BGH,
Urt. v. 21.12.2006 - 3 StR 396/06
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 396/06
vom
21.12.2006
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
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StGB § 66 b Abs. 1, 2;
StPO § 267 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1
Zum notwendigen Umfang der Prüfung, ob Tatsachen für
den Richter des Ausgangsverfahrens erkennbar waren, und zu den
Anforderungen an die Darstellung im Urteil.
BGH, Urt. vom 21.12.2006 - 3 StR 396/06 - LG Duisburg
in der Strafsache
gegen
wegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
21.12.2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Winkler,
Pfister,
von Lienen,
Hubert
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts
Duisburg vom 15. Mai 2006 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat gegen den Verurteilten nachträglich die
Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 1
StGB angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine
Sachrüge gestützte Revision des Verurteilten. Das
Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
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1. Im Ausgangsverfahren hatte das Landgericht gegen den Verurteilten im
September 2001 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben
Fällen, schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben
Fällen und sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei
Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
(Einzelstrafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren sechs Monaten)
verhängt. Nach den Feststellungen hatte der Verurteilte im
Zeitraum von 1995 bis 2000 mit seinen beiden, 1985 bzw. 1986 geborenen
Töchtern jeweils den Geschlechtsverkehr vollzogen.
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Nunmehr hat das Landgericht festgestellt, bei dem Verurteilten liege
eine gefestigte und genuine Pädophilie vor, die sich -
beginnend Anfang der neunziger Jahre - in einem Zeitraum von 15 Jahren
entwickelt habe. Aufgrund dieser sexuellen Devianz habe der Verurteilte
während der Strafverbüßung nicht nur
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weiterhin pädosexuelle Phantasien gehabt, sondern auch
geplant, am 24. September 2005 anlässlich eines Tags der
offenen Tür in der Sozialtherapeutischen Anstalt ein Kind in
seinen Haftraum zu locken und dort sexuell zu missbrauchen; an diesem
Tag habe er Kontakt zu einem in Begleitung seiner Mutter in der
Vollzugsanstalt befindlichen Kind aufgenommen, sich indes entfernt, als
er sich von der Mutter beobachtet gefühlt habe. Diese im
straflosen Vorbereitungsstadium gescheiterte Tat hat das Landgericht
als neue Tatsache im Sinne von § 66 b Abs. 1 StGB angesehen.
Es ist - sachverständig beraten - darüber hinaus
davon ausgegangen, dass der Angeklagte einen Hang zu gleichartigen
Sexualdelikten zum Nachteil von Kindern habe und deshalb mit hoher
Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen werde, durch welche
die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt
würden.
2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht im
Ergebnis rechtsfehlerfrei nachträglich die
Sicherungsverwahrung angeordnet.
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a) Die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung setzt nach § 66 b Abs. 1 und 2 StGB u. a.
voraus, dass nach einer Verurteilung wegen einer bestimmten Anlasstat
und vor dem Ende des Strafvollzugs Tatsachen erkennbar werden, die auf
eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für
die Allgemeinheit hinweisen.
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Diesen "erkennbar werdenden" Tatsachen - in Literatur und
Rechtsprechung durchweg als "neue" Tatsachen bezeichnet - kommt bei der
nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung nach
§ 66 b StGB eine zentrale Bedeutung zu. Sie sind nicht nur
Voraussetzung dafür, dass ein Verfahren mit dem Ziel der
nachträglichen Anordnung eingeleitet werden kann; in ihnen muss
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sich auch die hangbedingte Gefährlichkeit des Verurteilten
widerspiegeln (vgl. BGHSt 50, 275, 279).
