BGH,
Urt. v. 21.6.2007 - 5 StR 532/06
5 StR 532/06
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 21.06.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der
Hauptverhandlung vom 20. und 21.06.2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Schaal,
Richter Prof. Dr. Jäger
als beisitzende Richter,
Richterin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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am 21.06.2007 für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Göttingen vom 14. Juli 2006 mit den jeweils
zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte
in sieben Fällen - I. 2. d, I. 2. e aa bis cc, I. 2. f aa bis
cc der Urteilsgründe - freigesprochen worden ist.
2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision
des Angeklagten gegen das genannte Urteil werden verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Soweit
die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen wird, trägt die
Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten
hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels
der Staatsanwaltschaft, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in
vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit
Steuerhinterziehung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit
versuchter Steuerhinterziehung, des weiteren wegen Betrugs in 15
Fällen sowie wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von
Arbeitsentgelt in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Von dem Betrugsvorwurf in
weiteren zehn Fällen hat das Landgericht den Angeklagten
freigesprochen. Mit Ausnahme der drei Fälle I. 2. f ee der
Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil der Firma W. im Zeitraum
26. Juli bis 31. Juli 2004) wendet sich die Revision der
Staatsanwaltschaft, die insoweit vom Generalbundesanwalt vertreten
wird, gegen die - verbleibenden sieben - Teilfreisprüche.
Daneben greift die Staatsanwaltschaft (insoweit nicht vertreten) die
Annahme der Fremdnützigkeit (statt Eigennützigkeit)
in einem Betrugsfall, die Strafzumessung in drei weiteren
Fällen sowie die Gesamtstrafbildung an. Dieses Rechtsmittel
hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Die Revision des
Angeklagten ist unbegründet.
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I.
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und
Wertungen getroffen:
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Der Angeklagte wollte sich mit seiner Einzelfirma im Bauelementehandel
mit dem Einbau von Bauelementen selbständig machen. Da er
dabei zum Erwerb der Baumaterialien in Vorleistung treten musste und
weder „Aussichten auf weitere zeitnahe und
gewinnträchtige Aufträge“ (UA S. 13) noch
sonst irgendwie gesicherte Gewinnerwartungen hatte, versuchte er auf
unterschiedliche Weise, den Vorfinanzierungsbedarf zu decken.
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a) Er gab für die Monate November 2003, Januar und Februar
2004 jeweils unter Beifügung gefälschter
Eingangsrechnungen Voranmeldungen mit erfundenen
Vorsteuerbeträgen ab. Dadurch erlangte er unberechtigte
Steuervergütungen von insgesamt rund 5.500 Euro.
Bezüglich des für Februar 2004 geltend gemachten
Vorsteuerüberhanges in Höhe von rund 2.200 Euro kam
es infolge einer Umsatzsteuersonderprüfung nicht mehr zur
Auszahlung. Diese letzte Tat hat das Landgericht im Hinblick auf die
gewerbsmäßige Begehungsweise aus dem Strafrahmen des
§ 267 Abs. 3 StGB mit einer Einzelfreiheitsstrafe von sieben
Monaten - in den beiden vorhergehenden Fällen jeweils acht
Monate - geahndet, ohne das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3
Satz 2 Nr. 4 AO zu erörtern.
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b) Wegen seiner fortbestehenden Zahlungsschwierigkeiten zog der
Angeklagte im Zeitraum von Ende März bis 21. Juni 2004
über seine Ehefrau nach deren Zulassung zum
Lastschriftverfahren im Online-Banking zu Lasten der Sparkasse O.
mehrfach Geldbeträge ein, obwohl ihm bewusst war, dass das
Lastschriftverfahren für diese mit den Lastschriftgebern
vereinbarten kurzfristigen Kreditgewährungen nicht vorgesehen
war. Die Sparkasse, die die Lastschriften von den Banken der Geldgeber
nach dem (zu erwartenden) Widerruf der Belastungen innerhalb von sechs
Wochen zurücknehmen musste, fiel mit über 86.000 Euro
aus. Für diese Tat hat das Landgericht die Einsatzstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Um die Mitarbeiter der
Sparkasse von der Schuldenbeitreibung abzuhalten, legte der Angeklagte
im Juli 2004 ein von ihm gefälschtes Schreiben der S. I. KG
vor, mit dem angeblich der Eingang von 63.498,43 Euro
bestätigt wurde.
