BGH,
Urt. v. 23.2.2000 - 1 StR 568/99
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
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StGB § 244a Abs. 1, § 260a Abs. 1
Abgrenzungsfragen bei Bandendiebstahl und Bandenhehlerei.
BGH, Urt. vom 23. Februar 2000 - 1 StR 568/99 - LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 568/99
vom
23. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
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wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a.
- 3 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung
vom
15. Februar 2000 in der Sitzung am 23. Februar 2000, an denen
teilgenommen
haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Maul,
Dr. Granderath,
Dr. Wahl,
Schluckebier,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 4 -
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 19. April 1999
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte
- im Fall 1 der Urteilsgründe (zum Nachteil K. ) der Anstiftung
zum Diebstahl (§§ 242, 243 Abs. 1 Nrn. 1, 3 StGB
aF, § 26 StGB),
- im Fall 2 (zum Nachteil H. ) der Anstiftung zum versuchten
Diebstahl (§§ 242, 243 Abs. 1 Nrn. 1, 3 StGB aF,
§§ 26,
22, 23 StGB),
- in den Fällen 3, 5 und 11 (zum Nachteil Ho. , Ha.
und S. ) der gewerbsmäßigen Hehlerei
(§§ 259, 260
Abs. 1 Nr. 1 StGB) und
- im Fall 4 (zum Nachteil B. ) der versuchten
gewerbsmäßigen
Hehlerei (§§ 259, 260 Abs. 1 Nr. 1,
§§ 22,
23 StGB)
schuldig ist;
b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum schweren
Bandendiebstahl, Anstiftung zum versuchten schweren Bandendiebstahl,
gewerbsmäßiger
Bandenhehlerei in acht Fällen, versuchter
gewerbsmäßiger
Bandenhehlerei in zwei Fällen, Betrugs, Anstiftung zum
Diebstahl im besonders
schweren Fall und falscher uneidlicher Aussage zur Gesamtfreiheitsstrafe
von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie den Verfall
verschiedener
Gegenstände angeordnet. Die Revision des Angeklagten greift
das Urteil im
Schuldspruch mit Ausnahme der Fälle 13 und 15 der
Urteilsgründe sowie im
gesamten Strafausspruch an; sie rügt die Verletzung des
sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen vereinbarte der Angeklagte spätestens
im Jahre
1994 mit dem vormaligen Mitangeklagten R. , daß der
Angeklagte künftig
Einbruchsobjekte benennen, R. mit von ihm selbst ausgewählten
oder ihm
vom Angeklagten vermittelten Tatgenossen dort Einbrüche
begehen und der
Angeklagte die Beute dann übernehmen und gegebenenfalls
wiederum mit
Unterstützung R. s veräußern werde. Von dem
Erlös sollten die Beteiligten
nach einem zuvor festgelegten Schlüssel ihre jeweiligen
Anteile erhalten.
Weiter kamen der Angeklagte und R. überein, daß der
Angeklagte auch
die Beute aus Einbruchsdiebstählen, die nicht von ihm
veranlaßt waren, aufkaufen
und gegebenenfalls unter Mitwirkung R. s an Dritte
veräußern werde.
Dabei ging es dem Angeklagten wie auch R. darum, sich durch wie-
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derholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende,
fortlaufende und dauerhafte
Einnahmequelle in erheblichem Umfange zu verschaffen.
Der Verurteilung des Angeklagten liegen überwiegend
Hehlereihandlungen
zugrunde. Die voraufgegangenen Diebstähle sind teils durch
Unbekannte,
teils bei unterschiedlicher Beteiligung unter maßgeblicher
Mitwirkung R. s
begangen worden. An den Bemühungen des Angeklagten, das
gehehlte Gut
weiter abzusetzen, war R. zum Teil ebenfalls beteiligt.
II.
Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen
bandenmäßiger
Tatbegehung (Bandendiebstahl, Bandenhehlerei) in den Fällen 1
bis 5 und 11 der Urteilsgründe nicht; das führt
insoweit zur Änderung des
Schuldspruchs, der im übrigen jedoch rechtlicher
Nachprüfung standhält.
1. In den Fällen 1 und 2, die das Landgericht als Anstiftung
zum schweren
Bandendiebstahl und Anstiftung zum versuchten schweren Bandendiebstahl
gewürdigt hat, fehlt es an der Mitwirkung eines anderen
Bandenmitgliedes
bei der Ausführung der Haupttat (§ 244a Abs. 1 StGB).
Der Tatgenosse R. , mit dem der Angeklagte eine Bandenabrede
getroffen hatte, vergewisserte sich bei der Diebestat in Absprache mit
dem Angeklagten
zwar jeweils der Mitwirkung eines zweiten Diebes am Tatort. Dem
Urteil läßt sich jedoch nicht entnehmen,
daß R. oder der Angeklagte auch
mit diesem zweiten Mann (Bi. im Fall 1 und Sa. im Fall 2) eine
Bandenabrede getroffen und ihn so in die zwischen ihnen bestehende Bande
einbezogen hätten oder daß auf diese Weise zwischen
ihm und R. eine
eigenständige Diebesbande zustande gekommen wäre. Die
Abrede zwischen
dem Angeklagten und R. sah zwar vor, zu R. s Diebstählen auch
einen
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zweiten Täter hinzuzuziehen, den auch der Angeklagte
vermitteln konnte. Das
allein genügt jedoch nicht, um diesen Dritten damit schon als
Mitglied einer
Bande zu qualifizieren, mag etwa auch Bi. wenigstens noch ein weiteres
Mal mit R. zusammen gestohlen oder dies versucht haben (vgl.
Fälle 2 und
7, UA S. 10, 17). Ebensowenig ergibt sich aus dem Urteil, daß
der Angeklagte
etwa selbst als Mittäter und Mitglied einer Diebesbande an den
Diebstählen
mitgewirkt hätte. Das Landgericht hat insoweit lediglich
Anstiftung durch den
Angeklagten angenommen. Bei dieser Sachlage fehlt es an der - im Fall 2
versuchten
- Begehung eines Diebstahles "unter Mitwirkung eines anderen
Bandenmitgliedes"
(im Sinne des § 244a Abs. 1 StGB). Nach der bisherigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hätten dazu wenigstens
zwei Bandenmitglieder
bei der Tatausführung örtlich und zeitlich, wenn auch
nicht notwendig
körperlich zusammenwirken, sich mithin am eigentlichen Tatort
oder in
dessen unmittelbarer Nähe aufhalten müssen (st.
Rspr.; vgl. BGHSt 8, 205,
206 ff.; 25, 18; 33, 50, 52; BGH bei Holtz MDR 1994, 763; StV 1995,
586; NStZ
1996, 493; StV 1997, 247; zuletzt Anfragebeschluß des 3.
Strafsenats vom
22. Dezember 1999 - 3 StR 339/99 - S. 7 f. m.w.Nachw. aus der
Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofes; mit tendenziell anderen Hinweisen indessen
5. Strafsenat, Beschl. vom 8. Februar 2000 - 5 ARs 3/00).
Der vorliegende Fall gibt dem Senat keinen Anlaß, die
zugrundeliegende
Gesetzesauslegung in Frage zu stellen. Denn ein zweiter Dieb, der
Bandenmitglied
sein müßte, hat hier auch nicht etwa im Hintergrund
mitgewirkt. Der
nicht am eigentlichen Tatort handelnde Angeklagte als Anstifter kann
schon
deshalb nicht als mitwirkendes Mitglied der Diebesbande begriffen
werden,
weil bandenmäßige Begehung das Zusammenwirken
wenigstens zweier - an
der Diebesbande - Beteiligter als Mittäter (§ 25 Abs.