Bei der nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung handelt
es sich um eine außerordentlich beschwerende
Maßnahme. Bereits unabhängig von der Art ihrer
Anordnung (§§ 66, 66 a oder 66 b StGB) ist die
Sicherungsverwahrung die mit dem intensivsten Eingriff in das
Freiheitsrecht verbundene Sanktion des Strafgesetzbuchs. Für
die Maßregel nach § 66 b StGB kommt hinzu, dass sie
den Bestand eines rechtskräftigen Urteils tangiert. Sie soll
nach dem Willen des Gesetzgebers auf seltene Einzelfälle
beschränkt sein (BGHSt 50, 275, 278 m. w. N.; BVerfG [Kammer]
StV 2006, 574 Rdn. 18). An die Annahme neuer Tatsachen sind deshalb
strenge Anforderungen zu stellen. Es kommen nur solche
Umstände in Betracht, die entweder erst nach der
Anlassverurteilung entstanden sind oder vom Richter des
Ausgangsverfahrens nicht erkannt werden konnten. Nur so ist
sichergestellt, dass durch die Anordnung der nachträglichen
Sicherungsverwahrung nicht Versäumnisse der
Strafverfolgungsbehörden im Ausgangsverfahren zu Lasten des
Verurteilten im Nachhinein korrigiert werden (BGHSt 50, 121, 126;
BVerfG aaO Rdn. 20).
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Erkennbar sind Tatsachen, die ein sorgfältiger Tatrichter
hätte aufklären müssen, um entscheiden zu
können, ob eine Maßregel nach §§
63, 64, 66, 66 a StGB anzuordnen ist (BGHSt 50, 275), bzw. solche
Tatsachen, die der Tatrichter nach dem Maßstab des §
244 Abs. 2 StPO zur Entscheidung über die Anordnung einer
freiheitsentziehenden Maßregel zu erforschen hatte und bei
hinreichender Aufklärung gefunden hätte (BGH NStZ-RR
2006, 172). Mit diesen Wendungen hat - in den Worten des
Bundesverfassungsgerichts - die Rechtsprechung den Begriff der neuen
Tatsachen "dahin konkretisiert, dass die Tatsachen dem letztinstanzlich
zuständigen Gericht im Ausgangsverfahren auch
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nicht bei pflichtgemäßer Wahrnehmung seiner
Aufklärungspflicht hätten bekannt werden
können" (BVerfG aaO Rdn. 20). Als Voraussetzung für
die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht
tauglich sind deshalb Tatsachen, für die es im
Ausgangsverfahren Anhaltspunkte gegeben hat, die aber damals vom
Gericht unbeachtet geblieben sind.
Auf diese Konsequenz für ein eventuelles Folgeverfahren nach
§ 66 b StGB muss im Übrigen bereits im
Ausgangsverfahren Bedacht genommen werden: Aus vermeintlicher
Rücksichtnahme auf Zeugenbelange darf dort eine ausreichende
Aufklärung des Sachverhalts nicht unterbleiben. Dies gilt auch
bei einer Verständigung über das Verfahrensergebnis,
die eine Einschränkung der Sachaufklärung nicht
zulässt (vgl. BGHSt 50, 40, 49).
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b) Der zur Entscheidung über die nachträgliche
Anordnung der Sicherungsverwahrung berufene Richter muss deshalb
prüfen, ob das Gericht im Ausgangsverfahren seiner Pflicht zur
Aufklärung von Tatsachen nachgekommen ist, deren Kenntnis
Anlass gegeben hätte, die Sicherungsverwahrung schon damals
näher zu prüfen und ggf. anzuordnen. Eine Tatsache,
die zum Zeitpunkt des Ausgangsverfahrens schon bestanden hat, darf er
nur dann als neu ansehen und auf sie die Anordnung nach § 66 b
StGB stützen, wenn er die Überzeugung gewinnt, dass
damals insofern nicht gegen § 244 Abs. 2 StPO
verstoßen worden ist. Dies kann nur auf der Grundlage der
Kenntnis aller relevanten Einzelheiten des Ausgangsverfahrens beurteilt
werden. Das Gericht kann sich deshalb nicht darauf
beschränken, allein das ursprüngliche Urteil
daraufhin zu untersuchen, ob die Tatsache in ihm schon
Erwähnung gefunden hat. Vielmehr muss sich der neue Richter
die Kenntnis der Akten des Ausgangsverfahrens verschaffen und sich so
in den Stand versetzen, den der Richter damals hätte haben
können.
