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BGH, Urteil vom 23. Februar 2000 - 1 StR 568/99


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 23.2.2000 - 1 StR 568/99
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
___________________________
StGB § 244a Abs. 1, § 260a Abs. 1
Abgrenzungsfragen bei Bandendiebstahl und Bandenhehlerei.
BGH, Urt. vom 23. Februar 2000 - 1 StR 568/99 - LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 568/99
vom
23. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
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wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a.
- 3 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
15. Februar 2000 in der Sitzung am 23. Februar 2000, an denen teilgenommen
haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Maul,
Dr. Granderath,
Dr. Wahl,
Schluckebier,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 19. April 1999
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte
- im Fall 1 der Urteilsgründe (zum Nachteil K. ) der Anstiftung
zum Diebstahl (§§ 242, 243 Abs. 1 Nrn. 1, 3 StGB
aF, § 26 StGB),
- im Fall 2 (zum Nachteil H. ) der Anstiftung zum versuchten
Diebstahl (§§ 242, 243 Abs. 1 Nrn. 1, 3 StGB aF, §§ 26,
22, 23 StGB),
- in den Fällen 3, 5 und 11 (zum Nachteil Ho. , Ha.
und S. ) der gewerbsmäßigen Hehlerei (§§ 259, 260
Abs. 1 Nr. 1 StGB) und
- im Fall 4 (zum Nachteil B. ) der versuchten gewerbsmäßigen
Hehlerei (§§ 259, 260 Abs. 1 Nr. 1, §§ 22,
23 StGB)
schuldig ist;
b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
- 5 -
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum schweren
Bandendiebstahl, Anstiftung zum versuchten schweren Bandendiebstahl, gewerbsmäßiger
Bandenhehlerei in acht Fällen, versuchter gewerbsmäßiger
Bandenhehlerei in zwei Fällen, Betrugs, Anstiftung zum Diebstahl im besonders
schweren Fall und falscher uneidlicher Aussage zur Gesamtfreiheitsstrafe
von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie den Verfall verschiedener
Gegenstände angeordnet. Die Revision des Angeklagten greift das Urteil im
Schuldspruch mit Ausnahme der Fälle 13 und 15 der Urteilsgründe sowie im
gesamten Strafausspruch an; sie rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen vereinbarte der Angeklagte spätestens im Jahre
1994 mit dem vormaligen Mitangeklagten R. , daß der Angeklagte künftig
Einbruchsobjekte benennen, R. mit von ihm selbst ausgewählten oder ihm
vom Angeklagten vermittelten Tatgenossen dort Einbrüche begehen und der
Angeklagte die Beute dann übernehmen und gegebenenfalls wiederum mit
Unterstützung R. s veräußern werde. Von dem Erlös sollten die Beteiligten
nach einem zuvor festgelegten Schlüssel ihre jeweiligen Anteile erhalten.
Weiter kamen der Angeklagte und R. überein, daß der Angeklagte auch
die Beute aus Einbruchsdiebstählen, die nicht von ihm veranlaßt waren, aufkaufen
und gegebenenfalls unter Mitwirkung R. s an Dritte veräußern werde.
Dabei ging es dem Angeklagten wie auch R. darum, sich durch wie-
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derholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, fortlaufende und dauerhafte
Einnahmequelle in erheblichem Umfange zu verschaffen.
Der Verurteilung des Angeklagten liegen überwiegend Hehlereihandlungen
zugrunde. Die voraufgegangenen Diebstähle sind teils durch Unbekannte,
teils bei unterschiedlicher Beteiligung unter maßgeblicher Mitwirkung R. s
begangen worden. An den Bemühungen des Angeklagten, das gehehlte Gut
weiter abzusetzen, war R. zum Teil ebenfalls beteiligt.
II.
Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen bandenmäßiger
Tatbegehung (Bandendiebstahl, Bandenhehlerei) in den Fällen 1
bis 5 und 11 der Urteilsgründe nicht; das führt insoweit zur Änderung des
Schuldspruchs, der im übrigen jedoch rechtlicher Nachprüfung standhält.
