BGH,
Urt. v. 22.10.2009 - 3 StR 372/09
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 372/09
vom
22. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
22. Oktober 2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
von Lienen,
Hubert,
Mayer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten J. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten K. ,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Kiel vom 3. April 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Auf die Revision des Angeklagten J. wird das vorbezeichnete Urteil,
auch soweit es den Schuldspruch des Angeklagten K. betrifft, mit den
Feststellungen aufgehoben.
3. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das vorbezeichnete Urteil,
soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
4. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsmittel und die den
Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen
"gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Raub
und mit versuchter räuberischer Erpressung sowie wegen
Freiheitsberaubung" zu Gesamtstrafen von fünf Jahren und sechs
Monaten (J. ) sowie von fünf Jahren und neun Monaten
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(K. ) verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der
Staatsanwaltschaft und des Angeklagten J. in vollem Umfang, die des
Angeklagten K. nur beschränkt auf den Strafausspruch. Das
Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils, gemäß § 301 StPO
auch zugunsten der Angeklagten. Dementsprechend haben auch die
Revisionen der Angeklagten Erfolg.
I. Nach den Feststellungen des Landgerichts erlangten die Angeklagten
in Polen Kenntnis davon, dass der Nebenkläger in seinem Haus
Vermögenswerte (Bargeld und Uhren) verwahrte, und beschlossen,
ihn zu berauben. Ausgerüstet mit Sturmhauben zur Maskierung
und mit Fesselungsmaterial fuhren sie nach E. , wo sie morgens an der
Tür zum Haus des Nebenklägers läuteten. Als
dieser ahnungslos öffnete, versetzte ihm der Angeklagte K.
sofort einen Faustschlag ins Gesicht und brachte ihn mit weiteren
Schlägen innerhalb des Hauses zu Boden. Gemeinsam banden die
Angeklagten dem auf dem Bauch liegenden Opfer die Hände mit
Klebeband auf dem Rücken zusammen. Während der
Angeklagte J. damit begann, das Haus zu durchsuchen, kniete der
Angeklagte K. auf dem am Boden liegenden und gefesselten Opfer,
drückte dessen Kopf nach unten und verlangte Geld, indem er
schrie "Money! Money!" Der Nebenkläger war bereit, den
Angeklagten den Weg zu dem im Haus befindlichen Tresor zu zeigen.
Daraufhin ließen es die Angeklagten zu, dass er aufstand, mit
ihnen in den Keller ging und ihnen dort die Zahlenkombination des
Tresors mitteilte. Der Angeklagte J. öffnete daraufhin den
Safe, der Mitangeklagte K. entnahm daraus Bargeld in Höhe von
ca. 24.000 € sowie zwei Uhren im Wert von ca. 15.000
€. In diesem Augenblick betrat die Nebenklägerin, die
Lebensgefährtin des Nebenklägers, das Haus. Der
Angeklagte J. packte sie, brachte sie gewaltsam auf den Boden, fesselte
sie an Armen sowie Beinen mit Klebeband, verklebte
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ihr den Mund und warf eine Jacke über ihren Kopf, um sie an
Beobachtungen zu hindern. Der Angeklagte K. brachte den
Nebenkläger zurück ins Erdgeschoss, legte ihn
bäuchlings auf den Boden, fesselte nun auch ihm die
Füße und verband sie so mit den Händen,
dass die Unterschenkel nach oben ragten und die Fußsohlen
nach oben zeigten. Er warf auch ihm eine Jacke über den Kopf.
Sodann durchwühlten die Angeklagten das Haus auf der Suche
nach weiterer Beute. Zwischendurch kamen sie immer wieder zu den beiden
Opfern zurück und verlangten die Herausgabe von weiterem Geld
und weiteren Uhren. Als sie die am Boden liegenden Opfer mit Alkohol
und Reinigungsmitteln überschütteten,
befürchteten diese, sie sollten jetzt in Brand gesteckt
werden, und erlitten Todesangst. Der Angeklagte J. fand nunmehr im
Schlafzimmer einen Gasrevolver sowie einen Marderwarner. Der Angeklagte
K. hielt diesen Revolver dem Nebenkläger vor das Gesicht. Zur
Überzeugung der Kammer verlangte er dabei allerdings nicht
erneut nach Wertsachen, sondern wollte damit nur den
Nebenkläger zwingen, ihm zu erklären, worum es sich
bei dem Marderwarner handelte. Nachdem sie die Erklärung des
Nebenklägers nicht verstanden, zerstörten sie
schließlich das Gerät. Bei der weiteren Durchsuchung
des Hauses fanden sie eine 40 cm große Stablampe, mit der der
Angeklagte K. dem Nebenkläger mehrfach auf die
Fußsohlen schlug, um ihm die Preisgabe weiterer Verstecke von
Wertsachen abzupressen. Als dieser zu erklären versuchte, er
habe kein weiteres Geld, setzten sie die Durchsuchung der Wohnung fort.
