BGH, Urt. v. 22.3.2000 - 3 StR 10/00
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 10/00
vom
22. März 2000
in der Strafsache gegen
wegen Beihilfe zum Mord
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22.
März 2000, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am
Bundesgerichtshof Kutzer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach,
Winkler, Pfister, von Lienen als beisitzende Richter, Bundesanwalt als
Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger,
Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkläger, Justizangestellte als
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Nebenkläger wird das Urteil des
Landgerichts Oldenburg vom 16. Juni 1999, soweit es den Angeklagten
Ö. betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird
verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Er rügt die Verletzung
formellen und materiellen Rechts; er sei allenfalls wegen versuchter
Beihilfe zum Totschlag zu verurteilen. Seine Revision erweist sich als
unbegründet. Die Eltern des Mordopfers beanstanden als
Nebenkläger die Verletzung materiellen Rechts und erstreben - nach
neuer Verhandlung - eine Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung
zum Habgier- und Heimtücke-Mord. Ihr Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Den getroffenen Feststellungen zufolge drängte die
Mitangeklagte G. über längere Zeit ihren Liebhaber O. , ihren
Ehemann Sven G. zu töten. O. erklärte sich schließlich
bereit, ihn erschießen zu lassen. Er hatte vor, den damals
20jährigen A. für die Tötung zu gewinnen. O. weihte
daraufhin den Angeklagten in diesen Plan ein. Dieser sollte ihm helfen,
A. zur Tatausführung zu überreden. O. wußte um dessen
gutes, "brüderliches" Verhältnis zu A. und hoffte, dieser
würde auf seinen "großen Bruder" hören.
Nachdem der Angeklagte den A. darauf angesprochen hatte, O. wolle ihn
sprechen, kam es zu einem Treffen in einem italienischen Eiscafé
am 22. September 1996, bei dem O. , die Mitangeklagte, der Angeklagte
und A. anwesend waren. O. erklärte, die Mitangeklagte, die von
ihrem Mann ständig mißhandelt werde, müsse vor diesem
geschützt und deren Mann getötet werden. O. fragte A. , ob er
jemanden kenne, der einen anderen für Geld zusammenschlagen
würde. Als Belohnung stellte er 70.000 bis 80.000 DM sowie seinen
BMW in Aussicht, die sich A. dabei verdienen könne. Außerdem
versprach er, sich nach einer deutschen Frau umzusehen, die er heiraten
könne, um in Deutschland zu bleiben. A. ging zunächst auf
diese Angebote nicht ein, sondern antwortete, daß er sich
umhören werde.
Zu viert fuhr man anschließend zum Wohnhaus der Eheleute G. , um
sich die örtlichen Gegebenheiten näher anzusehen. Auf der
Fahrt wiederholte O. , daß Sven G. getötet werden sollte.
Der Angeklagte war sehr empört über die Mißhandlungen
der Mitangeklagten. Unterwegs entnahm er dem Handschuhfach die
spätere Tatwaffe und zeigte sie dem Zeugen A. . Am Wohnhaus des
späteren Tatopfers angekommen machte sich
A. einige Notizen und schrieb das von der Mitangeklagten genannte
Kennzeichen des Fahrzeuges des Sven G. auf. O. wies darauf hin,
daß dies ein ruhiger Ort sei, hier könne man den Mann der
Mitangeklagten niedermachen.
An diesem Nachmittag redete der Angeklagte dem A. zu, daß er die
Sache doch selbst erledigen sollte, bevor ein anderer soviel Geld
verdiene. Er sei doch ein starker junger Mann und es werde gut für
ihn gesorgt werden. Er werde heiraten und in Deutschland Arbeiter sein.
Später setzte O. den Angeklagten und A. vor einem Arbeiterwohnheim
ab. Dort legte der Angeklagte seine Hand auf die Schulter des
A. und sagte, daß er sich auf ihn verlasse. A. sagte zu diesem
Zeitpunkt weder zu, Sven G. zu töten, noch sich deswegen wieder
bei O. zu melden.
