BGH,
Urt. v. 20.1.2005 - 4 StR 366/04
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 366/04
vom
20.01.2005
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20.
Januar
2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Athing,
Dr. Ernemann,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter für die Nebenkläger H. ,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenkläger W. ,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin E.
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der
Nebenkläger
wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom
2. Februar 2004 mit den Feststellungen, mit Ausnahme
derjenigen zum eigentlichen Unfallhergang, aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger
Tötung in drei
tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit
fahrlässiger Körperverletzung und
fahrlässiger
Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Jugendstrafe
von zwei Jahren
verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Außerdem
hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen
Führerschein eingezogen
und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
von drei
Jahren und zehn Monaten festgesetzt. Gegen dieses Urteil wenden sich die
Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger mit ihren Revisionen.
Die Staatsanwaltschaft
beanstandet mit ihrem zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten
Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ebenso wie die
Nebenkläger die Verletzung sachlichen Rechts; die
Nebenkläger S. rügen
zudem die Verletzung formellen Rechts. Die Beschwerdeführer
erstreben
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in erster Linie eine Verurteilung des Angeklagten wegen einer
tateinheitlich
begangenen Freiheitsberaubung mit Todesfolge nach § 239 Abs. 4
StGB, die
Nebenklägerin E. eine (tateinheitliche) Verurteilung des
Angeklagten
nach § 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB.
Die zulässigen Rechtsmittel haben Erfolg.
I.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts begab sich der damals
20 Jahre und 5 Monate alte Angeklagte am 21. Dezember 2002 gegen
21.30 Uhr mit dem später getöteten S. in eine
Gaststätte in Kassel.
Dort trafen sie die bei dem späteren Verkehrsunfall ebenfalls
zu Tode gekommenen
Jugendlichen W. und deren Freund H. ,
sowie die Nebenklägerin E. . Als die Jugendlichen gegen
Mitternacht
die Gaststätte verlassen mußten, bot ihnen der
Angeklagte an, sie mit
seinem Pkw zu einem "Sammeltaxi-Stand" nach Sandershausen zu fahren.
Gegen 0.45 Uhr bestiegen W. , H. und E. , die
auf der Rückbank des Fahrzeugs Platz nahmen, sowie S. , der
sich auf
den Beifahrersitz setzte, den auf dem Parkplatz vor der
Gaststätte abgestellten
viertürigen Pkw VW-Golf des Angeklagten. Mit Ausnahme von E.
schnallten sich alle Insassen an. Der Angeklagte wies zu dieser Zeit
eine Blutalkoholkonzentration
von 2,06 ‰ auf. Er zeigte gleichwohl weder
Ausfallerscheinungen
noch fühlte er sich angetrunken oder betrunken.
Der Angeklagte fuhr mit seinem Pkw sogleich zügig an, ohne
jedoch zunächst
die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h
erheblich zu über-
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schreiten. Nach einer Fahrtstrecke von etwa 200 m änderte er
jedoch plötzlich
seine Fahrweise, indem er das Fahrzeug stark beschleunigte. Die auf dem
Rücksitz befindlichen Insassen gerieten wegen des riskanten
Fahrstils "in Panik".
Sie schrien, ebenso wie kurze Zeit darauf auch S. , der die Situation
zunächst "lustig" fand, den Angeklagten an und forderten ihn
verbal, sowie
mittels Kneifens und Anstoßens deutlich und
unmißverständlich auf, das Fahrzeug
anzuhalten bzw. abzubremsen und langsamer zu fahren. E. versuchte
überdies, die hintere rechte Fahrzeugtüre zu
öffnen, was ihr nicht gelang,
obwohl die Türe nicht verriegelt war. Der Angeklagte, der die
Aufforderung
seiner Mitfahrer verstanden hatte, änderte seine Fahrweise
nicht. Er lachte
nur, drehte das Radio lauter und äußerte: "Hier
kommt niemand mehr raus".
