BGH,
Urt. v. 21.6.2001 - 4 StR 86/01
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 86/01
vom
21. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juni
2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Meyer-Goßner,
die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
Athing,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanoviæ,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des
Landgerichts Bielefeld vom 29. August 2000 mit den
Feststellungen, mit Ausnahme derjenigen zum äußeren
Tatgeschehen, aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte im Fall II 5 der Urteilsgründe
verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen besonders schwerer
Brandstiftung in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung in drei tateinheitlichen
Fällen, wegen schwerer Brandstiftung in sechs Fällen,
davon in einem
Fall in Tateinheit mit Brandstiftung in zwei tateinheitlichen
Fällen, wegen versuchter
schwerer Brandstiftung in vier Fällen, davon in einem Fall in
Tateinheit
mit gefährlicher Körperverletzung in vier
tateinheitlichen Fällen, wegen Brandstiftung
in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit
Sachbeschädigung
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sowie wegen Sachbeschädigung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von zwölf Jahren
verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus angeordnet.
Mit seiner Revision rügt der Nebenkläger, der Vater
des durch den
Brand des Wohnhauses in der -Straße in Bielefeld
getöteten
sechs Jahre alten Sedat Y. (Fall II 5 der Urteilsgründe), die
Verletzung sachlichen
Rechts.
I.
Das Rechtsmittel ist zulässig. Aus der rechtzeitig beim
Landgericht eingegangenen
Begründungsschrift ergibt sich, daß sich die
Revision ungeachtet
des umfassenden Aufhebungsantrages allein gegen die Verurteilung des
Angeklagten
im Fall II 5 der Urteilsgründe richtet und daß mit
ihr eine Verurteilung
des Angeklagten auch wegen Mordes und wegen versuchten Mordes und damit
wegen Gesetzesverletzungen erstrebt wird, die zum Anschluß
des Nebenklägers
berechtigen (§§ 395 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, 400
Abs. 1 StPO).
II.
Das Rechtsmittel hat im wesentlichen Erfolg.
1. Nach den Feststellungen legte der Angeklagte, dessen
Steuerungsfähigkeit
bei Begehung der Taten aufgrund einer Pyromanie jeweils erheblich
vermindert war, 16 Brände. Seiner Verurteilung im Fall II 5
der Urteilsgründe
liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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Nachdem der Angeklagte in verschiedenen Gaststätten Bier
getrunken
hatte (BAK: max. 1,85 ‰), machte er sich gegen 2.00 Uhr auf
den Heimweg.
Als er an dem dreieinhalbgeschossigen Mehrfamilienhaus in der -
Straße vorbeiging und bemerkte, "daß es ihm keine
Mühe machte, in das
Haus zu gelangen, entschloß er sich, obwohl ihm klar war,
daß das Haus bewohnt
war, d.h. sich zu dieser Zeit Menschen darin aufhielten, in das Haus
hineinzugehen,
im Keller Feuer zu legen und so das Gebäude in Brand zu
setzen.”
In einem vom Hauseigentümer als Lagerraum genutzten Kellerraum
zündete
er "mit seinem Feuerzeug einen in der Nähe der
hölzernen Eingangstür
stehenden Karton an, der sofort Feuer fing und schon bald in Flammen
stand.
Als der Angeklagte sah, daß der Karton brannte,
verließ er den Kellerraum und
ging den Kellerflur zurück in Richtung der Kellertreppe, an
der unten links neben
dem Treppengeländer mehrere Mülltüten
standen, die der Angeklagte nun
ebenfalls mit seinem Feuerzeug in Brand setzte. Auch hier dauerte es
nur kurze
Zeit, bis der Abfall in Flammen stand. Als der Angeklagte erkannte,
daß das
Feuer die Mülltüten erfaßt hatte, stieg er
die Treppen hinauf und verließ das
Haus.” Anschließend ließ er sich von
einem Taxi nach Hause bringen.