2 StGB) erfordert. Mehr
noch: Die Tatbegehung durch zwei mitwirkende Bandenmitglieder stellt
aner-
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kanntermaßen eine gegenüber der
Mittäterschaft gesteigerte deliktische Zusammenarbeit
dar (BGH NJW 1998, 2913 m.w.Nachw.). Die Einbeziehung des
Angeklagten als eines mitwirkenden Zweiten in die Diebesbande kommt
deshalb
nicht in Betracht. Der Angeklagte war lediglich Anstifter. Unerheblich
ist in
diesem Zusammenhang, daß der Angeklagte als Hehler mit R. in
einer sogenannten
gemischten Zweierbande im Sinne des § 260 Abs. 1 Nr. 2,
§ 260a
Abs. 1 StGB verbunden war; denn der Tatbestand des Bandendiebstahls
stellt
lediglich auf die Verbindung zur Begehung von Raub oder Diebstahl ab
(§ 244
Abs. 1 Nr. 2, § 244a Abs. 1 StGB); anders hingegen der
Tatbestand der Bandenhehlerei,
der die gemischte, aus Dieb und Hehler bestehende Bande
zuläßt.
Zu der ins Auge gefaßten Hehlerei des Angeklagten am
Diebesgut, die
sich auf der Grundlage der zwischen dem Angeklagten und R. getroffenen
Abrede für den Angeklagten als
gewerbsmäßige Bandenhehlerei dargestellt
hätte, war es nicht gekommen. Soweit insofern eine
Verbrechensverabredung
des Angeklagten in Betracht kommen könnte (§ 260a
Abs. 1, § 30 Abs. 2
StGB), hat der Senat gemäß § 154a StPO von
der Verfolgung abgesehen.
Die Haupttäter haben danach in den Fällen 1 und 2
lediglich einen
Diebstahl (Fall 1) und einen versuchten Diebstahl (Fall 2), jeweils im
besonders
schweren Fall, begangen (§§ 242, 243 Abs. 1 Nrn. 1
und 3 StGB aF), zu dem
der Angeklagte angestiftet hat.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend, da der
Angeklagte
sich ersichtlich nicht anders als geschehen hätte verteidigen
können und sein
Verteidiger in der Revisionsrechtfertigung eine entsprechende
Schuldspruchänderung
selbst angeregt hat.
- 9 -
2. In den Fällen 3 bis 5 und 11, die das Landgericht als
gewerbsmäßige
Bandenhehlerei und versuchte gewerbsmäßige
Bandenhehlerei gewürdigt hat,
ergeben die Urteilsgründe nicht, daß der Angeklagte
als "Mitglied einer Bande"
gehehlt oder dies versucht hätte, wie der Tatbestand des
§ 260a Abs. 1 StGB
das erfordert. Der Angeklagte hat nicht etwa mit dem Bandenmitglied R. ,
sondern mit bandenfremden Dritten zusammengewirkt. Ein Bandenbezug
seines
Handelns ist auch nicht durch anderweitige Umstände belegt.
a) Die Annahme von Bandenhehlerei im Sinne von § 260 Abs. 1
Nr. 2,
§ 260a Abs. 1 StGB setzt voraus, daß sich unter
Einschluß des Hehlers zumindest
zwei Personen zu fortgesetzter Begehung von Raub, Diebstahl oder
Hehlerei
durch eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung
verbunden
haben. Eine gegenseitige Verpflichtung der Mitglieder zur Begehung von
Delikten
der in § 260 Abs. 1 Nr. 2, § 260a Abs. 1 StGB
aufgeführten Art ist ebensowenig
rechtlich erforderlich wie die Bildung einer festgefügten
Organisation;
es genügt vielmehr die allgemeine Verbrechensabrede zwischen
den Beteiligten,
in Zukunft selbständige, im einzelnen noch unbestimmte
Diebstähle oder
Hehlereihandlungen zu begehen. Eine Bande kann auch dann bestehen, wenn
lediglich zwei Personen sich auf diese Weise zusammengetan haben. Bei
der
Bandenhehlerei kommt es schließlich - anders als beim
Bandendiebstahl
(§ 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244a Abs. 1 StGB) - nicht auf
die Mitwirkung eines anderen
Bandenmitgliedes bei der Tatbegehung an (vgl. zu alldem BGH NStZ 1995,
85; 1996, 495; BGH NStZ-RR 1999, 208 f.; Ruß in LK 11. Aufl.
