BGH,
Urt. v. 20.6.2007 - 1 StR 167/07
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 167/07
vom
20.6.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung
vom 19.06.2007, in der Sitzung am 20.06.2007, an denen teilgenommen
haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Dr. Kolz,
Dr. Graf,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt - in der Verhandlung -
als Verteidiger,
Rechtsanwalt - in der Verhandlung -
als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte - in der Verhandlung -
Justizangestellte - in der Verkündung -
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim
vom 18. Oktober 2006 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 22. Dezember 2004
wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung in
fünf Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier
Jahren verurteilt. Dieses Urteil hatte der Senat mit Beschluss vom 25.
Oktober 2005 (StV 2006, 399) mit den Feststellungen insgesamt
aufgehoben, weil es unter Verstoß gegen § 260 Abs. 1
StPO ohne nochmalige Beratung verkündet worden war. Nach der
Zurückverweisung hat eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts
mit Beschluss vom 16. März 2006 (NJW 2006, 1336) die
Haftfortdauerbeschlüsse des Landgerichts und die
Beschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichts aufgehoben, weil es
seit dem (aufgehobenen) Urteil zu rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerungen von mehr als drei Monaten gekommen
war. Nunmehr hat das Landgericht mit Urteil vom 18. Oktober 2006 den
Angeklagten erneut verurteilt. Für denselben
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Schuldspruch hat es - entsprechend den Anforderungen an die Strafkammer
bei der Kompensation wegen rechtsstaatswidriger
Verfahrensverzögerung - zwar fiktiv auf höhere
Einzelstrafen und auch auf eine höhere Gesamtstrafe
(fünf Jahre und sechs Monate) erkannt. Unter Abzug eines
Strafabschlages wegen der Verfahrensverzögerung hat es aber im
Ergebnis wieder dieselben Strafen verhängt wie im aufgehobenen
ersten Urteil.
Gegen das zweite Urteil des Landgerichts wendet sich der Angeklagte mit
seiner Revision. Er erhebt eine Befangenheitsrüge, beanstandet
die unzureichende Kompensation der Verfahrensverzögerung und
rügt darüber hinaus allgemein die Verletzung
sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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I.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
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1. Im Juli 2003, etwa drei Monate nach der Eheschließung mit
der Geschädigten Z. K. , welche in einem
strenggläubigen moslemischen und überwiegend durch
Traditionen geprägten Elternhaus aufgewachsen war, kam es zu
einer verbalen Auseinandersetzung der Eheleute in ihrer Wohnung. Dabei
versetzte der Angeklagte seiner Ehefrau zunächst einen Schlag
mit der flachen Hand ins Gesicht. Danach versetzte er ihr noch weitere
Schläge, zog sie schmerzhaft an den Haaren, zerrte sie ins
Schlafzimmer, wo er sie aufs Bett warf und ihr weitere schmerzhafte
Schläge versetzte, schließlich ihre Schenkel
auseinanderpresste und danach den Geschlechtsverkehr bis zum
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Samenerguss ausführte, obgleich seine Ehefrau versuchte, sich
dagegen zur Wehr zu setzen. Weil sich die Geschädigte
für ihren Ehemann schämte und weil man entsprechend
ihrer Erziehung nicht über sexuelle Dinge sprach,
erzählte sie diesen und die nachstehenden Vorfälle
zunächst keiner anderen Person. Ob es in den folgenden Monaten
zu weiteren sexuellen Übergriffen des Angeklagten
gegenüber seiner Ehefrau kam, konnte nicht zweifelsfrei
geklärt werden.
2. Ende Oktober/Anfang November 2003, wiederum nach einer
vorangegangenen verbalen Auseinandersetzung, schlug der Angeklagte
seine Ehefrau erneut ins Gesicht, zerrte sie ins Schlafzimmer und
führte dort gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr bis zum
Samenerguss aus. In der Folgezeit entschuldigte sich der Angeklagte
schriftlich bei der Geschädigten, und das Eheleben verlief
danach "äußerlich harmonisch".