c) Im April 2004 stellte der Angeklagte den Zeugen L. ein, wobei er ihm
vorspiegelte, ein festes Bruttogehalt in Höhe von 1.900 Euro
monatlich zu zahlen. Tatsächlich wollte der Angeklagte den
Zeugen L. nur im Fall der erfolgreichen Vermittlung von
Werkaufträgen entlohnen. Gleichwohl stellte der Angeklagte bei
der Agentur für Ar-
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beit am 22. April 2004 einen Antrag auf monatlichen
Einstellungszuschuss in Höhe von 60 % des Bruttogehalts, der
ihm in Höhe von insgesamt 5.700 Euro für den Zeitraum
Juni bis Oktober 2004 ausgezahlt wurde. Entgegen dem im Bescheid der
Agentur für Arbeit enthaltenen Hinweis verwendete der
Angeklagte die Zuschüsse weder für den Arbeitslohn
noch für die Sozialversicherungsbeiträge.
Für die Betrugstat zu Lasten des Zeugen L. hat das Landgericht
aus dem Grundtatbestand des Betrugs nach einer Gesamtschau trotz der
Indizwirkung des angenommenen Regelbeispiels der
Gewerbsmäßigkeit im Hinblick auf mehrere
strafmildernde Umstände (insbesondere hatte der Angeklagte
Schulden des Zeugen L. im Juni 2004 in Höhe von über
2.000 Euro übernommen) eine Einzelfreiheitsstrafe von drei
Monaten verhängt.
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d) Im Zeitraum vom 4. Juni 2004 bis April 2005 bezog der Angeklagte
für seine Einzelfirma von acht Lieferanten unterschiedliche
Vermögensgegenstände wie einen Computer, Werkzeuge,
Materialien für den Fensterbau und Treibstoff, ohne diese zu
bezahlen, und verursachte bei den Gläubigern einen
Forderungsausfall von über 13.000 Euro. Im Hinblick auf die
bis zum 21. Juni 2004 erfolgten Lastschrifteinzüge hat sich
das Landgericht von einem Betrugsvorsatz des Angeklagten nicht
überzeugen können und ihn daher insoweit von dem
Vorwurf, in sieben Fällen Waren in Kenntnis seiner
Zahlungsunfähigkeit und in Zahlungsunwilligkeit bestellt zu
haben, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen
(Fälle I. 2. d, I. 2. e aa bis cc sowie I. 2. f aa bis cc der
Urteilsgründe). Nur für die Bestellungen nach dem 21.
Juni 2004 hat das Landgericht Betrugsvorsatz beim Angeklagten
angenommen; es ist damit - mit Ausnahme der drei nicht mehr
verfahrensgegenständlichen Taten - zu neun Betrugstaten
gelangt, die es im Hinblick auf die gewerbsmäßige
Begehungsweise aus dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB mit
Einzelfreiheitsstrafen zwischen sechs und acht Monaten geahndet hat.
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e) Schließlich stellte der Angeklagte im September 2004 den
Zeugen W. ein, obwohl er weder fähig noch willens war, dessen
Lohn zu zahlen. Zudem führte er für einen weiteren
Arbeitnehmer die für die Monate September 2004 bis Dezember
2004 angefallenen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe
von jeweils 400 Euro nicht an die AOK Northeim ab, obwohl er auch
für diesen Angestellten dafür vorgesehene
Einstellungszuschüsse erhielt.
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f) Obwohl er im November 2004 die eidesstattliche Versicherung in einem
Zwangsvollstreckungsverfahren abgegeben hatte, beauftragte der
Angeklagte im Dezember 2004 die J. D. und V. GmbH mit dem Druck und der
Veröffentlichung von Stellenangeboten und blieb den Werklohn
in Höhe von rund 200 Euro schuldig (Fall I. 2. n der
Urteilsgründe). Für diese Betrugstat hat das
Landgericht aus dem Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB unter
Verneinung des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit
eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Monat verhängt.
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g) Im letzten Betrugsfall (Fall I. 2. p der Urteilsgründe)
erwarb der Angeklagte, über dessen Vermögen am 27.
Juni 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, im Januar
2006 von der Autohaus P. GmbH einen Mercedes Sprinter nebst
Winterreifen, ohne zahlungswillig und -fähig zu sein. Die
Autofirma erlitt durch den Entzug der Nutzung und im Hinblick auf den
letztendlich gescheiterten Verkauf getätigte vergebliche
Aufwendungen einen Vermögensverlust von rund 1.500 Euro. In
Abweichung von der unverändert zugelassenen Anklage hat das
Landgericht, das der geständigen Einlassung des Angeklagten
gefolgt ist, in diesem Fall einen fremdnützigen Betrug
zugunsten eines Vorunternehmers des Angeklagten und daher keinen
besonders schweren Fall des Betrugs nach § 263 Abs. 3 Satz 2
Nr. 1 StGB angenommen.
