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BGH, Urteil vom 21. Februar 2001 - 2 StR 524/00


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 21.2.2001 - 2 StR 524/00
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 524/00
vom
21. Februar 2001
in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 2001, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode als Vorsitzender, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß, Prof. Dr. Fischer, Richterin am Bundesgerichtshof Elf als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten A. , Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
I. 1. Auf die Revision des Angeklagten d. L. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 28. Juni 2000 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen Geldfälschung und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt wurde (Fälle III, 5 und 6);
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
II. 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das genannte Urteil werden verworfen.
2. Die Kosten dieser Rechtsmittel und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten d. L. wegen Handeltreibens mit und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln sowie wegen Geldfälschung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, den Angeklagten A. wegen "Verstoßes gegen § 53 Abs. 1 Nr. 1 b Waffengesetz" (Waffenhandel) und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer Menge, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Im übrigen hat es beide Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Der Angeklagte d. L. rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision gegen den Teilfreispruch der beiden Angeklagten und rügt ebenfalls die Verletzung materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel des Angeklagten d. L. hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nur vertreten werden, soweit sie sich gegen den Freispruch des Angeklagten A. in den Fällen VI, 1-4 richten, sind insgesamt unbegründet.
I. Revision des Angeklagten d. L.
1. Der Schuldspruch wegen Geldfälschung (§ 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB - Fall III, 6) hat keinen Bestand.
Das Landgericht hat hierzu im wesentlichen festgestellt: Der Angeklagte übergab dem Zeugen K. bei einem Betäubungsmittelverkauf als Wechselgeld u.a. einen gefälschten 100-DM-Schein. Später rief der Angeklagte den Zeugen an, um den falschen Geldschein zurückzufordern. Der Angeklagte kam jedoch nicht zu dem vereinbarten Tauschtermin. Der Zeuge gab das Falschgeld weiter. Es wurde zur Bezahlung bei einem Bordellbesuch verwandt.
Damit hat das Landgericht lediglich den äußeren Tathergang festgestellt, daß der Angeklagte Falschgeld als echt in Verkehr gebracht hat (§ 147 StGB). Der Tatbestand des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfordert aber über das Inverkehrbringen hinaus, daß der Täter hinsichtlich des Falschgelds zuvor eine Handlung nach Nr. 1 oder 2 dieser Vorschrift begangen hat, das heißt, der Täter muß sich das Falschgeld in der Absicht verschafft haben, daß es als echt in Verkehr gebracht oder ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder daß der Täter es in dieser Absicht nachgemacht oder verfälscht hat. Das Landgericht hätte daher prüfen müssen, ob sich der Angeklagte das Falschgeld in dieser Absicht verschafft, es nachgemacht oder verfälscht hat. Feststellungen hierzu fehlen jedoch.
Das angefochtene Urteil äußert sich auch nicht dazu, ob der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat. Dies versteht sich hier nicht von selbst. Denn der Angeklagte offenbarte dem Zeugen K. von sich aus, daß der Geldschein falsch war und erklärte sich zunächst auch bereit, ihn zurückzunehmen.
2. Der Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln kann ebenfalls nicht bestehen bleiben, weil das in Betracht kommende Geldfälschungsdelikt (§§ 146, 147 StGB) hier mit dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit steht. Zum Handeltreiben gehört auch die Abwicklung der Kaufpreiszahlung einschließlich der etwa erforderlichen Rückgabe von Wechselgeld. Das Handeltreiben trifft daher mit der Weitergabe des Falschgelds teilweise in derselben Handlung zusammen. Werden durch dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt, so ist - auch wenn nur die Anwendung eines der Strafgesetze rechtsfehlerhaft ist - regelmäßig die Verurteilung wegen der Tat im ganzen aufzuheben (vgl. BGH NStZ 1997, 276).
3. Mit der Aufhebung des Schuldspruchs wegen Geldfälschung und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln entfallen die zugehörigen Einzelfreiheitsstrafen. Dies hat die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge.
