BGH,
Urt. v. 22.6.2000 - 5 StR 268/99
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
5 StR 268/99
URTEIL
vom 22. Juni 2000
in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen Bestechlichkeit u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der
Hauptverhandlung vom 21. und 22. Juni 2000, an der teilgenommen haben:
Richterin Dr. Tepperwien als Vorsitzende, Richter Häger,
Richter Basdorf, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum als
beisitzende Richter, Vorsitzender Richter am Landgericht als Vertreter
der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt T als Verteidiger des Angeklagten
S , Rechtsanwalt B , Rechtsanwalt L als Verteidiger des Angeklagten R ,
Rechtsanwalt Le , Assessor P als Verteidiger des Angeklagten G ,
Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle, am 22. Juni 2000 für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten G wird das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 19. November 1998 - soweit er verurteilt worden ist -
aufgehoben. Die Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des
Angeklagten G wird verworfen. Der Angeklagte G wird insgesamt
freigesprochen. Die Staatskasse hat seine notwendigen Auslagen zu
tragen.
2. Auf die Revisionen der Angeklagten S und R wird das genannte Urteil
mit den zugehörigen Feststellungen - soweit diese Angeklagten
verurteilt worden sind - aufgehoben. Ausgenommen sind die
Feststellungen zur Bestechung bzw. Bestechlichkeit und Untreue; diese
bleiben aufrechterhalten. Insoweit werden die Revisionen der
Angeklagten S und R verworfen.
3. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte Urteil mit
den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der
Angeklagte R freigesprochen worden ist.
4. Im übrigen werden die Revisionen der Staatsanwaltschaft
betreffend die Angeklagten S und R verworfen. Insoweit hat die
Staatskasse die diesen Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
5. Im Umfang der Aufhebung hinsichtlich der Angeklagten S und R wird
die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
verbleibenden Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten S wegen Bestechlichkeit in elf
Fällen, jeweils zugleich wegen eines Verstoßes gegen
das Berliner Datenschutzgesetz, in fünf Fällen
zugleich wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses und in einem weiteren
Fall zugleich wegen Untreue zu einer - zur Bewährung
ausgesetzten - Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten
verurteilt. Den Angeklagten R hat es wegen Bestechung, tateinheitlich
begangen mit Anstiftung zum Verstoß gegen das Berliner
Datenschutzgesetz, in sieben Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe
von 180 Tagessätzen verurteilt und ihn im übrigen
freigesprochen. Der Angeklagte G wurde unter Freisprechung im
übrigen wegen Anstiftung zum Verstoß gegen das
Berliner Datenschutzgesetz in drei Fällen verwarnt (§
59 StGB). Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft -
teilweise vertreten vom Generalbundesanwalt - haben in dem aus dem
Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
A.
Nach den Feststellungen des Landgerichts kam der Angeklagte R , der in
Berlin eine Rechtsanwaltskanzlei betrieb, mit dem Angeklagten S , einem
Polizeibeamten im Bundesgrenzschutz, durch von ihm bearbeitete Mandate
in näheren Kontakt. Im Frühjahr 1997 vereinbarten sie
in der Kanzlei des Angeklagten R , daß der Angeklagte S unter
Ausschöpfung seiner dienstlichen Möglichkeiten dem
Angeklagten R Wohnanschriften bzw. Aufenthaltsorte von Schuldnern oder
Prozeßgegnern kurzfristig mitteilen sollte. Für
entsprechende Informationen versprach R dem Angeklagten S
geringfügige Geldbeträge von jeweils wenigstens
5,- DM. Der Angeklagte R wies seine Kanzleimitarbeiter wie auch den in
seiner Kanzlei als freier Mitarbeiter tätigen Rechtsanwalt,
den Angeklagten G , an, bei Fällen ungeklärter Wohn-
und Geschäftsanschriften für diesbezügliche
Ermittlungen auch den Angeklagten S zu beauftragen. In der Folgezeit
kam es zwischen dem 27. August 1997 und Mai 1998 in insgesamt elf
Fällen zu Ermittlungen von Wohnanschriften, Aufenthaltsorten
und anderen persönlichen Verhältnissen von Schuldnern
oder gegnerischen Parteien. Diese Informationen entnahm der Angeklagte
S seinem Dienst-PC, der ihm einen Zugriff auf Datenbestände
des Bundesgrenzschutzes ermöglichte. Teilweise erlangte er die
Informationen auch durch sogenannte Zevis-P-Anfragen (Zentrales
Verkehrsinformationssystem), die er unter Verwendung falscher
Tagebuchnummern über das Grenzschutzamt Frankfurt/Oder
veranlaßte. In fünf Fällen, die das
Landgericht jeweils als Vergehen der Verletzung des Dienstgeheimnisses
gewertet hat, leitete er Mitteilungen über Inhaftierungen,
bestehende Haftbefehle oder beglichene Steuerschulden an die Kanzlei
des Angeklagten R weiter. In einem Fall stellte der Angeklagte S bei
einer Mobilfunkbetreiberin unter Nennung einer Telefonnummer die
Personalien des Anschlußnehmers fest, wobei er eine falsche
Tagebuchnummer des Bundesgrenzschutzes verwandte mit der Folge,
daß dem Bundesgrenzschutz für die Auskunft das
Entgelt von 25,- DM in Rechnung gestellt wurde.