Nach einer weiteren Fahrtstrecke von etwa 500 m hielt der Angeklagte
sein
Fahrzeug auf der linken Fahrspur der zweispurig ausgebauten
Straße an einer
rot zeigenden Lichtzeichenanlage hinter einem Fahrzeug an. Die
Strafkammer
hat nicht festzustellen vermocht, daß während des
Haltens einer der Insassen
versuchte, das Fahrzeug zu verlassen.
Nachdem die Ampel wieder auf grün geschaltet hatte, fuhr der
Angeklagte
sogleich wieder sehr zügig an und setzte seine riskante Fahrt
fort. Bis zu der
noch ca. 1 km entfernt gelegenen späteren Unfallstelle fuhr er
mit deutlich
überhöhter Geschwindigkeit, fuhr eng auf zwei
vorausfahrende Fahrzeuge auf,
wechselte zweimal abrupt den Fahrstreifen, um die vorausfahrenden
Fahrzeuge
zu überholen, wobei er beim zweiten Überholvorgang
überdies einen zu
geringen Seitenabstand zum überholten Fahrzeug einhielt.
Ferner durchfuhr er
eine Linkskurve zu schnell, so daß das Heck des Fahrzeugs
ausbrach, was er
jedoch abfangen konnte. Nach dem zweiten Überholvorgang - nach
einer
Fahrtstrecke von insgesamt ca. 1,5 bis 2 km seit Fahrtbeginn - geriet
das Fahr-
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zeug mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von mindestens 85 km/h auf der
feuchten Fahrbahn in einer Rechtskurve ins Schleudern, drehte sich um
180 Grad, überfuhr den rechtsseitig angrenzenden Gehweg und
prallte mit der
Fahrerseite gegen einen Baum. E. wurde durch den Aufprall aus dem
Fahrzeug geschleudert und erlitt erhebliche Verletzungen, u.a. ein
Schädelhirntrauma
und eine Oberschenkelfraktur. W. , H. und S.
erlitten tödliche Verletzungen und verstarben noch am
Unfallort bzw. wenige
Stunden später im Krankenhaus (UA 16/17). Der Angeklagte,
dessen Steuerungsfähigkeit
zum Unfallzeitpunkt infolge des genossenen Alkohols erheblich
vermindert war, wurde ebenfalls erheblich verletzt (UA 16).
2. Von diesen Feststellungen ausgehend hat das Landgericht den
Angeklagten
wegen fahrlässiger Tötung in drei tateinheitlichen
Fällen (§ 222
StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung
(§§ 229, 230 Abs. 1
StGB) und fahrlässiger Gefährdung des
Straßenverkehrs (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1
a, Abs. 3 Nr. 2 StGB) für schuldig befunden. An einer
(weiteren)
tateinheitlichen Verurteilung des Angeklagten wegen Freiheitsberaubung
nach
§ 239 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 StGB hat es sich
indes gehindert
gesehen und bereits das Vorliegen des objektiven Tatbestands des
§ 239
Abs. 1 StGB verneint. Es hat sich zum einen nicht davon zu
überzeugen
vermocht, daß der Angeklagte seine Mitfahrer einsperrte,
indem er das
Fahrzeug bei Fahrtantritt oder im Verlaufe der Fahrt verriegelte, um
sie am
Aussteigen zu hindern. Zum anderen ist es der Auffassung, daß
auch eine
Freiheitsberaubung "auf andere Weise" nicht vorgelegen habe. Zwar sei
der
Angeklagte nach Änderung seiner Fahrweise bis zum Ampelhalt
gegen den
Willen der Mitfahrer riskant weitergefahren. Die Fahrt bis zur
Lichtzeichenanlage sei jedoch von so kurzer Dauer gewesen,
daß eine
Freiheitsberaubung für diesen Streckenabschnitt objektiv nicht
in Betracht
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komme. Das Anhalten vor der Ampel hat die Jugendkammer als Unterbrechung
der Fahrt angesehen, da nicht ausgeschlossen werden könne,
daß die Insassen
an der Ampel die Möglichkeit gehabt hätten, das
Fahrzeug zu verlassen,
hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht hätten. Die weitere
Fahrt sei sodann
wieder vom Einverständnis der Mitfahrer gedeckt gewesen, da zu
Gunsten des
Angeklagten davon auszugehen sei, daß sie ihre Aufforderung,
das Fahrzeug
anzuhalten oder langsamer zu fahren, nach dem Ampelhalt nicht mehr
wiederholt
hätten.