Zwei Tage später setzte sich O. erneut mit A. in Verbindung, holte
diesen gegen 19.00 Uhr ab und eröffnete ihm, daß Sven G. an
diesem Abend unter Ausnutzung des Überraschungsmoments beim
Verlassen des Grundstücks getötet werden sollte. Am
Grundstück des späteren Tatopfers angekommen, kamen A. erneut
Bedenken. O. bestand jedoch darauf, daß Sven G. an diesem Tag
sterben müsse. A. redete er zu, er sei doch ein Mann und werde das
schon schaffen. Er redete solange auf den noch immer zögernden A.
ein, bis dieser sich bereiterklärte, Sven G. wie geplant zu
erschießen. Dabei dachte A. an die Worte des Angeklagten, er sei
doch jung und stark und solle sich das viele Geld lieber selbst
verdienen, bevor es ein anderer bekomme, und erhoffte sich die in
Aussicht gestellte finanzielle Belohnung. Außerdem dachte er, O.
werde auch sein Versprechen einlösen, ihm die Heirat mit einer
deutschen Staatsangehörigen zu vermitteln.
Als gegen 22.50 Uhr Sven G. mit seinem Fahrzeug die Einfahrt des
Grundstückes verließ und auf die am Haus vorbeiführende
Straße einbog, wurde er von A. , dem O. zuvor die Pistole
übergeben hatte, erschossen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum
gemeinschaftlichen Mord verurteilt. O. und A. sind wegen
gemeinschaftlichen Mordes rechtskräftig verurteilt, O. zu
lebenslanger Freiheitsstrafe, A. zu acht Jahren Jugendstrafe. Die
Revision der Mitangeklagten G. , die in dem angefochtenen Urteil wegen
gemeinschaftlichen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt
worden ist, hat der Senat mit Beschluß vom heutigen Tag
gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
II. Revision der Nebenkläger Die auf die Verletzung sachlichen
Rechts gestützte Revision der Nebenkläger erstrebt - nach
neuer Verhandlung - die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung
zum Habgier- und Heimtücke-Mord.
Die Begründung, mit der das Landgericht Anstiftung abgelehnt und
Beihilfe angenommen hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht
stand. Ausführungen zu einer gemeinschaftlich begangenen
Anstiftung und zur Abgrenzung von Beihilfe zur Anstiftung fehlen.
Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum
gemeinschaftlichen Mord damit begründet, daß die Worte des
Angeklagten bei der Entscheidung zur Tat bei A. fortgewirkt
hätten. Zwar habe sich A. erst am Tattag aufgrund weiteren
Zuredens durch den Zeugen O. endgültig entschlossen. Dennoch
hätten ihn dabei die Worte des Angeklagten beeinflußt.
Dieser habe jedenfalls mit bedingtem Vorsatz gehandelt, da er
mindestens für möglich hielt, daß Sven G. getötet
werden sollte, dies habe er auch in Kauf genommen. Der Angeklagte habe
auch gewußt, daß A. eine beträchtliche Geldsumme als
Belohnung für die Tat erhalten sollte und insofern aus Habgier
handelte, wenngleich dieses Merkmal bei dem Angeklagten persönlich
gefehlt habe.
Eine Anstiftung durch den Angeklagten hat die Kammer dagegen nicht
festgestellt. Dessen Tatbeitrag sei nicht allein entscheidend gewesen.
Auch mangele es bei dem Angeklagten am eigenen Interesse hinsichtlich
des Taterfolges. Es sei nicht ersichtlich, daß sich der
Angeklagte vom Gelingen der Tat irgendwelche Vorteile versprochen habe.
Die Bejahung einer Anstiftung setzt indes weder voraus, daß der
Tatbeitrag "allein" entscheidend war, noch, daß der Täter
ein eigenes Interesse am Taterfolg hat. Mit seiner gegenteiligen
Auffassung hat sich das Schwurgericht den Blick für die rechtlich
zutreffende Beurteilung der Tatbeteiligung des Angeklagten verstellt.
1. Anstiftung im Sinne des § 26 StGB ist die vorsätzliche
Bestimmung eines anderen zur Begehung einer vorsätzlichen
rechtswidrigen Tat. Unter Bestimmen ist die Einflußnahme auf den
Willen eines anderen zu verstehen, die diesen zu dem im Gesetz
beschriebenen Verhalten bringt. In welcher Form und durch welche Mittel
die Einflußnahme erfolgt, ist gleich (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt.
vom 20. Januar 2000 - 4 StR 400/99; zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
Der Zeuge O. hat A. vorsätzlich zur Ermordung des Sven G.
bestimmt. An der rechtlichen Qualifikation dieser Handlung als
Anstiftung ändert sich nichts dadurch, daß O. wegen
gemeinschaftlich mit A. begangenen Mordes verurteilt ist und die
Anstiftung in dem Mord als der schwereren Tat aufgeht (vgl.
Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. vor § 25 Rdn. 12).
Auch der Angeklagte hat auf den Willen des A. Einfluß genommen.
Er wußte, daß er aufgrund seines brüderlichen
Verhältnisses großen Einfluß auf A. ausübt. Er
hat kurz nach dem Gespräch im Eiscafé und der ersten
Anstiftungshandlung durch O. zweimal eindringlich auf den erkennbar
unentschlossenen A. durch Worte und Gesten eingewirkt und ihn dabei
nachhaltig auf die materiellen Vorteile angesprochen. Er hat den
Heranwachsenden A. an "seiner Ehre gepackt": Dieser sei jung und stark,
er verlasse sich auf ihn. Während O. zunächst A. nur gefragt
hatte, ob er sich nach einem Täter umsehen könne, hat der
Angeklagte ihm nahegelegt, die Tat um ihrer Vorteile für ihn
selbst willen zu begehen; er war es auch, der A. die spätere
Tatwaffe zeigte. Der Angeklagte hat durch diese Tatbeiträge
- zusammen mit der Einflußnahme durch O. - auch in A. den
Tatentschluß hervorgerufen, so daß eine rechtliche
Prüfung unter dem Gesichtspunkt einer gemeinschaftlich begangenen
Anstiftung (vgl. Roxin in LK 11. Aufl. § 26 Rdn. 104 m.w.Nachw.)
vorgenommen werden mußte.
Dem steht nicht entgegen, daß der Angeklagte seine
Tatbeiträge zunächst in Abwesenheit und ohne sichere Kenntnis
des O. geleistet hat, der nur hoffte, daß der Angeklagte ihm
helfen werde, A. zuzureden und dieser auf den Angeklagten hören
würde. Denn der Zeuge O. hatte den Angeklagten nicht nur in den
Tatplan eingeweiht, sondern auch in Gegenwart des Angeklagten dem A.
den lukrativen Vorschlag zur Tatbegehung gemacht. Später bei der
Fahrt zu viert entnahm der Angeklagte - im Beisein des Zeugen O. - dem
Handschuhfach die spätere Tatwaffe und zeigte sie dem A. .
Anschließend fuhren alle weiter zum Wohnhaus des Tatopfers, wo
weitere Einzelheiten besprochen und von A. notiert wurden. Danach
konnte der Angeklagte davon ausgehen, daß der Zeuge O. weiter auf
den bis dahin noch nicht zur Tat entschlossenen A. einwirken
würde, wie auch O. dem Verhalten des Angeklagten entnehmen konnte,
daß dieser ihn weiter unterstützen würde. Bei dieser
Sachverhaltsgestaltung scheidet Nebentäterschaft (vgl. dazu Roxin
aaO Rdn. 106) aus.
2. Die Tatbeiträge des Angeklagten waren auch mitursächlich
dafür, daß der Zeuge A. sich zur Tat entschloß und
diese ausführte. Entgegen der Auffassung des Landgerichts
muß die Willensbeeinflussung nicht die alleinige Ursache für
das Verhalten des Täters sein, vielmehr genügt bloße
Mitursächlichkeit (st. Rspr.; BGH NStZ 1994, 29, 30). Daß A.
die Tat erst zwei Tage nach den Tatbeiträgen des Angeklagten und
schließlich auf unmittelbaren erneuten Druck des O. begangen hat,
ändert nichts an der Mitursächlichkeit, da bei der
Entschlußfassung das Zureden des Angeklagten noch fortwirkte und
ihn mitbeeinflußt hat. Daß A. nach den
Anstiftungshandlungen des Angeklagten zunächst noch schwankend
war, steht nicht entgegen (vgl. Tröndle/Fischer, aaO § 26
Rdn. 3; BGH bei Dallinger MDR 1970, 730). Daß A. noch zur Tat
unentschlossen war, nicht aber, daß der Angeklagte den Eindruck
gewinnen konnte, dieser lehne es endgültig ab, Sven G. zu
erschießen, ergibt sich aus den Aussagen aller drei Beteiligten.
3. Zur Beurteilung, welche Form der Teilnahme vorliegt, kommt gerade in
Grenzfällen einer umfassenden Auseinandersetzung mit der
subjektiven Seite besondere Bedeutung zu. Nach den getroffenen
Feststellungen hätten nicht nur die Voraussetzungen der Beihilfe,
sondern auch die der Anstiftung und die einer Beihilfe zur Anstiftung
unter dem Blickwinkel der Willensrichtung des Angeklagten erörtert
werden müssen.