Die Anfragen veranlaßten entweder der Angeklagte R oder der
Angeklagte G jeweils durch einen entsprechenden Vermerk in den
Hand-akten, der dann von den Kanzleiangestellten umgesetzt wurde.
Soweit der Angeklagte R in den Fällen 1, 2, 4 und 8 der
Urteilsgründe freigesprochen wurde, ist das Landgericht davon
ausgegangen, daß die Anfragen bei dem Angeklagten S durch
Kanzleibedienstete ohne einen konkreten Auftrag R erfolgt sind. Der
Angeklagte G kannte nach den Feststellungen des Landgerichts die
Amtsträgereigenschaft des Angeklagten S nicht, sondern hatte
lediglich Gerüchte erfahren, daß es sich um einen
ehemaligen Polizeibeamten handele, der jetzt als Privatdetektiv
tätig sei. Die Strafkammer ging jedoch davon aus,
daß der Angeklagte G zumindest die Möglichkeit in
seine Vorstellung aufgenommen hatte, daß der Angeklagte S
sich die Daten ohne eine entsprechende Befugnis beschafft habe.
B.
Die Revisionen der Angeklagten führen im Fall des Angeklagten
G zum Freispruch, hinsichtlich der Angeklagten R und S haben sie
teilweise Erfolg.
I.
Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht bei den Angeklagten R und S ein
Vergehen nach dem Berliner Datenschutzgesetz angenommen und den
Angeklagten S zudem wegen fünf tateinheitlich begangener
Vergehen der Verletzung des Dienstgeheimnisses verurteilt.
1. Ein Vergehen nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Berliner
Datenschutzgesetz liegt nicht vor, weil dieses Gesetz im vorliegenden
Fall nicht anwendbar ist. Das Berliner Datenschutzgesetz richtet sich
nach der dortigen Vorschrift § 2 Abs. 1 nur an die
Behörden des Landes Berlin. Insoweit ist das Berliner
Datenschutzgesetz (BlnDSG) in Abgrenzung zum Bundesdatenschutzgesetz
(BDSG) zu sehen, das wiederum als seinen Anwendungsbereich die
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch
öffentliche Stellen des Bundes regelt (§ 1 Abs. 2 Nr.
1 BDSG). Da der Angeklagte S dem Bundesgrenzschutz und damit einer
Behörde des Bundes im Sinne des § 2 Abs. 1 BDSG (vgl.
Dammann in Simitis, BDSG 4. Aufl. § 2 Rdn. 27)
angehört, ist für die Verarbeitung und Nutzung von
personenbezogenen Daten durch ihn das Bundesdatenschutzgesetz
anwendbar. Selbst wenn der Angeklagte S , der im wesentlichen auf die
Datenbestände des Bundesgrenzschutzes und über das
Grenzschutzamt Frankfurt/Oder auf solche des zentralen
Verkehrsinformationssystems zugegriffen hat, nach den Feststellungen
des Landgerichts im Fall 4 durch eine telefonische Anfrage beim
Landeseinwohneramt Berlin die Daten "ergänzt" und im Fall 9
eine Adresse auf dem Dienstweg über das Landeseinwohneramt
Berlin ermittelt hat, könnte eine unbefugte Nutzung dieser
Datenbestände der Berliner Landesbehörden nicht den
Anwendungsbereich des Berliner Datenschutzgesetzes begründen.
Maßgeblich für das anwendbare Recht ist
nämlich nicht die verwaltungsrechtliche Zuordnung des
Datenbestandes, sondern diejenige des handelnden Anwenders.
2. Soweit die Angeklagten im vorliegenden Fall gegen § 43 BDSG
verstoßen haben könnten, liegen die nach §
43 Abs. 4 BDSG erforderlichen Strafanträge nicht vor, so
daß insoweit derzeit ein Verfahrenshindernis besteht.
a) Die Strafantragsberechtigung bestimmt sich, weil das
Bundesdatenschutzgesetz insoweit keine spezialgesetzliche Regelung
enthält, nach der allgemeinen Norm des § 77 Abs. 1
StGB. Danach ist der Verletzte strafantragsbefugt. Wer im Sinne dieser
Vorschrift Verletzter ist, richtet sich danach, wer Träger des
geschützten Rechtsgutes ist (Jähnke in LK 11. Aufl.