2. Der Angeklagte hat sich hinsichtlich des Betrugsvorwurfs zu Lasten
der Firma E. (Fall I. 2. d der Urteilsgründe) damit
verteidigt, er habe diesen Lieferanten mit Geldmitteln, die er sich
mittels höherer Kreditaufnahme
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im Lastschriftverfahren hätte beschaffen müssen,
bezahlen wollen. Bezüglich der weiteren Betrugsfälle
zu Lasten der Firma H. D. GmbH & Co. KG (Fälle I. 2. e
der Urteilsgründe) und der Firma We. (Fälle I. 2. f
aa bis cc der Urteilsgründe) hat sich der Angeklagte
„speziell nicht eingelassen“, jedoch im Rahmen
seiner „Angaben zu den Warenbestellungen im Allgemeinen ...
eingeräumt, bei Vertragsschluss nicht in der Lage gewesen zu
sein, den Kaufpreis zu zahlen und nur die Hoffnung gehabt zu
haben“ (UA S. 93), aus zukünftigen
Bauaufträgen liquide zu werden. Bis dahin habe er nur die am
stärksten drängenden Gläubiger bezahlen
wollen.
Diese Einlassung hat das Landgericht als nicht mit einer für
eine Verurteilung notwendigen Sicherheit widerlegt erachtet, weil das
Bankkonto bei der Sparkasse bis zum 21. Juni 2004 - und damit auch bei
den jeweiligen Vertragsschlüssen - überwiegend im
Haben geführt worden sei; erst danach sei es vom Angeklagten
nach dem endgültigen Scheitern der Kreditaufnahmen mittels
zweier Barabhebungen in Höhe von insgesamt 16.200 Euro
„abgeräumt“ worden. Daher sei der
Angeklagte bis zu diesem Zeitpunkt als zahlungsfähig
anzusehen; jedenfalls sei ein entsprechender Betrugsvorsatz des
Angeklagten nicht erwiesen, auch wenn er selbst bezüglich der
beiden letztgenannten Gläubiger (zu seinen eigenen Lasten)
sich nicht auf die Einkünfte aus dem Lastschriftverfahren
berufen und damit „insoweit - aus welchen Gründen
auch immer - nicht ausreichend hinsichtlich der unterschiedlichen
Zeiträume differenziert“ habe (UA S. 92).
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II.
Die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene
Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben.
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III.
Die wirksam auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkte
Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, soweit sie mit der
Sachrüge in den Freispruchsfällen I. 2. d, I. 2. e aa
bis cc und I. 2. f aa bis cc der Urteilsgründe die
Beweiswürdigung beanstandet. Im Übrigen ist die
Revision unbegründet.
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1. Die Beweiswürdigung, die den sieben
Teilfreisprüchen vom Vorwurf des Lieferantenkreditbetruges
zugrunde liegt, hält rechtlicher Nachprüfung nicht
stand.
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a) Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn
der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner
Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die
Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters; die
revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf,
ob diesem Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in
sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die
Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder
lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte
Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; BGH
wistra 2007, 18, 19; BGH NJW 2006, 925, 928 m.w.N., insoweit in BGHSt
50, 299 nicht abgedruckt). Der Überprüfung unterliegt
auch, ob überspannte Anforderungen an die für die
Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt worden sind (st. Rspr.;
BGH NStZ-RR 2005, 147; BGH NStZ 2004, 35, 36; BGH wistra 1999, 338,
339; jeweils m.w.N.). Ein Rechtsfehler kann auch darin liegen, dass
eine nach den Feststellungen nicht nahe liegende Schlussfolgerung
gezogen wurde, ohne dass konkrete Gründe angeführt
sind, die dieses Ergebnis stützen könnten. Denn es
ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten,
zugunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für
deren Vorliegen keine zureichenden Anhaltspunkte erbracht sind (st.
Rspr.; BGH, Beschl. v. 25. April 2007 - 1 StR 159/07; BGH NStZ-RR 2003,
371; BGH NStZ 2004, 35, 36).
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b) Hier erweist sich die Beweiswürdigung, worauf die Revision
und der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen haben, als
widersprüchlich, unklar und lückenhaft. Soweit das
Landgericht - in den Betrugsfällen zu Lasten der Firmen D. und
W. sogar entgegen der Einlassung des Angeklagten - von dessen
Zahlungsfähigkeit ausgeht, ist diese Bewertung nicht
hinreichend mit Tatsachen belegt.