3. Anfang/Mitte Januar 2004 kam es jedoch erneut zu einer verbalen
Auseinandersetzung, in deren Folge der Angeklagte seine Ehefrau
wiederum schlug, sie ins Schlafzimmer zerrte, sie dort auf dem Bett
fixierte und den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss
durchführte. Während dieses Geschehens hatte der
Angeklagte der Geschädigten weitere Schläge gegen das
Gesicht und den Oberkörper versetzt, sie kurzzeitig mit den
Händen am Hals gewürgt und den Kopf gegen das
Kopfende des Bettes beziehungsweise gegen die Wand geschlagen. Nach
diesem Vorfall war die Geschädigte völlig
verzweifelt, erwog einen Selbstmord, begab sich dann aber zu ihrer am
selben Ort wohnenden älteren Schwester. Auf deren Nachfrage
hinsichtlich erkennbarer Verletzungsspuren berichtete sie nur von
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den Schlägen, aus Scham aber nicht von den sexuellen
Übergriffen des Angeklagten. Die Geschädigte verblieb
die Nacht über bei ihrer Schwester, wobei ihr der Angeklagte
noch in dieser Nacht mehrere SMS-Mitteilungen übersandte, in
denen er um Entschuldigung bat und beteuerte, dass es nie wieder
passieren werde. Die Geschädigte kehrte daraufhin am
nächsten Tag in die Ehewohnung zurück.
Etwa einen Monat später, am 14. Februar 2004, schlug der
Angeklagte, wiederum nach einer vorangegangenen Auseinandersetzung,
seine Ehefrau erneut, worauf diese versuchte, sich mit einem
Rasiermesser die Pulsadern zu öffnen, was der Angeklagte
allerdings dadurch verhinderte, dass er ihr das Rasiermesser wegnahm.
Die Geschädigte flüchtete darauf wieder zu ihrer
Schwester, kehrte jedoch in die Ehewohnung zurück, nachdem ihr
Schwager mit dem Angeklagten ein Gespräch geführt und
dieser sich erneut schriftlich entschuldigt hatte.
4. Am 1. April 2004 kam es dann zu einer erneuten Auseinandersetzung
der Eheleute. Der Angeklagte wies die Geschädigte darauf hin,
"dass sie als türkische Ehefrau alles zu machen habe, was ihre
Schwiegereltern von ihr verlangten, dass sie allerdings auf der anderen
Seite keinen Anspruch darauf habe, ihre Eltern, so oft sie wolle, zu
sehen". Dann zerrte der Angeklagte die Geschädigte aufs Bett,
drehte sie gewaltsam auf den Rücken und führte gegen
ihren Willen den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss durch. Die
Geschädigte begab sich wiederum zu ihrer Schwester, welche die
Verletzungen bemerkte und den weiteren Aufenthalt bei ihr gestattete.
Erst nachdem auf Initiative der Mutter des Angeklagten zwei Vermittler
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sich eingeschaltet und erklärt hatten, sie würden in
Zukunft dafür Sorge tragen und mit ihrem Wort dafür
einstehen, dass die Geschädigte nicht mehr geschlagen
würde, und nachdem der Angeklagte zudem in deren Beisein
gegenüber seiner Ehefrau und deren Vater versprochen hatte, er
werde sie nicht mehr schlagen, schickte der Vater der
Geschädigten seine Tochter am 9. April 2004 in die Ehewohnung
zurück.
5. Nachdem es zunächst keine weiteren Zwischenfälle
gegeben hatte, kam es am Vormittag des 24. April 2004 wiederum zu einem
Streit der Eheleute. Dabei packte der Angeklagte seine Frau am Arm,
schubste sie auf das Bett, drehte sie auf den Rücken und
fixierte sie in dieser Lage mit seinem Gewicht und zusätzlich
mit einem Griff um ihren Hals. Nachdem er gegen ihren Willen den
Geschlechtsverkehr durchgeführt hatte, führte der
Angeklagte einen mit Vaseline eingecremten Finger tief in den After
seiner Frau ein, um diese zusätzlich zu erniedrigen.
In der Folge trennte sich die Geschädigte endgültig
von dem Angeklagten, wobei sie "nach wie vor" - trotz zwischenzeitlich
(am 20. Juli 2005) erfolgter Ehescheidung - unter erheblichen
Schlafstörungen leidet, reizbar und schreckhaft ist und
dissoziative Gedanken entwickelt.
