angeklagten in Kamerun das
spätere Tatopfer B. zur Welt. Im Januar 2005 nahm die
Angeklagte im Ein-
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verständnis mit ihrer Freundin das Mädchen mit nach
Deutschland und gab es dort als ihre Tochter aus. Im Oktober/November
2005 kam es zu einer ersten Verletzung von B. . Bei einer oder mehreren
Gelegenheiten kam das Mädchen mit kochendem Wasser oder einer
chemisch aggressiven Substanz in Kontakt und zog sich
Verbrühungen oder Verätzungen an der Haut zu. Eine
angemessene medizinische Behandlung ließ die Angeklagte dem
Kind nicht zukommen. Etwa Mitte November 2005 kam es zu einem oder
mehreren Übergriffen der Angeklagten auf B. . Durch Schleudern
gegen eine scharfkantige Struktur brachte die Angeklagte B. drei
Striemen im Rückenbereich bei. Ein anderes Mal wirkte die
Angeklagte bei einer oder mehreren Gelegenheiten auf B. mit einem
Gegenstand, etwa einem Stock, ein und verursachte hierdurch am
Rücken mittig links zwei (weitere) parallel zueinander
verlaufende Streifen. Des Weiteren brachte sie dem Kind im gleichen
Zeitfenster unter Anwendung scharfer oder halbscharfer Gewalt
kleinflächige kreuz- bzw. schlitzförmige Verletzungen
im Gesichtsbereich bei und wirkte ferner an der Stirn dergestalt auf
das Kind ein, dass dabei ein ca. zweimal 3 cm großes
Hämatom entstand, das sich im weiteren Verlauf in Form einer
blassvioletten, unscharf geränderten Verfärbung
zeigte. In allen Fällen wusste und wollte die Angeklagte, dass
B. in Folge ihres Tuns Schmerzen erlitt. Um den 19./20. November 2005
erkrankte B. an einer von Fieber begleiteten Lungenentzündung.
Eine Behandlung der Krankheit wurde in der Folge nicht eingeleitet. In
der Zeit zwischen Montag, dem 21. November 2005 und 4.00 Uhr
früh des 22. November 2005 kam es auf Grund zuvor gefassten
Tötungsentschlusses in der Wohnung der Angeklagten zu
folgendem Tatgeschehen, wobei weder der exakte jeweilige Tatzeitpunkt
innerhalb des oben angegebenen Zeitfensters, noch die exakte
Reihenfolge aller Einzelakte bestimmt werden konnte: Die Angeklagte
wandte Minuten bis Stunden vor Eintritt des Todes des Kindes unter
Einsatz übermäßig hohen Kraftaufwandes
stumpfe oder halbscharfe Gewalt
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gegen den Schädel von B. an und schleuderte das Kind mit dem
Kopf gegen einen festen Gegenstand. Hierbei wusste sie, dass ihr Tun
möglicherweise tödliche Folgen für das
Mädchen haben könne und nahm dies zumindest billigend
auch in Kauf. Infolge der Gewalteinwirkung kam es auf der dem
Anstoßpunkt gegenüberliegende Seite des Kopfes des
Kindes zu einem sog. indirekten Schädelbruch, der - wenngleich
als solcher nicht tödlich - unmittelbar zum Eintritt von
Bewusstlosigkeit führte. Zeitnah hierzu, nicht
ausschließbar erst nach dem Eintreten der Bewusstlosigkeit,
verdrehte die Angeklagte den linken Arm des Kindes mit der Folge eines
Spiralbruches. Des Weiteren - wiederum nicht ausschließbar
erst nach dem Eintritt der Bewusstlosigkeit - schnitt bzw. "stanzte"
sie im Bereich der Hände und Füße des
Mädchens mit Hilfe zweier zuvor beschaffter Werkzeuge, einer
(kleinen) Haushaltsschere sowie einer Nagelschere, eine Mehrzahl
halbwegs eckig geformter (kleinflächiger) Hautstücke
aus. Betroffen waren insbesondere die - von der Großzehe aus
betrachtet - ersten drei Zehen des rechten Fußes, an rechter
und linker Hand jeweils die Handinnenseiten und an der rechten Hand
zusätzlich der Handrücken sowie der Zeigefinger.