1. In den Fällen 1 und 2, die das Landgericht als Anstiftung zum schweren
Bandendiebstahl und Anstiftung zum versuchten schweren Bandendiebstahl
gewürdigt hat, fehlt es an der Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes
bei der Ausführung der Haupttat (§ 244a Abs. 1 StGB).
Der Tatgenosse R. , mit dem der Angeklagte eine Bandenabrede
getroffen hatte, vergewisserte sich bei der Diebestat in Absprache mit dem Angeklagten
zwar jeweils der Mitwirkung eines zweiten Diebes am Tatort. Dem
Urteil läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß R. oder der Angeklagte auch
mit diesem zweiten Mann (Bi. im Fall 1 und Sa. im Fall 2) eine
Bandenabrede getroffen und ihn so in die zwischen ihnen bestehende Bande
einbezogen hätten oder daß auf diese Weise zwischen ihm und R. eine
eigenständige Diebesbande zustande gekommen wäre. Die Abrede zwischen
dem Angeklagten und R. sah zwar vor, zu R. s Diebstählen auch einen
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zweiten Täter hinzuzuziehen, den auch der Angeklagte vermitteln konnte. Das
allein genügt jedoch nicht, um diesen Dritten damit schon als Mitglied einer
Bande zu qualifizieren, mag etwa auch Bi. wenigstens noch ein weiteres
Mal mit R. zusammen gestohlen oder dies versucht haben (vgl. Fälle 2 und
7, UA S. 10, 17). Ebensowenig ergibt sich aus dem Urteil, daß der Angeklagte
etwa selbst als Mittäter und Mitglied einer Diebesbande an den Diebstählen
mitgewirkt hätte. Das Landgericht hat insoweit lediglich Anstiftung durch den
Angeklagten angenommen. Bei dieser Sachlage fehlt es an der - im Fall 2 versuchten
- Begehung eines Diebstahles "unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes"
(im Sinne des § 244a Abs. 1 StGB). Nach der bisherigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hätten dazu wenigstens zwei Bandenmitglieder
bei der Tatausführung örtlich und zeitlich, wenn auch nicht notwendig
körperlich zusammenwirken, sich mithin am eigentlichen Tatort oder in
dessen unmittelbarer Nähe aufhalten müssen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 8, 205,
206 ff.; 25, 18; 33, 50, 52; BGH bei Holtz MDR 1994, 763; StV 1995, 586; NStZ
1996, 493; StV 1997, 247; zuletzt Anfragebeschluß des 3. Strafsenats vom
22. Dezember 1999 - 3 StR 339/99 - S. 7 f. m.w.Nachw. aus der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofes; mit tendenziell anderen Hinweisen indessen
5. Strafsenat, Beschl. vom 8. Februar 2000 - 5 ARs 3/00).
Der vorliegende Fall gibt dem Senat keinen Anlaß, die zugrundeliegende
Gesetzesauslegung in Frage zu stellen. Denn ein zweiter Dieb, der Bandenmitglied
sein müßte, hat hier auch nicht etwa im Hintergrund mitgewirkt. Der
nicht am eigentlichen Tatort handelnde Angeklagte als Anstifter kann schon
deshalb nicht als mitwirkendes Mitglied der Diebesbande begriffen werden,
weil bandenmäßige Begehung das Zusammenwirken wenigstens zweier - an
der Diebesbande - Beteiligter als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) erfordert. Mehr
noch: Die Tatbegehung durch zwei mitwirkende Bandenmitglieder stellt aner-
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kanntermaßen eine gegenüber der Mittäterschaft gesteigerte deliktische Zusammenarbeit
dar (BGH NJW 1998, 2913 m.w.Nachw.). Die Einbeziehung des
Angeklagten als eines mitwirkenden Zweiten in die Diebesbande kommt deshalb
nicht in Betracht. Der Angeklagte war lediglich Anstifter. Unerheblich ist in
diesem Zusammenhang, daß der Angeklagte als Hehler mit R. in einer sogenannten
gemischten Zweierbande im Sinne des § 260 Abs. 1 Nr. 2, § 260a
Abs. 1 StGB verbunden war; denn der Tatbestand des Bandendiebstahls stellt
lediglich auf die Verbindung zur Begehung von Raub oder Diebstahl ab (§ 244
Abs. 1 Nr. 2, § 244a Abs. 1 StGB); anders hingegen der Tatbestand der Bandenhehlerei,
der die gemischte, aus Dieb und Hehler bestehende Bande zuläßt.