§ 77 Rdn. 23). Damit hängt die Antragsberechtigung
davon ab, in wessen durch den Straftatbestand geschützten
Rechtskreis unmittelbar eingegriffen wurde. Das Bundesdatenschutzgesetz
enthält in § 1 Abs. 1 eine ausdrückliche
Bestimmung seines Schutzzweckes. Danach ist der Zweck dieses Gesetzes,
den einzelnen davor zu schützen, daß er durch den
Umgang mit seinen personenbezogen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Diesem
(alleinigen) Schutzzweck des Gesetzes entspricht es, nur der jeweils
berührten Person, über deren Daten verfügt
wird, eine Strafantragsberechtigung einzuräumen. Verletzte im
Sinne des § 77 Abs. 1 StGB sind mithin nur diejenigen
Personen, über deren personenbezogene Daten der Angeklagte S
Auskunft gegeben hat. Diese Personen haben - soweit ersichtlich -
bislang keinen Strafantrag gestellt. Ob und gegebenenfalls wann sie
jeweils von einer gegen sie gerichteten Straftat Kenntnis erlangt
haben, (vgl. § 77b Abs. 2 StGB), kann der Senat aus den Akten
nicht ersehen.
b) Der Ermächtigung zur Strafverfolgung durch den
Bundesminister des Inneren nach § 353b Abs. 4 Nr. 2 lit. a
StGB kann kein Strafantrag nach § 43 Abs. 4 BDSG entnommen
werden. Als Oberste Bundesbehörde und
Aufsichtsbehörde des Bundesgrenzschutzes
repräsentiert der Bundesminister des Inneren zwar den
sogenannten "Herrn der Daten". Auch wenn - gleichsam als zwingende
Folge - damit die gesetzliche Aufgabe verbunden ist, den zugunsten des
einzelnen durch das Bundesdatenschutzgesetz vorgesehenen Schutz zu
gewährleisten, begründet dies zwar beim
Bundesgrenzschutz eine Schutzverpflichtung, aber keine
eigenständige geschützte Rechtsstellung
(Jähnke aaO § 77 Rdn. 28; Dammann aaO § 43
BDSG Rdn. 55; Auernhammer, BDSG, 3. Aufl. § 43 Rdn. 18).
Wäre nämlich eine Strafverfolgung aufgrund einer
Antragsberechtigung von dritter Seite möglich,
müßte der Betroffene unter Umständen gegen
seinen Willen durch die Strafverfolgung eine weitere Perpetuierung der
Verletzung seines Persönlichkeitrechts hinnehmen. Der
Bundesgesetzgeber hat deshalb auch - anders als das Land Berlin - davon
abgesehen, dem Datenschutzbeauftragten ein Antragsrecht
einzuräumen.
c) Eine Zurückverweisung der Sache zwecks Feststellung der
Verfahrensvoraussetzungen ist auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil
der Tatbestand des § 43 BDSG erkennbar nicht erfüllt
wäre. Nach den bisher getroffenen Feststellungen kann der
Senat nicht entscheiden, ob von dem Angeklagten S übermittelte
personenbezogene Daten offenkundig und damit von der Strafvorschrift
des § 43 Abs. 1 BDSG nicht erfaßt waren.
Offenkundig sind solche Daten, von denen verständige Menschen
regelmäßig Kenntnis haben oder über die sie
sich aus zuverlässigen Quellen ohne besondere Sachkunde sicher
unterrichten können (Dammann aaO Rdn. 14; Auernhammer aaO Rdn.
3). Fraglos zählen zu den ohne weiteres zu erlangenden Daten
solche Informationen, die Gegenstand einer einfachen
Melderegisterauskunft gemäß § 21 Abs. 1
MRRG sein können, die auf Antrag grundsätzlich jedem
zu gewähren ist (vgl. ferner - sehr weitgehend - BayObLG NJW
1999, 1727 f.; OLG Hamburg NStZ 1998, 358; Dammann aaO Rdn. 14).
In keinem der vorliegenden Fälle hat das Landgericht
Feststellungen dazu getroffen, ob die weitergegebenen Anschriften oder
Aufenthaltsorte sich auch über eine entsprechende Anfrage bei
den Meldebehörden hätten ermitteln lassen. Die auf
Veranlassung des Angeklagten R vom Angeklagten S
durchgeführten Ermittlungen gingen aufgrund ihrer konkreten
Verwendungszwecke über die bloße Feststellung der
Meldeanschriften der Betroffenen hinaus. Diese waren für die
vom Angeklagten R verfolgten Ziele nicht ohne weiteres ausreichend. Ihm
ging es grundsätzlich um die erfolgreiche Bewirkung von
Zustellungen oder Vollstreckungsmaßnahmen. Beides setzt die
Kenntnis des tatsächlichen Aufenthaltsortes voraus, der
insoweit nach §§ 180 ff. ZPO und §§
758 f. ZPO maßgebend ist, ohne daß es auf die
polizeiliche An- und Abmeldung ankäme (vgl. BGH NJW 1978,
1858; Paulus in Wieczorek/Schütze, ZPO 3. Aufl. § 758
Rdn. 6 ff.). Auf die Feststellung der danach maßgeblichen
Aufenthaltsorte bezogen sich die Erhebungen des Angeklagten S .