Das Feuer breitete sich über die Holztreppe auf das gesamte
hölzerne
Treppenhaus aus, erfaßte die Haustür, die aus Holz
bestehenden Eingangsbereiche
zu den einzelnen Wohnungen und die hölzerne Dachkonstruktion
des
Hauses. In den vier Wohnungen des Hauses hielten sich "mehr als
25 Personen auf, die alle zu Bett gegangen waren und schliefen".
Infolge der
starken Rauch- und Hitzeentwicklung wachte eine der Bewohnerinnen des
Hauses gegen 2.20 Uhr auf und weckte ihre Familie. Die von ihrem Sohn
alarmierte
Feuerwehr rückte nach wenigen Minuten an. Trotz der sofort
eingeleiteten
Rettungsmaßnahmen verbrannte in der "vom Feuer besonders
intensiv in
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Mitleidenschaft gezogenen Dachgeschoßwohnung" der Familie Y.
der sechs
Jahre alte Sedat, der "versehentlich nicht geweckt worden und deshalb
in der
Wohnung verblieben" war. Seine Mutter Naciye Y. hatte seinen
jüngeren
Bruder, um diesen "vor den bereits in die Wohnung eingedrungenen Flammen
zu retten, aus dem Fenster geworfen.” Das Kind erlitt
Hämatome, innere Verletzungen
und Knochenbrüche. Frau Y. sprang "in ihrer Verzweiflung,
nachdem
sie sich schon ihre Hände verbrannt und außerdem
Verbrennungen am
Oberschenkel und an den Ellenbogen erlitten hatte,
schließlich ebenfalls aus
dem Fenster". Sie brach sich das rechte Knie und verlor mehrere
Zähne. Ein
anderer Mieter erlitt bei dem Versuch, sich aus dem Fenster seiner im
ersten
Stock gelegenen Wohnung abzuseilen, einen Bruch des rechten
Fußknochens.
Die übrigen Hausbewohner wurden von den Feuerwehrleuten
gerettet oder
konnten sich selbst rechtzeitig in Sicherheit bringen.
Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit wegen besonders schweren
Brandstiftung (§ 307 Nr. 1 StGB a.F.) in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung
(§ 223 a StGB a.F.) in drei rechtlich zusammentreffenden
Fällen
verurteilt und dazu unter anderem ausgeführt:
Der Angeklagte habe durch das Legen des Feuers vorsätzlich
drei Personen,
nämlich Frau Y. , deren jüngsten Sohn und Ethem S. ,
an der Gesundheit
beschädigt. Er sei sich darüber im klaren gewesen,
daß die Brandlegung
zu Verletzungen der Hausbewohner infolge von "Rettungs- bzw.
Panikreaktionen"
führen würde. Den Tod des Sedat Y. habe der
Angeklagte fahrlässig
verursacht, da für ihn voraussehbar gewesen sei,
"daß es durch das Anzünden
des leicht brennbaren Abfalls im Keller am Fuß der Holztreppe
zu einer
derart schweren Folge" (...) "kommen konnte". Eine Strafbarkeit wegen
eines
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vorsätzlichen Tötungsdeliktes scheide aus. Nach den
getroffenen Feststellungen
sei "vielmehr bei Würdigung der gesamten Umstände
davon auszugehen,
daß der Angeklagte darauf vertraute, daß infolge
des Brandes keiner der
Hausbewohner zu Tode kommen werde", so daß nicht angenommen
werden
könne, daß er den Tod des Kindes billigend in Kauf
genommen habe.
2. Die Beweiserwägungen, mit denen das Landgericht einen
bedingten
Tötungsvorsatz des Angeklagten verneint hat, halten
rechtlicher Nachprüfung
nicht stand.
Das Landgericht hat aufgrund einer insoweit rechtsfehlerfreien
Beweiswürdigung
zur Kenntnis des Angeklagten von den für die Beurteilung der
Gefahrenlage
wesentlichen Umstände unter anderem festgestellt (UA 47/48):
Ihm war, ”als er den Brand legte, klar, daß die
Bewohner des
Hauses schliefen und es deshalb unwahrscheinlich war, daß
sie das Feuer sogleich nach dem Legen des Brandes entdeckten.
