BGH,
Urt. v. 22.11.2001 - 1 StR 369/01
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 369/01
vom
22. November 2001
in der Strafsache gegen
wegen Brandstiftung mit Todesfolge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat aufgrund der Verhandlung
vom 21. November 2001 in der Sitzung am 22. November 2001, an denen
teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr.
Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Nack, Dr. Wahl,
Dr. Boetticher, Dr. Kolz, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als
Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger,
Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkläger D., Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin S., Justizangestellte als
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das
Urteil des Landgerichts München I vom 21. November 2000 werden
verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der
Staatsanwaltschaft und die durch dieses Rechtsmittel entstandenen
notwendigen Auslagen des Angeklagten. Der Angeklagte trägt die
Kosten seines Rechtsmittels sowie die durch dieses Rechtsmittel
entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung mit Todesfolge
in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen, und dadurch
zugleich wegen besonders schwerer Brandstiftung und schwerer
Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von
fünfzehn Jahren verurteilt. Mit ihrer zuungunsten des
Angeklagten eingelegten Revision, die auf die Sachrüge
gestützt ist, erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung
wegen Mordes. Der Angeklagte wendet sich mit seiner ebenfalls auf die
Sachrüge gestützten Revision gegen seine Verurteilung
wegen tateinheitlich begangener besonders schwerer Brandstiftung und
wegen schwerer Körperverletzung; außerdem greift er
die Strafzumessung an. Keines der Rechtsmittel hat Erfolg.
A.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
1. Anfang November 1999 traf der Angeklagte nach langer Zeit
zufällig seine geschiedene Ehefrau und die beiden Kinder.
Dabei bemerkte er insbesondere das ängstliche
Zurückweichen seiner Kinder vor ihm. Diese Begegnung
riß beim Angeklagten alte Wunden wieder auf und er begann
erneut, mit seinem Schicksal zu hadern. In den Wochen danach trug er
sich (wieder) verstärkt mit dem Gedanken an Selbstmord. Er
überdachte verschiedene Möglichkeiten, etwa sich vor
eine S-Bahn zu werfen oder aus dem Fenster eines Hochhauses zu
springen. In seinen Überlegungen kam er aber immer wieder
darauf zurück, sich mit einem Seil zu erhängen und
zwar so, daß er hierbei nicht von anderen Personen bemerkt
und gerettet werden könnte.
Der Angeklagte hatte die Überlegung, die "mutige
Entschlossenheit und nötige Selbstüberwindung"
für seinen Selbstmord dadurch aufzubringen, daß er
sich durch die Zerstörung seiner Unterkunft und all seiner
Habe "den Rückweg ins Leben" abschnitt. Er hatte in dieser
Zeit bereits des öfteren nachts mit Selbstmordgedanken
stundenlang auf "seinem Galgen" (einem Spielgerüst
für Kinder) gehockt, um morgens doch immer wieder in seine
"warme vertraute Wohnung" zurückzukehren. Diese
Rückzugsmöglichkeit wollte er sich nunmehr durch
Brandlegung zerstören.
Etwa eine Woche vor der Monatsmitte kaufte sich der Angeklagte
für diesen Zweck einen fünf Liter fassenden
Plastikbenzinkanister an einer Tankstelle, füllte ihn mit
Otto-Kraftstoff und verwahrte ihn während der folgenden Tage
in seinem Ein-Zimmer-Apartment. Im Laufe der Nacht vom 14. auf den 15.
November 1999 verdichtete sich beim Angeklagten der
Entschluß, die nunmehr seit Tagen gehegten Vorstellungen in
die Tat umzusetzen und hierdurch den geplanten Selbstmord
vorzubereiten. Der Angeklagte wollte bei all seinen
Überlegungen, daß er mit dem Inbrandsetzen seines
Apartments unter Verwendung von fünf Litern Benzin ein Fanal
setzen werde. Durch den Brand sollte seine gesamte Habe vernichtet
werden, so daß auch seiner Frau nichts mehr davon bliebe. Im
September des Jahres 1999 hatte der Angeklagte sein gesamtes
Bankguthaben von etwa 14.000 DM abgehoben und in seinem Apartment
aufbewahrt. Er wollte, daß auch dieser Geldbetrag zusammen
mit seiner Wohnung den Flammen zum Opfer fiel und vernichtet werde.