II.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger
haben mit
der Sachrüge Erfolg. Die erhobenen Verfahrensrügen
genügen bereits nicht
den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und sind
deshalb unzulässig.
Die Begründung, mit welcher die Strafkammer von einer
tateinheitlichen
Verurteilung des Angeklagten wegen einer (erfolgsqualifizierten)
Freiheitsberaubung
abgesehen hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht
stand.
1. Zwar beruht die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe
seine Mitfahrer nicht dadurch ihrer Freiheit beraubt, daß er
das Fahrzeug entweder
bei Fahrtantritt oder später verriegelte und sie gegen ihren
Willen im
Sinne des § 239 Abs. 1 StGB einsperrte, entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführer
nicht auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung.
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Die Strafkammer hat vielmehr mit tragfähiger
Begründung dargelegt,
weshalb sie der Aussage der Nebenklägerin E. insoweit nicht
gefolgt
ist, als diese angegeben hat, der Angeklagte habe noch auf dem Parkplatz
unmittelbar nach Besteigen des Fahrzeugs dessen Türen
verriegelt und
in diesem Zusammenhang schon geäußert: "Hier kommt
keiner mehr raus".
Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweise eine
Überzeugung vom tatsächlichen Geschehen zu
verschaffen, obliegt grundsätzlich
allein dem Tatrichter. Seine Beweiswürdigung hat das
Revisionsgericht
regelmäßig hinzunehmen. Es ist ihm verwehrt, sie
durch eine eigene zu ersetzen
oder sie etwa nur deshalb zu beanstanden, weil aus seiner Sicht eine
andere
Beurteilung näher gelegen hätte. Kann der Tatrichter
vorhandene, wenn
auch nur geringe Zweifel nicht überwinden, so kann das Gericht
diese Entscheidung
nur im Hinblick auf Rechtsfehler überprüfen (st.
Rspr.; vgl. nur
BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 33). Ein solcher
liegt nur dann vor,
wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder
lückenhaft ist oder
gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze
verstößt; ferner wenn
das Gericht an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit
überspannte Anforderungen
stellt.
Einen derartigen Rechtsfehler weist das angefochtene Urteil bei der
Würdigung der Aussage der Nebenklägerin E. nicht auf.
Vielmehr stellt
die Strafkammer - insoweit der Aussage der Nebenklägerin
folgend - zu Recht
darauf ab, daß bereits das arglose Verhalten von W. und H. ,
die
sich unmittelbar vor Änderung der Fahrweise des Angeklagten
noch küssten,
gegen das Vorliegen einer bedrohlichen Situation bereits bei
Fahrtantritt
spricht. Wenn die Strafkammer hieraus folgert, daß der
Angeklagte die festge-
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stellte Äußerung erst tätigte bzw. die
Nebenklägerin die Fahrzeugtüre erst zu
öffnen versuchte, nachdem die Fahrweise des Angeklagten
hierfür Anlaß gegeben
hatte, ist dagegen aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
Hiervon ausgehend begegnen auch die Zweifel der Strafkammer an der
Aussage der Nebenklägerin E. , das Fahrzeug sei verriegelt und
deswegen
ein Aussteigen für die Mitfahrer unmöglich gewesen,
keinen durchgreifenden
rechtlichen Bedenken. Hinzu kommt, daß die Beweisaufnahme
keine
objektiven Hinweise für eine Verriegelung des Fahrzeugs
ergeben hat. Die
Schlußfolgerung des Landgerichts, die Nebenklägerin
sei nicht ausschließbar
aufgrund der eingeschränkten Bewegungsfreiheit im Fahrzeug,
ihrer "Panik"
nach Änderung der Fahrweise durch den Angeklagten und ihrer
alkoholischen
Beeinflussung lediglich nicht in der Lage gewesen, die -
unverschlossene -
Fahrzeugtüre zu öffnen, ist jedenfalls
möglich und deshalb vom Revisionsgericht
hinzunehmen.