Ferner biss die Angeklagte das Mädchen jeweils einmal in den
linken und rechten Arm, in die linke Kniebeuge, in die rechte Brust
sowie mittig in den Rückenbereich; an den betroffenen Stellen
zeichneten sich in der Folge ringförmig-violette, mit dem
Gebiss der Angeklagten korrespondierende Hämatome ab.
Schließlich brachte sie dem unter Umständen bereits
bewusstlosen Mädchen unter Anwendung scharfer oder
halbscharfer Gewalt (ein weiteres Mal) kreuz- sowie
schlitzförmige Verletzungen im Unterkieferbereich bei und
wirkte auf den Schädel mit stumpfer oder halbscharfer -
"oberflächlich schleifender" - Gewalt ein, so dass dort unter
Verlust eines Teils des Kopfhaares eine kreisförmig
ausgestaltete, scharfrandig begrenzte ca. 1 qcm große
Schürfung entstand. Zeitnah zur Beibringung der Wunden an
Händen, Füßen und Gesicht entkleidete die
Angeklagte B. und verbrachte das an den voranstehend
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benannten Körperteilen blutende Kind ins Badezimmer und legte
oder setzte es dort in die Badewanne. Mit dem Ziel, hierdurch den Tod
des Kindes nun sicher herbeizuführen, beließ die
Angeklagte daraufhin Teile des Körpers, insbesondere die
(weiterhin blutenden) Füße und Hände des
Mädchens sowie zumindest zeitweise auch Mund oder Nase
über einen längeren Zeitraum von einer halben bis
maximal zwei Stunden hinweg in der Badewanne unter Wasser. Infolge des
hierdurch bedingten Aussetzens der Blutgerinnung verlor B. im weiteren
Verlauf in erheblichem Umfange (mindestens einen halben Liter) Blut und
atmete überdies zeitweise Wasser ein. Zugleich bildete sich an
den Fingern und Zehen des Kindes eine sog. Waschhaut, zuletzt
darüber hinaus vor dem Mund ein Schaumpilz aus
weißem Sekret. Schließlich verstarb das Kind
zeitnah an den Folgen akuter Blutarmut. Anschließend nahm die
Angeklagte verschiedene Verschleierungshandlungen vor.
II.
Das Landgericht ist der Überzeugung, dass nur die Angeklagte,
die sich in der Hauptverhandlung nicht eingelassen hat, als
Täterin in Betracht komme.
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Das Landgericht hat Tötungsvorsatz bejaht, das Vorliegen von
Mordmerkmalen aber verneint. Das Mordmerkmal Grausamkeit wurde
abgelehnt, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass B. im
Zeitpunkt "des todesursächlichen Geschehens" bereits
bewusstlos gewesen sei. Auch Heimtücke oder sonst ein
niedriger Beweggrund seien nicht nachzuweisen.
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III.
Die Revision der Angeklagten ist unbegründet. Einer
Erörterung bedarf allein die Rüge, mit der ein
Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO geltend
gemacht wird.
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1. Die Angeklagte hat in der Hauptverhandlung die Vernehmung ihrer
Mutter und ihrer Schwester beantragt u.a. zum Beweise dafür,
dass sie am 21. November 2005 ohne B. von ihrer Schwester um 17.00 Uhr
in der Nähe des G. Bahnhofs abgeholt worden, mit Mutter und
Schwester bis ca. 20.30 Uhr zusammengewesen und von der Schwester bis
ca. 21.00 Uhr zum Bahnhof begleitet worden und anschließend
nach Hause gefahren sei.