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Auf der Grundlage dieser neu getroffenen Feststellungen hat die
Strafkammer zu Recht (vgl. Senat NJW 2001, 2983) im Rahmen der
Strafzumessung ausgeführt:
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"Strafschärfend hat die Kammer auch die aus den Taten
resultierenden sozialen Folgen für die Geschädigte,
die auf deren gesamte Lebensplanung bis
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heute ausstrahlen, berücksichtigt. So musste die
Geschädigte nach der auf Grund der Taten erfolgten Trennung in
ihr Elternhaus zurückkehren und genießt als
geschiedene türkische Ehefrau in ihrem Kulturkreis heute nur
ein geringes Ansehen. Auch sind ihre Aussichten, erneut eine
adäquate Ehe eingehen zu können, als geschiedene Frau
in ihrem Kulturkreis erheblich vermindert, was sie ebenfalls als
Belastung empfindet."
II.
1. Die auf § 338 Nr. 3, § 24 Abs. 2 StPO
gestützte Befangenheitsrüge versagt.
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a) Mit seinem gegen den Vorsitzenden und die beisitzende Richterin
angebrachten Befangenheitsgesuch hatte der Beschwerdeführer
geltend gemacht, diese hätten in einem vor der neuen
Hauptverhandlung ergangenen Haftfortdauerbeschluss keine eigene
Prüfung des dringenden Tatverdachts vorgenommen, sondern sich
insoweit "fast ausschließlich" auf die
Beweiswürdigung des aufgehobenen Urteils bezogen. Die
Aktenlage hätten die Richter nicht ausgewertet.
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b) Die Rüge ist schon unzulässig, denn sie
genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz
2 StPO. Der Beschwerdeführer trägt den Inhalt der
dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter
nicht vor; dies gehört indessen - auch hier - zum notwendigen
Rügevortrag (st. Rspr., vgl. nur BGH StV 1996, 2). Dies ist
auch deswegen erforderlich, da durch die dienstliche
Äußerung eines abgelehnten Richters
ursprünglich verständliches Misstrauen gegen die
Unparteilichkeit beseitigt werden kann.
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c) Die Rüge wäre im Übrigen auch
unbegründet. Die Vorbefassung des erkennenden Richters mit vom
Gesetz vorgesehenen notwendigen Zwischenentscheidungen, wie
Haftfortdauerentscheidungen, kann als solche die Befangenheit nicht
rechtfertigen. Die abgelehnten Richter haben zudem die Annahme des
dringenden Tatverdachts nicht allein und maßgeblich auf die
Beweiswürdigung im aufgehobenen Urteil gestützt. Sie
haben insoweit vielmehr auch darauf verwiesen, dass sich die Ergebnisse
dieser Beweiswürdigung "im Einklang mit dem sonstigen
Akteninhalt befinden". Das weist aus, dass die Richter eine
eigenständige Prüfung des Tatverdachts vorgenommen
haben.
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2. Die Strafhöhenbemessung ist, auch unter
Berücksichtigung der infolge der
Verfahrensverzögerung vorzunehmenden Kompensation und der
sonstigen Strafzumessungserwägungen rechtsfehlerfrei.
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a) Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO
hindert den neuen Tatrichter nicht, bei der synoptischen
Gegenüberstellung der (fiktiv) ohne und (im Ergebnis) mit der
Verfahrensverzögerung festgesetzten Strafen höhere
fiktive Strafen zu bestimmen als der frühere Tatrichter, wenn
die letztlich verhängte Strafe nicht höher ist als
die frühere Strafe (BGHSt 45, 308; BGH, Urt. v. 11. September
2003 - 3 StR 316/02; Beschl. vom 11. April 2007 - 3 StR 115/07).