II. Revisionen der Staatsanwaltschaft
Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg. Die Teilfreisprüche der beiden Angeklagten halten der sachlich-rechtlichen Prüfung stand.
Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muß der Tatrichter nach dem Anklagevorwurf zunächst die Tatsachen mitteilen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen nicht getroffen werden können. Die Begründung muß so abgefaßt sein, daß das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere, ob der den Entscheidungsgegenstand bildende Sachverhalt erschöpfend gewürdigt ist und der Freispruch auf rechtlich einwandfreien Erwägungen beruht (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2-5, 7, 8). Bei aller Pflicht zur umfassenden Darstellung ist der Tatrichter aber nicht gehalten, alle Umstände, die ihn an einer Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gehindert haben, in den Urteilsgründen lückenlos anzuführen (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 11, 12).
Den danach zu stellenden Anforderungen werden die - teilweise allerdings knapp gefaßten - Urteilsgründe gerecht. Soweit in der Hauptverhandlung zum eigentlichen Tatgeschehen keine Feststellungen getroffen werden konnten, blieb auch nichts, was zur Überzeugung des Gerichts zum Tatvorwurf als erwiesen hätte festgestellt und mitgeteilt werden können. Die Beweiswürdigung selbst läßt keine Lücken oder Widersprüche erkennen, sie verstößt nicht gegen Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze und ist auch sonst nicht unklar. Dem steht insbesondere nicht entgegen, daß das Landgericht nicht weitere Einzelheiten zum Inhalt der als Beweismittel verwerteten abgehörten Telefongespräche mitgeteilt hat. Die aus den Beweisumständen gezogenen Schlußfolgerungen sind möglich und naheliegend, zwingend brauchen sie nicht zu sein. Zu den einzelnen Tatvorwürfen ist ergänzend zu bemerken:
1. Teilfreispruch des Angeklagten A. :
Dem Angeklagten A. legt die Staatsanwaltschaft fünf weitere Taten zur Last, die das Landgericht nicht für erwiesen hält (VI, 1-5). Diese Bewertung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
(1) Der Angeklagte hat bestritten, bei P. eine Pistole zum Weiterverkauf bestellt zu haben (VI, 1). Er hat sich dahin eingelassen, er habe die Waffe lediglich einmal ansehen wollen. Diese Einlassung hielt das Landgericht für nicht widerlegbar. Gegenteiliges ergebe sich nicht aus dem als einziges Beweismittel zur Verfügung stehenden Telefongespräch zwischen dem Angeklagten und P. P. selbst hat als Zeuge die Auskunft verweigert (§ 55 StPO). Der Inhalt des Telefonats war ersichtlich derart wenig beweiserheblich, daß eine nähere Begründung und inhaltliche Wiedergabe des Telefongesprächs entbehrlich war. Belegt wird dies auch dadurch, daß im Fall VI, 3 der als relevant in Betracht kommende Gesprächsinhalt wörtlich wiedergegeben wird.
(2) Soweit dem Angeklagten zur Last liegt, er habe einen "linksdrehenden" Revolver zum Weiterverkauf erworben (VI, 2), hat er sich dahin eingelassen, er habe bei C. eine Vitrine mit einer linksherum laufenden Uhr gekauft, die er noch in Besitz habe. Diese Einlassung hält das Landgericht für nicht widerlegt. Die Einlassung werde durch C. bestätigt, der ein Geschenkartikelgeschäft betreibe und auch Scherzartikel verkaufe. Etwas anderes ergebe sich nicht aus dem von der Anklage als Beweismittel angeführten 29-minütigen Telefongespräch des Angeklagten mit C. Auch hier erschien dem Landgericht der Beweiswert des Gesprächs für den Tatnachweis ersichtlich als so gering, daß es sich erübrigte, seinen Inhalt näher darzulegen. Auch die Beschwerdeführerin stellt dies letztlich nicht in Frage.