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Diesen Antrag hat das Gericht durch Beschluss vom 20. Oktober 2006 mit
folgender Begründung zurückgewiesen: "Der Antrag auf
Vernehmung der Zeuginnen A. S. und S. A. vom 08.09.2006 wird
zurückgewiesen, da die in das Wissen der Zeuginnen gestellte
Beweistatsache - sollten diese nunmehr insoweit tatsächlich
zur Aussage bereit sein - für die Entscheidung aus
tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung ist. Ob die
Angeklagte sich am 21. November 2005 vom späten Nachmittag an
bis längstens 22.32 Uhr - so wie in das Wissen der Zeuginnen
gestellt - nicht in der Wohnung in L. , sondern in Bi. bzw. auf dem Weg
zwischen den beiden Ortschaften befunden hat, kann die Entscheidung
nicht beeinflussen, selbst wenn die Zeuginnen die Beweisbehauptung
bestätigen sollten. Der Todeszeitpunkt des Tatopfers ist
lediglich insoweit einzugrenzen, als er vor 5.03 Uhr des 22. November
2005 (Eintreffen der Rettungssanitäter) angenommen werden
muss. Angesichts des Ergebnisses des rechtsmedizinischen
Sachverständigengutachtens - insbesondere der
Schädelbruchverletzung und des Ausblutungsvorgangs -
können die todesursächlichen Verletzungen dem Opfer
auch innerhalb des Zeitraums 21. November 05, 22.32 Uhr und 22.
November 05, 5.03 Uhr beigebracht worden sein. Das Ergebnis der
beantragten Beweiserhebung kann mithin - weder zu Gunsten noch zu
Ungunsten der Angeklagten - zu zwingenden Schlussfolgerungen
führen …".
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2. Aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos sind
Indiztatsachen, wenn zwischen ihnen und dem Gegenstand der
Urteilsfindung keinerlei Sachzusammenhang besteht oder wenn sie trotz
eines solchen Zusammenhangs selbst im Falle ihres Erwiesenseins die
Entscheidung nicht beeinflussen könnten, weil sie nur
mögliche, nicht zwingende Schlüsse zulassen und das
Gericht den möglichen Schluss nicht ziehen will. Das Gericht
beurteilt das auf der Grundlage des bisherigen Beweisergebnisses. Es
darf aber die Beweiswürdigung nicht in der Weise vorwegnehmen,
dass es die Beweiserheblichkeit der Indiztatsache mit der
Begründung verneint, das Gegenteil sei bereits erwiesen oder
erklärt, auch wenn der Zeuge die Behauptung
bestätige, müsse dies nicht richtig sein. Im Urteil
darf sich das Gericht mit der Ablehnungsbegründung nicht in
Widerspruch setzen, insbesondere die Urteilsgründe nicht auf
das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache stützen
(vgl. u.a. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit
22).
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Gegen diesen Grundsatz hat das Landgericht verstoßen. Es hat
die Täterschaft der Angeklagten auch damit begründet,
dass diese - insoweit glaubhaft - bei früheren Vernehmungen
angegeben hat, jedenfalls ab dem Nachmittag des 21. November 2005 mit
B. allein gewesen zu sein und die Wohnung nicht verlassen zu haben (UA
S. 47/48). Diese Feststellung widerspricht der als bedeutungslos
angesehenen Beweisbehauptung, die Angeklagte habe B. am 21. November
2005 von ca. 17.00 Uhr bis nach 22.00 Uhr alleine gelassen.
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Indem die Strafkammer die Feststellung des Gegenteils der unter Beweis
gestellten Tatsache zur Begründung des Schuldspruchs zum
Nachteil der Angeklagte herangezogen hat und so von der Beurteilung
jener Tatsachen als bedeutungslos in dem den Beweisantrag ablehnenden
Beschluss abgewichen ist,
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hat sie § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verletzt (vgl. u.a. BGHR StPO
§ 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 18 m.w.N.).
Auf diesem Fehler beruht das Urteil jedoch nicht. Der Senat kann nach
den Urteilsausführungen in ihrer Gesamtheit sicher
ausschließen, dass der Tatrichter, wenn er von einer
Abwesenheit der Angeklagten in dem behaupteten Zeitraum ausgegangen
wäre, Zweifel an deren Täterschaft gehabt
hätte. Den Urteilsgründen lassen sich keinerlei
Anhaltspunkte für die Täterschaft einer anderen
Person entnehmen. Vielmehr liegen ganz erhebliche Indizien für
die Täterschaft der Angeklagten vor. Das Opfer weist
fünf eindeutig von der Angeklagten stammende Bisswunden auf.
