BGH,
Urt. v. 23.8.2006 - 5 StR 151/06
5 StR 151/06
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
23.8.2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23.
August 2006, an der teilgenommen haben:
Richter Häger als Vorsitzender,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Dr. Jäger
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt G.
als Verteidiger für den Angeklagten D. ,
Rechtsanwältin P.
als Verteidigerin für den Angeklagten N. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das
Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 20.10.2005 werden verworfen.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten der Rechtsmittel der
Staatsanwaltschaft und die hierdurch den Angeklagten entstandenen
notwendigen Auslagen. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer
jeweiligen Rechtsmittel und die hierdurch entstandenen notwendigen
Auslagen der Nebenkläger.
- Von Rechts wegen -
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher
Körperverletzung in zwei Fällen, jeweils in
Tateinheit mit Sachbeschädigung und in einem Fall in weiterer
Tateinheit mit Freiheitsberaubung jeweils zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt.
Hiergegen richten sich die auf Verfahrensrügen und die
Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten. Die
Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge, dass die
Angeklagten im Fall zum Nachteil des Geschädigten Ge. nicht
auch wegen versuchten Totschlags verurteilt worden sind.
Sämtliche Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
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I.
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
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Die Angeklagten waren im Bereich der gewerbsmäßigen
Prostitution tätig, indem sie osteuropäische
Ausländerinnen, die zu einem dauerhaften Aufenthalt und zu
einer Arbeitsaufnahme in Deutschland nicht berechtigt waren, zur
Einreise verhalfen und ihnen sodann Wohnungen zur Ausübung der
Prostitution zur Verfügung stellten. Für die
Bereitstellung der Räumlichkeiten mussten die Frauen ein nach
Tagen bemessenes Entgelt zahlen.
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In einem der Häuser, die der Angeklagte N. angemietet hatte,
war es im Frühjahr und Sommer 2003 zu insgesamt drei
Überfällen auf die dort tätigen
Prostituierten gekommen, wobei jeweils eine Gruppe von russisch
sprechenden Männern die Frauen unter Androhung von Gewalt zu
sexuellen Handlungen gezwungen und ihnen außerdem ihre
Einnahmen gestohlen hatten. Nach diesen Vorfällen waren die
Frauen nicht mehr bereit, ohne Personenschutz weiterzuarbeiten, so dass
den Angeklagten ein partieller Wegfall ihres Einkommens drohte. Diese
hielten es jedoch nicht für ratsam, die Polizei einzuschalten,
weil dann möglicherweise bekannt geworden wäre, dass
sie Ausländerinnen einschleusen. Stattdessen stellten sie
eigene Ermittlungen an, die jedoch erfolglos blieben. Nach dem letzten
Vorfall am 5.07.2003 übernachtete der Angeklagte D. drei Tage
in dem Haus, um im Falle eines erneuten Übergriffs eingreifen
zu können. In der Nacht zum 11.07.2003, als keiner der
Angeklagten anwesend war, fand dann ein vierter Überfall auf
die Frauen statt.
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Daraufhin trafen sich die Angeklagten mit dem gesondert verfolgten S. ,
um über das weitere Vorgehen zu beraten. D nahm am 11.07.2003
telefonisch mit einem Bekannten in Litauen Kontakt
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auf, der ihm einen kräftigen jungen Mann für
Schutzdienste vermitteln sollte. Sein Ansprechpartner war nicht in der
Lage, den gewünschten Vermittlungsdienst sofort zu leisten; er
versprach jedoch, sich umzusehen. Für die
Übergangszeit beschlossen die Angeklagten und S. , die
folgenden Nächte in dem Haus zu verbringen, um weitere
Übergriffe gegebenenfalls mit Gewalt zu unterbinden. Zu diesem
Zweck bewaffneten sie sich mit Baseballschlägern und mehreren
starken Kanthölzern von ca. 1 m Länge.