3. Hinsichtlich des Angeklagten S begegnet die Verurteilung wegen
tateinheitlich begangener fünf Vergehen der Verletzung des
Dienstgeheimnisses gleichfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte in den
genannten Fällen bezüglich einzelner
Prozeßgegner oder Schuldner der Kanzlei des Angeklagten
Inhaftierungen einschließlich der Gefangenenbuchnummer und
der Haftdauer bzw. bestehende Vollstreckungshaftbefehle
einschließlich der zugrundeliegenden Taten mitgeteilt. In
einem Fall (Fall 8) hatte er in Erfahrung gebracht, daß der
dortige Schuldner Steuerschulden beglichen habe und im Datenbestand des
Bundeskriminalamts erfaßt sei; auch diese Information hatte
er an die Anwaltskanzlei weitergeleitet. Die in diesen Fällen
mitgeteilten Daten haben - wovon das Landgericht zutreffend ausgeht -
Geheimnischarakter im Sinne des § 353b Abs. 1 StGB. Sie
enthielten personenbezogene Umstände, die vertraulich und
nicht über einen begrenzten Personenkreis hinaus bekannt waren
(vgl. BGHSt 10, 108 f.; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl.
§ 353b Rdn. 7). Seine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit
ergab sich für den Angeklagten S aus der Regelung des
§ 61 Abs. 1 BBG.
b) Allerdings hat die Strafkammer die Prüfung unterlassen, ob
durch die Übermittlungen wichtige öffentliche
Interessen gefährdet wurden. Daß die Kenntnis des
Angeklagten R von den vorgenannten Umständen keine wichtigen
öffentlichen Interessen gefährdete, sondern
allenfalls Interessen der Betroffenen, liegt im vorliegenden Fall auf
der Hand (vgl. zur Weitergabe solcher privaten Geheimnisse auch OLG
Düsseldorf NJW 1982, 2883 f.; OLG Köln GA 1973, 57
f.).
Eine Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen im
Sinne des § 353b Abs. 1 StGB käme allenfalls
mittelbar in Betracht, wenn durch das Offenbaren der Daten das
Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des
Bundesgrenzschutzes beeinträchtigt wäre. Eine solche
mittelbare Gefährdung kann nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes grundsätzlich ausreichen (vgl. BGHSt 11,
401, 404 f.; kritisch hierzu Lenckner in
Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 353b Rdn.
9).
Die Gefährdung der öffentlichen Interessen ist
allerdings auch im Falle mittelbarer Gefährdung immer anhand
der Besonderheiten des Einzelfalls zu beurteilen. Dies ist
erforderlich, um dem Merkmal der Gefährdung wichtiger
öffentlicher Interessen seinen eigenständigen
Bedeutungsgehalt zu erhalten. Nähme man bei jeder Weitergabe
von Dienstgeheimnissen im Falle ihrer Aufdeckung immer einen wichtige
öffentliche Interessen gefährdenden Vertrauensverlust
an, entfiele die Korrekturfunktion, die diesem Tatbestandsmerkmal
zukommt. Dies wäre nicht mit dem erkennbaren Willen des
Gesetzgebers vereinbar. Wie sich schon aus der Beifügung des
Adjektivs "wichtig" ergibt, sollen nur solche Verletzungen eines
Dienstgeheimnisses pönalisiert werden, durch deren Preisgabe
die Aufgabenerfüllung der Behörde ernstlich
beeinträchtigt ist. Da Geheimnisverletzungen von
Behördenbediensteten grundsätzlich nach §
203 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbewehrt sind, entstehen auch bei einer
tatbestandseinengenden Auslegung des Merkmals der Gefährdung
wichtiger öffentlicher Interessen keine
Strafbarkeitslücken.
Die hiernach gebotene Gesamtabwägung kann im vorliegenden Fall
nicht zur Annahme einer Gefährdung öffentlicher
Interessen führen. Im Rahmen der Prüfung eines
etwaigen Vertrauensverlustes des Bundesgrenzschutzes in der
Öffentlichkeit müssen Inhalt und Umfang der
geheimhaltungsbedürftigen Daten, deren in Aussicht genommene
Verwendung und die Person des Amtsträgers
Berücksichtigung finden. Bei dem Angeklagten S handelte es
sich um einen jungen Berufsanfänger in untergeordneter
Stellung. Die von ihm übermittelten Informationen sollten
ausschließlich dazu verwandt werden, die jeweiligen
Aufenthaltsorte von Schuldnern und Prozeßgegnern zur
Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche festzustellen und
sollten keinem größeren Personenkreis
zugänglich gemacht werden. Bei solcher Zweckbestimmung
führt auch die Preisgabe möglicherweise
kompromittierender Daten grundsätzlich noch nicht zu einer
Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen.