Eine solche Prüfung hat der Tatrichter nicht vorgenommen. Er hat
sich vielmehr auf die Feststellung beschränkt, daß dem
Angeklagten ein eigenes Interesse am Taterfolg gefehlt habe und deshalb
Anstiftung ausscheide. Indes kommt es bei der Anstiftung auf eine
solche Motivation nicht an; Anstifter kann auch sein, wer kein ideelles
oder materielles Interesse am Taterfolg hat. Nicht erkennbar
berücksichtigt hat das Landgericht insoweit, daß der
Angeklagte aus Solidarität mit O. (UA S. 51), dem Bruder seines
Arbeitgebers, gehandelt und deshalb durchaus auch ein eigenes Interesse
gehabt haben könnte.
Nicht erörtert in diesem Zusammenhang hat das Schwurgericht, ob
sich der Tatbeitrag des Angeklagten nur als Beihilfe zur Anstiftung des
O. darstellen könnte (vgl. BGH NStZ 1996, 562, 563 m.w.Nachw.;
Roxin aaO § 26 Rdn. 110; a.A. Cramer in
Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 27 Rdn. 18). Beihilfe
zur Anstiftung hätte vorgelegen, wenn der Angeklagte mit seinen
Tatbeiträgen im wesentlichen (nur) die Anstiftungshandlung des O.
hätte unterstützen wollen. Gehilfe zur Anstiftung ist der,
dessen Willen von dem des anderen an der Anstiftung Beteiligten
abhängt, der also seinen Willen dem Willen des anderen in einer
Weise unterwirft, daß er ihm anheim stellt, ob es zur Anstiftung
kommen soll oder nicht (vgl. BGH MDR 1953, 400). Zwar hat das
Landgericht in der Hauptverhandlung einen rechtlichen Hinweis gegeben,
daß auch eine Verurteilung wegen Beihilfe zur Anstiftung in
Betracht kommt (Bl. 38 Protokollband). In den Urteilsgründen
fehlen indes Ausführungen sowohl zu den äußeren als
auch insbesondere zu den subjektiven Voraussetzungen. Zwar ist Beihilfe
zur Anstiftung als Beihilfe zur Haupttat zu bestrafen. Gleichwohl war
eine umfassende Prüfung der Willensrichtung des Angeklagten
vorzunehmen, denn dies war im Hinblick auf die Abgrenzung zur
Anstiftung unerläßlich.
Zur Bestimmung der Teilnahmeform kann auch die Vorstellung des
Teilnehmers von der Verwirklichung der Haupttat von Bedeutung sein.
Insoweit führt das Landgericht aus, der Angeklagte habe mit
bedingtem Vorsatz gehandelt, da er für möglich hielt,
daß Sven G. getötet werden sollte und er dies auch "in Kauf
genommen" (UA S. 61, 51) habe. Nicht ausdrücklich wird
erwähnt, ob der Angeklagte den Tod des Sven G. "billigend" in Kauf
genommen hat. Zwar mag die Billigung des Tötungserfolges aus dem
Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe naheliegen, gleichwohl
hätte sie auch in diesem Zusammenhang ausdrücklich
erörtert werden müssen, da sich daraus Anhaltspunkte für
die subjektive Tatseite ergeben konnten.
4. Der neue Tatrichter wird insoweit auch die Feststellungen zum
bedingten Vorsatz erneut überprüfen und gegebenenfalls
ergänzen müssen. Dabei wird er in seine Prüfung
einzubeziehen haben, daß schon nach den bisher getroffenen
Feststellungen Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß dem
Angeklagten auch ein Heimtückemord zugerechnet werden könnte
mit der Folge, daß unter diesem Blickwinkel dann eine
Strafrahmenmilderung gemäß § 28 StGB nicht mehr in
Betracht käme.
III. Revision des Angeklagten
Der Angeklagte beanstandet die Verletzung formellen und materiellen
Rechts; allenfalls käme eine Verurteilung wegen versuchter
Beihilfe zum Totschlag in Betracht.