Derart bewaffnet, verbrachten die Angeklagten - vermutlich mit S. - die
Nacht zum 13.07.2003 in dem fraglichen Haus. Gegen 22 Uhr erschienen u.
a. die Zeugen B. , Ge. , Sa. und U. , um sexuelle Dienste der
anwesenden Prostituierten mit Drohung und notfalls auch mit Gewalt zu
erzwingen. Zunächst verschaffte sich B. durch Vorhalten einer
Waffe Einlass in das Haus, während seine Komplizen
draußen noch abwarteten. Als B. das erste Stockwerk, wo das
Bordell betrieben wurde, erreicht hatte, stürmten die
Angeklagten und der unbekannte Mittäter auf ihn zu und
schlugen mit den Baseballschlägern und den
Kanthölzern auf ihn ein, so dass ihm die mitgeführte
Waffe aus der Hand fiel. Er stürzte zu Boden, wo er
über einen Zeitraum von etwa zwei bis höchstens
fünf Minuten weiter mit den Baseballschlägern und den
Kanthölzern misshandelt wurde. Die Angeklagten wollten den
Zeugen demütigen und ihm erhebliche Schmerzen
zufügen, ihn jedoch nicht töten.
Anschließend fesselten sie seine Hände auf dem
Rücken und zerschnitten seine Oberbekleidung, wobei sie ihn
weiter beschimpften und bedrohten.
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Sodann liefen sie auf die Straße, um den dort vermuteten
Komplizen B. s ebenfalls eine Lektion zu erteilen. Bis auf Ge. , der
erheblich angetrunken und durch eine frühere Verletzung
beeinträchtigt war, konnten alle anderen fliehen. Als die
Angeklagten und der unbekannte Dritte den Zeugen Ge. eingeholt hatten,
schlugen sie mit ihren Schlagwerkzeugen gegen Kopf und Körper
des Zeugen, so dass dieser schwer verletzt zu Boden fiel und zeitweise
das Bewusstsein verlor. Gleichwohl misshandelten
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sie ihn weiter, brachten ihm auch oberflächliche Stich- und
Schnittverletzungen bei und zerschnitten seine Oberbekleidung, wobei
sie ihn weiter beschimpften und bedrohten. Dabei nahmen beide
Angeklagte in Kauf, dass der Zeuge infolge der exzessiven
Gewaltanwendung schwerste und auch tödliche Verletzungen
davontragen könnte. Als die Angeklagten meinten, dem Zeugen
einen ausreichenden Denkzettel verpasst zu haben, ließen sie
von ihm ab und entfernten sich. Die dem Zeugen zugefügten
Verletzungen waren objektiv nicht geeignet, bei Ausbleiben einer
ärztlichen Behandlung den Tod des Zeugen
herbeizuführen. Dass die Angeklagten ein Versterben des Zeugen
als Folge seiner Verletzungen auch nur für möglich
gehalten hätten, konnte nicht festgestellt werden.
Das Landgericht hat die Gewalttätigkeiten gegenüber
B. und Ge. jeweils als gefährliche Körperverletzung
im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB gewertet.
Hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Zeugen Ge. ist es bei
Ausführung der Verletzungshandlungen im Blick auf die
Beschaffenheit der Schlagwerkzeuge, der Heftigkeit und der fehlenden
Kontrollierbarkeit der Schläge sowie der Dauer des Angriffs
von einem bedingten Tötungsvorsatz ausgegangen. Es hat jedoch
einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch des
Tötungsdelikts im Sinne des § 24 StGB angenommen, da
die Angeklagten nach einiger Zeit - und noch vor Eintreffen der Polizei
- von dem Zeugen abgelassen hätten. Zugunsten der Angeklagten
sei davon auszugehen, dass die Angeklagten in der - zutreffenden -
Annahme gehandelt hätten, dass der Zeuge zwar verletzt, sein
Leben durch die Verletzungen aber nicht bedroht sei. Anhaltspunkte
dafür, dass die Angeklagten irrtümlich von einer
Lebensgefahr ausgegangen seien, bestünden nicht.
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II.
Revisionen der Staatsanwaltschaft
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Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind unbegründet.
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Die Auffassung des Landgerichts, unter Zugrundelegung des
Zweifelssatzes sei nach einer Gesamtschau von einem unbeendeten Versuch
auszugehen, begegnet letztlich keinen durchgreifenden Bedenken.
