BGH,
Urt. v. 2.2.2010 - 1 StR 635/09
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 635/09
vom
2. Februar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2.
Februar 2010, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Hebenstreit,
Prof. Dr. Jäger,
Prof. Dr. Sander,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hagen vom 9. Juli 2009
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass in den
Fällen 1, 2, 3, 4, 6 und 7 der Urteilsgründe die
Verurteilung wegen Steuerhinterziehung entfällt, insoweit wird
die Angeklagte freigesprochen;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der
Maßgabe aufgehoben, dass die nachträgliche
gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe
gemäß §§ 460, 462 StPO zu treffen
ist.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt
dem für das Nachverfahren gemäß
§§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht
vorbehalten.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen
gewerbsmäßiger Steuerhehlerei und wegen
Steuerhinterziehung in jeweils sechs Fällen sowie wegen
Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei und zur
Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und
drei Monaten verurteilt. Ihre auf die
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nicht näher ausgeführte Sachrüge
gestützte Revision hat in dem aus dem Urteilstenor
ersichtlichen Umfang Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen des Urteils erwarb die Angeklagte zwischen
März 2007 und Juni 2007 in sechs Fällen von dem
gesondert verfolgten W. bzw. von anderen Personen, die einer
Tätergruppierung um W. angehören, in einer Lagerhalle
in H. Zigaretten der Marke "Jin Ling".
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Die Zigaretten waren zuvor zunächst aus Russland und der
Ukraine unter Verstoß gegen die Gestellungspflicht
gemäß Art. 40 Zollkodex von anderen Personen nach
Polen verbracht und dort zur Vorbereitung des Weitertransportes
gelagert worden. Im Anschluss daran wurden sie von Mitgliedern der
Tätergruppierung um W. übernommen und entgegen
§ 12 Abs. 1 TabStG ohne deutsche Steuerzeichen in das
Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland verbracht. Die Verbringer
der Zigaretten gaben dabei in Deutschland nicht
gemäß § 19 Satz 3 TabStG
unverzüglich eine Steuererklärung ab. Die Zigaretten
wurden in der vorgenannten Lagerhalle, die allein von W. genutzt und
verwaltet wurde und zu der keine anderen, außerhalb der
Tätergruppierung stehenden Personen Zutritt hatten, bis zum
Weiterverkauf der Zigaretten durch W. oder andere Personen, die der
Tätergruppierung angehörten, gelagert.
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Neben dem Erwerb von Zigaretten unterstützte die Angeklagte in
einem Fall W. bei der Anlieferung von Zigaretten in einem Zwischenla-
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ger, indem sie auf dessen Bitte die Umgebung beobachtete und
verdächtige Ereignisse über Mobiltelefon mitteilte.
II.
1. Die Sachrüge bleibt erfolglos, soweit die Angeklagte in den
Fällen 1 bis 4, 6 und 7 wegen
gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt wurde,
sowie im Fall 5 der Urteilsgründe insgesamt. All dies hat der
Generalbundesanwalt, auch schon in seinem Antrag vom 7. Dezember 2009,
zutreffend ausgeführt. Hierauf nimmt der Senat Bezug.
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2. Dagegen kann der Schuldspruch wegen (jeweils tatmehrheitlich
begangener) Steuerhinterziehung in den Fällen 1 bis 4, 6 und 7
keinen Bestand haben. In diesen Fällen war die Angeklagte
nicht verpflichtet gemäß § 19 Satz 3 TabStG
unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben, da sie -
unbeschadet ihrer Haftung gemäß § 71 AO -
nicht Steuerschuldner i.S.v. § 19 Satz 2 TabStG war. Daher hat
sie den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht
erfüllt.
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a) Nach § 19 Satz 1 TabStG entsteht die Tabaksteuer, wenn -
wie hier - Tabakwaren unzulässigerweise entgegen § 12
Abs. 1 TabStG aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft zu gewerblichen Zwecken in das
Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 1 TabStG)
verbracht oder versandt werden, mit dem Verbringen oder Versenden in
das Steuergebiet. Steuerschuldner ist, wer verbringt oder versendet und
der Empfänger, sobald er Besitz an den Tabakwaren erlangt hat.
Allein diese Steuerschuldner sind nach § 19 Satz 3 TabStG
verpflichtet, unverzüglich eine Steuererklärung
abzugeben.
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b) Die Angeklagte war weder Verbringer noch Versender. Entgegen der
Auffassung des Landgerichts war sie auch nicht Empfängerin der
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widrig in das Steuergebiet verbrachten Tabakwaren i.S.v. § 19
Satz 2 TabStG. Gemäß § 19 Satz 1 TabStG
knüpft das Entstehen der Tabaksteuerschuld an das Verbringen
oder Versenden der Tabakwaren aus einem anderen Mitgliedstaat in das
Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland an. Aus dem Wortlaut und
der Systematik der Vorschrift ergibt sich, dass als weiterer
Steuerschuldner neben dem Verbringer und dem Versender allein derjenige
"Empfänger" der Ware in Betracht kommt, der im Rahmen des
Verbringungs- bzw. Versendungsvorgangs selbst den Besitz an den
Tabakwaren erlangt. Dies bestimmt sich nach den Umständen des
Einzelfalls.