Etwa um 3.40 Uhr öffnete der Angeklagte den
Schraubverschluß des bereitgehaltenen Benzinkanisters und
verteilte nahezu dessen gesamten Inhalt in dem knapp 22 qm
großen Wohnraum des Apartments. Mit dem Rest des Treibstoffs
legte er eine "Tröpfchenspur" in Art einer Lunte über
die Schwelle der geöffneten Wohnzimmertür quer durch
den Vorraum bis zur Wohnungseingangstür. Der Versuch schlug
fehl, da das Streichholz auf dem Boden verlosch. Der Angeklagte begab
sich in den Wohnraum zurück, entzündete ein
Streichholz und warf es auf mit Benzin getränkte
Kleidungsstücke. Vom Hausflur aus versuchte der Angeklagte
noch, die Eingangstüre zum Apartment ins Schloß zu
ziehen, konnte jedoch die starke Sogwirkung des einsetzenden
Brandwindes nicht mehr überwinden. Er ließ die
Tür offen und flüchtete über das nur wenige
Schritte entfernt gegenüberliegende einzige Treppenhaus des
Anwesens ins Erdgeschoß und von dort ins Freie. Unmittelbar
nach Entzündung des Benzin-Luft-Gemischs kam es in
kürzeren Abständen zu mehreren lauten
explosionsartigen Verpuffungen, die der Angeklagte wahrnahm. Als er das
Anwesen über den unmittelbar unter seinem Apartment liegenden
Eingang verließ, bemerkte er, wie bereits meterlange Flammen
aus der geborstenen Balkontüre ins Freie und in Richtung des
darüberliegenden Stockwerks schlugen.
Durch das Verschütten der fünf Liter Otto-Kraftstoff
entwickelte sich in kürzester Zeit ein
zündfähiges Gas-Luft-Gemisch, das zu mehreren
Verpuffungen führte. Es entstand ein starkes Feuer mit
erheblicher Rauchentwicklung im Treppenhaus. Im dichten Rauch kamen
vier Mitbewohner ums Leben und eine Hausbewohnerin erlitt dauerhafte
schwerste Verbrennungen.
Der Angeklagte verbrachte den Rest der Nacht auf dem Spielplatz, wo er,
mit dem als Schlinge um seinen Hals gelegten Abschleppseil auf dem
Spielgerüst saß, um sich zu erhängen. Er
konnte sich aber letztlich zu dem beabsichtigten Selbstmord nicht
entschließen und wurde am nächsten Tag festgenommen.
2. Die Schwurgerichtskammer hat in Übereinstimmung mit drei
von ihr angehörten psychiatrischen Sachverständigen
angenommen, der Angeklagte habe sich in einer besonderen Lage und
Befindlichkeit befunden, als er seinen Selbstmord vorbereitete. Trotz
dieser "präsuizidalen Ambivalenz" habe er sich beim Legen des
Wohnungsbrandes nicht in einem "eingeengten" Zustand im Sinne der
§§ 20 und 21 StGB befunden.
B.
Revision der Staatsanwaltschaft
1. Die Staatsanwaltschaft rügt, die Schwurgerichtskammer habe
einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten deshalb
für nicht gegeben erachtet, weil dieser nicht in feindseliger
Einstellung gegenüber den Tatopfern gehandelt habe. Zwar stehe
außer Frage, daß es nicht Ziel des Angeklagten
gewesen sei, fremde Menschenleben zu zerstören. Sein Ziel sei
es jedoch nicht lediglich gewesen, sein Hab und Gut zu
zerstören, er habe vielmehr ein Fanal setzen wollen. Habe er
aber die besondere Gefährlichkeit seines Handelns erkannt,
dann genüge allein die "Hoffnung" nicht, es werde zu keiner
Explosion sowie einer Ausweitung der Flammen und des Rauches kommen, um
eine Billigung des Erfolges durch den Angeklagten und damit den
bedingten Tötungsvorsatz zu verneinen.
