BGH,
Urt. v. 2.2.2005 - 1 StR 473/04
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 473/04
vom
2.02.2005
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2.
Februar
2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Schluckebier
und die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenkläger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts
Baden-Baden vom 18. Mai 2004 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer
Freiheitsstrafe
von zehn Jahren verurteilt. Hinsichtlich der
Straßenverkehrsdelikte
wurde von einer Strafverfolgung nach § 154a StPO abgesehen.
Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision
beanstandet die Staatsanwaltschaft
die Verneinung des Mordmerkmals Heimtücke. Sie wird vom
Generalbundesanwalt
vertreten und erstrebt eine Verurteilung wegen Mordes.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
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I.
1. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die Familien des
Angeklagten und des Tatopfers, beide italienischer Herkunft,
miteinander befreundet.
Der Angeklagte litt seit langem unter einer ausgeprägten,
unbegründeten
Eifersucht. Er argwöhnte, er werde von seiner Ehefrau mit
verschiedenen
Männern betrogen. Deshalb kontrollierte und
überwachte er sie. Es kam zu
verbalen und tätlichen Auseinandersetzungen zwischen den
Eheleuten. Wegen
der ständigen Eifersuchtsszenen des sehr impulsiven und leicht
reizbaren
Angeklagten zog die Ehefrau im Dezember 2002 zu ihrer Tochter. Im Januar
2003 übernachtete sie für drei Tage bei der Familie
des Tatopfers. Seitdem
bezichtigte der Angeklagte Giuseppe R. , das spätere Opfer,
mit seiner Ehefrau
ein intimes Verhältnis zu haben. Die haltlosen
Vorwürfe ihm gegenüber
gipfelten in der mehrfachen Ankündigung, er werde ihn
umbringen. Aufgrund
dessen kam es im März 2003 zum Zerwürfnis zwischen
der Familie R. und
dem Angeklagten.
b) Am Tattag, dem 15. Juli 2003 kontrollierte der Angeklagte wieder
einmal
den Aufenthalt seiner Ehefrau. Er rief sie auf ihrem Handy an und fuhr
mit
seinem Pkw Golf zu dem von ihr angegebenen Aufenthaltsort, einer Bank in
Ga. . Nachdem er sie dort nicht angetroffen hatte, begegnete er
zufällig
in der Fußgängerzone Giuseppe R. . Es kam zu einer
verbalen und auch
körperlichen Auseinandersetzung, die der Angeklagte begann,
schließlich aber
beendete, weil er körperlich unterlegen war.
Wenige Minuten später - der Angeklagte hatte sich inzwischen
Gewißheit
verschafft, daß seine Ehefrau in der Wohnung seiner Tochter
war - begegneten
sich die beiden Kontrahenten erneut. Giuseppe R. fuhr mit seinem
Rollermofa in Richtung F. -Straße. Der Angeklagte, der
aufgrund
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der vorausgegangenen Auseinandersetzung immer noch stark erregt war,
entschloß sich, seinem vermeintlichen Rivalen
hinterherzufahren, um zu erforschen,
ob dieser sich doch noch mit seiner Ehefrau treffen werde. R. ordnete
sich an der Kreuzung F. -Straße/L. straße auf der
Linksabbiegerspur
ein. Da die Ampelanlage Rot zeigte, bremste er bis zum Stillstand
ab. Auf der daneben befindlichen Spur für den
geradeausfahrenden Verkehr
und für Rechtsabbieger stand bereits ein Omnibus. Die
Ampelphasen waren für
beide Spuren gleichgeschaltet.
Das Landgericht hat weiter festgestellt:
Während der Angeklagte kurz danach auch auf den
Kreuzungsbereich
zufuhr, kam es vermutlich zu einem Blickkontakt zwischen den beiden
ehemaligen
Freunden, und nicht ausschließbar rechnete Giuseppe R. damit,
daß
der Angeklagte ihn mit dem Pkw im Straßenverkehr attackieren
werde.