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Der Angeklagte hatte von Beginn seiner werbenden Tätigkeit an
keine Geldmittel, um seine Lieferanten zu bezahlen. Er hatte, wie er
wusste, für sein Einzelunternehmen kein stimmiges
Betriebskonzept und musste von vornherein mit Straftaten, beginnend mit
den erschlichenen Vorsteuervergütungen, den erheblichen
Vorfinanzierungsbedarf decken. Es war ihm, wie er glaubhaft
eingeräumt hat, allenfalls möglich, nur die
hartnäckigsten Gläubiger zu bezahlen.
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Vor diesem Hintergrund durfte sich das Landgericht nicht mit Hinweisen
auf die aus dem Lastschriftverfahren missbräuchlich erlangten
Zahlungseingänge und auf die Barzahlung eines
Betriebsfahrzeuges über 12.800 Euro beschränken, um
Zahlungsfähigkeit bis zum 21. Juni 2004 anzunehmen. Die
lückenhafte Darstellung der Vermögenssituation des
Angeklagten ermöglicht dem Senat keine
Überprüfung der Zahlungsfähigkeit. Zwar
waren die Geldmittel aus dem Lastschriftbetrug zu
berücksichtigen. Jedoch wäre ein etwaiges
Bankguthaben, dessen Höhe das Landgericht nicht mitteilt, zur
Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit unbeachtlich, wenn
absehbar wäre, dass jenes Bankkonto zum Zeitpunkt der
vorgesehenen Begleichung der eingegangenen Verbindlichkeiten keine
entsprechende Deckung aufwies. Das Landgericht hätte
insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte für sein
Einzelunternehmen nicht Buch führte, seine Einlassung einer
kritischen Prüfung unterziehen müssen, warum bei den
Bestellungen bis zum 21. Juni 2004 im Unterschied zu den anderen
Fällen eine Bezahlung möglich und gewollt gewesen
sei. Die bloße Hoffnung, später
zahlungsfähig zu werden, lässt den
Täuschungsvorsatz hinsichtlich der Er-
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klärung uneingeschränkter Zahlungsfähigkeit
nicht entfallen (Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. §
263 Rdn. 106).
Wollte der Angeklagte bereits ab dem 4. Juni 2004 - und damit im
gesamten Tatzeitraum - nur die am stärksten auf Zahlung
drängenden Gläubiger befriedigen, kommt ein
Betrugsvorsatz auch für die Bestellungen vor dem 21. Juni 2004
in Betracht. Das Landgericht hat hier nicht bedacht, dass
Zahlungsunwilligkeit allein - unabhängig von der Frage der
Zahlungsfähigkeit - den Betrug begründen kann.
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2. Die Verurteilung wegen (fremdnützigen) Betrugs im Fall II.
2. p der Urteilsgründe hält der rechtlichen
Nachprüfung noch stand.
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a) Die nur für diesen Fall erhobene
Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO), mit der
beanstandet wird, dass der Vorunternehmer S. nicht als Zeuge zu der
Frage gehört worden ist, ob die Besitzerschleichung an dem
Kleinlaster zu seinen Gunsten erfolgte, genügt bereits nicht
den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher
unzulässig. Denn sie teilt nicht die ladungsfähige
Anschrift dieses Zeugen mit und bezeichnet damit das Beweismittel nur
unvollständig (BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag
40).
b) Die Annahme eines fremd- und nicht eigennützigen Betrugs zu
Lasten des Autohauses P. GmbH beruht auf einer noch
tragfähigen Beweisgrundlage. Soweit die Staatsanwaltschaft das
Einlassungsverhalten des Angeklagten und sein festgestelltes Verhalten
gegenüber der Verkäuferin anführt, zeigt sie
damit keine Widersprüchlichkeiten, Unklarheiten oder
Lücken, sondern nur andere mögliche Schlüsse
auf, die das Landgericht nicht ziehen musste. So konnten insbesondere
die Ankündigung Ende 2005, den Kleinlaster für eine
eigene Firma zu erwerben, sowie die eigenhändige Entgegennahme
und Rückgabe gerade der Festigung der Legende, wonach der S.
nach außen nicht in Erscheinung treten sollte, gedient haben.
Allein der Um-
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stand, dass der Angeklagte als Subunternehmer selbst über ein
Transportfahrzeug verfügt haben muss, um sinnvollerweise
Bauaufträge annehmen zu können, hätte eine
Erörterungspflicht des Landgerichts auslösen
können. Indes ist es auch im Rahmen eines
Subunternehmervertrages möglich, dass der Angeklagte nur seine
Arbeitskraft, der Vorunternehmer S. aber sämtliche
Arbeitsmaterialien zur Verfügung stellen sollte.