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b) Der neue Tatrichter ist bei der Bemessung der fiktiven Strafen auch
sonst nicht an die Strafzumessung des früheren Tatrichters
gebunden. Das gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - das Urteil
insgesamt mit den Feststellungen aufgehoben wird. Schon deshalb hat der
neue Tatrichter über Art und Höhe der Strafen so zu
befinden, als ob das frühere Urteil nicht in der Welt
wäre (BGHSt 7, 86, 88; 45, 308, 311). Selbst dann, wenn er zum
Tatgeschehen im
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Wesentlichen zu den gleichen Feststellungen gelangt wie der
frühere Tatrichter, ist er bei seinen - eigenständig
zu treffenden - Strafzumessungserwägungen frei. Aufgrund der
vor ihm durchgeführten Beweisaufnahme kann und muss er den aus
dem Inbegriff seiner Hauptverhandlung gewonnenen Sachverhalt
eigenständig bewerten. Hierbei kann er trotz vergleichbarer
Feststellungen - schon aufgrund seines unmittelbaren Eindrucks, auch
vom Angeklagten und dem Geschädigten - zu einer anderen
Gewichtung des Schuldumfangs kommen als der frühere
Tatrichter. Das ist ihm nicht nur erlaubt; die eigenständige
Bewertung ist ihm vielmehr durch die Aufhebung der Feststellungen auch
aufgegeben.
Der Senat teilt die Auffassung des 3. Strafsenats (BGHSt 45, 308, 312),
dass die Verhängung einer gleich hohen oder nur unwesentlich
ermäßigten Strafe dann einer besonderen
Begründung bedarf, wenn die Verletzung des
Beschleunigungsgebotes bei der früheren Straffestsetzung nicht
oder nur in geringem Umfang berücksichtigt worden war oder
erst nach der vorausgegangenen tatrichterlichen Entscheidung
eingetreten ist. Diese besonderen Begründungsanforderungen
können aber nur dann zur Anwendung kommen, wenn - anders als
hier - ausschließlich der Strafausspruch mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben wurde, während
die bisherigen Feststellungen zum Schuldspruch nicht neu zu treffen,
sondern für den neuen Tatrichter bindend waren. Die von BGHSt
45, 308 verlangten besonderen Begründungsanforderungen waren
zudem maßgeblich davon bestimmt, dass dort allein die
Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
worden war, während die Einzelstrafen bestehen blieben.
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c) Im Übrigen hat das Landgericht - das die
Häufigkeit und Intensität der abgeurteilten
Straftaten zu Recht schwerer bewertet hat als der frühere
Tatrich-
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ter, dessen allenfalls knapp über der Mindeststrafe liegende
Einzelstrafen schwerlich noch als schuldangemessen bewertet werden
können - alle maß-geblichen
Strafzumessungserwägungen in nachvollziehbarer Weise dargelegt.
Dabei hat die Kammer auch unter Berücksichtigung der
zusätzlich festgestellten
Strafschärfungsgründe erkennbar begründet,
aus welchen Gründen sie angesichts der dem Angeklagten zur
Last gelegten Taten und unter besonderer Berücksichtigung der
daraus resultierenden Folgen für die Geschädigte ohne
das Vorliegen der festgestellten Verfahrensverzögerungen an
sich höhere Strafen für jede einzelne Tat
ausgesprochen und auch eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe
verhängt hätte. Die danach vorgenommenen
Strafmaßreduzierungen für die Einzelstrafen sind aus
Rechtsgründen ebenso wenig zu beanstanden wie die
Höhe der schließlich verhängten
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Auch unter zusätzlicher
Berücksichtigung des zwischenzeitlich entstandenen relativ
langen zeitlichen Abstandes zwischen Taten und Urteil und der
sonstigen, nicht auf einer Verzögerung im Sinne des Art. 6
Abs. 1 Satz 1 MRK beruhenden Verfahrensdauer, insbesondere der nahezu
sieben Monate dauernden neuen, zweiten Hauptverhandlung, kann die
verhängte Strafe im Hinblick auf die Schwere der Taten und die
erheblichen gesellschaftlichen, familiären und sozialen Folgen
für seine inzwischen von ihm geschiedene Ehefrau nicht als
schuldunangemessen bezeichnet werden.
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Der Senat muss daher nicht besorgen, dass die Kammer ohne sachlichen
Grund auf die bisherigen Strafen erkennen wollte, was freilich
rechtlich bedenklich erscheinen könnte.
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III.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen
Sachrüge hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
aufgezeigt.
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Nack Wahl Boetticher
Kolz Graf |