Auch unter Berücksichtigung des von der Staatsanwaltschaft
angeführten hohen Stellenwerts, der dem verfassungsrechtlich
garantierten Recht auf informationelle Selbstbestimmung der in
staatlichen Dateien erfaßten Personen zukommt, ist aufgrund
der genannten Umstände des Einzelfalls
auszuschließen, daß hier in der
Öffentlichkeit ein erheblicher Verlust an Vertrauen in die
Rechtstreue des Bundesgrenzschutzes eingetreten wäre, der zu
einer Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen
geführt hätte. Der Umstand, daß es sich um
eine Mehrzahl von Fällen handelt, führt vorliegend
ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis.
c) Soweit bei dem Angeklagten S anstelle einer Strafbarkeit nach
§ 353b StGB eine solche nach § 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB
in Betracht kommt, fehlt es ebenso wie hinsichtlich des § 43
BDSG am erforderlichen Strafantrag. Antragsberechtigt ist auch hier nur
der Verletzte (vgl. dazu Jähnke aaO § 77 Rdn. 28;
Tröndle/Fischer aaO § 205 Rdn. 4; vgl. auch BGHZ 115,
123, 125 und BGHZ 122, 115, 117 zum Schutzzweck von § 203 Abs.
1 Nr. 1 und Nr. 3 StGB; differenzierend Lenckner in
Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 205 Rdn.
5).
II.
Die Schuldsprüche gegen den Angeklagten S wegen
Bestechlichkeit und Untreue sowie gegen den Angeklagten R wegen
Bestechung weisen keinen Rechtsfehler auf. Der Senat, der die
Schuldsprüche allein wegen der rechtsfehlerhaften
tateinheitlichen Verurteilungen nach dem Berliner Datenschutzgesetz
insgesamt aufheben muß, hält daher die den
Verurteilungen aus den Straftatbeständen des Strafgesetzbuch
zugrunde liegenden Feststellungen aufrecht. Soweit der Angeklagte R
verfahrensrechtlich die Nichteinhaltung von Wahrunterstellungen im
Zusammenhang mit seinem Bestechungsvorsatz beanstandet, hat er
jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
1. Bei dem Angeklagten S hat das Landgericht zutreffend die
Voraussetzungen von Bestechlichkeit gemäß §
332 Abs. 1 StGB bejaht.
a) Jede Weitergabe der ermittelten Anschriften und Aufenthaltsorte, die
den Gegenstand der zwischen den Angeklagten R und S getroffenen
Absprache bildete, war eine pflichtwidrige Diensthandlung. Angaben zu
Anschriften, Kfz-Halterfeststellungen wie auch Erkundigungen zu
bestehenden Haftbefehlen betreffen personenbezogene Daten im Sinne der
Begriffsbestimmung nach § 3 Abs. 1 BDSG, weil sie
Einzelangaben über persönliche oder sachliche
Verhältnisse einer bestimmten Person enthalten. Ob diese Daten
anderweitig ebenfalls zu ermitteln sind und mit welchem Aufwand dies
geschehen kann, ist für diese Einordnung nicht relevant. Die
Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten ist nach
§ 4 Abs. 1 BDSG nur dann zulässig, wenn eine
gesetzliche Ermächtigungsgrundlage dies ausdrücklich
zuläßt oder der Betroffene einwilligt. Die
für die Tätigkeit des Angeklagten
maßgeblichen Rechtsvorschriften des Gesetzes über
den Bundesgrenzschutz enthalten keinen entsprechenden
Erlaubnistatbestand. Vielmehr darf eine Übermittlung der Daten
nach § 32 BGSG grundsätzlich nur unter den dort
bezeichneten Voraussetzungen an öffentliche Stellen erfolgen.
Lediglich unter den strengen Voraussetzungen des § 32 Abs. 4
BGSG, die im vorliegenden Fall ersichtlich nicht erfüllt sind,
können personenbezogene Daten auch an
nichtöffentliche Stellen weitergegeben werden.
Entgegen der Auffassung der Verteidigung stellen die Handlungen des
Angeklagten jeweils eine Diensthandlung dar. Eine solche liegt bereits
dann vor, wenn die Handlung zu den dienstlichen Obliegenheiten des
Amtsträgers gehört (BGHSt 31, 264, 280; vgl. auch BGH
NStZ 1998, 194). Zu dem Tätigkeitskreis des Angeklagten, der
als Polizeibeamter Amtsträger im Sinne des § 11 Abs.