§ 260 Rdn. 3).
Ob die Voraussetzungen bandenmäßigen Handelns
erfüllt sind, ist stets aufgrund
aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
b) Das Landgericht hat eine Bandenabrede zwischen dem Angeklagten
und R. festgestellt, bei der es sich um eine sog. Zweierbande handelte.
- 10 -
Die Vereinbarung sah zum einen ein "gemischtes Handeln" vor, bei dem
R. als Dieb und der Angeklagte als Hehler tätig werden
sollten; zum anderen
war abgesprochen, daß beide auf Hehlerseite tätig
sein sollten.
Die hier in Rede stehenden Taten des Angeklagten lagen
außerhalb
dieser mit R. getroffenen Bandenabrede. Ihnen fehlte zudem ein
anderweitig
deutlich werdender Bandenbezug. Der Angeklagte hatte das gestohlene
Gut in den Fällen 3 und 11 von Unbekannten erlangt, in den
Fällen 4 und 5 von
namentlich festgestellten Dieben, die aber nicht der aus dem
Angeklagten und
R. bestehenden Bande angehörten. In den genannten
Fällen war das
Bandenmitglied R. auch nicht bei etwaigen Absatzbemühungen des
Angeklagten
beteiligt, wie die Bandenabrede das allgemein vorsah.
Wenn das andere Mitglied einer Zweierbande aber weder am
voraufgegangenen
Diebstahl des gehehlten Gutes noch an der Hehlerei mitgewirkt hat,
kann ein Handeln des Angeklagten "als Mitglied der Bande" allenfalls
noch
dann in Betracht kommen, wenn in tatsächlicher Hinsicht
irgendein sonstiger
Bandenbezug erkennbar wird. Dazu ist hier indes nichts festgestellt.
Zwar ging
der zweite Teil der Abrede dahin, daß der Angeklagte auch
Beute aus Diebstählen
aufkaufen solle, die er nicht veranlaßt hatte; diese sollte
er "gegebenenfalls"
unter R. s Mitwirkung weiterveräußern. Damit ist
mangels konkreter
weitergehender Absprache aber noch nicht belegt, daß der
Angeklagte
auch dann, wenn er nicht auf R. s Mitwirkung zurückgriff,
dieser also nicht
beteiligt war, gleichwohl auch im Interesse R. s und ihrer Zweierbande
handeln sollte. Deshalb können die ohne Beteiligung R. s
getätigten Hehlereien
nicht als bandenbezogenes Handeln des Angeklagten gewertet werden.
Schließlich läßt sich dem Zusammenhang des
Urteils auch nicht entnehmen,
daß der Angeklagte etwa mit seiner Frau oder seiner Mutter
eine
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Hehlerbande gebildet hätte. Daß diese ihn bei der
Aufbewahrung und dem
Verstecken von Hehlgut unterstützt (Fälle 3 und 5;
vgl. UA S. 11/12) oder das
Hehlgut zum Verkaufsort gebracht haben (Fall 6, UA S. 11),
erfüllt noch nicht
die Voraussetzungen einer Bandenbildung. Gleiches gilt hinsichtlich der
Geldwäsche
durch die Mutter (UA S. 11). Das Landgericht führt ganz
allgemein
zwar aus, Mutter und Ehefrau hätten aufgrund stillschweigender
Abrede beim
Ankauf und Verkauf von Diebesgut durch den Angeklagten mitgewirkt.