2. Die Beweiserwägungen, mit denen das Landgericht einen
bedingten Tötungsvorsatz verneint hat, halten
revisionsrechtlicher Prüfung stand.
Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, daß der
Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als
möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner,
daß er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen
mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (BGHSt 36, 1, 9; BGHR StGB
§ 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 1 bis 39 jeweils m.w.Nachw.;
zuletzt Senat in NStZ 2001, 475 ). In Abgrenzung zu der Schuldform der
bewußten Fahrlässigkeit müssen beide
Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissenselement als auch
das Willenselement in jedem Einzelfall besonders geprüft und
durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (BGHR StGB
§ 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 27).
Der Bundesgerichtshof war in einer Reihe von Entscheidungen mit
äußerst gefährlichen Gewalthandlungen wie
dem Werfen eines Molotowcocktails oder eines Brandanschlags auf ein
Asylbewerberheim befaßt, die in feindlicher Absicht begangen
wurden (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 35, 38). Bei
diesen Handlungen hat er ausgesprochen, es liege bei solchen
Handlungen, bei denen die Lebensgefährlichkeit offen zutage
trete, ausgesprochen nahe, daß der Täter mit der
Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs der von ihm in
Gang gesetzten Handlungskette rechnet. Er hat es aber auch für
denkbar angesehen, daß es Fälle geben kann, in denen
ein Täter alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu
einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, er sich aber
gleichwohl nicht bewußt ist, daß sein Tun zum Tod
des Opfers führen kann (BGHR StGB § 212 Abs. 1
Vorsatz, bedingter 6, 10, 15, 26). Deshalb bedürfe es
für den Schluß der Billigung eines Todeserfolges
selbst bei einer in feindlicher Absicht begangenen Tathandlung im
Hinblick auf die gegenüber der Tötung eines anderen
Menschen bestehenden hohen Hemmschwelle sorgfältiger
Prüfung insbesondere des Willenselements.
Erst recht hat der Bundesgerichtshof in dem Fall einer in der Absicht
der Selbsttötung bewirkten Gasexplosion den Schluß
auf den bedingten Tötungsvorsatz als rechtsfehlerhaft
angesehen, bei dem der Tatrichter unerörtert gelassen hat,
daß der Angeklagte einer im Haus anwesenden Mitbewohnerin
nicht feindselig gesonnen, sondern sogar freundschaftlich verbunden war
(BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 1).
2. Nach diesem Maßstab hat die Schwurgerichtskammer zum
Wissenselement gewürdigt, daß der Angeklagte trotz
seiner (prä-)suizidalen Situation die Übersicht im
wesentlichen behalten hatte. Ihm war bewußt, daß er
durch das Inbrandsetzen seines Apartments fremdes Eigentum schwer
beschädigen würde. Es lag für ihn auch nicht
fern, daß das von ihm gelegte Feuer nicht nur
Einrichtungsgegenstände seines Apartments, sondern auch auf
Gebäudeteile wie Türen, Fenster, Böden etc.
übergreifen würde. Der Angeklagte wußte um
die Gefährlichkeit des von ihm gelegten Brandes in Bezug auf
die Mitbewohner der sechsstöckigen Apartmentanlage. Er kannte
die Beschaffenheit des aus einer Vielzahl von Wohneinheiten bestehenden
Gebäudes, das lediglich über einen zentral gelegenen
Zu- bzw. Ausgang verfügte. Er wußte, daß
sein Apartment auf der ersten Etage genau über dem Ausgang
unmittelbar im Bereich des verhältnismäßig
engen Treppenhauses lag. Er hatte auch bedacht, daß er den
Brand und seinen Selbstmord in den Nachtstunden durchführen
würde, in der die anderen Hausbewohner schliefen. Er war auch
im Umgang mit Otto-Kraftstoff geschult und war sich deshalb
bewußt, daß durch das Verteilen von mehreren Litern
Benzin als Brandbeschleuniger ein stark brennbares und explosives
Benzin-Luft-Gemisch entstehen würde, das er zur
Zerstörung seiner Wohnung einsetzen wollte.