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Alle Umstände, die für die Beurteilung der Neuheit
einer Tatsache von Bedeutung sind, müssen im Verfahren
über die nachträgliche Anordnung der
Sicherungsverwahrung zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht
werden. Da es sich nicht um Verfahrensvoraussetzungen, sondern um die
materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der
Maßregel handelt, müssen sie ggf. im
Strengbeweisverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt
werden. Dem Verurteilten steht die Möglichkeit offen, durch
Beweisanträge darauf hinzuwirken, dass sich das Gericht eine
für ihn günstige Überzeugung von der bereits
zum Zeitpunkt des Ausgangsverfahrens bestehenden Erkennbarkeit von
Tatsachen bildet.
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c) Für die Darlegungspflicht im Urteil, mit dem die
Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet wird, ergibt sich
daraus Folgendes: In entsprechender Anwendung von § 267 Abs. 1
Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe
die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, von denen das
Gesetz in § 66 b StGB die Anordnung der Maßregel
abhängig macht. Mit Blick auf die Voraussetzung "neue
Tatsachen" und die dargelegte Auslegung dieses Merkmals müssen
deshalb grundsätzlich diejenigen Umstände mitgeteilt
werden, deren Kenntnis für die Beurteilung erforderlich ist,
ob die jetzt als neue Tatsachen angenommenen Umstände dem
Richter des Ausgangsverfahrens erkennbar waren (so auch BGHSt 50, 180,
187: Darlegung des erkennbaren Gefährlichkeitssachverhalts).
Was daraus konkret für den Einzelfall folgt, hängt
von den diesen bestimmenden Umständen ab.
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Jedenfalls dann, wenn die jetzt als neue Tatsachen gewerteten Fakten
aus nachträglicher Sicht im Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung
tatsächlich schon vorhanden waren, aber nicht erkannt worden
sind, werden regelmäßig nähere Darlegungen
notwendig sein, warum sie für das Ausgangsgericht nicht
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erkennbar waren. Dagegen werden sich entsprechende Darlegungen
erübrigen, wenn die neuen Tatsachen erst nach der ersten
Entscheidung entstanden sind und somit eine damalige Erkennbarkeit gar
nicht in Frage steht. Für einen solchen Fall wird es
ausreichen, dass in dem Urteil ausgeführt wird, es handele
sich um neue Tatsachen. Eine über die Mitteilung des
Ergebnisses der Prüfung hinausgehende Darstellung der
Einzelheiten dieser Prüfung bedarf es dann nicht.
d) Die Annahme, es lägen neue Tatsachen vor, hält
hier im Ergebnis rechtlicher Überprüfung Stand. Das
Urteil leidet auch nicht unter einem durchgreifenden Darstellungsmangel.
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aa) Das Landgericht hat allerdings für seine Entscheidung
insoweit einen unzutreffenden Ausgangspunkt gewählt, als es
den Vorfall in der Vollzugsanstalt während des Tags der
offenen Tür als neue Tatsache angesehen hat. Das
Bemühen des Verurteilten, zum Zweck des sexuellen Missbrauchs
Kontakt mit einem Kind zu bekommen, war indes nach der auf
sachverständiger Beratung beruhenden Überzeugung des
Landgerichts nur Ausdruck der gefestigten und genuinen
Pädophilie, die sich über einen Zeitraum von 15
Jahren bei dem Verurteilten entwickelt und demzufolge auch schon im
Zeitpunkt des Ausgangsverfahrens - zumindest im Ansatz - bestanden hat.