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Zutreffend weist die Beschwerdeführerin zwar darauf hin, dass
bei gefährlichen Gewalthandlungen und schweren Verletzungen an
die für die Annahme eines unbeendeten Versuchs erforderlichen
Voraussetzungen strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGHSt 39,
221, 231; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 24 Rdn.
16 m.w.N.). Dabei ist auch unerheblich, dass die Misshandlungen hier
tatsächlich objektiv keine Lebensgefahr zur Folge hatten, weil
ein beendeter Versuch auch dann angenommen werden kann, wenn der
Täter den Erfolgseintritt in Verkennung der
tatsächlichen Ungeeignetheit der Handlung für
möglich hält. Das Landgericht meint jedoch, dass
Anhaltspunkte für eine entsprechende Fehlvorstellung der - die
Tat bestreitenden - Angeklagten nicht bestünden. Zu ihren
Gunsten sei nach einer Gesamtabwägung davon auszugehen, dass
sie Erfahrung mit der Auswirkung von Schlagverletzungen gehabt und den
tatsächlichen Geschehensablauf jedenfalls beobachtend soweit
kontrolliert hätten, dass sie nicht zu dem Schluss gelangt
seien, die Verletzungen seien lebensbedrohlich. Diese Schlussfolgerung
des Landgerichts ist noch tragfähig begründet.
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Die Strafkammer setzt sich damit auch nicht in Widerspruch zu ihren
Feststellungen zum Vorliegen des bedingten Tötungsvorsatzes.
Die Vorstellung, die sich ein Täter bei der Tatbegehung
über die Gefährlichkeit
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seines Tuns macht, ist in erster Linie für die Frage des
Vorsatzes von Bedeutung. Hiervon zu unterscheiden ist das aufgrund
einer Gesamtbetrachtung festgestellte Vorstellungsbild des
Täters im Moment des Absehens von der weiteren
Tatausführung im Hinblick auf die zu erwartenden Folgen seines
bisherigen Tuns.
Dass sich das Landgericht vor dem Hintergrund eines nur bedingten
Tötungsvorsatzes und der objektiv nicht gegebenen Lebensgefahr
keine sichere Überzeugung von einem den strafbefreienden
Rücktritt ausschließenden Vorstellungsbild der
Angeklagten zu verschaffen vermochte, ist letztlich noch nicht zu
beanstanden. Dass eine andere tatrichterliche Würdigung
ebensogut möglich gewesen wäre, hier
möglicherweise näher gelegen hätte,
begründet keinen Rechtsfehler.
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III.
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Revision des Angeklagten D.
Die Revision des Angeklagten D. ist unbegründet.
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1. Die Verfahrensrügen bezeichnen die den angeblichen Mangel
begründenden Tatsachen nicht vollständig (§
344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und sind daher unzulässig. Soweit
dieser Angeklagte rügt, dass die Zeugin Sc. wieder abgeladen
wurde, teilt die Revision schon den Inhalt der zur Begründung
der Rüge in Bezug genommenen „Verfügung des
Landgerichts vom 18.10.2005“ nicht mit. Hinsichtlich der
Beweisantragsrüge referiert die Revision weder den Inhalt des
zwar hilfsweise gestellten, aber noch in der Hauptverhandlung
beschiedenen Antrags noch den Inhalt des ablehnenden Beschlusses. Mit
Blick auf die Rüge einer unzulässigen Verwertung von
Erkenntnissen aus einer Telefonüberwachung fehlt es schon an
der Angabe, dass rechtzeitig Widerspruch gegen die Verwertung erhoben
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wurde und wie das Landgericht auf diesen etwaigen Widerspruch reagiert
hat.
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2. Die Überprüfung des Urteils auf die nicht
näher ausgeführte Sachrüge hat keinen diesen
Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt.
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IV.
Revision des Angeklagten N.
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Die Revision des Angeklagten N. ist ebenfalls unbegründet.
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1. Die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg. Bedenken gegen
ihre Zulässigkeit ergeben sich bereits daraus, dass die
Revisionsbegründung einen klar strukturierten Vortrag und eine
erkennbare Unterscheidung zwischen Revisionsvortrag und zum Teil
wahllos eingestreutem Akteninhalt vermissen lässt.