Empfänger im Sinne dieser Vorschrift kann aber nicht mehr
sein, wer den Besitz an den Tabakwaren erst dann erlangt, wenn der
Verbringungs- bzw. Versendungsvorgang bereits beendet ist. Beendigung
in diesem Sinne ist - ebenso wie z.B. bei der Einfuhr i.S.v. §
21 Satz 1 TabStG - dann gegeben, wenn die Tabakwaren in Sicherheit
gebracht und "zur Ruhe gekommen" sind (vgl. insoweit für
Fälle der Einfuhr BGHSt 3, 40, 44; BGH wistra 2007, 262; 2000,
425). Dies ist auch beim Verbringen oder Versenden i.S.v. § 19
Satz 1 TabStG erst dann der Fall, wenn die Tabakwaren die
"gefährliche" Phase des Grenzübertritts passiert
haben und der Verbringer bzw. Versender sein Unternehmen insgesamt
erfolgreich abgeschlossen hat (vgl. BGH aaO). In der Regel wird das
Verbringen oder Versenden erst dann beendet sein, wenn die Tabakwaren
ihren Bestimmungsort erreicht haben (vgl. auch BGH NStZ 2007, 590, 592;
wistra 2000, 425).
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c) Nach diesen Grundsätzen kommen in den vorliegenden
Fällen als Empfänger allein der gesondert verfolgte
W. und die Personen, die seiner Tätergruppierung
angehören, in Betracht. Denn diese Personen nahmen die
Zigaretten in der Lagerhalle in Empfang, wodurch die Zigaretten
bestimmungsgemäß zur Ruhe kamen. Der sich
anschließende Weiterverkauf
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der Zigaretten an die Angeklagte war nicht mehr Teil des
Verbringungsvorgangs.
War die Angeklagte aber nicht Empfängerin der Zigaretten, geht
der konkurrenzrechtliche Hinweis der Strafkammer auf den anders
gelagerten Fall, der dem Beschluss des Senats vom 28. August 2008 (1
StR 443/08 = wistra 2008, 470) zu Grunde lag, ins Leere.
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3. Im Hinblick darauf, dass das Landgericht zwischen der
gewerbsmäßigen Steuerhehlerei und der von ihm zu
Unrecht angenommenen Steuerhinterziehung jeweils Tatmehrheit angenommen
hat, lässt der Senat nicht lediglich den fehlerhaften
Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung entfallen, sondern spricht zur
Klarstellung die Angeklagte teilweise - nämlich vom Vorwurf
der Steuerhinterziehung - frei.
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4. Der Wegfall der Schuldsprüche wegen Steuerhinterziehung
führt zugleich zum Entfallen der hierfür jeweils
verhängten Einzelstrafen (zwischen sechs und zehn Monaten) und
zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Die Auffassung, dass darüber
hinaus zugleich die in den Fällen 1 bis 4, 6 und 7 wegen
gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verhängten
Einzelstrafen (jeweils sechs Monate Freiheitsstrafe) aufzuheben seien,
um bei insgesamt im Tatgeschehen gleich bleibendem Gesamtschuldgehalt
für die einzelnen Taten höhere Einzelstrafen zu
ermöglichen, teilt der Senat nicht.
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a) Anhaltspunkte dafür, dass die Einzelstrafen für
die Fälle der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei
zum Nachteil der Angeklagten von der fehlerhaften Verurteilung wegen
Steuerhinterziehung beeinflusst worden sein könnten, bestehen
nicht.
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b) Der Senat ist auch nicht der Ansicht, dass diese Einzelstrafen
deshalb aufzuheben seien, weil sie - vergleichbar Fällen einer
Schuldspruchänderung wegen abweichender Beurteilung des
Konkurrenzverhältnisses bei gleich bleibendem Schuldumfang
(z.B. in Fällen sog. Bewertungseinheit vor allem bei
Rauschgifthandel, vgl. BGH NStZ 1996, 93; NStZ-RR 1999, 218; vgl. auch
die Nachw. b. Kuckein in KK 6. Aufl. § 358 Rdn. 30) -
unbeschadet § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO bis zur Summe der
jeweiligen Einzelstrafen erhöht werden könnten.
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Eine solche Fallgestaltung liegt hier nach Auffassung des Senats nicht
vor. Es geht hier nicht nur um eine Änderung der
Konkurrenzverhältnisse. Da die Angeklagte in den in Rede
stehenden Fällen keine Steuerhinterziehung begangen hat, kann
sich auch nicht die Frage nach dem Konkurrenzverhältnis
hinsichtlich der abgeurteilten gewerbsmäßigen
Steuerhehlerei und Steuerhinterziehung stellen.