Dem Angeklagten war daher bewußt, daß die
Möglichkeit
bestand, daß jedenfalls die Hausbewohner auf das
Feuer erst dann aufmerksam werden würden, wenn es sich so
weit ausgebreitet hatte, daß es zu einer erheblichen, deutlich
wahrnehmbaren Hitze- und Rauchentwicklung geführt hatte,
was die Gefahr mit sich brachte, daß für die Rettung
aller
Hausbewohner nicht mehr genügend Zeit blieb. Dem Angeklagten
war weiter bewußt, daß wegen der Nachtzeit und des
dadurch bedingten geringeren Publikumsverkehrs im und auf
der Straße vor dem Haus eine alsbaldige Entdeckung des
Feuers nicht eben wahrscheinlich war, wodurch sich die Rettungschancen
für die Hausbewohner ebenfalls verschlechterten.
Außerdem war dem Angeklagten klar, daß das
Treppenhaus
wegen des leicht brennbaren hölzernen Materials,
aus dem es bestand, sowie wegen der Plazierung des Brandherdes
in seiner unmittelbaren Nähe, sehr schnell Feuer fan-
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gen würde und daß er auf diese Weise, indem er die
Treppe
in Brand setzte, den Bewohnern den einzigen natürlichen
Fluchtweg abschnitt, was Rettungsbemühungen deutlich
erschwerte.”
Nach diesen Feststellungen ist aber nicht lediglich die Voraussehbarkeit
des Eintritts des tödlichen Erfolges gegeben, auf die das
Landgericht die Annahme
der (dann unbewußten) Fahrlässigkeit hinsichtlich
der Tötung des Kindes
gestützt hat. Vielmehr hat der Angeklagte danach den
Erfolgseintritt, und
zwar auch soweit es die drei verletzten und die unverletzt gebliebenen
Hausbewohner
betrifft, als möglich und nicht ganz fernliegend erkannt. Bei
dieser
Sachlage kam es für die Frage, ob der Angeklagte bedingt
vorsätzlich oder
lediglich bewußt fahrlässig gehandelt hat, darauf
an, ob der Angeklagte den für
möglich gehaltenen Todeserfolg billigend in Kauf genommen hat
oder ob er
damit nicht einverstanden war und ernsthaft - nicht nur vage - darauf
vertraut
hat, er werde nicht eintreten (vgl. BGHSt 36, 1, 9/10; BGH NStZ 1999,
507,
508). Auch das Willenselement dieser im Grenzbereich eng beieinander
liegenden
Schuldformen muß umfassend in einer Gesamtschau aller
objektiven
und subjektiven Tatumstände geprüft werden (vgl.
BGHSt 36, 1, 9/10; BGHR
StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 24, 41). Dies hat das
Landgericht zwar
an sich nicht verkannt. Die Annahme, der Angeklagte habe trotz seiner
Kenntnis
der Gefährlichkeit seines Tuns “auf erfolgreiche,
das Leben der Hausbewohner
rettende Maßnahmen” vertraut, begegnet aber
durchgreifenden rechtlichen
Bedenken:
Das Vertrauen auf ein Ausbleiben des für möglich
gehaltenen tödlichen
Erfolges wird in der Regel dann zu verneinen sein, wenn der
vorgestellte Ablauf
eines Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahe ist,
daß nur noch ein
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glücklicher Zufall diesen verhindern kann (vgl. BGHSt 36, 1,
10; BGHR StGB
§ 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38). Ob dies zutrifft, kann
für das Legen eines
Brandes am Fuße einer in ein offenes Treppenhaus
führenden Holztreppe in
einem von Menschen bewohnten mehrstöckigen Gebäude -
ebenso wie für
Brandanschläge auf bewohnte Gebäude unter Einsatz von
Brandflaschen (vgl.
BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter, 38, 39) - nicht
allgemein beantwortet
werden, sondern hängt von den Umständen des
Einzelfalles ab. Dabei
sind insbesondere von Bedeutung die Beschaffenheit des angegriffenen
Hauses
im Hinblick auf Fluchtmöglichkeiten und die Brennbarkeit der
beim Bau
verwendeten Materialien, die Angriffszeit wegen der erhöhten
Schutzlosigkeit
der Bewohner zur Nachtzeit, die Belegungsdichte sowie die konkrete
Angriffsweise
(vgl. BGH aaO).