1 Nr. 2 lit. a StGB ist, zählte die polizeiliche
Ermittlungsarbeit, weil der Angeklagte S der Ermittlungsgruppe
"Wertzeichenfälschung" zugeordnet war. Insoweit bildete der
Umgang mit dem polizeilichen Datenbestand einen wesentlichen Teil
seines polizeilichen Arbeitsgebietes. Im übrigen begeht nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine
pflichtwidrige Diensthandlung im Sinne des § 332 StGB nicht
nur derjenige, der eine Tätigkeit vornimmt, die an sich in den
Kreis seiner Amtspflichten fällt, sondern auch, wer seine
amtliche Stellung dazu mißbraucht, eine durch die
Dienstvorschriften verbotene Handlung vorzunehmen, die ihm gerade seine
amtliche Stellung ermöglicht. Ein solcher Mißbrauch
ist keine Privattätigkeit, sondern eine pflichtwidrige
Amtshandlung (BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 - Diensthandlung 1
m.w.N.; entgegen der Ansicht der Verteidigung zu weitgehend RGSt 16,
42). Schon der dem Angeklagten S nach seiner Dienststellung
mögliche Zugriff auf die Datensammlungen des
Bundesgrenzschutzes erfüllt deshalb im hier vorliegenden Fall
seiner mißbräuchlichen Ausnutzung das Merkmal der
pflichtwidrigen Diensthandlung.
b) Der Angeklagte S hat hierfür auch einen Vorteil erhalten.
Vorteil im Sinne des § 332 StGB ist nach ständiger
Rechtsprechung jede Leistung, auf die der Amtsträger keinen
Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur
seine persönliche Lage objektiv verbessert (BGHSt 31, 264,
279; 33, 336, 339; 35, 128, 133; BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1
- Vorteil 5). Hier erlangte der Angeklagte S für jede Auskunft
wenigstens 5,- DM. Die Zahlungen stellten auch jeweils echte
Gegenleistungen dar. Sie waren kein bloß
vermögensrechtlich neutraler Aufwendungsersatz, weil
Aufwendungen allenfalls der Dienstbehörde, nicht aber dem
Angeklagten S entstanden waren.
2. Die Ausführungen des Landgerichts zu der von dem
Angeklagten R begangenen Bestechung gemäß §
334 StGB in sieben Fällen sind ohne sachlichrechtlichen
Fehler. Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Diensthandlungen und der
Vorteilsgewährung gelten die vorstehenden
Ausführungen bezüglich des Angeklagten S
entsprechend. Soweit der Angeklagte - teilweise mit urteilsfremdem
Vorbringen - dartun will, daß er keine Kenntnis von der
Inanspruchnahme dienstlicher Datensammlungen hatte, kann er hiermit im
Revisionsverfahren nicht gehört werden. Nach den
rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts waren die
Angeklagten R und S nämlich übereingekommen,
daß der Angeklagte S Aufenthaltsorte und Anschriften unter
Ausschöpfung seiner dienstlichen Möglichkeiten und
unter Inanspruchnahme der verfügbaren EDV-Anlagen ermitteln
werde. Die dem zugrunde liegende Beweiswürdigung beruht auf
einer Gesamtbewertung von Indizien, die mit Wahrunterstellungen zu
einzelnen Punkten nicht unvereinbar ist.
III.
Das landgerichtliche Urteil hält bezüglich des
Angeklagten G rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Auf seine Revision war der Angeklagte G - dem Antrag des
Generalbundesanwalts folgend - freizusprechen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts kannte der Angeklagte G die
Amtsträgereigenschaft des Angeklagten R nicht. Soweit das
Landgericht jedenfalls einen bedingten Vorsatz des Angeklagten G
dahingehend annimmt, daß der Angeklagte S ohne entsprechende
Befugnisse die Daten erlangt habe, stellt dies eine bloße
Vermutung dar, auf die eine Verurteilung nicht gestützt werden
kann (vgl. BGHR StPO § 261
- Überzeugungsbildung 26). Für diese Folgerung nennt
das Urteil keine Tatsachengrundlage. Eine solche ist auch den
Gesamtumständen nicht zu entnehmen. In den dem Angeklagten G
im Urteil zur Last gelegten Fällen (1, 2 und 3) ging es
lediglich um Adressenermittlungen, die dieser veranlaßt
hatte. Solche sind auch auf legalem Wege durchführbar.
Insoweit ist es eher fernliegend, allein aus dem Gegenstand der
Auftragserteilung auf einen strafrechtlich relevanten Vorsatz zu
schließen. Da hinsichtlich dieses Angeklagten keine weiteren
Feststellungen zu erwarten sind, war er vom Senat freizusprechen.
