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BGH, Urteil vom 20. September 2005 - 1 StR 288/05


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 20.9.2005 - 1 StR 288/05
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 288/05
vom
20.09.2005
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. September
2005, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl
als Vorsitzender
und die Richter am Bundesgerichtshof
Schluckebier,
Dr. Kolz,
Hebenstreit,
Dr. Graf,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3 -
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin
wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 1. Dezember 2004
mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte wurde wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu Freiheitsstrafe
verurteilt. Er hatte am 5. Oktober 2003 T. so schwer verletzt,
dass dieser am 15. Oktober 2003 verstorben ist. Mit ihren auf die Sachrüge
gestützten Revisionen erstreben die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin
eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts. Die auch
vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel haben im Ergebnis Erfolg.
1. Folgendes ist festgestellt:
Um seine Aggressionen abzureagieren, versuchte der „in Schlägereien
erfahrene“ Angeklagte vergeblich, mit dem nie „durch Schlägereien ... aufgefal-
4 -
lenen“ T. grundlos in einem Lokal Streit anzufangen. Als T. später
das Lokal verließ, traf er vor dem Lokal auf den Angeklagten, der ihn mit
Faustschlägen niederschlug und ihn dann mehrfach äußerst wuchtig ins Gesicht
trat. Anschließend schleifte der Angeklagte den besinnungslosen und aus
Mund und Nase blutenden T. von dem erleuchteten Tatort in eine schlecht
einsehbare Grünanlage in der Nähe, wo er ihn liegen ließ. Nach etwa 10 bis 15
Minuten wurde er dort aufgefunden, verstarb dann aber an den Folgen eines
schweren Schädelhirntraumas ohne das Bewusstsein wiedererlangt zu haben.
Angesichts der Schwere seiner Verletzungen hätte ihm auch eine unmittelbar
nach den Tritten einsetzende ärztliche Hilfe nichts geholfen.
2. Die Strafkammer konnte sich von der - nahe liegenden (vgl. nur BGH,
Beschluss vom 28.06.2005 - 1 StR 178/05) - Möglichkeit eines auch nur bedingten
Tötungsvorsatzes bei den Tritten nicht überzeugen und führt hinsichtlich
des späteren Geschehens aus: „Ein vorsätzliches Tötungsdelikt kam auch
nicht im Sinne einer Unterlassungstat für den Fall in Betracht, dass der Angeklagte
...., als er T. wegschleifte und dann liegen ließ, billigend in Kauf genommen
hätte, dass dieser versterben würde, da ... das Leben des Verletzten
... nicht mehr zu retten war“.
3. Damit hat die Strafkammer die Möglichkeit eines (auf der Grundlage
ihrer Bewertung der Rettungschancen) untauglichen Versuchs eines Tötungsverbrechens
nicht gesehen.
Anzumerken ist insoweit lediglich, dass nicht erkennbar ist, warum gegebenenfalls
der Schwerpunkt des vorwerfbaren Verhaltens des Angeklagten
nicht in aktivem Tun läge, wenn er T. (mit dem zumindest bedingten Vorsatz,
dadurch seine Überlebenschancen zu zerstören) in die dunkle Anlage
geschleift hat, wo nur eine geringere Rettungschance bestand.
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4. Der aufgezeigte Mangel wäre für den Bestand des Urteils nur dann
unschädlich, wenn die Feststellungen zweifelsfrei die Überzeugung der Strafkammer
ergäben, dass der Angeklagte beim Wegschleifen T. s davon ausging,
dass dieser bereits tot war. Dies ist jedoch nicht der Fall, wie schon allein
die genannten Ausführungen der Strafkammer im Rahmen ihrer rechtlichen
Würdigung zeigen (vgl. oben 2 a. E.). Im Übrigen hat der Angeklagte in der
Hauptverhandlung keine Angaben gemacht, im Ermittlungsverfahren zunächst
in unterschiedlichen Versionen jede Tatbeteiligung bestritten und zuletzt behauptet,
T. habe ihn angegriffen. Im Rahmen seiner unterschiedlichen
Schilderungen hatte der Angeklagte auch einzelne Angaben gemacht, die
darauf hindeuten könnten, dass er T. bereits für tot hielt, als er ihn wegschleifte.
So hat er z. B. auf die Frage, ob es in der gegebenen Situation nicht
„das normale Verhalten sei, ... Hilfe zu holen“, damit beantwortet, „das sei
doch nicht normal, denn wenn er den geschlagen habe und der tot sei, habe er
besser nichts damit zu tun“. Der Angeklagte hatte übrigens schon früher T.
einmal grundlos von hinten niedergeschlagen und dies aber jahrelang ihm gegenüber
abgeleugnet. Schließlich versteht sich auch nicht von selbst, dass
T. keinerlei Lebenszeichen mehr von sich gab, als ihn der Angeklagte über
den Boden schleifte.
Nach alledem können einzelne Äußerungen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren,
die die Strafkammer nicht ausdrücklich gewürdigt hat und die
sie von ihrem Standpunkt nicht zu würdigen brauchte, nicht Grundlage für die
Annahme sein, die Strafkammer sei - unbeschadet ihrer lückenhaften rechtlichen
Ausführungen - davon überzeugt gewesen, dass der Angeklagte T.
bereits für tot hielt, als er ihn fortschleifte.
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5. Der aufgezeigte Mangel führt zur Aufhebung des gesamten Urteils.
Dies ergibt sich schon daraus, dass die von der Strafkammer letztlich verneinte
Frage eines Tötungsvorsatzes bei den Tritten offenbar in anderem Licht erscheinen
kann, wenn von einem Tötungsvorsatz beim Wegschleifen auszugehen
wäre. Jedenfalls läge aber insgesamt die Annahme von Tateinheit (natürliche
Handlungseinheit) nicht fern (vgl. generell zu Gewalttätigkeiten, die innerhalb
eines dynamischen Geschehensablaufs ohne erkennbare Zäsur in einem
Tötungsdelikt kulminieren, Schneider in MünchKomm § 211 Rdn. 180 ff.;
Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 211 Rdn. 12 jew. m. w. N.). Wird ein Urteil aufgehoben,
weil eine möglicherweise gebotene Verurteilung wegen einer Tat unterblieben
ist, die gegebenenfalls mit einer abgeurteilten Tat in Tateinheit stehen
kann, kann das Urteil auch hinsichtlich der abgeurteilten Tat keinen Bestand
haben (vgl. BGH bei Kusch NStZ-RR 1998, 257, 262 f.; Kuckein in KK
5. Aufl. § 353 Rdn. 16 jew. m. w. N.).
Wahl Schluckebier Kolz
Hebenstreit Graf



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