BGH,
Urt. v. 2.4.2008 - 2 StR 621/07
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 621/07
vom
2.4.2008
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
2.4.2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
der Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Prof. Dr. Schmitt,
Bundesanwalt in der Verhandlung,
Bundesanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das
Urteil des Landgerichts Bonn vom 21. Juni 2007 werden verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die
Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem
Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse
zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen heimtückisch
begangenen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die
besondere Schwere der Schuld hat es nicht festgestellt. Der Angeklagte
rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und
materiellen Rechts. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten,
auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, die
vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, begehrt die
Staatsanwaltschaft die Feststellung weiterer Mordmerkmale und der
besonderen Schuldschwere.
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Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
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I.
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
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Zum Tatzeitpunkt, der Silvesternacht 1985, lebte der heute
52-jährige Angeklagte in , einem Dorf mit einigen Hundert
Einwohnern. Im gleichen Ort bewohnte das spätere Tatopfer, die
damals 38 Jahre alte Heilpraktikerin R. , auf einem
weitläufigen ehemaligen Burggelände allein eine
bauernhofähnliche frühere Mühle. Den
Silvesterabend verbrachte sie mit ihrem Freund, dem Forstrat W. ,
zunächst in einer Gaststätte in Bonn. Im Verlauf des
Abends beschloss R. jedoch, in ihre Wohnung zurückzukehren, um
dort, wie an Silvesterabenden für sie üblich, den
Abend zurückgezogen zu begehen. Gegen 23.20 Uhr fuhr sie,
nachdem sie zunächst W. nach Hause gebracht hatte, in ihrem
PKW nach zurück. Der Angeklagte, der R. kannte und
gelegentlich für sie Reparaturarbeiten am Auto oder in der
Wohnung ausgeführt hatte, hatte sich zu dieser Zeit aus einem
nicht feststellbaren Grund Zutritt zu ihrer Wohnung verschafft. Von der
noch vor Mitternacht in den Innenhof der Mühle fahrenden Frau
R. überrascht, beschloss er, diese anzugreifen. Hierzu drehte
er die Glühbirne der Flurlampe um eine halbe Umdrehung aus der
Fassung heraus, so dass das Licht nicht mehr eingeschaltet werden
konnte. Als Frau R. den dunklen Hausflur betrat, griff sie der
Angeklagte an, schlug ihr auf den Kopf und in das Gesicht und
versuchte, sie zu Boden zu bringen. Bei der anschließenden,
sich vom Hausflur in die Küche verlagernden Auseinandersetzung
mit der sich wehrenden Geschädigten brachte er ihr
Hämatome an den Armen und Beinen sowie eine
großflächige Prellung am Hinterkopf bei.
Schließlich ergriff er ein lose durch die Küche
verlaufendes Telefonkabel und erdrosselte Frau R. hiermit.
Anschließend entkleidete der Angeklagte die Leiche und
brachte ihr mit einem Messer Schnittwunden am Bauch und den
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Brüsten bei. Die Brüste der Geschädigten
schnitt er ab, legte sie in zwei Schalen, die er auf dem
Küchenboden abstellte, und stach ihr ein Tafelmesser und eine
Gabel in den Bauch sowie ein weiteres Tafelmesser in den Dammbereich.
Schließlich drapierte er den Leichnam mit einem Teil des
zuvor durchtrennten Telefonkabels und der Strumpfhose und
überschüttete ihn mit Flüssigkeiten und
Körnern.
2. Das Landgericht sieht den die Tat bestreitenden Angeklagten aufgrund
von Indizien, insbesondere von am Tatort sichergestellten und ihm
zuzuordnenden DNA-Spuren, als überführt an. Die
Kammer wertet die Tat als heimtückischen Mord, da der
Angeklagte nach dem Herausdrehen der Glühbirne im Hausflur die
bis dahin arglose Geschädigte gezielt überrascht und
ihre dadurch eingeschränkte Möglichkeit zur Gegenwehr
zur Tötung ausgenutzt habe. Zur Motivation des Angeklagten hat
das Landgericht keine sicheren Feststellungen treffen können.