Sie gaben ihre Suche auf, nachdem sie außer einer dritten
Uhr, einem Mobiltelefon und einem Beutel mit Kleingeld nichts weiteres
mehr gefunden hatten, und verließen das Haus.
II. Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung formellen und
materiellen Rechts. Die Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, so
dass es auf die Verfahrensbeanstandungen nicht ankommt.
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1. Die Feststellungen belegen einen schweren Raub nach § 250
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB. Die Angeklagten haben ihre Opfer mit
Klebeband an Armen und Beinen gefesselt und damit ein Mittel bei sich
geführt (und über das vom Tatbestand Geforderte
hinausgehend auch gebraucht), um den Widerstand einer anderen Person
durch Gewalt zu verhindern (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 244
Rdn. 25 m. w. N.).
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2. Das Landgericht hat es - ebenso wie die Staatsanwaltschaft bei der
Anklageerhebung - unterlassen, den Sachverhalt unter dem rechtlichen
Gesichtspunkt des erpresserischen Menschenraubs (§ 239 a StGB)
zu würdigen.
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a) Bereits die Feststellungen zum ersten Teil des Tatgeschehens legen
die Erfüllung dieses Tatbestands in der Variante des
Sich-Bemächtigens mit Erpressungsabsicht (§ 239 a
Abs. 1 1. Halbs. StGB) nahe. Ein Sich-Bemächtigen im Sinne
dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Täter die physische
Herrschaft über einen anderen erlangt, wobei weder eine
Ortsveränderung erforderlich ist, noch der Tatbestand der
Freiheitsberaubung erfüllt sein muss. Allerdings ist bei einem
- auch bei zwei Mittätern gegebenen -
"Zwei-Personen-Verhältnis" (Täter-Opfer) weitere
Voraussetzung, dass die Bemächtigungssituation im Hinblick auf
die erstrebte Erpressungshandlung eine eigenständige Bedeutung
hat; sie erfordert daher eine gewisse Stabilisierung der
Beherrschungslage, die der Täter zur Erpressung ausnutzen will
(vgl. BGHSt 40, 350 ff., 359; BGH StV 1996, 266; BGH NStZ 2006, 448 m.
w. N.).
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Nach den Feststellungen kann dies hier der Fall gewesen sein. Die
Angeklagten überfielen den Nebenkläger, brachten ihn
zu Boden und fesselten ihn dort. Der Nebenkläger
erklärte sich aus Angst um sein Wohl danach sofort be-
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reit, den Angeklagten den Zugriff auf seine im Tresor befindlichen
Wertgegenstände zu ermöglichen. Bei diesem Ablauf
liegt es nahe, dass die Angeklagten bereits eine stabile
Bemächtigungslage geschaffen hatten, der die vom Tatbestand
geforderte eigenständige Bedeutung zukommt, und sie dies auch
erreichen wollten, die Tat also in der Absicht begingen, die Sorge des
Nebenklägers um sein Wohl zu einer Erpressung (oder zu einem
Raub, vgl. BGH NStZ 2003, 604) auszunutzen. Damit hätte die
Fesselung nicht nur als Mittel zur Begehung eines Raubes gedient (vgl.
BGH StraFo 2008, 163).
b) Sollten sich die Angeklagten des Nebenklägers nicht bereits
in Erpressungsabsicht bemächtigt haben, so liegt es nach den
Feststellungen zum weiteren Tatablauf nahe, dass sie die stabilisierte
Bemächtigungslage zumindest zu einer Erpressung ausnutzten
(§ 239 a Abs. 1 2. Halbs. StGB). Denn auch als der
Nebenkläger nach Öffnen des Tresors gefesselt am
Boden lag, verlangten die Angeklagten unter Einsatz der Taschenlampe
als Schlagwerkzeug weiterhin von ihm, dass er ihnen die
Aufbewahrungsorte weiterer Vermögensgegenstände
nennt. Damit setzten sie zu weiteren Erpressungen an (vgl. Fischer aaO
§ 239 a Rdn. 12, 14 m. w. N.).