(3) Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten auch das Feilhalten eines Revolvers Browning zur Last (VI, 3). Der Angeklagte hat bestritten, je eine solche Waffe besessen zu haben. Das Gegenteil hält das Landgericht nicht für erwiesen. Zwar habe der Zeuge R. den Zeugen Sch. in einem abgehörten Telefonat gefragt: "Ist das für dem seine Browning?", wobei sich das "dem" möglicherweise auf den Angeklagten bezog. Beide Zeugen hätten bei ihrer Vernehmung aber keine Angaben dazu machen können, ob der Angeklagte eine solche Waffe besessen habe. Wenn das Landgericht bei dieser Beweislage annimmt, der Inhalt des im übrigen ersichtlich nicht beweiserheblichen Gesprächs lasse nicht "zwingend" auf den Waffenbesitz des Angeklagten schließen, läßt dies nicht besorgen, die Strafkammer habe die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung überspannt.
(4) Der Angeklagte soll ferner eine gebrauchte Schußwaffe für 3.000 DM an den Zeugen R. verkauft haben (VI, 4). Der Angeklagte hat die Tat bestritten und sich dahin eingelassen, er habe R. keine Waffe zum Schutz eines befreundeten Mädchens besorgt. Soweit in einem abgehörten Telefongespräch mit "Toni" hiervon die Rede sei, handele es sich um "Geschwätz." R. hat als Zeuge erklärt, er habe nie eine Waffe bei dem Angeklagten bestellt oder erworben. Einen Tatnachweis hält das Landgericht auch in diesem Fall nicht für geführt. Diese Beweiswürdigung macht hinreichend deutlich, daß in dem abgehörten Telefonat zwar über eine Waffe zum Schutz einer Freundin gesprochen wurde, daß die Einlassungen des Angeklagten, es habe sich um nicht ernst gemeintes "Geschwätz" gehandelt, mit den verfügbaren Beweismitteln aber nicht widerlegt werden konnte. Etwas anderes mußte sich dem Landgericht nicht deshalb aufdrängen, weil der Angeklagte noch in drei weiteren - ebenfalls nicht nachweisbaren - Fällen wegen des unerlaubten Umgangs mit Schußwaffen angeklagt ist.
(5) Das Landgericht hat nicht feststellen können, daß der Angeklagte einer griechischen Staatsangehörigen "Anna" eine gefälschte italienische Identitätskarte verkauft hat (VI, 5). Die Beweiswürdigung hierzu läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Der Angeklagte hat die Tat bestritten. "Anna" war als Zeugin nicht verfügbar. Die vernommenen Zeugen haben von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Das Urteil läßt nicht erkennen, daß insoweit Vernehmungsbeamte vernommen wurden. Eine zulässige Aufklärungsrüge wurde nicht erhoben.
2. Teilfreispruch des Angeklagten d. L.
Auch hinsichtlich des Angeklagten d. L. genügt das Urteil den Anforderungen, die an die Begründung eines Freispruchs aus tatsächlichen Gründen zu stellen sind.
(6) Im Fall VI, 6 wird ausreichend begründet, weshalb die Einlassung des Angeklagten nicht zu widerlegen war, seine Vermittlungsbemühungen beim versuchten Erwerb von Ecstasy-Tabletten durch eine italienische Tätergruppe seien aus Angst vor erpresserischen Methoden seiner Landsleute nur vorgetäuscht gewesen. Da das Geschäft nicht durchgeführt wurde und die von dem Angeklagten weitergegebene Telefonnummer des möglichen Lieferanten, wie er wußte, unrichtig war, bedurfte es einer näheren Erörterung der von der Beschwerdeführerin genannten Umstände nicht (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 11).
(2) Der Tatvorwurf im Fall VI, 7 (Beschaffung und Verkauf gefälschter Ausweispapiere) ist durch die Wiedergabe des Hilfsbeweisantrags der Beschwerdeführerin hinreichend mitgeteilt. Feststellungen hierzu konnten nicht getroffen werden. Die Belastungszeugen haben in der Hauptverhandlung die Auskunft verweigert. Andere Beweismittel sind aus den Urteilsgründen nicht zu erkennen. Eine zulässige Aufklärungsrüge wurde nicht erhoben.
Bode Otten Rothfuß
Fischer Elf



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