2. Das Landgericht hat jedoch auf der Grundlage der auch im
übrigen
beanstandungsfrei getroffenen Feststellungen aufgrund eines verfehlten
rechtlichen
Ansatzes zu Unrecht das Vorliegen der objektiven
Tatbestandsvoraussetzungen
einer Freiheitsberaubung in der zweiten Begehungsform des § 239
Abs. 1 StGB ("auf andere Weise") verneint.
Das Landgericht hat nicht verkannt, daß der Tatbestand der
Freiheitsberaubung
hier auch dadurch verwirklicht worden sein kann, daß der
Angeklagte
seine Mitfahrer "auf andere Weise" des Gebrauchs der
persönlichen Freiheit
beraubt hat. Diese Tatbestandsalternative kennt hinsichtlich des
Tatmittels keine
Begrenzung. Es reicht vielmehr jedes Mittel aus, das geeignet ist, einem
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anderen die Fortbewegungsfreiheit zu nehmen, insbesondere ihm, sei es
auch
nur vorübergehend, die Möglichkeit zu nehmen, einen
Raum zu verlassen (vgl.
BGH, Urteil vom 15. Mai 1975 - 4 StR 147/75; BGHR StGB § 239
Abs. 1 Freiheitsberaubung
2; Wieck-Noodt in MünchKomm StGB § 239 Rdn. 21 und
22).
In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß eine
Freiheitsberaubung "auf andere
Weise" auch durch schnelles Fahren mit einem Fahrzeug begangen werden
kann, um hierdurch einen Fahrzeuginsassen am Verlassen des Wagens zu
hindern (vgl. BGH NStZ 1992, 33, 34; RGSt 25, 147, 148; OLG Koblenz VRS
49, 347, 350). Dabei kommt es für die Erheblichkeit der
Tathandlung allerdings
nicht - wie das Landgericht meint - allein auf deren Dauer, sondern
auch auf
das Gewicht der Einwirkung auf das geschützte Rechtsgut an
(vgl. BGHSt 14,
314, 315; RGSt 2, 292, 297; RGSt 7, 259, 260, 261).
Der Senat vermag im übrigen dem rechtlichen Ansatz des
Landgerichts,
infolge des Halts an der Ampel sei eine Zäsur eingetreten mit
der Folge, daß
die Weiterfahrt (wieder) von dem - den Tatbestand
ausschließenden - Einverständnis
der Mitfahrer gedeckt gewesen sei, nicht zu folgen.
Nach den getroffenen Feststellungen ist vielmehr davon auszugehen,
daß die Geschädigten ihre bei Fahrtantritt
zunächst uneingeschränkt erteilte
Einwilligung in die (weitere) Beförderung mit dem Fahrzeug des
Angeklagten
unmißverständlich und endgültig
widerriefen, als der Angeklagte plötzlich seine
Fahrweise änderte und hierdurch seine Mitfahrer erheblich
gefährdete. Dieser
Widerruf wurde nicht dadurch beseitigt, daß der Angeklagte
kurzfristig verkehrsbedingt
an der Lichtzeichenanlage anhielt, da er danach entgegen dem
zuvor geäußerten Willen seiner Mitfahrer seine
gefährdende Fahrweise unverändert
fortsetzte.
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Zwar ist der Tatbestand der Freiheitsberaubung nach § 239 Abs.