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a) Zweifel an der Zulässigkeit der Verfahrensrüge
bezüglich der verwerteten Telefonüberwachung ergeben
sich zudem aus Folgendem: Aus dem auszugsweise der
Revisionsbegründung beigefügten
Hauptverhandlungsprotokoll vom 25.07.2005 (Bl. 481 d. A., S. 5 der
Revisionsbegründung) ergibt sich die Anordnung des
Vorsitzenden zur Verlesung einer Vielzahl von
Telefonüberwachungsprotokollen, eines ärztlichen
Gutachtens sowie zweier Urteile. Im Anschluss vermerkt das Protokoll:
„Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, Stellung zu
nehmen. Sie stellten sich diesen Verlesungen nicht entgegen.“
Sodann folgt der Beginn der Protokollierung einer Zeugenaussage. Seite
6 der Revisionsbegründung besteht dann aus einem weiteren
Auszug aus dem Hauptverhandlungsprotokoll, und zwar Bl. 486 d. A.
Hiernach stellte die Verteidigerin des Angeklagten N. einen
Beweisantrag und erhob auf Befragen, „ob gegen die Verlesung
der TKÜ-Protokolle Bedenken bestehen“,
Einwände und begründete diese. Ohne Kenntnis des
Inhalts der Protokollseiten 482 bis 485, welche die Revisions-
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begründung nicht mitteilt, vermag der Senat schon nicht zu
erkennen, ob sich der auf Bl. 486 protokollierte Widerspruch auf die
auf Bl. 481 angeordnete Verlesung bezieht und ob der Widerspruch
gegebenenfalls rechtzeitig erhoben wurde.
Unzulässig ist diese Rüge jedenfalls aus folgenden
Gründen: Auf Bl. 3 der Revisionsbegründung nimmt der
Beschwerdeführer Beschlüsse des Landgerichts vom 1.
und 8.08.2005 in Bezug, ohne den Inhalt dieser Beschlüsse
mitzuteilen. Soweit auf Bl. 81 f. und Bl. 98 der
Revisionsbegründung aus Beschlüssen des Landgerichts
- zum Teil ohne erkennbaren Zusammenhang - auszugsweise referiert wird,
ist nicht erkennbar, ob es sich dabei um die auf Bl. 3 der
Revisionsbegründung in Bezug genommenen Beschlüsse
handeln soll. Zudem nehmen die auf Bl. 82 und Bl. 98 der
Revisi-onsbegründung auszugsweise referierten
Beschlüsse ihrerseits Bezug auf Aktenbestandteile, ohne dass
deren Inhalt mitgeteilt wird. All dies genügt den an eine
zulässige Verfahrensrüge zu stellenden Anforderungen
nicht.
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Die Rüge wäre im Übrigen aber auch
unbegründet. Zutreffend weist die Revision zwar darauf hin,
dass die Begründung der in einem anderen Strafverfahren
jeweils ergangenen Anordnungen zur Durchführung einer
Maßnahme nach § 100a StPO defizitär sind
und sich im Wesentlichen in der Wiedergabe vorgefertigter Textbausteine
erschöpfen, ohne dass der in den Beschlüssen
lediglich behauptete Tatverdacht einer Katalogtat mit
tatsächlichen, fallbezogenen Anhaltspunkten unterlegt
wäre. Dieses Begründungsdefizit führt indes
nicht zu einer Unverwertbarkeit der gewonnenen Erkenntnisse (vgl. BGHSt
33, 217, 223). Das Landgericht hat die Verdachts- und Beweislage, die
zu der Zeit der Anordnung gegeben war, anhand der herangezogenen Akten
in seinem die Widersprüche der Verteidigung
zurückweisenden Beschluss ausreichend rekonstruiert (vgl.
