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BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 - 3 StR 427/06


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 21.12.2006 - 3 StR 427/06
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 427/06
vom
21.12.2006
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21.12.2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
von Lienen,
Becker
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 10. Juli 2006 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte F. vom Vorwurf der Beteiligung an der Tat vom 21.12.2005 freigesprochen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte F. von dem Vorwurf freigesprochen, sich in zwei Fällen (einmal in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und 21.12.2005 und ein weiteres Mal am 21.12.2005) der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht zu haben. Gegen den Freispruch vom zweiten Tatvorwurf (Einkaufsfahrt am 21.12.2005) richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie hat Erfolg.
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I. Nach den getroffenen Feststellungen handelte der Mitangeklagte P. , der Freund der Angeklagten F. , spätestens ab 2003 mit Cannabis und Marihuana, wobei er jeweils nach Holland fuhr, dort die Drogen einkaufte, zum Transport über die Grenze Kuriere einsetzte und sodann die Betäubungs-
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mittel im Raum Frankfurt verkaufte. Bei der letzten Einkaufsfahrt (21.12.2005) begleitete ihn seine Freundin, mit der er seit etwa vier Monaten eine Beziehung hatte und die jedenfalls von seinem Drogenkonsum wusste. P. verließ sie nach der Ankunft in Arnheim für ein bis zwei Stunden und kehrte mit 3 kg Marihuana und 2 kg Haschisch, die jeweils in Weihnachtspapier verpackt worden waren, zurück. Die Frage der Angeklagten F. , was sich in den Paketen befinde, beantwortete er nicht. Nachdem P. ein SMS erhalten hatte, fuhren beide mit den Paketen zu einem Parkplatz und trafen dort die als Kurier eingesetzte Mitangeklagte G. . Nach einer kurzen Unterhaltung zwischen P. und G. begaben sich alle Beteiligte zu einem weiteren Parkplatz, wo sie die Pakete in den PKW der G. umluden. Hierbei half die Angeklagte F. , indem sie wenigstens ein, möglicherweise auch beide Pakete aus dem PKW des P. entnahm und der Mitangeklagten G. übergab.
Die Strafkammer hat die Angeklagte F. freigesprochen, weil ihre Einlassung, sie habe die Pakete für harmlose Weihnachtspäckchen gehalten, nicht widerlegt werden könne. Zwar hätten ihr die äußeren Umstände Veranlassung geben können, an einen Drogenschmuggel zu denken; dies sei sogar nahe liegend, aber nicht zwingend gewesen. Im Übrigen sei die Angeklagte F. aber auch deswegen freizusprechen, weil es ihr an dem erforderlichen Beihilfevorsatz gefehlt habe.
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II. Beide Begründungen, auf die der Freispruch gestützt worden ist, halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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1. Die Beweiswürdigung lässt besorgen, dass die Strafkammer von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen ist. Die Feststellung von
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Tatsachen verlangt keine absolute, von niemandem anzweifelbare Gewissheit. Es genügt vielmehr, dass ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, demgegenüber vernünftiger Zweifel nicht laut werden kann. Ein auf die Sachrüge zu beanstandender Rechtsfehler liegt daher unter anderem dann vor, wenn das Tatgericht zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung von der Schuld eines Angeklagten stellt (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 5, Überzeugungsbildung 22, 25).
So liegt es hier. Die festgestellten Begleitumstände waren in hohem Ma-ße für eine Drogenschmuggelfahrt typisch. Sie hatten sogar den Mitangeklagten P. zu der Einlassung veranlasst, er habe seiner Freundin von den Drogen zwar nicht ausdrücklich berichtet, diese sei aber wohl von einem entsprechenden Inhalt der Pakete ausgegangen. Wenn das Landgericht bei einer solchen Sachlage gleichwohl davon ausgeht, die Angeklagte F. habe möglicherweise nicht einmal einen bedingten Vorsatz dahin gehabt, es könnten Rauschmittel in den fraglichen Päckchen sein, ohne hierfür sprechende Indizien anführen zu können, überspannt es die Anforderungen an die Überzeugungsbildung.
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Bedenklich ist auch die Erwägung, die Einlassung der Angeklagten werde nicht "zwingend" widerlegt. Falls damit gemeint sein sollte, die Einlassung eines Angeklagten könne nur durch eine "zwingende Beweisführung" ausgeräumt werden, wäre dies rechtsfehlerhaft. Der Tatrichter hat sich auch bei entlastenden Angaben eines Angeklagten eine Überzeugung von deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit aufgrund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme zu bilden (vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGHR StPO § 261 Einlassung 6 und Überzeugungsbildung 29; BGH NStZ 2002, 48). Wenn es - wie hier - für das Gegenteil der Einlassung eine Fülle gewichtiger Beweisanzeichen gibt, ist er nicht gehin-
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dert, sich davon zu überzeugen, selbst wenn die Widerlegung der entlastenden Angaben nicht zwingend ist und auch ein anderer Schluss möglich wäre.
2. Aber auch die weitere Begründung, es hätte jedenfalls an einem Beihilfevorsatz gefehlt, beruht auf unzutreffenden rechtlichen Erwägungen.
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Das Landgericht hat dazu ausgeführt, dass die Angeklagte F. - sollte sie überhaupt gewusst haben, dass die Pakete Betäubungsmittel enthielten - nach den Umständen möglicherweise davon ausgegangen sei, P. hätte die Einkaufsfahrt und die Übergabe der Drogen an die Kurierin auch allein durchgeführt, was der Annahme eines Vorsatzes entgegengestanden hätte. Es sei auch nicht festzustellen, dass P. durch die Anwesenheit der Angeklagten F. bestärkt worden sei. Diesen Ausführungen liegt ersichtlich eine unzutreffende Vorstellung von den objektiven Voraussetzungen der Beihilfe zugrunde.
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Die Annahme, P. hätte die Tat auch ohne den Beitrag der Angeklagten F. begangen, beruht auf der unzutreffenden Auffassung, eine Beihilfehandlung müsse in dem Sinne kausal sein, dass sie für das Gelingen der Haupttat unverzichtbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist als Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB jedoch jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolgs objektiv fördert (vgl. BGHSt 46, 107, 109 m. w. N.). Eine solche Hilfeleistung hätte die Angeklagte - objektiv wie subjektiv - dadurch erbracht, dass sie zumindest eines der Rauschgiftpakete dem PKW des P. entnahm und der Kurierin übergab. Darauf, dass P. als Haupttäter das Umladen der Pakete unschwer auch alleine und damit ohne Mitwirkung der Angeklagten F. hätte vornehmen können, kommt es somit aus Rechtsgründen für die Annahme einer Beihilfehandlung nicht an. Dieser
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Umstand ist allein für die Gewichtung des Schuldumfangs und damit die Strafzumessung von Bedeutung.
Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker



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