1. Soweit er rügt, die im Rahmen der Schlußplädoyers
gestellten elf Hilfsbeweisanträge seien rechtsfehlerhaft
beschieden worden, die Behandlung von drei
Protokollierungsanträgen, bei denen das Gericht von ihrer
inhaltlichen Richtigkeit ausgeht, sei rechtsfehlerhaft gewesen, die
Überzeugungsbildung der Strafkammer sei nicht nachvollziehbar, die
Strafkammer habe bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des
Zeugen A. die Grenze des ihr eingeräumten Ermessens
überschritten und eine offensichtlich fehlerhafte
Beweiswürdigung vorgenommen, insbesondere den Grundsatz in dubio
pro reo unberücksichtigt gelassen und wesentliche
Strafzumessungsgründe seien nicht geprüft worden, hat die
Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat
verweist auf die zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme
des Generalbundesanwalts.
Der Erörterung bedürfen - soweit einzelne Beschwerden nicht
schon im Rahmen der Revision der Nebenkläger mitbehandelt worden
sind - nur noch folgende Punkte:
2. Die Revision ist der Auffassung, die getroffenen Feststellungen
belegten nicht die Mitursächlichkeit des Tatbeitrages des
Angeklagten, da nähere Feststellungen dazu fehlten, mit welcher
Intensität der Zeuge O. , unmittelbar bevor A. schließlich
den Tatentschluß gefaßt hatte, auf diesen eingewirkt habe.
Aufgrund überholender Kausalität läge allenfalls eine
versuchte Beihilfe vor.
Demgegenüber hat das Landgericht festgestellt, daß O. den A.
gegen 19.00 Uhr abholte und bis zur Tat nach 22.50 Uhr mit diesem
zusammen war, die Einzelheiten der Tat mit ihm besprach und solange auf
ihn einredete, bis sich dieser zur Tat entschloß. Daß
gleichwohl der Tatbeitrag des Angeklagten noch mitursächlich war,
belegt die vom Landgericht rechtsfehlerfrei als glaubhaft
gewürdigte Aussage des Zeugen A. , er habe bei der Fassung des
Tatentschlusses an die Worte des Angeklagten gedacht.
Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte geglaubt haben
könnte, sein Tatbeitrag werde - zwei Tage später - nicht mehr
fortwirken, liegen nicht vor.
3. Der Beschwerdeführer beanstandet, daß die Strafkammer
nicht erörtert habe, ob nur eine Beihilfe zur Anstiftung
vorgelegen habe. Insoweit verweist der Senat auf seine entsprechenden
Ausführungen im Rahmen des Rechtsmittels der Nebenkläger.
Beihilfe zur Anstiftung ist als Beihilfe zur Haupttat zu bestrafen; so
ist der Angeklagte auch verurteilt worden. Die rechtliche
Qualifizierung der Tatbeiträge des Angeklagten als Beihilfe zur
Anstiftung würde sich im übrigen nicht auf den Strafausspruch
auswirken, da der Unrechtsgehalt seines Tuns unverändert bliebe.
4. Der Beschwerdeführer trägt vor, daß der Angeklagte
bei seinem Einreden auf den Zeugen A. noch nicht gewußt habe, wie
die Tat genau durchgeführt werde sollte, da die
Tatmodalitäten, insbesondere die Vorbereitungen für einen
Heimtückemord erst unmittelbar vor der Tat zwischen O. und A.
abgesprochen worden seien. Auch habe der Angeklagte nicht gewußt,
daß O. selbst Mittäter des Mordes sein würde. Deshalb
habe nur eine Verurteilung wegen (versuchter) Beihilfe zum Totschlag
erfolgen dürfen.
Der Angeklagte hat A. zur Tatbegehung gerade im Hinblick auf die hohe
Belohnung aufgefordert, die dieser erhalten sollte. Deshalb hat die
Kammer zutreffend das Mordmerkmal der Habgier bei A. angenommen, es dem
Angeklagten zugerechnet und den Strafrahmen gemäß
§§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Ausdrücklich
nicht zugerechnet hat es das Mordmerkmal der Heimtücke. An der
rechtlichen Bewertung des Tatbeitrags des Angeklagten ändert sich
auch nichts dadurch, daß der Zeuge O. entgegen seiner
ursprünglichen Absicht nicht Anstifter blieb, sondern
Mittäter eines Mordes wurde.
5. Soweit der Angeklagte rügt, daß die
ausländerrechtlichen Folgen der Verurteilung bei der
Strafzumessung zugunsten des Angeklagten hätten
berücksichtigt werden müssen, verweist der Senat auf seinen
Beschluß NStZ 1999, 240.
Kutzer Miebach Winkler Pfister von Lienen |