C.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben nur hinsichtlich des
Angeklagten R teilweise Erfolg; im übrigen sind sie
unbegründet.
I.
Das landgerichtliche Urteil begegnet durchgreifenden Bedenken, soweit
der Angeklagte R freigesprochen wurde. Insoweit dringt die von der
Staatsanwaltschaft erhobene Sachrüge durch, auf die zugleich
erhobenen Aufklärungsrügen kommt es danach nicht an.
1. Das Landgericht hat den Freispruch des Angeklagten R hinsichtlich
der Fälle 1, 2, 4 und 8 damit begründet,
daß ein konkretes Tätigwerden des Angeklagten nicht
nachgewiesen werden konnte. Damit hat es seiner umfassenden
Kognitionspflicht nicht genügt. Nach den Feststellungen des
Landgerichts hat der Angeklagte R freie Mitarbeiter wie auch
Kanzleibedienstete angewiesen, in Fällen ungeklärter
Wohn- oder Geschäftsanschriften zu deren Ermittlung den
Angeklagten S zu beauftragen. Damit hätte sich das Landgericht
in den Fällen, in denen eine unmittelbare Veranlassung durch
den Angeklagten R nicht gegeben war, jedenfalls mit der naheliegenden
Möglichkeit einer Bestechung in mittelbarer
Täterschaft (§ 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB) befassen
müssen.
Die Angeklagten R und S hatten eine allgemeine Absprache über
entsprechende Anschriftenermittlungen gegen Entgelt getroffen.
Innerhalb seines Kanzleibetriebes hatte der Angeklagte R aufgrund einer
generellen Anordnung die Voraussetzungen dafür geschaffen,
daß durch sein Personal der Angeklagte S dann auch beauftragt
wurde. Dabei kam es ihm - zumal solche Adressenermittlungen
typischerweise durch das Personal und nicht den Inhaber einer
Anwaltskanzlei durchgeführt werden - maßgeblich auch
darauf an, den Bereich der Adressenermittlung kostensparend und
effektiv möglichst ohne Befassung seiner eigenen Person
geregelt zu wissen. Der Angeklagte R setzte damit - durch einen
einzigen Organisationsakt (vgl. BGHR StGB § 52 - Handlung,
dieselbe 29) - die Rahmenbedingungen für die
Aktivitäten seines Kanzleipersonals und hatte mithin auch eine
vom Täterwillen getragene Tatherrschaft, weshalb es
offenbleiben könnte, ob sein Kanzleipersonal seinerzeit in
Kenntnis der Amtsträgereigenschaft des Angeklagten S diesem
Aufträge erteilt hatte (vgl. BGHSt 43, 219, 232; 40, 218, 235
f.).
2. Soweit das Landgericht in den Fällen 6 und 11 hinsichtlich
des Angeklagten R ein Vergehen der Anstiftung zur Verletzung von
Dienstgeheimnissen verneint hat, bleibt die Revision der
Staatsanwaltschaft erfolglos, da es insoweit - wie oben
ausgeführt - an einer Haupttat fehlt.
Vergehen der Anstiftung zur Verletzung von Privatgeheimnissen nach
§ 203 Abs. 2 Nr. 1, § 26 StGB - für die auch
hier der Strafantrag fehlen würde - kommen beim Angeklagten R
gleichfalls nicht in Betracht. Es mangelt jedenfalls am erforderlichen
Vorsatz. Der Angeklagte R hatte jeweils nur Interesse,
mögliche Zustellungsanschriften in Erfahrung zu bringen,
welche er für die Rechtsverfolgung benötigte. Auf mit
den jeweiligen Anschriften einhergehende Begleitumstände kam
es ihm nicht an.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft - insoweit vom Generalbundesanwalt
nicht vertreten - bleibt im Hinblick auf den Angeklagten G ohne Erfolg.
Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob der vom Landgericht
angeführte fehlende sichere Nachweis einer konkreten
Beauftragung durch den Angeklagten G einen Freispruch in den
Fällen 4 und 8 der Urteilsgründe zu tragen vermag. Da
der Angeklagte G nach den Feststellungen des Landgerichts kein Wissen
bezüglich einer Amtsträgerschaft des Angeklagten S
hatte und bei ihm damit - wie oben ausgeführt - auch kein
entsprechender Vorsatz bestand, kommt es auf eventuelle
Auftragserteilungen nicht an. Schon deshalb dringt auch die von der
Staatsanwaltschaft erhobene Aufklärungsrüge nicht
durch.
III.
Die gegen den Rechtsfolgenausspruch bezüglich der Angeklagten
S und R gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft bleiben ohne
Erfolg.