3. Die Strafzumessung in dem angefochtenen Umfang begegnet ebenfalls
keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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a) Ob es rechtsfehlerhaft ist, dass das Landgericht im Fall der
versuchten Umsatzsteuerhinterziehung für den Monat Februar
2004 - unter Berücksichtigung der einschlägigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 35, 374, 376; BGH wistra
1998, 265, 266 und 1990, 26, 27) - das Regelbeispiel der fortgesetzten
Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege (§
370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 AO) und damit einen möglichen
Strafschärfungsgrund nicht erörtert hat, kann
dahinstehen. Jedenfalls beruht das Urteil nicht hierauf. Das
Landgericht hat, wie in den beiden vorangegangenen Fällen der
Umsatzsteuerhinterziehung auch, rechtsfehlerfrei wegen der (vollendeten
und gewerbsmäßigen) Urkundenfälschung den
Strafrahmen des § 267 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt, der mit
demjenigen des § 370 Abs. 3 AO übereinstimmt. Dass
das Landgericht bei der dritten Steuerstraftat eine geringere
Einzelfreiheitsstrafe verhängt hat, rechtfertigt sich daraus,
dass die Tat wegen der fehlenden Zustimmung des Finanzamtes zur
Auszahlung des geltend gemachten Vorsteuerüberhanges und der
damit unterbliebenen Herbeiführung der Festsetzungswirkung
(vgl. § 168 Satz 2 AO und BGH wistra 2005, 56, 57; BGHR AO
§ 370 Abs. 1 Vollendung 2) nicht über das
Versuchsstadium hinaus gelangt ist.
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b) Die Gesamtwürdigung im Betrugsfall zu Lasten des
Angestellten L. , aufgrund derer das Landgericht die Indizwirkung der
bejahten Gewerbsmäßigkeit verneint hat, ist vom
Revisionsgericht hinzunehmen.
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Das Landgericht hat ausreichend dargelegt, warum es in diesem Fall die
Indizwirkung der angenommenen Gewerbsmäßigkeit als
widerlegt angesehen hat. Rechtsfehler hat die Revision nicht aufgezeigt
und sind auch sonst nicht ersichtlich.
c) Dass das Landgericht im Betrugsfall zu Lasten der J. D. und V. GmbH
unter Hinweis auf die einschlägige Entscheidung des
Bundesgerichtshofs in wistra 1999, 465 das Regelbeispiel der
Gewerbsmä-ßigkeit verneint hat, ist im Ergebnis
nicht zu beanstanden. Zwar genügt es zur Bejahung von
Gewerbsmäßigkeit, dass die Tat - wie etwa beim
Ankauf von Rauschgift oder Schmuggelgut zum gewinnbringenden
Weiterverkauf - mittelbar als Einnahmequelle dient (BGH aaO und BGH
NStZ 1999, 622, 623; BGH wistra 1994, 230, 232; BGH MDR bei Holtz 1983,
621, 622). Ein solcher mittelbarer Zusammenhang ist hier aber zu
verneinen. Denn die Urteilsfeststellungen belegen noch nicht
ausreichend, auch nicht in ihrer Gesamtheit unter
Berücksichtigung der Warenkreditbetrügereien im April
2005, dass der Angeklagte die zu werbenden
Außendienstmitarbeiter in gleicher betrügerischer
Weise anstellen wollte wie den Zeugen W. .
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IV.
Nach alledem bedarf die Sache in den sieben genannten freigesprochenen
Betrugsfällen (I. 2. d, I. 2. e aa bis cc, I. 2. f aa bis cc
der Urteilsgründe) neuer Aufklärung und Bewertung,
sofern der neue Tatrichter nicht von der Möglichkeit des
§ 154 Abs. 2 StPO Gebrauch macht. Für den Fall einer
gegebenenfalls neu vorzunehmenden Gesamtstrafbildung weist der Senat
darauf hin, dass das von der Staatsanwaltschaft gerügte
Eingehen auf die finanzielle Situation des Angeklagten und auf dessen
Geldbedarf im Tatzeitraum ersichtlich nur dazu diente, den
„situativen Zusammenhang“ bei der straffen
Zusammenführung der Einzelstrafen zu erläutern (UA S.
149). Dies
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stellt daher keine widersprüchliche Verwertung eines an sich
strafschärfenden Gesichtspunkts dar.
Basdorf Gerhardt Raum
Schaal Jäger |