Damit ist
eine Abrede zu fortgesetzter Begehung von Hehlerei zwischen dem
Angeklagten
einerseits und seiner Mutter sowie seiner Ehefrau andererseits indessen
nicht dargetan. Sind die Beteiligten ohnehin aus persönlichen
Gründen - etwa
aufgrund ehelicher Lebensgemeinschaft oder enger verwandtschaftlicher
Beziehung
- in rechtlich anerkannter Weise miteinander verbunden und kommt es
erst im weiteren Verlauf zur gemeinsamen Begehung von Straftaten oder
zur
wechselseitigen Beteiligung an solchen, so sind für die
Annahme einer bandenmäßigen
kriminellen Zusammenarbeit bei Hehlereihandlungen gewichtigere
Indizien zu verlangen als das sonst der Fall ist (BGH NJW 1998, 2913,
2914).
Solche Anzeichen sind hier nicht festgestellt. Mit dem Verstecken von
Hehlgut
in zwei Fällen durch I. Z. und dem Transport von Hehlgut zum
Verkauf durch G. Z. im Fall 6 haben diese dem Angeklagten im
Zusammenhang mit dessen strafbarem Tun Hilfe geleistet, was
naheliegenderweise
die familiäre Verbundenheit zur Grundlage hatte. Ein
darüber hinausgehendes
Handeln von Mutter und Ehefrau mit dem erforderlichen gefestigten
Bandenwillen und in einer Rolle als Mitglieder einer Hehlerbande
läßt sich dem
nicht hinreichend tragfähig entnehmen.
Der Senat kann den Schuldspruch auch in diesen Fällen wie
geschehen
ändern, da die Feststellungen ohne weiteres eine
gewerbsmäßige Hehlerei
(Fälle 3, 5, 11) bzw. eine versuchte
gewerbsmäßige Hehlerei (Fall 4) des An-
12 -
geklagten ergeben und weitergehende Feststellungen hierzu nach
Überzeugung
des Senats nicht mehr getroffen werden können. Auch insoweit
hätte sich
der Angeklagte ersichtlich nicht anders als geschehen verteidigen
können. Die
Schuldspruchänderung entspricht im übrigen der
Anregung des Verteidigers in
der Revisionsbegründung.
3. Die Verurteilung des Angeklagten wegen
gewerbsmäßiger Bandenhehlerei
in den Fällen 6, 9 und 14 begegnet hingegen keinen rechtlichen
Bedenken.
In diesen Fällen wirkte R. mit dem Angeklagten im Rahmen der
getroffenen Bandenabrede zusammen. Bandenmäßiges
Handeln ist hinreichend
belegt. Im Falle 6 beteiligte sich R. beim Einschmelzen von gestohlenem
Goldschmuck und Gold gegen Entgelt. Im Fall 9 betrafen die
Absatzbemühungen
des Angeklagten gegenüber einem Verdeckten Ermittler der
Polizei
Kunstwerke, die R. selbst gestohlen hatte; R. sollte einen Anteil am
Erlös erhalten. Im Fall 14 war das Bandenmitglied R. zwar
nicht als Dieb
beteiligt. Er versuchte aber, dem Angeklagten beim weiteren Absatz des
Hehlgutes
behilflich zu sein (UA S. 24). Damit ist der erforderliche Bandenbezug
gegeben. Die getroffene Bandenabrede bildete ersichtlich die Grundlage
seines
Handelns.
Dem läßt sich hinsichtlich der Fälle 6 und
14 nicht entgegenhalten, der
zweite Teil der zwischen dem Angeklagten und R. getroffenen Abrede habe
sich nur auf das Aufkaufen und Weiterveräußern
gerade von R. gestohlenen
Gutes erstreckt, nicht aber auf von Dritten gestohlenes Hehlgut
(sogenannte
Fremdeinbrüche). Ein dahingehendes, einengendes
Verständnis der
Vereinbarung ist nicht zwingend. Das Landgericht ist - wie der
Zusammenhang
der Feststellungen zu den in Rede stehenden Fällen ergibt -
davon ausgegangen,
daß auch der Ankauf und Absatz von Beute aus
Fremddiebstählen von
- 13 -
der Absprache erfaßt sein sollte. Das ist im Blick auf den
sprachlichen Bedeutungsgehalt
möglich und steht auch denkgesetzlich nicht im Widerspruch zum
festgestellten Inhalt der Bandenabrede.