Insbesondere hätten sich keine sicheren Hinweise auf sexuelle
Motive finden lassen. Zwar deuteten das Abschneiden der Brüste
und der Einstich eines Messers in den Dammbereich der Leiche darauf
hin. Der Angeklagte habe aber weder mit dem Opfer sexuell verkehrt noch
beständen tragfähige Anzeichen für eine bei
ihm seinerzeit gegebene sexuelle Perversion. Darüber hinaus
sei selbst bei der Annahme einer sexuellen Motivation nicht
nachweisbar, dass der Angeklagte diese bereits zum Zeitpunkt der
Tötung gehabt habe.
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II.
Die Revision des Angeklagten ist aus den vom Generalbundesanwalt in
seiner Stellungnahme vom 27. Dezember 2007 ausgeführten und in
der Hauptverhandlung weiter erläuterten Gründen
unbegründet. Ergänzend bemerkt der Senat:
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1. Soweit der Angeklagte rügt, ein Fax-Schreiben des als Zeuge
vernommenen Polizeibeamten Günther vom 18. Februar 1986 sei
nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung
eingeführt worden, weist der Generalbundesanwalt zutreffend
darauf hin, dass sich der Zeuge G. entweder nach entsprechenden - nicht
protokollierungspflichtigen - Vorhalten oder nach eigener
Lektüre des von ihm selbst verfassten und dem Gericht zur
Verfügung gestellten Schreibens an dessen Inhalt erinnert hat.
Im Übrigen kann der Senat insoweit ein Beruhen des Urteils
sicher ausschließen. Das Landgericht hat nämlich
seine Überzeugung, die Einlassung des Angeklagten, wonach die
Geschädigte am Tattag bis gegen 19.30 Uhr bei ihm zu Hause
gewesen sei, sei widerlegt, in erster Linie auf die Bekundungen des
Zeugen W. gestützt.
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2. Die auf eine Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO
gestützte Rüge ist jedenfalls unbegründet.
Allerdings bestehen schon Bedenken hinsichtlich ihrer
Zulässigkeit, da das schriftliche Gutachten des Prof. Dr. H.
lediglich auszugsweise mitgeteilt wird. Abgesehen davon ist die
Ablehnungsentscheidung des Landgerichts deshalb rechtsfehlerfrei, weil
es nicht gehalten war, den Sachverständigen Prof. Dr. H. als
sachverständigen Zeugen zu vernehmen. Der Beweisantrag war,
wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, ausschließlich
auf die Anhörung eines weiteren Sachverständigen
gerichtet. Es ist unerheblich, dass die Verteidigung den
Sachverständigen in ihrem Antrag auch als
"sachverständigen Zeugen" bezeichnet hat. Maßgeblich
ist nicht die von dem Antragsteller gewählte Bezeichnung,
sondern der Inhalt der Bekundung (BGH NStZ 1985, 182). Diese bezog sich
hier allein auf Befundtatsachen, nämlich auf die bei der
Obduktion der Leiche der Geschädigten vorgefundenen
Umstände. Solche Tatsachen werden nicht im Wege des
Zeugenbeweises, sondern durch das Gutachten eines
Sachverständigen in die Hauptverhandlung eingeführt
(BGH, aaO; vgl. auch Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl., §
87 Rdn. 16).
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Ebenso bleibt die Rüge einer Verletzung des § 244
Abs. 3 und 6 StPO erfolglos. Denn das Landgericht hat die
persönliche Vernehmung des Prof. Dr. H. in Bezug auf etwaige
Auskunftstatsachen rechtsfehlerfrei abgelehnt, da dieser keinerlei
Erinnerung an den Fall mehr hatte und damit ein ungeeignetes
Beweismittel war.
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3. Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg. Ein Fehler der
Beweiswürdigung liegt insbesondere nicht darin, dass das
Landgericht verschiedene Indizien herangezogen hat, denen für
sich genommen allenfalls eine geringe Aussagekraft zukommt - etwa dem
Interesse des Angeklagten an der Aufklärung lange
zurückliegender Kriminalfälle mittels DNA-Analyse -,
oder die auch unabhängig von der Tatbegehung entstanden sein
können - etwa die DNA-Spuren des Angeklagten an dem
Einmachglas und dem Telefonkabel. Das Landgericht hat entscheidend auf
die Gesamtheit aller Indizien abgestellt und aus ihrem Zusammenwirken
den Schluss auf die Täterschaft des Angeklagten gezogen.
