Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::     
 LINKWEG ::: inhalt / entscheidungen
 
BGH, Urteil vom 21. März 2001 - 1 StR 19/01


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 21.3.2001 - 1 StR 19/01
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 19/01
vom
21. März 2001
in der Strafsache gegen
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. März 2001, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Nack, Schluckebier, Dr. Kolz, Schaal, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkläger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 1. August 2000 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten S. betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Jugendkammer des Landgerichts Freiburg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung und wegen Beihilfe zum Mord zu der Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger haben Erfolg.
I.
Gegenstand der Verurteilung ist die in einem zweiaktigen Tatgeschehen erfolgte Tötung der Svetlana R. durch den siebzehnjährigen Haupttäter P. , an welcher der zur Tatzeit achtzehnjährige Angeklagte S. mitgewirkt hat. Die Beschwerdeführer beanstanden die Beweiswürdigung hinsichtlich des Angeklagten S. ; sie machen insbesondere geltend, dieser Angeklagte sei nicht nur Gehilfe, sondern Mittäter des Tötungsdelikts gewesen.
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Die Angeklagten hatten die ihnen bekannte Svetlana R. am 8. November 1999 gegen 22:30 Uhr in T. getroffen. Nachdem man zuvor Alkohol konsumiert hatte, setzten sich die Angeklagten und Svetlana R. gegen Mitternacht in ein Auto, wo Svetlana R. einvernehmlich mit beiden Angeklagten den Geschlechtsverkehr ausübte. Gegen 2:00 Uhr kam es zu einem Streit zwischen P. und Svetlana R. mit wechselseitigen Schlägen.
Nachdem der Streit abgeklungen war, fuhren die Beteiligten weiter.
P. zwang Svetlana R. mit Schlägen, bei ihm den Oralverkehr auszuüben. Svetlana R. drohte mit einer Anzeige bei der Polizei. Dies wollte P. auf jeden Fall verhindern. Er entschloß sich, Svetlana R. zu töten und sagte sinngemäß zu S.: "Bringen wir sie um!" Er bat
S. um ein Messer; dieser hatte jedoch kein Messer bei sich. Darauf fragte ihn P. nach einem Gürtel. S. gab ihm seinen Gürtel, wobei er dachte, P. wolle Svetlana R. durch Mißhandlungen einschüchtern. Die Äußerung P. s, Svetlana R. umzubringen, hielt er für eine Drohung, die P. nicht verwirklichen wollte. P. versuchte sodann, Svetlana R. mit dem Gürtel zu erdrosseln, diese konnte jedoch aus dem Fahrzeug entkommen. P. rannte ihr hinterher, warf sie zu Boden und würgte sie bis zur Bewußtlosigkeit. Beide Angeklagten fühlten den Puls von Svetlana R. . Sie konnten keinen Pulsschlag feststellen und hielten Svetlana R. für tot.
S. schlug vor, die vermeintlich tote Svetlana R. in die Wutach zu legen. Über eine Strecke von 160 Metern verbrachten sie Svetlana R. an das Ufer der Wutach und P. schob Svetlana R. in das knietiefe Wasser. In diesem Moment erwachte Svetlana R. , wodurch
P. erschrak und in Panik geriet. Er drückte Svetlana R. s Kopf unter das Wasser und rief S. um Hilfe. Dieser ging zu P. ins Wasser, um ihm beim Ertränken Svetlana R. s zu helfen. Auf Aufforderung
P. s suchte er vergeblich nach einem Stein, mit dem dieser Svetlana R. auf den Kopf schlagen wollte. P. ergriff sodann ein in der Nähe liegendes Holzstück und schlug damit Svetlana R. wuchtig auf den Kopf. Dann drückte er ihren Kopf minutenlang unter Wasser, so daß Svetlana R. ertrank.
2. Zum Tatbeitrag des S. folgt das Landgericht im wesentlichen den Einlassungen der Angeklagten in der Hauptverhandlung. Es glaubt der Einlassung P. s im Ermittlungsverfahren nicht, wonach es S. gewesen sei, der nach der Drohung mit der Strafanzeige gesagt habe, man müsse Svetlana R. töten. P. habe diese Aussage gemacht, weil er annahm, S. habe ihn verraten. Auch entspreche es nicht dem Wesen des S. , anderen Anweisungen zu geben.
Die Einlassung des S. , er habe gemeint, P. habe Svetlana R. nur einschüchtern wollen, als dieser sagte "Bringen wir sie um!", könne nicht widerlegt werden. Die Frage, was P. seiner Meinung nach mit dem Gürtel vorgehabt habe, habe S. unbeantwortet gelassen. "Da der wußte, daß Svetlana R. jedoch schon vorher von P. mit Fäusten geschlagen wurde und sich ein Gürtel - anders als ein Messer - kaum als Drohmittel durch bloßes Vorhalten eignet, geht die Kammer davon aus, daß S. es zumindest für möglich hielt, daß P. Svetlana R. mit dem Gürtel mißhandeln würde." Es sei S. nicht nachzuweisen, daß er ein eigenes Interesse an der Tötung Svetlana R. s gehabt habe.
3. S. habe sich deshalb lediglich der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung und - tatmehrheitlich - der Beihilfe zum Mord schuldig gemacht. Der Gehilfenbeitrag zum Mord liege in der psychischen Unterstützung des Haupttäters P. an der Wutach.
II.
Die Revision der Nebenkläger ist zulässig. Zwar wurde innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (vgl. BGH, Beschl. vom 9. November 2000 - 4 StR 425/00 -) nur die allgemeine Sachrüge erhoben, aufgrund einer Gesamtschau des Verfahrensgeschehens ist die Revision der Nebenkläger hier zulässig (vgl. BGH StV 2000, 702; BGH, Beschl. vom 8. Dezember 1999 - 1 StR 571/99 -).
III.
1. Die Annahme des Landgerichts, S. habe sich beim Überreichen des Gürtels vorgestellt, P. wolle Svetlana R. nur verletzen, ist nicht tragfähig begründet.
Da es sich hierbei um eine innere Tatsache handelt, mußte das Landgericht die Vorstellung des S. aus äußeren Beweisanzeichen folgern. Den Schluß des Landgerichts hätte das Revisionsgericht hinzunehmen, wenn allein die vom Landgericht aufgeführten Beweisanzeichen vorgelegen hätten. Hier lagen aber weitere Umstände vor, die für eine weitergehende Vorstellung sprachen. Diese Umstände hätte das Landgericht erörtern müssen.
a) Die Äußerung P. s "Bringen wir sie um!" war schon ihrem Wortlaut nach eine Aufforderung P. s an S. zu einer Beteiligung ("wir") an einer Tötungshandlung. Der Aufforderung zur Übergabe des Gürtels war die Aufforderung zur Übergabe eines Messers vorausgegangen; das spricht im Zusammenhang mit der Äußerung für eine von P. beabsichtigte Tötungshandlung. Da S. kein Messer hatte, drängt es sich auf, daß der Gürtel gewissermaßen "ersatzweise" als Drosselwerkzeug eingesetzt werden sollte, was dann auch geschah.
b) Bedeutsam war auch das Verhalten des S. bei und nach dem Drosselungsvorgang P. s. Als P. unmittelbar nach Überreichen des Gürtels Svetlana R. drosselte, diese verfolgte und würgte, reagierte S. nicht etwa überrascht. Er griff auch nicht ein. Ersichtlich wurde S. dazu auch in der Hauptverhandlung befragt; er ließ diese für seine beim Überreichen des Gürtels vorhandene Vorstellung wesentliche Frage unbeantwortet.
Nachdem Svetlana R. bewußtlos war und S. bemerkte, daß aus ihrem Mund Blut austrat, fühlte er ihren Puls. Als er keinen Pulsschlag feststellen konnte, machte er - was bei einer allein auf eine Körperverletzung gerichteten Vorstellung nahegelegen hätte - P. keine Vorwürfe, vielmehr gingen beide Angeklagten ohne weiteres davon aus, P. habe Svetlana R. erwürgt. Bei den danach gemeinsam angestellten Überlegungen zur Beseitigung der irrtümlich bereits für tot gehaltenen Svetlana R. machte S. den Vorschlag, sie in der Wutach abzulegen.
c) Gleichfalls indiziell war das Verhalten des S. an der Wutach, als die vermeintlich tote Svetlana R. wieder zu Bewußtsein kam und sich zur Wehr setzte. Hätte S. beim Überreichen des Gürtels nur die Vorstellung einer bevorstehenden Körperverletzung gehabt, dann wäre es umso weniger verständlich, daß er in dieser Situation der Aufforderung P. s sofort nachkam, diesem beim Ertränken zu helfen.
2. Da somit nicht auszuschließen ist, daß S. den Gürtel zum Zwecke des Erdrosselns überreicht hat, kommt eine Beteiligung - sei es als Gehilfe oder Mittäter - bereits beim ersten Teilakt der Tötungshandlung des P. in Betracht. Da zwischen beiden Teilakten der Tötungshandlung ein zeitlicher und situativer Zusammenhang besteht, kann der Schuldspruch insgesamt keinen Bestand haben.
In der neuen Hauptverhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben zu prüfen, in welchem rechtlichen Verhältnis die einzelnen Handlungen des Angeklagten zueinander stehen. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ist zu bemerken:
a) Wenn S. sich beim Überreichen des Gürtels eine Tötungshandlung des P. vorgestellt hat, zu der er selbst - sei es als Gehilfe oder als Mittäter - einen Tatbeitrag leisten wollte, wird zu prüfen sein, ob seine Tatbeiträge bei beiden Teilakten der Tötungshandlung rechtlich als eine Tat zu werten sind (vgl. BGHSt 39, 195; BGH NJW 1984, 1568; NStZ 1984, 214; StV 1986, 293; NStZ 1998, 621; StV 2000, 309).
b) Bei einer nur auf eine Körperverletzung gerichteten Vorstellung käme auch eine Beteiligung am Tötungsdelikt des P. durch Unterlassen in Betracht, wenn eine Garantenpflicht des Angeklagten zur Verhinderung der Tötungshandlung aufgrund vorausgegangenen gefährdenden Tuns bestand (vgl. BGH NStZ 1992, 31; NStZ 1998, 83; StV 1998, 127; NStZ 2000, 414; 583).
c) Ferner wird zu prüfen sein, ob der Angeklagte sich auch im Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen strafbar gemacht hat (vgl. die Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
3. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Schäfer Nack Schluckebier Herr RiBGH Dr. Kolz
befindet sich im Urlaub
und ist deshalb an der Unterschrift verhindert.
Schäfer Schaal



:: freigabestatus allgemein    
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de