BGH,
Urt. v. 21.5.2008 - 5 StR 201/08
5 StR 201/08
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
21.5.2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer
Menge
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
21.5.2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal,
Richterin Dr. Schneider
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts
Leipzig vom 14. November 2007 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch
entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
- Von Rechts wegen -
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht
Fällen zu drei Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe
verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
angeordnet. Die auf das Unterbleiben der Anordnung von
Wertersatzverfall beschränkte, vom Generalbundesanwalt
vertretene Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.
Die - wie der Schuldspruch auf das Geständnis des Angeklagten
gestützte - Feststellung, dass bei seiner Festnahme lediglich
250 Euro sichergestellten Geldes ihm gehörten, geht auf eine
vom Revisionsgericht nicht zu beanstandende Beweiswürdigung
zurück. Ebenso wenig sind letztlich die Feststellungen zu
beanstanden, dass er aus seinem erheblichen Gesamtumsatz lediglich
verhältnismäßig geringe Gewinne
erlöste, die er außer für seinen
Lebensunterhalt zur Befriedigung seiner Sucht einsetzte, und dass ein
kurz vor Ende der Tatserie bei ihm festgestellter
größerer Geldbetrag ihm
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nicht nachweislich gehörte. Angesichts des zeitlichen Abstands
zwischen dem Ende der Tatserie und seiner Festnahme ist die der
Entscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB zugrunde gelegte
tatgerichtliche Annahme hinzunehmen, der ihm gehörende
Geldbetrag von 250 Euro stehe nicht mehr in Beziehung zu den
Betäubungsmittelerlösen (vgl. BGHSt 51, 65, 69 ff.).
Dass das Tatgericht dem in eher ärmlichen
Verhältnissen lebenden Angeklagten, auf dessen
Resozialisierung es besonders Bedacht nehmen wollte, diesen
verhältnismäßig geringen Betrag belassen
hat, ist als vertretbare Ermessensentscheidung zu verstehen.
Basdorf Raum Brause
Schaal Schneider |