An den Kleidungsstücken der Angeklagten befinden sich die DNS
des Kindes enthaltende Blutspuren. Alle Erklärungsversuche der
Angeklagten wurden widerlegt, insbesondere konnten behauptete
"Sturzverletzungen" des Opfers mit Hilfe von Sachverständigen
sicher ausgeschlossen werden.
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Danach war für die Strafkammer der Umstand, dass die
Angeklagte möglicherweise vor der Tötung des Kindes
einige Stunden abwesend war, ersichtlich ohne Bedeutung. Das
Landgericht hat den Beweisantrag daher im Übrigen - abgesehen
von dem Widerspruch in den Urteilsgründen - rechtsfehlerfrei
wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit
zurückgewiesen (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 19. Juli
2007 - 3 StR 184/07).
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IV.
Die Revision der Staatsanwaltschaft deckt keinen Rechtsfehler zu
Gunsten der Angeklagten auf.
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1. Die Mordmerkmale Verdeckungsabsicht und Mordlust lagen nicht nahe,
so dass sachlich-rechtlich eine Erörterung in den
Urteilsgründen nicht geboten war.
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2. Auch die Verneinung des Mordmerkmals Grausamkeit weist keinen
Rechtsfehler auf. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass B. schon
durch die erste Gewaltanwendung gegen ihren Kopf bewusstlos war; denn
es konnte - sachverständig beraten - die Reihenfolge der
Verletzungshandlungen nicht sicher feststellen. Es hat daher nach dem
Zweifelssatz angenommen, dass die zur Bewusstlosigkeit von B.
führende Verletzung gleich zu Beginn der Verletzungshandlungen
erfolgte und das Kind deshalb keine starken Schmerzen verspürt
hat. Da die Angeklagte aber von Anfang an Tötungsvorsatz hatte
(UA S. 20) und B. bereits beim ersten Tötungsakt der
Angeklagten bewusstlos wurde, konnte das Landgericht rechtsfehlerfrei
davon ausgehen, dass die Angeklagte B. nicht grausam töten
wollte; denn B. konnte wegen ihrer Bewusstlosigkeit keine Schmerzen
empfinden. Es liegt auch auf der Hand und bedurfte deshalb keiner
ausdrücklichen Erörterung in den
Urteilsgründen, dass die Angeklagte die Bewusstlosigkeit des
Kindes bemerkte, so dass auch ein versuchter Mord (Merkmal Grausamkeit)
nicht in Betracht kommt.
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3. Das Landgericht hat die Verneinung des Mordmerkmals "sonst aus
niedrigen Beweggründen" nicht näher
begründet und auch nicht ausdrücklich
erörtert, dass ein Mord aus niedrigen Beweggründen
auch dann vorliegen kann, wenn der Täter in dem Bewusstsein
handelt, keinen Grund für eine Tötung zu haben oder
zu brauchen, oder wenn er bewusst seine frustrationsbedingten
Aggressionen an einem unbeteiligten Opfer abreagiert (vgl. BGHSt 47,
128 ff.). Eine diesbezügliche Erörterung
drängte sich nach den getroffenen Feststellungen jedoch nicht
auf, da keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die
Angeklagte mit einer derartigen Motivation handelte.
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4. Die knappe Verneinung eines besonders schweren Falles des Totschlags
(§ 212 Abs. 2 StGB) erfolgte im Ergebnis rechtsfehlerfrei.
Denn das Landgericht hat ohne Rechtsfehler gesehen, dass es nicht
genügt, wenn die Tatumstände den Mordmerkmalen nur
nahe kommen, sondern es müssen zusätzliche
schulderhöhende Momente hinzutreten, durch die das Verschulden
des Täters ebenso schwer wiegt wie das eines Mörders
(vgl. u.a. BGHR StGB § 212 Abs. 2 Umstände,
schulderhöhende 1). Solche sind hier nicht festgestellt.
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VRi'inBGH Dr. Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
ist wegen Urlaubsabwesenheit
an der Unterschrift verhindert.
Rothfuß
Roggenbuck Appl |