Unter Berücksichtigung der festgestellten besonderen
gefahrerhöhenden
Umstände, insbesondere der Gefahr, daß das
Treppenhaus wegen des
leicht brennbaren hölzernen Materials sehr schnell Feuer
fangen und den Bewohnern
dadurch der einzige natürliche Fluchtweg abgeschnitten
würde, liegt
die Annahme, der Angeklagte habe gleichwohl ernsthaft und nicht nur vage
(vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter, 3, 24) auf
das Ausbleiben
eines tödlichen Erfolges vertraut, eher fern. Da der
Angeklagte den Brand in
Kenntnis der besonderen Gefährlichkeit seines Tuns legte, es
nur kurze Zeit
dauerte, bis der Abfall in den Mülltüten, die neben
dem Treppengeländer standen,
"in Flammen stand", er erst danach das Haus verließ und so
eine Steuerung
des von ihm in Gang gesetzten, riskanten Tatgeschehens aus der Hand
gab, liegt es vielmehr nahe, daß er die weitere Entwicklung
dem Zufall überließ.
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Dem steht nicht entgegen, daß der Angeklagte annahm,
“daß das Feuer,
da er es im Keller und nicht in unmittelbarer Nähe oder - etwa
durch Hineinwerfen
eines Brandsatzes - direkt in den einzelnen Wohnungen gelegt hatte,
einige Zeit brauchen würde, bis es die Wohnungen erreicht
hatte." Die Annahme
des Landgerichts, der Angeklagte habe “also”
gewußt, daß den Bewohnern
einige Zeit zur Verfügung stand, um
Rettungsmaßnahmen zu ergreifen und
sich in Sicherheit zu bringen, läßt sich
nämlich weder mit dem festgestellten
Geschehensablauf noch damit vereinbaren, daß dem Angeklagten
“bewußt
(war), daß jedenfalls die Hausbewohner auf das Feuer erst
dann aufmerksam
werden würden, wenn es sich soweit ausgebreitet hatte,
daß es zu einer deutlich
wahrnehmbaren Hitze- und Rauchentwicklung geführt
hatte.” Der Angeklagte
wußte mithin, daß die Feuerwehr dann trotz der
Nähe der Feuerwache -
wie geschehen - Rettungsmaßnahmen erst nach dem
Übergreifen des Brandes
auf das gesamte Treppenhaus würde ergreifen können.
Soweit das Landgericht
davon ausgeht, der Angeklagte habe auf eine baldige Entdeckung des
Brandes durch “Außenstehende” vertraut,
enthält das Urteil einen weiteren
nicht aufzulösenden Widerspruch. Wenn dem Angeklagten
bewußt war, “daß
wegen der Nachtzeit und des dadurch bedingten geringen Publikumsverkehrs
in und auf der Straße vor dem Haus eine alsbaldige Entdeckung
des Feuers
nicht eben wahrscheinlich war" konnte er nach seiner Kenntnis
“von den Gegebenheiten
der Örtlichkeit” nicht
“andererseits” davon ausgehen, daß
“eine
recht baldige Entdeckung des Brandes durch Außenstehende
nicht eben unwahrscheinlich
war, da die -Straße keine ruhige Wohn- und
Anliegerstraße
ist, sondern auch zur Nachtzeit durchaus nicht selten befahren
wird”.
Die Erwägungen des Landgerichts lassen zudem besorgen,
daß es zu
hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat.
Für die Fest-
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stellung von (hier: inneren) Tatsachen genügt
nämlich, daß ein nach der Lebenserfahrung
ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, an dem
vernünftige
Zweifel nicht aufkommen können. Außer Betracht zu
bleiben haben solche
Zweifel, die keinen realen Anknüpfungspunkt haben, sondern
sich auf die Annahme
einer bloß abstrakt-theoretischen Möglichkeit
gründen (st. Rspr., vgl.
BGH NStZ-RR 1999, 332, 333 m.w.N.).
3. Soweit der Angeklagte im Fall II 5 der Urteilsgründe
verurteilt worden
ist, bedarf die Sache daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Die
Aufhebung
der Verurteilung in diesem Fall nötigt zur Aufhebung auch des
Ausspruchs
über die Gesamtstrafe. Die rechtsfehlerfrei getroffenen
Feststellungen
zum äußeren Tatgeschehen können jedoch
bestehen bleiben.
Meyer-Goßner Tolksdorf Athing
Solin-Stojanoviæ Ernemann |