Für die nachträgliche Anordnung der
Sicherungsverwahrung kommt es deshalb darauf an, ob diese
Störung der Sexualpräferenz (vgl. hierzu Dilling u.
a., Internationale Klassifikation psychischer Störungen,
ICD-10 F 65.4) für den Richter des Ausgangsverfahrens
erkennbar war. Dabei ist nicht entscheidend, ob bei dem Verurteilten
jetzt erstmals diese Diagnose gestellt worden ist, sondern vielmehr, ob
die dieser Bewertung zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen
im Zeitpunkt der An-
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lassverurteilung bereits vorlagen und bekannt oder erkennbar waren (BGH
StV 2006, 243; NStZ-RR 2006, 302).
bb) Das Urteil wird im Ergebnis auch den Darlegungsanforderungen
gerecht. Es teilt zwar nur pauschal mit, dass die Entwicklung des
Verurteilten nicht erkennbar gewesen sei, und nennt keine Einzelheiten
über den Kenntnisstand des Richters im Ausgangsverfahren, die
die Würdigung tragen könnten, dass
Anknüpfungstatsachen für eine Pädophilie
beim Verurteilten damals nicht erkennbar waren. Unter anderem wird auch
nicht ersichtlich, ob der Verurteilte damals über sein
Geständnis hinaus Angaben zu seinen sexuellen
Präferenzen gemacht hat oder ob er einer psychiatrischen
Begutachtung durch einen qualifizierten Sachverständigen
unterzogen worden ist, bei der unter Anwendung entsprechender
Untersuchungsmethoden ggf. weitergehende Erkenntnisse hätten
gewonnen werden können (vgl. ThürOLG StV 2006, 640).
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Das Fehlen dieser ausdrücklichen Darlegung gefährdet
indes hier nicht den Bestand des Urteils. Der Senat kann dem
Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, dass auf eine
gefestigte und genuine Pädophilie des Verurteilten hinweisende
Anknüpfungstatsachen für den Richter des
Ausgangsverfahrens nicht erkennbar waren. Dies ergibt sich aus den
Feststellungen zu den im Verlauf des Strafvollzugs über den
Verurteilten abgegebenen Einschätzungen sowie zum
Aussageverhalten des Verurteilten während seiner Inhaftierung.
Danach hat ein Anstaltspsychologe im Mai 2002 die Delinquenz des
Verurteilten als "typischen Missbrauch im leichter manipulierbaren
familiären Nahbereich", als ein "pädosexuelles
Verhalten" in "Erweiterung einer regelrechten und auf altersangemessene
Partnerinnen ausgerichteten Praxis" eingeschätzt. Im August
2003 hielt eine Psychologin der Sozialtherapeutischen Anstalt das
Rückfallrisiko für "nicht erheblich", da es keinen
Befund gebe, "der die Diagnose
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eines pädophilen Täters rechtfertigen
würde". Der Verurteilte hielt sich bei den Einzel- und
Gruppensitzungen in der Anstalt zurück und musste zu mehr
Offenheit ermuntert werden. Erst nachdem er an einer reaktiven
Depression erkrankt und deshalb mit Antidepressiva behandelt worden war
und Therapiegespräche mit einer Psychologin geführt
hatte, offenbarte er "weitere Details aus seiner früheren
Sexualbeziehung zu seiner Ehefrau und den beiden Töchtern".
Zuletzt sprach er innerhalb der Therapie auch über seine
fortbestehenden, auf Kinder fixierten sexuellen Phantasien und
über die Kontaktaufnahme zu dem Jungen am Tag der offenen
Tür. Diese Umstände waren bis dahin von
Außenstehenden nicht bemerkt worden.
Diesen Feststellungen entnimmt der Senat, dass der Verurteilte
während des Ausgangsverfahrens nicht bereit war, über
das bloße Zugestehen der ihm von seinen Töchtern
vorgeworfenen Missbrauchstaten hinaus von seiner Sexualität zu
berichten. Die damals vorhandenen Anknüpfungstatsachen
wären deshalb, auch wenn das Landgericht den Verurteilten
damals besonders ausgiebig befragt oder einen Sachverständigen
mit einer Exploration beauftragt hätte, nicht erkennbar
gewesen.
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3. Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils
auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Verurteilten ergeben.
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Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert |