BGH,
Urt. v. 2.12.2004 - 3 StR 348/04
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 348/04
vom
2. Dezember 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltr eibens mit Betäubungsmitteln in nicht ger inger
Menge u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 2. Dezember
2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
von Lienen,
Becker,
Hubert
als beisitzende Richter ,
Staatsanwältin
in der Verhandlung,
Staatsanwalt
bei der Verkündung
als Vertreter der
Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der
Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts
Itzehoe vom 30. April 2004 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat
die Kosten seines Rechtsmittels
zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den
Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge in
acht Fällen sowie we-
gen Betr uges zur
Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren und neun Monaten
verurteilt. Hiergegen wendet sich
die Revision des Angeklagten mit der allge-
meinen Sachrüge. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
1. Soweit das
Landgericht Erwägungen
angestellt hat, die dahin ver-
standen werden könnten, es habe dem Angeklagten im Rahmen der
konkreten
Strafzumessung strafschärfend angelastet, daß
er die Betäubungsmittelstrafta-
ten überhaupt begangen
hat, anstatt davon Abstand
zu nehmen, wär e dies
zwar rechtlich bedenklich (vgl.
BGHR StGB § 46 Abs. 2
Wertungsfehler 14;
BGH StraFo 2004, 27).
Der Bestand des
Strafausspruchs wür de davon
hier
aber nicht berührt, da die
insoweit verhängten Einzelstr
afen wie auch die ge-
bildete Gesamtstrafe angemessen
sind (§ 354 Abs. 1 a Satz
1 und Abs. 1 b
Satz 3 StPO).
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2. Das Landgericht hat zu Recht die im
Urteil des Amtsgerichts Itzehoe
vom 19. Mai 2003 wegen Betruges gegen den
Angeklagten verhängte Einzel-
strafe nicht nach § 55 StGB in die Gesamtfreiheitsstr afe
einbezogen.
Das Amtsgericht Itzehoe
hat in diesem Urteil
aus der verhängten Frei-
heitsstrafe und den
Einzelgeldstrafen aus seinem
Urteil vom 31. März 2003
eine nachträgliche
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf
Monaten und zwei Wochen
gebildet. Hieraus folgt,
daß der Angeklagte
die am 19. Mai 2003
abgeurteilte
Betrugstat vor dem Urteil des Amtsgerichts Itzehoe vom 31.
März 2003 began-
gen hat. Wegen der
Maßgeblichkeit der jeweils
frühesten Vorverurteilung be-
gründet demnach das Urteil vom 31.
März 2003 eine Zäsur. Da die hier abge-
urteilten Taten erst nach dieser Zäsur ab Apr il
2003 begangen wurden, kommt
eine nachträgliche
Gesamtstrafenbildung mit der
vom Amtsgericht Itzehoe am
19. Mai 2003 verhängten Freiheitsstrafe nicht in Betracht
(vgl. BGHSt 32, 190,
193; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13;
Rissing-van Saan in LK
11. Aufl. § 55 Rdn. 15).
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3. Auch im übrigen hat die
Überprüfung des angefochtenen
Urteils auf-
grund der Revisionsrechtfertigung
keinen zum Nachteil des
Angeklagten wir-
kenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Tolksdorf
Miebach
von Lienen
Becker
Hubert
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