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Hinzu kommt, dass sich die Angeklagten im Verlauf des Tatgeschehens
auch der Nebenklägerin bemächtigt hatten. Beide Opfer
lagen an Händen und Füßen gefesselt
nebeneinander auf dem Boden, als die Angeklagten erneut Geld forderten.
Es drängt sich daher auf, dass die Angeklagten diese, nunmehr
auch auf die Nebenklägerin ausgedehnte
Bemächtigungssituation dazu ausnutzten (§ 239 a Abs.
1 2. Halbs. StGB), um die Sorge des Nebenklägers um das Wohl
seiner Lebensgefährtin zusätzlich als
Nötigungsmittel für eine Erpressung einzusetzen.
Allein dies genügte für die Vollendung des
Tatbestandes.
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3. Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, um dem Senat eine
eigene Entscheidung zum Schuldspruch zu ermöglichen. Ob sich
die Angeklagten tateinheitlich zu dem schweren Raub auch des
erpresserischen Menschenraubs schuldig gemacht haben, bedarf deshalb
der tatrichterlichen Prüfung.
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4. Die Revision der Staatsanwaltschaft zeigt zugleich (§ 301
StPO) Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.
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a) Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten die
Körperverletzung auch mittels eines hinterlistigen
Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) begangen, wird
von den Feststellungen nicht getragen. Das Merkmal der Hinterlist setzt
voraus, dass der Täter planmäßig seine
Verletzungsabsicht verbirgt. Dem Urteil kann nur entnommen werden, dass
die Angeklagten das Überraschungsmoment ausnutzten, als der
Nebenkläger ahnungslos auf ihr Klingeln die Haustüre
öffnete. Dies reicht indes zur Erfüllung des
Qualifikationstatbestandes nicht aus (vgl. Fischer aaO § 224
Rdn. 10 m. w. N.).
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b) Die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen den
Taten zum Nachteil der beiden Nebenkläger hält
rechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand. Es
kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht
ausgeschlossen werden, dass die Handlungen zum Nachteil der
Nebenklägerin Teil der Nötigung des
Nebenklägers gewesen sind und deshalb die Taten in ihren
Ausführungsakten teilweise zusammenfallen. Durch die Annahme
von Tatmehrheit sind die Angeklagten beschwert.
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c) Zuletzt begegnet auch die Gesamtstrafenbildung rechtlichen Bedenken.
Das Landgericht hat wegen der Raubtat Einzelstrafen von vier Jahren und
neun Monaten (J. ) bzw. fünf Jahren (K. ) und wegen der
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Freiheitsberaubung jeweils eine Einzelstrafe von einem Jahr
verhängt. Zur Gesamtstrafenbildung hat es lediglich
ausgeführt, zwischen den Taten habe "ein enger sachlicher
Zusammenhang" bestanden. Diese Begründung vermag eine
Schärfung der Einsatzstrafe jeweils um drei Viertel der
weiteren Einzelstrafe nicht zu rechtfertigen.
III. Die Revision des Angeklagten J. führt auf die allgemeine
Sachbeschwerde ebenfalls zur Aufhebung des Urteils. Die
Einzelbeanstandungen der Revision haben allerdings - wie der
Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend
ausgeführt hat - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben. Das gilt auch für die erst in der
Revisionshauptverhandlung von der Verteidigung beanstandete Wendung in
der Strafzumessung. Mit der Würdigung, die
Tatausführung wäre "ohne den Angeklagten zumindest
erheblich erschwert gewesen", hat der Tatrichter erkennbar nur die
vorangegangene Wendung, der Mitangeklagte sei "die deutlich treibende
Kraft" gewesen, relativiert.
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Das Urteil muss indes wegen der fehlerhaften Beurteilung des
Konkurrenzverhältnisses (oben II. 4. b) aufgehoben werden. Der
Senat ist, da auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil in
Gänze aufgehoben wird, daran gehindert, den Schuldspruch
lediglich in dem den Angeklagten beschwerenden Umfang zu
ändern und die Gesamtstrafe als Einzelstrafe zu
bestätigen.