1 StGB
in der Begehungsform "auf sonstige Weise" nicht bereits dann
erfüllt, wenn ein
Fahrzeugführer entgegen der ausdrücklichen
Aufforderung eines Fahrzeuginsassen,
die Fahrweise zu ändern, unverändert
gefährdend weiterfährt. Vielmehr
muß für die Annahme des Widerrufs eines
ursprünglich erteilten Einverständnisses
in die Beförderung mit dem Fahrzeug und zur Verwirklichung des
Tatbestands der Freiheitsberaubung in einem solchen Fall hinzukommen,
daß
der Mitfahrer den eindeutigen und
unmißverständlichen Wunsch zum Ausdruck
bringt, das Fahrzeug unter den gegebenen Umständen verlassen
zu wollen.
So liegt der Fall hier. Die Geschädigten haben sich nicht nur
darauf beschränkt,
den Angeklagten zu angepaßtem Fahrverhalten anzuhalten. Sie
haben
vielmehr nach den Feststellungen eindeutig und
unmißverständlich erklärt,
mit der Weiterfahrt nicht einverstanden zu sein, sollte der Angeklagte,
wie geschehen,
nicht bereit sein, sein Fahrverhalten zu ändern. Ein lediglich
kurzfristiges,
verkehrsbedingt angepaßtes Fahrverhalten, etwa eine
kurzzeitige Einhaltung
einer angemessenen Geschwindigkeit oder - wie hier - ein kurzfristiger
Halt an einer Lichtzeichenanlage, vermögen im Rahmen einer
fortdauernden
Gefährdungsfahrt keine Zäsur dergestalt zu
begründen, daß hierdurch ein zuvor
erfolgter Widerruf des Einverständnisses in eine weitere
Beförderung beseitigt
und - konkludent - in die weitere Beförderung wieder
eingewilligt wird.
Anders mag es sich allerdings dann verhalten, wenn der
Fahrzeugführer den
Insassen ihrer Aufforderung gemäß durch ein Anhalten
ein Aussteigen ermöglicht,
diese von der Gelegenheit jedoch keinen Gebrauch machen. Ein solcher
Fall liegt bei dem festgestellten, lediglich verkehrsbedingt
veranlaßten kurzen
Halt jedenfalls nicht vor, zumal ein Aussteigen für die
Mitfahrer nur unter erheblicher
Eigengefährdung hätte stattfinden können.
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3. Mithin sind auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen objektiv
die Voraussetzungen einer Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1
StGB gegeben
mit der Folge, daß auch eine Verurteilung des Angeklagten
wegen einer
(tateinheitlich begangenen) erfolgsqualifizierten Freiheitsberaubung
gemäß
§ 239 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 StGB in Betracht kommen kann.
Eine Änderung
des Schuldspruchs durch den Senat kann nicht erfolgen, da sich das
Landgericht
mit den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen nicht auseinandergesetzt
hat.
Wegen der tateinheitlichen Verwirklichung der Delikte ist das Urteil
insgesamt
aufzuheben mit der Folge, daß auch der Anordnung der
Maßregel nach
§§ 69, 69 a StGB die Grundlage entzogen ist. Jedoch
können die Feststellungen
zum objektiven Unfallgeschehen (UA 15 Mitte ab "Nach einer Fahrstrecke
..." bis einschließlich UA 16), die von dem Rechtsfehler
nicht berührt sind, aufrechterhalten
werden. Ergänzende Feststellungen können insoweit
getroffen
werden, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.
Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, die Einlassung des
Angeklagten
zu den Tatvorwürfen insgesamt mitzuteilen. Der
Generalbundesanwalt
weist in seiner Antragsschrift zu Recht darauf hin, daß die
nur teilweise Wiedergabe
der Einlassung im Urteil rechtlichen Bedenken begegnet.
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III.
Die Überprüfung des Urteils hat, was der Senat nach
§ 301 StPO zu prüfen
hat, einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible |