BGH,
Urt. v. 22.12.2005 - 4 StR 347/05
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 347/05
vom 22.12.2005
in der Strafsache
gegen 1. 2. 3. zu 1. und 2.
wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen
Selbstladekurzwaffe u.a. zu 3. wegen Anstiftung zum unerlaubten
Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
22.12.2005, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am
Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Prof.
Dr. Kuckein, Athing, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als
Verteidiger des Angeklagten P. , Rechtsanwalt als Verteidiger des
Angeklagten Ö. , Rechtsanwalt als Verteidiger für den
Angeklagten A. , Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers
Cemal Ak. , Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers Ziver
Ak. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
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1. Auf die Revisionen des Nebenklägers Cemal Ak. wird das
Urteil des Landgerichts Göttingen vom 28. Februar 2005 in den
Schuldsprüchen dahin ergänzt, dass die Angeklagten P.
und Ö. auch der tateinheitlich verwirklichten versuchten
gefährlichen Körperverletzung in drei tateinheitlich
zusammentreffenden Fällen und der Angeklagte A. der Anstiftung
hierzu schuldig sind. 2. Die weitergehenden Revisionen des
Nebenklägers Cemal Ak. und die Revisionen der Angeklagten
werden verworfen. 3. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer
Rechtsmittel und die dem Nebenkläger Ziver Ak. hierdurch
entstandenen notwendigen Auslagen. Der Nebenkläger Cemal Ak.
hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen, jedoch wird die
Revisionsgebühr um ein Drittel ermäßigt.
Von Rechts wegen Gründe: I. Das Landgericht hat die
Angeklagten P. und Ö. des unerlaubten Führens einer
halbautomatischen kurzläufigen Selbstladewaffe in Tateinheit
mit vorsätzlichem gefährlichem Eingriff in den
Straßenverkehr und den Angeklagten A. der Anstiftung hierzu
für schuldig befunden. Es hat deswegen die Angeklagten P. und
A. jeweils zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und neun Monaten, den
Angeklagten Ö. zu einer solchen von zwei 1
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Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich
die Revisionen der Angeklagten und des Nebenklägers Cemal Ak.
. Die Angeklagten Ö. und A. rügen die Verletzung
materiellen Rechts, der Angeklagte P. darüber hinaus auch die
Verletzung von Verfahrensrecht. Der Nebenkläger verfolgt mit
seinen Revisionen in erster Linie das Ziel einer Verurteilung der
Angeklagten (auch) wegen eines versuchten Tötungsdelikts,
zumindest aber wegen versuchter (gefährlicher)
Körperverletzung und beanstandet mit der Sachrüge die
Beweiswürdigung des Landgerichts. Die Revisionen der
Angeklagten erweisen sich als unbegründet, die des
Nebenklägers Cemal Ak. nur als teilweise begründet.
II. Das Landgericht hat festgestellt: 2 Der Angeklagte A.
beabsichtigte, den Nebenkläger Cemal Ak. für eine aus
seiner Sicht ihm zugefügte Ehrverletzung zu bestrafen.
Hintergrund hierfür war, dass ihm seine Ehefrau mitgeteilt
hatte, der Nebenkläger habe vor Jahren versucht, sich ihr
sexuell zu nähern. Die Mitangeklagten Ö. und P.
erklärten sich bereit, die
„Bestrafungsaktion“ gegen Zahlung von 3.000
€ zu übernehmen. Hierbei wurde zunächst ins
Auge gefasst, den Nebenkläger „zu
schlagen“. Später kam man überein, mit
einer vom Angeklagten Ö. zu beschaffenden Pistole auf das
Fahrzeug des Nebenklägers zu schießen, um diesen
„nachhaltig zu erschrecken“. Für ein
solches Vorgehen verlangten P. und Ö. die Zahlung weiterer
4.500 €. Der Angeklagte A. erklärte sich hiermit
einverstanden. 3
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Am Abend des Tattages fuhren die Angeklagten P. und Ö. zu
einer zuvor von P. ausgekundschafteten Stelle, die der
Nebenkläger mit seinem Pkw von seiner Arbeitsstelle kommend
passieren musste. Der Angeklagte Ö. hatte - wie verabredet -
eine Pistole, Kaliber 9 mm, nebst Munition mitgebracht, zu deren
Führung weder er noch der Angeklagte P. berechtigt waren. Mit
dieser sollte der Angeklagte P. als geübter
Sportschütze die Schüsse auf das Fahrzeug des
Nebenklägers abgeben. Der Angeklagte Ö. positionierte
sich auf einem dem späteren Tatort benachbarten
Grundstück, um P. das Herannahen des Pkw des
Nebenklägers mit einem Anruf seines Mobiltelefons
anzukündigen. Für die Angeklagten stand fest, dass
durch die Schüsse niemand verletzt werde sollte,
„was sie aufgrund der Schießerfahrung des
Angeklagten P. für machbar hielten“. Als der
Nebenkläger - durch den Angeklagten Ö. wie vereinbart
angekündigt - sich mit seinem Fahrzeug, in welchem sich noch
zwei weitere Mitfahrer befanden, mit einer Geschwindigkeit von 30 - 40
km/h der Position des Angeklagten P. näherte, feuerte dieser
hinter einer Hecke verborgen aus einer Entfernung von etwa
fünf bis sieben Meter innerhalb weniger Sekunden in zwei oder
drei kurzen Serien insgesamt sieben, auf die Reifen des Fahrzeugs
gezielte Schüsse ab. Vier der Schüsse trafen das
Fahrzeug. Ein Geschoß drang an der Vorderkante der linken
hinteren Tür ca. 42,5 cm über dem
Türschweller in die Karosserie ein. Die drei weiteren
Einschläge erfolgten im Bereich des linken vorderen Reifens
und Radkastens. Bei Abfeuern der Schüsse erkannte der
Angeklagte P. die Möglichkeit, dass diese die Fahrzeuginsassen
treffen und unter Umständen tödlich verletzen
könnten. Einen solchen Erfolg wollte er jedoch nicht. Aufgrund
seiner Erfahrung als Schütze vertraute er auf seine
Treffsicherheit und deshalb darauf, dass die drei von ihm erkannten
Fahrzeuginsassen nicht verletzt würden. Allerdings nahm er
mindestens billigend in Kauf, dass es aufgrund des erwarteten und
erwünschten Erschreckens des Fahr-4
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zeugführers oder aber einer Beschädigung des
Fahrzeugs, insbesondere der Reifen, zu einem Unfall kommen
könnte. Es kam ihm jedoch nicht darauf an, einen Unfall
herbeizuführen (UA 15). Der Nebenkläger hielt sein
Fahrzeug kurz an und fuhr - als er bemerkte, dass auf das Fahrzeug
geschossen wurde - mit erhöhter Geschwindigkeit davon. Sowohl
er wie auch seine zwei Mitfahrer blieben unverletzt. 5 III. Die
Revisionen des Nebenklägers: 6 1. Die Beweiswürdigung
des Landgerichts, mit der es einen Tötungsvorsatz, auch in der
Form eines Eventualvorsatzes, verneint hat, lässt Rechtsfehler
nicht erkennen (zur eingeschränkten revisionsrechtlichen
Überprüfbarkeit tatrichterlicher
Beweiswürdigung vgl. nur BGHR StPO § 261
Beweiswürdigung 13 und Überzeugungsbildung 33
m.w.N.). 7 a) Es hat mit tragfähigen Begründungen
unter Abwägung der maßgeblichen Tatumstände
und Indizien das Vorliegen eines versuchten Auftragsmordes im Rahmen
einer Blutfehde zwischen der Familiengruppe des Nebenklägers
und einer anderen kurdischen Familiengruppierung um den Angeklagten A.
verneint. Die hiergegen gerichteten Angriffe des
Beschwerdeführers („Scheinargumente“,
„Würdigungsfehler“) decken keinen
Rechtsfehler auf, sondern stellen nur den revisionsrechtlich
unzulässigen Versuch dar, die eigene Beweiswürdigung
an Stelle der des Tatrichters zu setzen. 8 b) Auch die weiteren
Erwägungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen eines
(bedingten) Tötungsvorsatzes verneint hat, geben keinen Anlass
zu rechtlichen Bedenken. Die erkennende Strafkammer hat insoweit
maßgeblich darauf abgestellt, dass von den sieben
Schüssen, die der Angeklagte 9
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P. aus relativ kurzer Entfernung auf das Fahrzeug des
Nebenklägers abgegeben hat, drei das Ziel völlig
verfehlt haben und drei weitere im Bereich des linken Vorderreifens
eingeschlagen sind. Hieraus und aus dem Umstand, dass der Angeklagte P.
in den Jahren vor der Tat regelmäßig an dem
Pistolen-Schusstraining seines Schützenvereins teilgenommen
und als Sportschütze zumindest mittelmäßige
Ergebnisse erzielt hatte, hat sie den - jedenfalls möglichen -
Schluss gezogen, dass der Angeklagte ausschließlich auf die
Reifen des Fahrzeugs des Nebenklägers gezielt und eine
tödliche Verletzung der Fahrzeuginsassen weder wollte noch
billigend in Kauf genommen hat. Soweit der weitere Schuss links hinten
in Höhe der Oberkörper der Fahrzeuginsassen auftraf,
hat das Landgericht in Anbetracht der genannten Umstände die
Einlassung des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung, er sei
bei dem Mitschwenken mit dem Schießarm gegen die Hecke
gekommen, als nicht widerlegbar erachtet. Dies lässt
Rechtsfehler nicht erkennen, zumal das Landgericht die nach Auffassung
der Revision für die Annahme eines Tötungsvorsatzes
sprechenden Umstände, nämlich dass die
Schüsse bei Dunkelheit, auf ein sich bewegendes Ziel und mit
einer dem Schützen nicht vertrauten Waffe abgegeben worden
sind, ausdrücklich in seine Überlegungen mit
einbezogen hat. 2. Aus den vorgenannten Gründen ist es auch
revisionsrechtlich noch hinzunehmen, dass das Landgericht zu der
Überzeugung gelangt ist, die Angeklagten hätten eine
Verletzung der Fahrzeuginsassen (unmittelbar) durch die auf das
Fahrzeug aufprallenden Geschosse weder gewollt noch billigend in Kauf
genommen. 10 3. a) Keinen Bestand hat jedoch das Urteil, soweit das
Landgericht einen (bedingten) Körperverletzungsvorsatz auch in
Bezug auf ein (mögliches) durch die abgegebenen
Schüsse ausgelöstes Unfallgeschehen verneint hat.
Nach 11
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dem gemeinsamen Tatplan der Angeklagten sollte der Nebenkläger
Cemal Ak. durch die auf sein Fahrzeug aufprallenden Geschosse
„erschreckt“ werden. Das Landgericht hat hierzu -
bezogen auf den Angeklagten P. - ausgeführt, er habe es bei
Abgabe der Schüsse „mindestens billigend in
Kauf“ genommen, dass es aufgrund des Erschreckens des
Fahrzeugführers oder aber einer Beschädigung des
Fahrzeugs zu einem Unfall kommen könnte. Nichts anderes gilt
nach den Urteilsfeststellungen in Bezug auf die - in die wesentlichen
Tatmodalitäten - eingeweihten Mitangeklagten Ö. und
A. . Dass es in Anbetracht der hier gegebenen Umstände - das
Fahrzeug hielt zum Zeitpunkt der Abgabe der ersten Schüsse
eine Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h ein und befand sich in einem
Abbiegevorgang - bei einem Unfallgeschehen, etwa einem Abkommen von der
Fahrbahn und anschließendem Aufprall auf ein Hindernis, nicht
zu einer - zumindest leichten - Verletzung der Insassen kommen
würde, lag eher fern. Jedenfalls konnten - was das Landgericht
verkannt hat - bei dieser Sachlage die Angeklagten nicht mehr ernsthaft
darauf vertrauen, dass die Betroffenen bei einem Unfall unverletzt
bleiben würden. b) Das Landgericht hätte daher auf
der Grundlage der getroffenen Feststellungen die Angeklagten P. und
Ö. auch der tateinheitlich verwirklichten versuchten
gefährlichen Körperverletzung in drei rechtlich
zusammentreffenden Fällen und den Angeklagten A. der
Anstiftung hierzu für schuldig befinden müssen. 12
aa) Allerdings ist die Tatbestandsvariante des § 224 Abs. 1
Nr. 2 StGB („mittels einer Waffe oder eines anderen
gefährlichen Werkzeugs“) hier nicht gegeben. Sie
setzt voraus, dass die Körperverletzung durch ein von
Außen auf den Körper des Tatopfers einwirkendes
gefährliches Tatmittel verursacht wird
(Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 224 Rdn. 7; vgl.
auch Schönke/Schröder-Stree StGB 26. Aufl. §
224 Rdn. 3). Gegenstand des (bedingten) Tatvorsatzes 13
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der Angeklagten war jedoch nicht, dass die Fahrzeuginsassen durch die
mit der Waffe abgefeuerten Projektile körperlich verletzt
würden, sondern durch ein infolge der Schüsse
ausgelöstes Unfallgeschehen. Ein
Körperverletzungserfolg wäre danach erst durch den
nachfolgenden Unfall und nicht „mittels“ der
eingesetzten Waffe eingetreten. bb) Jedoch liegen die Voraussetzungen
einer Versuchsstrafbarkeit nach §§ 224 Abs. 1 Nr. 4,
Abs. 2, 22, 23 StGB vor. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte P.
mit einem anderen Beteiligten, dem Mitangeklagten Ö. , zu der
hier relevanten Körperverletzungshandlung - Verursachung eines
Unfalls - unmittelbar angesetzt; zu dieser Handlung hat der Angeklagte
A. die beiden Mitangeklagten bestimmt (§ 26 StGB). 14
§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB setzt voraus, dass mindestens zwei
Personen bei der Körperverletzung bewusst zusammenwirken.
Nicht erforderlich ist die eigenhändige Mitwirkung jedes
einzelnen an der Verletzungshandlung. Vielmehr genügt es, dass
eine am Tatort anwesende Person den unmittelbar
Tatausführenden aktiv - physisch oder psychisch -
unterstützt (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 47, 383, 386/387; BGH
NStZ 2000, 194, 195 ). So verhält es sich hier. Der
Mitangeklagte Ö. befand sich im näheren
Tatortbereich. Er hat weiterhin mit dem Angeklagten P. bei der
(versuchten) Körperverletzung täterschaftlich
zusammengewirkt, indem er das Herannahen der Tatopfer mit einem Anruf
seines Mobiltelefons ankündigte und es P. damit
ermöglichte, hierauf rechtzeitig zu reagieren. Der Annahme
gemeinschaftlicher Begehungsweise steht hier nicht entgegen, dass die
Tatopfer von der Beteiligung einer zweiten Person keine Kenntnis hatten
(vgl. hierzu MünchKommStGB/Hardtung § 224 Rdn. 26;
Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 224 Rdn. 11 a;
Lackner/Kühl 25. Aufl. § 224 Rdn. 7 sowie zu
§ 223 a StGB a.F. BGHR § 223 a Abs. 1
gemeinschaftlich 2). Durch den Qualifikationstatbestand des §
224 Abs. 1 Nr. 4 StGB sollen 15
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Begehungsweisen erfasst werden, bei denen durch das Zusammenwirken
mehrerer eine verstärkte Gefährlichkeit der
Körperverletzung für das Tatopfer begründet
wird (BGHSt 47, 383, 386). Der Grad der Gefährlichkeit der
Körperverletzung hängt jedoch von der konkreten
Tatsituation, nicht aber von der Kenntnis des Tatopfers ab. Bei einem
offen geführten Angriff werden die Täter dem
Verletzten in aller Regel unmittelbar gegenüberstehen und das
Tatopfer damit von der Beteiligung mehrerer Personen wissen. Wird der
Angriff - wie hier - bei Dunkelheit verdeckt aus einem Hinterhalt
geführt, so ist das Tatopfer vielfach gar nicht in der Lage,
den oder die Angreifer wahrzunehmen. Die Gefährlichkeit der
Körperverletzungshandlung ist in einem solchen Fall jedoch
nicht geringer, sondern im Allgemeinen eher höher anzusetzen.
c) Der Senat hat daher die Schuldsprüche, wie aus der
Urteilsformel ersichtlich, in entsprechender Anwendung von §
354 Abs. 1 StPO ergänzt. § 265 StPO steht dem nicht
entgegen, da sich die Angeklagten nicht anders als geschehen
hätten verteidigen können. 16 4. Die
Strafaussprüche können jedoch bestehen bleiben. Der
Senat schließt aus, dass das Landgericht bei Verurteilung der
Angeklagten P. und Ö. auch wegen tateinheitlich verwirklichter
versuchter gefährlicher Körperverletzung und des
Angeklagten A. wegen Anstiftung hierzu auf höhere
Freiheitsstrafen erkannt hätte, zumal es das Maß der
Gefährdung der drei Fahrzeuginsassen bei der Strafzumessung
nicht unberücksichtigt gelassen hat. 17 Die Revisionen der
Angeklagten: 18 Die Rüge formellen Rechts des Angeklagten P.
ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§
344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Im Übrigen hat die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrügen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Soweit der
Angeklagte A. speziell die 19
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Strafzumessung beanstandet, wird auf die zutreffenden
Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts Bezug
genommen. IV. Von einer Überbürdung der durch die
Revisionen der Angeklagten dem Nebenkläger Cemal Ak.
entstandenen notwendigen Auslagen sieht der Senat ab, denn die
Rechtsmittel der Angeklagten waren insgesamt und die des
Nebenklägers im Wesentlichen erfolglos (§§
472 Abs. 1 Satz 2, 473 Abs. 4 StPO; BGHR StPO § 473 Abs. 1
Satz 3 Auslagenerstattung 1). 20
Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanović Ernemann |