1. Der Rechtsfolgenausspruch gegen den Angeklagten S enthält
keinen Rechtsfehler zu dessen Vorteil.
a) Allerdings liegen bei dem Angeklagten S die Voraussetzungen des
Regelbeispiels des § 335 Abs. 2 Nr. 2 StGB vor (vgl. zu dieser
Norm
- teils kritisch - Tröndle/Fischer aaO § 335, Rdn. 8
f.). Da bereits dem Ausgangsfall eine Abrede fortgesetzter Begehung
zugrunde lag, sieht der Senat keinen Hinderungsgrund, hier schon vom
ersten Fall an die Voraussetzungen des Regelbeispiels zu bejahen.
b) Rechtsfehlerhaft ist nicht, daß das Landgericht bei dem
Angeklagten S - mit Ausnahme des Falles 9 - jeweils nur die sich aus
dem Strafrahmen des § 335 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB ergebende
Mindeststrafe von einem Jahr verhängt hat. Im Gegenteil war es
sogar rechtsfehlerhaft, daß der Tatrichter - wenngleich das
Regelbeispiel des § 335 Abs. 2 Nr. 2 StGB vorlag - einen
besonders schweren Fall nach § 335 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB
überhaupt angenommen hat. Abgesehen davon, daß die
Voraussetzungen eines tateinheitlichen Vergehens nach § 353b
StGB in keinem Fall erfüllt sind, war der Tatrichter vielmehr
in jedem Fall gehalten, angesichts des geringen finanziellen Gewinns
des Angeklagten S und der Verwendung der von ihm gelieferten Daten
für eine an sich legale Rechtsdurchsetzung, abweichend von der
Regel die Strafen dem Strafrahmen des § 332 Abs. 1 StGB zu
entnehmen.
c) Die dem Angeklagten S zugebilligte Strafaussetzung zur
Bewährung hat das Landgericht rechtsfehlerfrei
begründet. § 56 Abs. 3 StGB stand hier einer
Strafaussetzung zur Bewährung offensichtlich nicht entgegen.
Zwar wird häufig die berufliche Stellung eines Angeklagten,
wenn sie zur Tatbegehung mißbraucht wurde, entsprechende
Darlegungen erfordern (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3 -
Verteidigung 6). Dies besagt aber nicht, daß die
Strafaussetzung zur Bewährung für verschiedene
Berufsgruppen generell ausgeschlossen wäre. Angesichts der
zahlreichen für den Angeklagten S sprechenden
Umstände bedurfte es einer Erörterung des §
56 Abs. 3 StGB im vorliegenden Fall nicht.
2. Auch der Strafausspruch gegen den Angeklagten R weist keinen
Rechtsfehler zu dessen Vorteil auf.
a) Entgegen der Auffassung der Revision der Staatsanwaltschaft hat das
Landgericht rechtsfehlerfrei das Vorliegen des Regelbeispiels der
Gewerbsmäßigkeit nach § 335 Abs. 2 Nr. 3
StGB verneint. Zwar kann auch der Bestechende selbst
gewerbsmäßig handeln, wenn seine Tat auf Einnahmen
aus der rechtswidrigen Diensthandlung abzielt (BGHR StGB § 335
Abs. 2 Nr. 3 - Gewerbsmäßig 1;
Tröndle/Fischer aaO § 335 Rdn. 10). Die hier in Rede
stehenden geringen Beträge rechtfertigen aber die Annahme der
Gewerbsmäßigkeit nicht.
b) Ohne Rechtsverstoß hat das Landgericht beim Angeklagten R
einen minder schweren Fall nach § 334 Abs. 1 Satz 2 StGB
angenommen. Soweit das Landgericht angeführt hat,
daß der Angeklagte R zur Durchsetzung berechtigter
Ansprüche gehandelt habe und von dem bisher nicht
vorbestraften Angeklagten als "Bestechungsgelder" lediglich kleinere
Beträge aufgewandt worden seien, sind diese Gesichtspunkte
geeignet, einen nach dem gesamten Tatbild von den gewöhnlich
vorkommenden Durchschnittsfällen abweichenden Sachverhalt zu
indizieren, der die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens
begründen kann. Dabei steht der Anwendung eines minder
schweren Falls aus den vorgenannten Gründen nicht entgegen,
daß in der Person des Angeklagten S das Regelbeispiel des
§ 335 Abs. 2 Nr. 2 StGB verwirklicht ist.
D.
In der neuen Hauptverhandlung wird zu erwägen sein, inwieweit
der begrenzten Bedeutung der Sache und der inzwischen eingetretenen,
von den Angeklagten nicht zu vertretenden, weiteren
Verfahrensverzögerung durch Verfahrensbeschränkungen
nach §§ 154, 154a StPO in angemessener Weise Rechnung
getragen werden kann.
Tepperwien Häger Basdorf
Gerhardt Raum |