Als die Ampel auf Grün umschlug, faßte der von
hinten auf der Linksabbiegerspur
heranrollende Angeklagte spontan den Entschluß, absichtlich
eine
Kollision der beiden Fahrzeuge herbeizuführen. Er rechnete
damit, daß sein
vermeintlicher Nebenbuhler tödliche Verletzungen davontragen
werde und
nahm dies billigend in Kauf. Giuseppe R. mit seinem Rollermofa und der
Omnibus fuhren ungefähr gleichzeitig an. Kurz nach der
Haltelinie, noch vor
der Fußgängerfurt, erfaßte der Angeklagte
mit der Vorderfront seines Pkw's
das Heck des Rollers und schob das Opfer samt dessen Mofa willentlich
über
die gesamte L. straße mindestens 16 Meter, leicht diagonal
nach links versetzt,
hinweg. Spätestens im Bereich des abgesenkten Gehweges vor dem
Haus
L. straße 2 wurde das Opfer vor der linken Front des Autos zu
Boden geschleudert,
während das Mofa nach rechts abgelenkt wurde. Das Opfer geriet
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mit der linken Seite seines Oberkörpers unter die
Frontverkleidung des Wagens
und wurde zwischen Auto und Hauswand eingeklemmt. Der Wagen des
Angeklagten kam hier zum Stillstand, weil er den Motor
abgewürgt hatte. Das
Opfer erlitt diverse erhebliche Verletzungen mit hochgradigem
Blutverlust und
verstarb nach wenigen Minuten am Tatort. Der Angeklagte stellte
zutreffend
fest, daß er seinem Rivalen tödliche Verletzungen
beigebracht hatte, setzte
sein Fahrzeug zurück und ergriff die Flucht.
Nach den Feststellungen verfügte das Opfer weder über
eine Möglichkeit,
sich gegen die Fahrzeugattacke zur Wehr zu setzen noch dieser
auszuweichen.
Der Angeklagte seinerseits nahm zwar die Situation des Opfers
äußerlich wahr, machte sich aber aufgrund seiner
emotional aufgeladenen
Gemütsverfassung und seiner Persönlichkeitsstruktur
keinerlei Gedanken darüber,
daß seinem vermeintlichen Nebenbuhler Abwehr- oder
Ausweichmöglichkeiten
nicht zur Verfügung standen und nutzte daher diesen Umstand
auch
nicht bewußt aus. Die Schuldfähigkeit des
Angeklagten war bei Begehung der
Tat nicht erheblich vermindert.
2. Der Angeklagte hat sich unterschiedlich eingelassen. In seiner
polizeilichen
Beschuldigtenvernehmung und in der Hauptverhandlung über seinen
Instanz-Verteidiger hat der Angeklagte das Tatgeschehen
eingeräumt, ohne
jedoch einen Blickkontakt mit dem Opfer zu erwähnen.
Gegenüber dem psychiatrischen
Sachverständigen hat er bei seiner Exploration das Geschehen
als Unfall dargestellt und vorausgehende Beleidigungen durch das Opfer
an
der Kreuzung behauptet. Das Landgericht hat letztere Einlassung
weitgehend
als Schutzbehauptung eingestuft. Gleichwohl erschien ihm ein Aspekt
dieser
Version bedeutsam (UA S. 25 a.E.). Zu Gunsten des Angeklagten konnte
nicht
ausgeschlossen werden, daß kurz vor der Kollision ein
visueller Kontakt der
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beiden ehemaligen Freunde stattgefunden und das Opfer den von hinten
herannahenden
Angeklagten bemerkt hatte. Anknüpfend daran gelangte das
Schwurgericht - wiederum zu Gunsten des Angeklagten - zu der Annahme,
daß
das Opfer mit einem tätlichen Angriff des Angeklagten im
Straßenverkehr rechnete
(UA S. 26).
3. Das Landgericht hat das Tatgeschehen als Totschlag gewertet. Das
Vorliegen von Mordmerkmalen, insbesondere von Heimtücke, hat
es ausgeschlossen.
Das Opfer sei nicht arglos gewesen, was eine heimtückische
Begehung
ausschließe. Im übrigen lasse sich nicht belegen,
daß der Angeklagte die
Wehrlosigkeit des Opfers bewußt zur Tötung
ausgenutzt habe.
II.
Die Verneinung des Mordmerkmals Heimtücke beruht auf einer
rechtsfehlerhaften
Beweiswürdigung. Darüber hinaus hält die
rechtliche Bewertung
des Landgerichts zur objektiven und subjektiven Tatseite eines
heimtückischen
Mordes der Nachprüfung nicht stand.