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Das gilt auch hinsichtlich der mit Blut befleckten Handschuhe der
Geschädigten, an denen sich DNA-Spuren des Angeklagten
befanden. Das Landgericht führt hierzu aus, dass aufgrund der
bei der DNA-Analyse verwendeten Untersuchungsmethode nicht sicher
festzustellen war, ob das Zellmaterial innen oder außen
anhaftete (UA S. 33). Hierzu steht die Feststellung nicht in
Widerspruch, wonach am Innenfutter beider - dem Angeklagten zu kleinen
- Handschuhe die Beimengung von DNA-Material gefunden worden sei, das
dem Angeklagten habe zugeordnet werden können, zumal sich die
Feststellung des Landgerichts (UA S. 12), die Kleidung des Opfers "sei
auf links gezogen", auch auf die Handschuhe beziehen lässt.
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Schließlich begegnet die Beurteilung der Tat als
Heimtückemord keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das
Landgericht hat zwar keine aus-
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drücklichen Feststellungen dazu getroffen, wann genau der
Angeklagte den Vorsatz fasste, die Geschädigte zu
töten. Selbst wenn der Angeklagte zu Beginn der
Auseinandersetzung im Hausflur zunächst noch nicht mit
Tötungsvorsatz gehandelt haben sollte, schließt
dieser Umstand eine heimtückische Begehungsweise nicht aus.
Der Geschädigten war es infolge des überraschenden
Angriffs durch den Angeklagten nicht möglich, sich Erfolg
versprechend zur Wehr zu setzen, so dass die hierdurch geschaffene
Situation bis zur Tötungshandlung fortdauerte. Es macht
nämlich keinen Unterschied, ob ein überraschender
Angriff von vornherein mit Tötungsvorsatz geführt
wird oder ob der ursprüngliche Handlungswille derart schnell
in den Tötungsvorsatz umschlägt, dass der
Überraschungseffekt bis zu dem Zeitpunkt andauert, zu dem der
Täter mit Tötungsvorsatz angreift. In beiden
Fällen bleibt dem Opfer keine Zeit zu irgendwie gearteten
Gegenmaßnahmen (BGHR StGB § 211 Abs. 2
Heimtücke 3; NStZ 2006, 502, 503; Fischer, StGB 55. Aufl.,
§ 211 Rdn. 37).
III.
Die Revision der Staatsanwaltschaft zeigt keinen den Angeklagten
begünstigenden Rechtsfehler auf.
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1. Die Rüge, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft nicht alle
erhobenen Beweise zu der Frage, ob es sich bei der Tat um ein sexuell
motiviertes Delikt gehandelt habe, ausgeschöpft, ist
jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat die von dem
Angeklagten in verschiedenen Zeitschriften aufgegebenen Anzeigen in
seine Beweiswürdigung einbezogen. Hinsichtlich der in der
Revisionsbegründung mitgeteilten, im Urteil nicht
erwähnten weiteren Inserate mit vergleichbaren Inhalten
hätte es der Erhebung einer Verfahrensrüge bedurft.
Eine solche hat die Staatsanwaltschaft nicht erhoben.
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Die Würdigung der vom Angeklagten aufgegebenen und im Urteil
mitgeteilten Anzeigen lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Das Landgericht hat in nicht zu beanstandender Weise
ausgeführt, dass es den sicheren Schluss auf eine bei dem
Angeklagten zur Tatzeit gegebene sexuelle Perversion hieraus nicht
ziehen könne. Dabei hat die Kammer zutreffend auch die
Bekundungen verschiedener Zeuginnen, wonach der Angeklagte
während der Zeit ihrer jeweiligen Beziehungen keine mit
Aggressionen verbundenen Sexualpraktiken ausgeübt habe,
berücksichtigt.