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Gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung des
Schuldspruchs auf den Angeklagten K. zu erstrecken, der mit seiner
Revision nur den Strafausspruch angegriffen hat.
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IV. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des
Angeklagten K. hat ebenfalls Erfolg. Zwar haben die erhobenen
Einzelbeanstandungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben; insoweit nimmt der Senat auf die Antragsschrift des
Generalbundesanwalts Bezug. Die allgemeine Sachrüge
führt aber wegen der gemäß § 357
StPO veranlassten Aufhebung des Schuldspruchs und wegen des Fehlers bei
der Gesamtstrafenbildung (oben II. 4. c) zur Aufhebung des
Strafausspruchs. Auch hier ist der Senat daran gehindert, in der Sache
selbst zu entscheiden.
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Zu der sachlichrechtlichen Beanstandung, das Landgericht habe sich an
der im Wege einer Verständigung für den Fall eines
Geständnisses zugesicherten Strafobergrenze von sechs Jahren
und sechs Monaten rechtsfehlerhaft auch dann noch orientiert, als die
bei der Absprache zugrunde gelegte Qualifikation des § 250
Abs. 2 StGB in der Beweisaufnahme nicht habe festgestellt werden
können und damit die "Geschäftsgrundlage" der
"quasivertraglichen Vereinbarung" weggefallen gewesen sei, bemerkt der
Senat ergänzend: Aus dem Urteil ergibt sich, dass die
Angeklagten nicht geständig waren. Sie haben nicht nur die
ihnen vorgeworfenen objektiven Tatmodalitäten teilweise
bestritten, sondern zugleich behauptet, sie wollten mit ihrer Tat nur
Geldforderungen beitreiben, die ihren polnischen Hintermännern
aufgrund betrügerischer Machenschaften des
Nebenklägers zugestanden hätten. Dass sich das
Landgericht, wie es im Rahmen der Strafzumessungsgründe im
Urteil ausgeführt hat, gleichwohl an die Absprache gebunden
gesehen hat, beschwert den Angeklagten nicht. Im Übrigen
verwundert es, dass die Verteidigung an einer Verständigung
mitgewirkt hat, deren Gegenstand eine geständige Einlassung
des Angeklagten war, obwohl dieser - wie das Geschehen in der
Hauptverhandlung gezeigt hat - ein solches Geständnis nicht
abgeben wollte oder konnte.
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V. Für das weitere Verfahren sieht der Senat Anlass zu
folgenden Hinweisen:
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1. Wegen der Verständlichkeit der Urteilsformel (vgl.
Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 260 Rdn. 20)
empfiehlt es sich, bei der rechtlichen Bezeichnung einer Tat, durch die
mehrere Straftatbestände erfüllt sind, mit dem
schwersten, den Strafrahmen bestimmende Delikt zu beginnen, zumal wenn
es sich dabei wie hier um ein Verbrechen handelt.
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2. Die Delikte des Raubes und der räuberischen Erpressung sind
nach ihrem äußeren Erscheinungsbild voneinander
abzugrenzen. Nach den bisherigen Feststellungen haben die Angeklagten
den Nebenkläger zwar dazu gezwungen, die notwendigen Hinweise
für die Öffnung des Tresors zu geben, aus dem sie
sodann Geld und Uhren entnommen haben. Insgesamt stellt sich ihr
Vorgehen als eine gewaltsame Wegnahme von Sachen, also als vollendeter
(schwerer) Raub dar (vgl. hierzu BGH NStZ 2006, 38). Dass sie im
Verlauf der Tat auch noch versucht haben, den Nebenkläger zur
Preisgabe weiterer Wertgegenstände zu nötigen,
führt nicht dazu, dass sie auch wegen "tateinheitlich
begangener versuchter räuberischer Erpressung" zu verurteilen
sind.
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3. Die Beanstandung der Staatsanwaltschaft, das Landgericht habe
fehlerhaft die Verhängung von Sicherungsverwahrung nicht
erörtert, befremdet den Senat, nachdem die
Beschwerdeführerin weder in der Anklage einen Hinweis auf die
Maßregel aufgenommen noch im Verfahren auf entsprechende
Hinweise gedrängt noch im Schlussvortrag auf deren Anordnung
angetragen hatte.
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Becker Pfister von Lienen
RiBGH Mayer befindet sich
im Urlaub und ist daher ge-
hindert zu unterschreiben.
Hubert Becker |