BGHSt 47, 362, 367; vgl. auch BGH NJW 2006, 1361, 1362). Mit Blick
darauf, dass Gegenstand dieses Verfahrens ein rechtswidrig und
schuldhaft begangener Totschlagsversuch war (Katalogtat nach §
100a Abs. 1 Nr. 2 StPO), dessen Ahndung als Tot-
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schlagsversuch lediglich an dem persönlichen
Strafaufhebungsgrund des Rücktritts scheiterte und deswegen
allein zu einer Bestrafung wegen gefährlicher
Körperverletzung führte, durften die aus der
Telefonüberwachung gewonnenen Erkenntnisse auch hier verwertet
werden.
b) Die weitere Beanstandung dieses Angeklagten, er sei in einem
wesentlichen Punkt in seiner Verteidigung beschränkt worden
(§ 338 Nr. 8 StPO), weil ihm die Einsichtnahme in Akten eines
Parallelverfahrens versagt und die Beweisaufnahme ohne
Rücksicht auf seine mangelnde Kenntnis hiervon
durchgeführt und abgeschlossen worden sei, ist ebenfalls
unzulässig. Unklar bleibt bereits, ob die Verteidigerin nicht
doch im Laufe der Hauptverhandlung Akteneinsicht in die begehrten
Aktenteile, die im Übrigen ein ebenfalls gegen diesen
Angeklagten geführtes Strafverfahren betreffen, nehmen konnte.
In einer im Hauptverhandlungstermin vom 16. September 2005 von der
Verteidigerin zu Protokoll übergebenen Erklärung
heißt es nämlich: „Eine Durchsicht der
TKÜ-Niederschriften in dem Verfahren der StA Halle hat
ergeben, dass die Zeugen Sch. und K. keineswegs alle Telefonate in den
hier zur Akte gereichten TKÜ-Beweismittelbandes gebracht
haben, die von Bedeutung sind. Zur Akte gebracht wurden lediglich
Gesprächsniederschriften von Telefongesprächen, die
auf Anhieb sich als für die Angeklagten belastend darstellen
... Es existieren weitere Telefongespräche die aufgezeichnet,
von denen aber kein Protokoll gefertigt wurde, die die Unschuld des
Angeklagten belegen.“ Eine hinreichende Darstellung des
Umfangs der gewährten Akteneinsicht in der
Revisionsbegründung ist indes zum vollständigen
Rügevortrag notwendig (vgl. BGHSt 49, 317, 328).
Darüber hinaus verhält sich der
Beschwerdeführer nicht dazu, ob er sich gegebenenfalls bis zum
Ablauf der Revisionsbegründungsfrist um die bislang angeblich
versagte Akteneinsicht bemüht habe; auch hierzu war er zum
Erhalt seiner Rüge verpflichtet (BGH aaO).
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Mit Blick auf die im Anschluss an die zu vorstehender
Erklärung abgegebene Bitte des Vorsitzenden,
schnellstmöglich solche Telefon-
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mitschnitte aus den eingesehenen Akten zu benennen, aus denen sich aus
Sicht der Angeklagten Entlastendes ergeben soll, merkt der Senat an,
dass es für die Verteidigung möglicherweise
sachgerechter gewesen wäre, die behaupteten
Entlastungsindizien durch Beweisanträge oder -anregungen in
die Hauptverhandlung einzuführen, anstatt in der Revision das
Verfahren des Landgerichts zu beanstanden.
2. Auch die Sachrüge bleibt ohne Erfolg. Soweit der
Beschwerdeführer die Beweiswürdigung im Einzelnen
beanstandet, erschöpft sich sein Vorbringen darin, eine eigene
Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu
setzen, ohne Rechtsfehler aufzuzeigen. Hiermit kann er in der
Revisionsinstanz nicht gehört werden. Soweit beanstandet wird,
das Landgericht habe in der Strafzumessung bezüglich der gegen
den Zeugen B. gerichteten Tat dem Angeklagten alle Verletzungsfolgen
strafbestimmend zugerechnet, übersieht der
Beschwerdeführer, dass das Landgericht ausdrücklich
berücksichtigt hat, dass „nicht die gesamte dem
Zeugen angetane Gewalt und nicht die gesamten ihm zugefügten
Verletzungen den Angeklagten anzulasten sind“.
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Häger Gerhardt Raum
Brause Jäger |