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Das Landgericht hat sich selbst für den Fall einer sexuellen
Motivation des Angeklagten außerstande gesehen, auf deren
Vorliegen bereits zum Zeitpunkt der Tötung zu
schließen, da hiergegen vor allem der spontane Charakter der
Tat spreche. Es sei nicht auszuschließen, dass der Angeklagte
erst nach der Tötung Frau R. s auf die Idee gekommen sei,
Manipulationen an ihrem Leichnam vorzunehmen. Auch dies ist
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat alle
maßgeblichen Umstände gesehen und in seine
Würdigung einbezogen.
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2. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei das Vorliegen weiterer
Mordmerkmale neben der Heimtücke verneint. Insbesondere liegt
kein Rechtsfehler in der Nichterörterung der von der Revision
aufgezeigten denkbaren alternativen Fallgestaltungen, wonach der
Angeklagte die Tat entweder zur Befriedigung des Geschlechtstriebs oder
zur Verdeckung bzw. Ermöglichung einer anderen Straftat,
nämlich eines Hausfriedensbruchs oder eines Sexualdelikts,
begangen haben müsse. Wie bereits dargelegt ist die Annahme,
eine sexuelle Motivation zum Zeitpunkt der Tat sei nicht sicher
nachzuweisen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Darüber hinaus stellt auch die Nichterörterung des
Mordmerkmals der Ermöglichungs- oder Verdeckungsabsicht keinen
Rechtsfehler dar. Denn nach den getroffenen Feststellungen steht es
weder
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fest, noch drängt es sich auf, dass der Angeklagte bei der
Tötung in der Absicht handelte, einen Hausfriedensbruch oder
ein zuvor an der Geschädigten begangenes Sexualdelikt zu
verdecken oder ein noch zu begehendes Sexualdelikt zu
ermöglichen. So ist es ohne Weiteres auch möglich,
dass der Angeklagte durch die für ihn überraschende
Rückkehr Frau R. s in eine Stresssituation geriet, in der er
sich in einer Kurzschlussreaktion nicht zur Flucht, sondern zu einem
heimtückischen Angriff auf diese entschloss, ohne damit
zunächst weitere Zwecke zu verfolgen. Darüber hinaus
müsste die Absicht, eine andere Straftat zu
ermöglichen oder zu verdecken, das leitende, die Tat
beherrschende Motiv des Angeklagten und die Triebfeder seines Handelns
gewesen sein (vgl. BGH NStZ 2005, 332, 333 m.w.N.). Konkrete
tatsächliche Anhaltspunkte, die dies belegen könnten,
sind jedoch nicht festgestellt.
3. Schließlich ist auch die Verneinung der besonderen
Schuldschwere revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Die Entscheidung, ob die besondere Schwere der Schuld zu bejahen ist,
obliegt dem Tatrichter. Er hat unter Würdigung aller hierzu
erheblichen Umstände die Schuld des Angeklagten i.S.d.
§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB abzuwägen; dem
Revisionsgericht ist insoweit eine ins Einzelne gehende
Richtigkeitskontrolle versagt. Es hat die tatrichterliche Entscheidung
grundsätzlich hinzunehmen und nur zu prüfen, ob der
Tatrichter alle maßgeblichen Umstände bedacht und
rechtsfehlerfrei abgewogen hat (vgl. BGHSt 40, 360, 370; 41, 57, 62;
42, 226, 227; BGH, NStZ 2005, 88; 2006, 505, 506).
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Nach diesem Maßstab weist die Entscheidung des Landgerichts
keinen Rechtsfehler auf. Zutreffend hat die Kammer im Rahmen der
erforderlichen Gesamtwürdigung des Tatgeschehens und der
Täterpersönlichkeit (st. Rspr.; vgl. nur Fischer,
StGB 55. Aufl., § 57 a Rdn. 9 m.w.N.) herausgestellt, dass der
An-
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geklagte nicht vorbestraft ist und es sich um ein spontanes Delikt
handelte. Maßgebliches Gewicht hat sie dem Umstand
beigemessen, dass die Tat mehr als 21 Jahre zurückliegt und
der Angeklagte in dieser Zeit ein sozialadäquates Leben
geführt hat. Selbst die Annahme eines zweiten Mordmerkmals
hätte deshalb nicht notwendigerweise zu einer Feststellung der
besonderen Schuldschwere geführt.
Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck
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