4. In den Fällen 7, 8 und 12 hat das Landgericht zu Recht das
Handeln
des Angeklagten als gewerbsmäßige Bandenhehlerei
gewürdigt, obgleich der
Angeklagte sich die gehehlten Kunstwerke von R. verschaffte, um sich
wegen
dessen Darlehensschuld ihm gegenüber zu befriedigen. Die
erforderliche
Bereicherungsabsicht im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB folgt hier
daraus, daß
die wertvollen Bilder zum Ausgleich bis dahin ersichtlich unsicherer
Darlehensforderungen
übergeben wurden (siehe dazu BGH bei Dallinger MDR
1954, 16; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 259 Rdn.
23). Die Hehlerei des Angeklagten
wird in diesen Fällen auch von der Bandenabrede getragen. Diese
sah eine Erlösteilung zwischen dem Angeklagten und R. vor. Das
galt bei
sinngerechtem Verständnis der Abrede auch für
diejenigen Fälle, in denen der
Angeklagte sich Hehlgut aus nicht von ihm veranlaßten
Diebstählen verschaffte,
an denen R. beteiligt war. Die Feststellungen ergeben zwar nicht,
daß
der Angeklagte nach einem etwaigen späteren Weiterverkauf der
Kunstwerke
eine solche Erlösteilung mit R. vereinbart gehabt
hätte. Die abredegemäße
Befriedigung der finanziellen Interessen beider - des Angeklagten wie
R. -
folgt hier jedoch schon daraus, daß die ersichtlich unsichere
Darlehensforderung
des Angeklagten gegen R. mit der Übergabe der Kunstwerke
erlöschen
sollte; darin lag auch ein finanzieller Vorteil R. s. Die
Fallgestaltungen
haben danach zwar eine besondere Typik. Dessen ungeachtet
fügen sie
sich aber in das zwischen dem Angeklagten und R. verabredete
Bandensystem
noch ein, das im übrigen einer am konkreten Fall
ausgerichteten, die
Bandenabrede weiter ausgestaltenden Vereinbarung zugänglich
war. Unerheblich
ist, daß zwischen dem Diebstahl der Kunstwerke durch R. und
dem
- 14 -
Sichverschaffen durch den Angeklagten ein längerer Zeitraum
lag. Dieser Umstand
ist angesichts des insgesamt langen Zusammenwirkens zwischen R.
und dem Angeklagten nicht geeignet, die
Bandenmäßigkeit der Hehlerei in
Frage zu stellen, zumal bei gestohlenen wertvollen Kunstwerken ohnehin
wegen
des speziellen Erkennungs- und Aufdeckungsrisikos beim Absatz zeitliche
Verzögerungen nachgerade typisch sind.
5. Auch die weitere Nachprüfung des Schuldspruchs hat
Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten nicht aufgedeckt.
III.
1. Die Änderung des Schuldspruchs in den Fällen 1 bis
5 und 11 führt
zur Aufhebung des Strafausspruchs in diesen Fällen.
2. Aufzuheben sind weiter die Aussprüche über die
Einzelstrafen in den
Fällen 10 (Betrug zum Nachteil der DAS-Versicherung) und 15
(uneidliche Falschaussage),
weil die Strafzumessungserwägungen im Fall 10 von den
Feststellungen
in einem Punkt nicht getragen werden und im Fall 15 lückenhaft
sind.
Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Landgericht im
Fall 10
straferschwerend berücksichtigt hat, der Angeklagte habe bei
dem Versicherungsbetrug
besonders hartnäckig gehandelt; denn er habe nicht nur falsche
Angaben gegenüber der Versicherung gemacht, sondern auch -
nach nur teilweiser
Erfüllung seiner Forderung - Klage gegen den Versicherer
erhoben (UA
S. 85/86). Den Urteilsfeststellungen läßt sich
indessen nicht entnehmen, daß
der Teilbetrag in Höhe von 14.000 DM, den das Landgericht als
Wert zweier
Brillanten und als Betrugsschaden festgestellt hat, in der Gesamtsumme
der im
Zivilprozeß geltend gemachten Klageforderung über
etwa 63.000 DM enthalten
- 15 -
war, oder aber ob er schon von demjenigen Teilbetrag umfaßt
war, den der
Versicherer bereits vorprozessual in Höhe von 60.000 DM an den
Kläger entrichtet
hatte. Damit ist zu besorgen, daß die Strafkammer dem
Angeklagten
einen Umstand angelastet hat, der der tragfähigen Grundlage
entbehrt. Ein
Verständnis der Urteilsgründe dahin, das Landgericht
habe dem Angeklagten
einen Betrugsschaden in Höhe der gerichtlich geltend gemachten
Forderung
von etwa 60.000 DM anlasten wollen, erscheint dem Senat nicht
naheliegend.
Die Strafkammer beziffert in den Feststellungen die
Schadenshöhe ausdrücklich
auf "zumindest" 14.000 DM, was dem Wert der vom Angeklagten als
gestohlen
gemeldeten, allerdings nach wie vor in seinem Besitz befindlichen
Diamanten entsprach.
Im Fall 15 hat das Landgericht die Möglichkeit
übersehen, den Strafrahmen
für das Delikt der uneidlichen Falschaussage nach seinem
Ermessen zu
mildern (§ 157 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB). Der
Strafrahmenmilderung
stand hier nicht entgegen, daß der Angeklagte trotz
bestehenden Auskunftsverweigerungsrechts
und entsprechender Belehrung die Beantwortung der
maßgeblichen Fragestellung hätte verweigern
dürfen. Denn die Vorschrift über
den Aussagenotstand nimmt allein auf ein bestimmtes Handlungsmotiv
Rücksicht
(BGH StV 1995, 250). Daß ein solcher Beweggrund beim
Angeklagten
bestand, weil er mit seiner Falschaussage die eigene Bestrafung abwenden
wollte, nimmt das Landgericht ausdrücklich an (UA S. 88).
Der Senat kann nicht ausschließen, daß die
Einzelstrafe geringer ausgefallen
wäre, wenn das Landgericht die Strafrahmenmilderungsvorschrift
des
§ 157 Abs. 1 StGB erörtert und eine entsprechende
Entschließung getroffen
hätte. Es hat dem Angeklagten zwar allgemein zugute gehalten,
er habe sich
nicht selbst durch wahrheitsgemäße Angaben belasten
wollen, diese Erwägung
- 16 -
indessen unter Hinweis auf das nicht wahrgenommene
Auskunftsverweigerungsrecht
wieder relativiert.
3. Die Einzelstrafen in den übrigen Fällen haben
ebenfalls keinen Bestand.
Ihre Begründung ist zwar rechtsfehlerfrei. Der Senat vermag
indessen
nicht sicher auszuschließen, daß ihre Höhe
von der Strafbemessung im übrigen
beeinflußt sein kann.
4. Soweit das angefochtene Urteil danach der Aufhebung unterliegt,
können die Feststellungen bestehen bleiben, da sie von den
Aufhebungsgründen
nicht betroffen sind. Ergänzende Feststellungen sind
zulässig, dürfen den
getroffenen indes nicht widersprechen.
Zur Klarstellung hebt der Senat hervor, daß auch die
Anordnung des
erweiterten Verfalls Bestand hat.
Schäfer Maul Granderath
Wahl Schluckebier |