1. Die Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft, soweit das
Schwurgericht
zu Gunsten des Angeklagten nicht ausschließen konnte, das
Opfer habe den
von hinten herannahenden Angeklagten kurz vor dem Tatgeschehen
wahrgenommen.
Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des
Tatrichters. Sie ist
dann rechtsfehlerhaft, wenn sie lückenhaft ist, namentlich
wesentliche Feststellungen
nicht erörtert, widersprüchlich oder unklar ist,
gegen Gesetze der Logik
oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt
oder wenn an die zur Verurteilung
erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen
gestellt werden (st. Rspr.,
vgl. BGH NJW 2002, 2188, 2189; wistra 1999, 338, 339). Es ist weder im
Hin-
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blick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des
Angeklagten
von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das
Beweisergebnis keine
konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (BGH NStZ
2004, 35).
Die Beweiswürdigung des Landgerichts wird alledem in dem
genannten
Punkt nicht gerecht.
a) Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten bei seiner
Exploration
gegenüber dem Sachverständigen als Schutzbehauptung
gewertet,
soweit der Angeklagte ein Unfallgeschehen und vorausgehende
Beleidigungen
durch das Opfer behauptete. Warum es einen Blickkontakt zwischen
Täter und
Opfer kurz vor der Kollision davon ausgenommen hat, hätte der
Erörterung bedurft.
Wenn die Kammer meint, aufgrund der Tatsache, daß das Opfer
nach
links habe abbiegen wollen, "die durchaus lebensnah erscheinende
Möglichkeit"
nicht ausschließen zu können, daß sich
Giuseppe R. noch vor dem
Kreuzungsbereich umschaute, um sich bezüglich des von hinten
herannahenden
Verkehrs zu vergewissern (UA S. 26), so ist dies für einen in
der Linksabbiegerspur
haltenden Verkehrsteilnehmer - erst dann kam der Blickkontakt zustande
(UA S. 10) - aus verkehrsmäßiger Sicht nicht
nachvollziehbar und fernliegend.
Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für einen
Blickkontakt sind nicht
dargelegt.
b) Ein Umschauen mit visuellem Kontakt zwischen Täter und
Opfer wurde
vom Angeklagten weder in seiner polizeilichen Vernehmung noch in der
Hauptverhandlung über seinen Verteidiger vorgetragen. Mit der
fehlenden Erwähnung
in der polizeilichen Vernehmung setzt die Kammer sich auseinander,
aber nicht mit einer solchen in der Hauptverhandlung. Sie geht davon
aus, der
nur knapp durchschnittlich intelligente Angeklagte habe die Bedeutung
nicht
ermessen können. Wenn dann aber in der Hauptverhandlung ein
entsprechen-
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der Vortrag nicht erfolgt, so hätte dies der näheren
Erörterung bedurft (vgl. zum
Teilschweigen BGH NStZ 1999, 47).
c) Der Zweifelssatz kann hier nicht zur Anwendung kommen. Es handelt
sich dabei um eine Entscheidungsregel, die das Gericht erst dann zu
befolgen
hat, wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die
volle Überzeugung
vom Vorliegen einer für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch
unmittelbar
entscheidungserheblichen Tatsache zu gewinnen vermag (BGHR StPO
§ 261 Beweiswürdigung 24). An einer abgeschlossenen
Beweiswürdigung fehlt
es hier. Erst nach erschöpfender Erörterung ist Raum
für den Zweifelssatz.
d) Ist ein Blickkontakt nicht tragfähig festgestellt,
entfällt damit die Anknüpfungsmöglichkeit
für die Annahme der Kammer, das Opfer habe mit einem
tätlichen Angriff des Angeklagten im Straßenverkehr
gerechnet.
2. Die rechtliche Bewertung des Landgerichts zur objektiven und
subjektiven
Tatseite eines heimtückisch begangenen Mordes ist nicht frei
von Rechtsfehlern.
a) Die objektiven Voraussetzungen können selbst dann
erfüllt sein, wenn
das Opfer den Angeklagten kurz vor der Kollision bemerkt und mit einer
Fahrzeugattacke
gerechnet haben sollte. Dies schließt die Arglosigkeit des
Opfers
nicht von vornherein aus.
Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die
Arg- und
Wehrlosigkeit des Opfers bewußt zur Tötung ausnutzt.
Wesentlich ist, daß der
Mörder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos
ist, in einer hilflosen
Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf
sein Leben zu
begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (BGHSt 39, 353, 368; BGHR
StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 2 m.w.Nachw.). Das Opfer
muß gerade aufgrund
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seiner Arglosigkeit wehrlos sein (BGHSt 32, 382, 384). Allerdings kann
nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Opfer auch
dann arglos
sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt,
die Zeitspanne
zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so
kurz ist, daß keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff
irgendwie zu begegnen
(BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3, 15).
Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß
dem Opfer nach dem
Erkennen der Gefahr keine Möglichkeit blieb, sich gegen die
Fahrzeugattacke
zur Wehr zu setzen oder ihr auszuweichen. Dann aber war das Opfer, auch
wenn es mit dem Angriff rechnete, infolge Arglosigkeit wehrlos.
b) Die Verneinung eines bewußten Ausnutzens der Wehrlosigkeit
durch
den Angeklagten entbehrt einer tragfähigen Grundlage.
Das Landgericht stellt auf das Vorliegen einer Spontantat, die knapp
durchschnittliche Intelligenz und vor allem auf die psychische
Verfassung des
Angeklagten ab. Angesichts dessen habe der Angeklagte zwar die Situation
des Opfers äußerlich wahrgenommen, aber die
Wehrlosigkeit nicht in sein Bewußtsein
aufgenommen. Diese Ausführungen lassen besorgen, daß
hinsichtlich
der subjektiven Erfordernisse heimtückischer Begehungsweise
wesentliche
Umstände nicht berücksichtigt worden sind.
Für das bewußte Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit
genügt es, daß
der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung
für die hilflose Lage
des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne
erfaßt, daß er sich
bewußt ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit
gegenüber einem Angriff
schutzlosen Menschen zu überraschen (BGH NStZ 2003, 535). Wenn
der Angeklagte
von hinten auf den Roller seines vor der roten Ampel stehenden Op-
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fers absichtlich auffuhr, so liegt die Annahme nahe, daß er
sich des überraschenden
Angriffs bewußt war. Die Verneinung eines
Ausnutzungsbewußtseins
durch die Kammer ist hier auf dem Hintergrund der rechtsfehlerhaften
Bewertung
der Arglosigkeit zu sehen. Auch wenn das Opfer den Angriff im letzten
Moment erkannt hat, ist der Überraschungseffekt nicht
entfallen. Hinzu kommt,
daß das Landgericht eine verminderte Schuldfähigkeit
infolge eines affektiven
Ausnahmezustandes nicht festgestellt hat. In einem solchen Fall liegt
die Verneinung
eines Ausnutzungsbewußtseins aufgrund der psychischen
Verfassung
eher fern (BGH NStZ 2002, 540). Bei einer erschöpfenden
Beurteilung des
Sachverhalts hätte das Landgericht in seine
Überlegungen einbeziehen müssen,
daß der Angeklagte das Opfer samt Mofa mit bedingtem
Tötungsvorsatz
willentlich 16 Meter über den Kreuzungsbereich schob, nachdem
er wenige
Minuten zuvor eine tätliche Auseinandersetzung mit ihm wegen
seiner - des
Angeklagten - körperlicher Unterlegenheit abgebrochen hatte.
Wenn die psychische
Verfassung den Angeklagten nicht daran hinderte, derartige
Vorsätze
zu fassen, so liegt die Annahme fern, er habe sich über das
Überraschungsmoment
keinerlei Gedanken gemacht. Das Landgericht hätte den Indizwert
dieser zu Ungunsten des Angeklagten sprechenden Umstände in
seine Erwägungen
einbeziehen müssen.
3. Bei dieser Sachlage liegt Mord in der Begehungsform der
Heimtücke
nahe. Das Urteil kann danach keinen Bestand haben.
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4. Die Überprüfung des Urteils zugunsten des
Angeklagten (§ 301 StPO)
hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Dies gilt auch
für die Bejahung
der vollen Schuldfähigkeit (UA S. 41, 42).
Nack Wahl Boetticher
Schluckebier Elf |