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Es verbleibt daher bei den auch sonst ohne Rechtsfehler zum Nachteil
der Angeklagten gebildeten Einzelstrafen wegen
gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung in den
Fällen 1 bis 4, 6 und 7 sowie wegen Beihilfe zu
gewerbsmäßiger Steuerhehlerei und
Steuerhinterziehung im Fall 5 der Urteilsgründe.
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5. Ausgehend von ihrer rechtlichen Würdigung hat die
Strafkammer bei der Bemessung der Einzelstrafen wegen
gewerbsmäßiger Steuerhehlerei die bei der
Verbringung der Zigaretten in das Steuergebiet der Bundesrepublik
Deutschland hinterzogene deutsche Tabaksteuer nicht
berücksichtigt. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung hat die
Strafkammer auch auf den durch die Taten verursachten
Gesamtsteuerschaden abgestellt. Hierzu bemerkt der Senat:
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Bei der gegebenen Sachlage bedarf es hier keiner Entscheidung, ob das
Landgericht im Rahmen der Strafzumessung wegen
gewerbsmäßiger Steuerhehlerei die in Polen und die
in Deutschland verkürzten Verbrauchsteuern auf Tabakwaren der
Angeklagten kumulativ hätte zur Last legen dürfen.
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Für den tatbestandlichen Schuldumfang in den Fällen 1
bis 4, 6 und 7 der Urteilsgründe bestehen gegen die kumulative
Heranziehung dieser Abgaben keine Bedenken, weil der Steuerhehlerei
gemäß § 374 AO jeweils zwei Vortaten
zugrundelagen. Einerseits ist dies die Hinterziehung der bei Einfuhr
der Zigaretten nach Polen angefallenen Einfuhrabgaben, nämlich
Zoll, polnische Einfuhrumsatzsteuer und polnische Tabaksteuer.
Andererseits ist dies die beim dem Verbringen der Zigaretten in das
Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland hinterzogene deutsche
Tabaksteuer. Die in Polen verkürzten Abgaben sind auch nicht
nachträglich durch das Verbringen der Zigaretten nach
Deutschland entfallen.
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Allerdings ist im Blick zu behalten, dass das gemeinschaftsrechtliche
Verbrauchsteuersystem - jedenfalls für den Fall
normgemäßen Verhaltens - davon ausgeht, dass
verbrauchsteuerpflichtige Waren im Ergebnis grundsätzlich
nicht mit den Verbrauchsteuern mehrerer Mitgliedstaaten belastet sein
sollen. Das Gemeinschaftsrecht sieht deshalb die Möglichkeit
der Erstattung von in anderen Mitgliedstaaten entstandenen und auch
erhobenen Verbrauchsteuern vor (vgl. Art. 7 Abs. 6 und Art. 22 Abs. 3
der Richtlinie Nr. 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992
über das allgemeine System, den Besitz, die
Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren
[ABl. EG Nr. L 76/1 - "Verbrauchsteuer-Systemrichtlinie"] sowie Art. 33
Abs. 6 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008
über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung
der Richtlinie 92/12/EWG sowie die dortigen
Erwägungsgründe Nr. 12, 30 und 31; ABl. EU 2009 Nr. L
9/12).
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Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, in zukünftigen, dem
vorliegenden Fall vergleichbaren Fällen der Steuerhehlerei
oder Steuerhinterziehung die Strafverfolgung hinsichtlich der
verkürzten Abgaben gemäß
§§ 154, 154a StPO auf die bei der Einfuhr in einen
anderen Mitgliedstaat hinterzogenen Einfuhrabgaben Zoll und
Einfuhrumsatzsteuer sowie die bei dem Verbringen in das deutsche
Verbrauchsteuergebiet hinterzogene deutsche Tabaksteuer zu
beschränken. Es bedarf dann auch nicht der sonst
erforderlichen Feststellung und Anwendung der tabaksteuerrechtlichen
Vorschriften anderer Mitgliedstaaten sowie der zuweilen schwierigen
Berechnung und Darstellung der in anderen Mitgliedstaaten hinterzogenen
Tabaksteuer (vgl. insoweit BGH NStZ 2007, 595; siehe auch
Jäger NStZ 2008, 21, 24).
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6. Der Senat verweist die Festsetzung der allein noch zu bildenden
neuen Gesamtstrafe gemäß § 354 Abs. 1b Satz
1 StPO in das Beschlussverfahren nach den §§ 460, 462
StPO. Somit obliegt die Bildung der Gesamtstrafe dem
gemäß § 462a Abs. 3 StPO
zuständigen Gericht. Dies ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (auch) zulässig, wenn - wie hier - eine
neue Gesamtstrafe wegen eines im Revisionsverfahren erfolgten
Teilfreispruchs gebildet werden muss (vgl. BGH, Beschl. vom 10. Oktober
2006 - 1 StR 377/06).
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Nack Wahl Hebenstreit
Jäger Sander |