Das Schwurgericht kam deshalb zur Überzeugung, der Angeklagte
habe beim Legen des Brandes körperliche
Beeinträchtigungen von Mitbewohnern im Sinne von §
223 Abs. 1 StGB zwar nicht angestrebt, aber doch billigend in Kauf
genommen. Zwar sei er davon ausgegangen, Feuer und Rauch
würden sich im wesentlichen auf seine eigene Wohnung
beschränken. Er schloß jedoch nicht aus,
daß Mitbewohner zu Schaden kommen könnten, denn er
mußte damit rechnen, daß es aufgrund des
Benzin-Luft-Gemisches zu einem Bersten der Fensterscheiben kommen und
Hausbewohner durch Glassplitter verletzt werden könnten und
daß Feuer und Rauch über offengehaltene Fenster in
Nachbarwohnungen eindringen und dadurch Menschen zu Schaden kommen
könnten.
Dagegen hat die Schwurgerichtskammer als nicht vom Wissenselement
umfaßt angesehen, daß der Angeklagte mit der
erheblichen Ausweitung des Brandes und insbesondere der Verbreitung
konzentrierter Rauchgase im übrigen Gebäude gerechnet
hatte. Sie hat dabei berücksichtigt, daß der
Angeklagte seinen eigenen Tod vorbereitete und er damit und mit den auf
seine geschiedene Frau gerichteten Gedanken und Gefühlen aufs
Höchste in Anspruch genommen war. Nach seiner subjektiven
Vorstellung richtete sich der Brandanschlag, der Vorbereitung seines
Selbstmordes war, in erster Linie gegen sich selbst. In zweiter Linie
wollte er mit dem Anzünden seines Apartments und der
Vernichtung seiner persönlichen Habe ein Fanal setzen, mit dem
er seine geschiedene Frau treffen und "bestrafen" wollte. Auch habe der
Angeklagte das Feuer nicht in feindlicher Absicht gegenüber
seinen Mitbewohnern gelegt. Aufgrund all dieser Umstände sei
ihm nicht zu widerlegen gewesen, daß er davon ausging, Feuer
und Rauch würden im wesentlichen auf sein Apartment
beschränkt bleiben, wofür auch spreche, daß
er zunächst eine Lunte zur Wohnungstür legte, um nach
dem Inbrandsetzen die Wohnung zu verlassen. Die Kammer hat dem
Angeklagten schließlich nicht widerlegen können,
daß er noch nach dem Brandlegen versucht hat, hinter sich die
Wohnungstür zu schließen, was ihm infolge des
Brandwindes nicht mehr gelungen sei. Daß aufgrund eines von
ihm nicht mehr beherrschbaren Brandes konzentrierte Rauchgase
insbesondere ins Treppenhaus gelangten und die vier tödlich
verletzten Mitbewohner in ihrer Furcht vor dem Brand trotz der
Rauchentwicklung über das Treppenhaus ins Freie gelangen
wollten und sie dabei den Erstickungstod erleiden könnten, war
nach Auffassung der Schwurgerichtskammer zwar keine fernliegende, aber
auch keine zwingende Folge, mit der der Angeklagte von vornherein in
seiner Planung rechnen mußte.
Diese Feststellungen zum Wissenselement sind rechtsfehlerfrei
getroffen. Die Strafkammer hat ihre Zweifel nicht überwinden
können, daß der Angeklagte die erhebliche Ausweitung
des Brandes mit den tödlichen Folgen für die vier
Mitbewohner nicht in sein Wissen aufgenommen hatte. Diese Wertung des
Tatrichters ist vom Revisionsgericht hinzunehmen. Damit mußte
die Kammer nicht zu dem Schluß kommen, der Angeklagte habe
den Brand auch um den Preis legen wollen, daß dabei
Mitbewohner zu Tode kommen könnten.
3. Auch die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler auf. Die
Schwurgerichtskammer hat gesehen, daß die Tat des Angeklagten
besonders schwer wiegt. Sie hat insbesondere berücksichtigt,
daß durch die Tat vier junge Menschen ihr Leben verloren
haben und bei einer Geschädigten die Gesundheit auf Dauer
schwer beeinträchtigt ist. Daß die Strafkammer von
der Verhängung einer hier möglichen lebenslangen
Freiheitsstrafe abgesehen hat, beruht allein darauf, daß der
Angeklagte die Tat in einer existentiellen Lebenskrise als Vorbereitung
auf seinen Selbstmord begangen hat.
C.
Revision des Angeklagten
1. Die Revision rügt, das Schwurgericht habe keine
ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, daß der
Angeklagte nicht allein die Wohnungseinrichtung des Apartments, sondern
darüber hinaus mit dem Gebäude fest verbundene Teile
in Brand setzen wollte und sich damit der schweren Brandstiftung nach
§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht habe. Den
Urteilsgründen sei nur zu entnehmen, er habe dies nicht in
"Abrede gestellt". Die Strafkammer habe damit unzulässig ein
Teilschweigen verwertet.
Die Rüge hat keinen Erfolg. Wie der Generalbundesanwalt in
seiner Zuschrift zutreffend ausführt, ergibt sich aus der
Gesamtheit der Urteilsgründe, daß sich der
Angeklagte umfassend geständig zum Sachverhalt eingelassen
hat. Ein Fall des Teilschweigens liegt somit nicht vor. Hinsichtlich
des von der Schwurgerichtskammer angenommenen bedingten Vorsatzes bei
der besonders schweren Brandstiftung (§§ 306a und b
StGB) ergibt sich aus der von der Revision zitierten Passage des
Urteils, daß er die maßgeblichen Umstände
- offenbar auf Fragen des Gerichts - nicht in Abrede gestellt hat.
2. Auch eine Verletzung des § 226 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB
liegt nicht vor. Die Begründung, mit der die
Schwurgerichtskammer dargelegt hat, daß sie wegen der hohen
Hemmschwelle zwar keinen Tötungsvorsatz angenommen hat,
daß der Angeklagte aber hinsichtlich seiner Mitbewohner einen
Körperverletzungsvorsatz billigend in Kauf genommen hat, ist
rechtlich nicht zu beanstanden.
3. Soweit der Angeklagte rügt, die Schwurgerichtskammer habe
wesentliche Strafzumessungsgesichtspunkte nicht
berücksichtigt, bleibt auch diese Rüge erfolglos. Die
Schwurgerichtskammer hat mit Recht ausgeführt, daß
die Tat des Angeklagten besonders schwer wiegt. Selbst wenn die
Strafkammer zu seinen Gunsten berücksichtigt hat,
daß er sich in einer Lebenskrise befunden hat und Selbstmord
verüben wollte, wiegt demgegenüber, daß er
mit kaum nachvollziehbarer Leichtfertigkeit gehandelt und dabei das
Leben von vier Menschen zerstört und die Gesundheit einer
Mitbewohnerin nachhaltig beeinträchtigt hat. Es ist nicht zu
besorgen, daß die Schwurgerichtskammer weitere zu Gunsten des
Angeklagten sprechende Gesichtspunkte, die, soweit sie von der Revision
vorgetragen worden sind, angesichts der Folgen der Tat ohnehin kein
Gewicht haben, aus dem Blick verloren hat. Die Urteilsgründe
müssen nur die bestimmenden Strafzumessungsgründe
enthalten.
Schäfer Nack Wahl Boetticher Kolz |