Zu der ins Auge gefaßten Hehlerei des Angeklagten am Diebesgut, die
sich auf der Grundlage der zwischen dem Angeklagten und R. getroffenen
Abrede für den Angeklagten als gewerbsmäßige Bandenhehlerei dargestellt
hätte, war es nicht gekommen. Soweit insofern eine Verbrechensverabredung
des Angeklagten in Betracht kommen könnte (§ 260a Abs. 1, § 30 Abs. 2
StGB), hat der Senat gemäß § 154a StPO von der Verfolgung abgesehen.
Die Haupttäter haben danach in den Fällen 1 und 2 lediglich einen
Diebstahl (Fall 1) und einen versuchten Diebstahl (Fall 2), jeweils im besonders
schweren Fall, begangen (§§ 242, 243 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 StGB aF), zu dem
der Angeklagte angestiftet hat.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend, da der Angeklagte
sich ersichtlich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können und sein
Verteidiger in der Revisionsrechtfertigung eine entsprechende Schuldspruchänderung
selbst angeregt hat.
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2. In den Fällen 3 bis 5 und 11, die das Landgericht als gewerbsmäßige
Bandenhehlerei und versuchte gewerbsmäßige Bandenhehlerei gewürdigt hat,
ergeben die Urteilsgründe nicht, daß der Angeklagte als "Mitglied einer Bande"
gehehlt oder dies versucht hätte, wie der Tatbestand des § 260a Abs. 1 StGB
das erfordert. Der Angeklagte hat nicht etwa mit dem Bandenmitglied R. ,
sondern mit bandenfremden Dritten zusammengewirkt. Ein Bandenbezug seines
Handelns ist auch nicht durch anderweitige Umstände belegt.
a) Die Annahme von Bandenhehlerei im Sinne von § 260 Abs. 1 Nr. 2,
§ 260a Abs. 1 StGB setzt voraus, daß sich unter Einschluß des Hehlers zumindest
zwei Personen zu fortgesetzter Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei
durch eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung verbunden
haben. Eine gegenseitige Verpflichtung der Mitglieder zur Begehung von Delikten
der in § 260 Abs. 1 Nr. 2, § 260a Abs. 1 StGB aufgeführten Art ist ebensowenig
rechtlich erforderlich wie die Bildung einer festgefügten Organisation;
es genügt vielmehr die allgemeine Verbrechensabrede zwischen den Beteiligten,
in Zukunft selbständige, im einzelnen noch unbestimmte Diebstähle oder
Hehlereihandlungen zu begehen. Eine Bande kann auch dann bestehen, wenn
lediglich zwei Personen sich auf diese Weise zusammengetan haben. Bei der
Bandenhehlerei kommt es schließlich - anders als beim Bandendiebstahl
(§ 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244a Abs. 1 StGB) - nicht auf die Mitwirkung eines anderen
Bandenmitgliedes bei der Tatbegehung an (vgl. zu alldem BGH NStZ 1995,
85; 1996, 495; BGH NStZ-RR 1999, 208 f.; Ruß in LK 11. Aufl. § 260 Rdn. 3).
Ob die Voraussetzungen bandenmäßigen Handelns erfüllt sind, ist stets aufgrund
aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
b) Das Landgericht hat eine Bandenabrede zwischen dem Angeklagten
und R. festgestellt, bei der es sich um eine sog. Zweierbande handelte.
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Die Vereinbarung sah zum einen ein "gemischtes Handeln" vor, bei dem
R. als Dieb und der Angeklagte als Hehler tätig werden sollten; zum anderen
war abgesprochen, daß beide auf Hehlerseite tätig sein sollten.
Die hier in Rede stehenden Taten des Angeklagten lagen außerhalb
dieser mit R. getroffenen Bandenabrede. Ihnen fehlte zudem ein anderweitig
deutlich werdender Bandenbezug. Der Angeklagte hatte das gestohlene
Gut in den Fällen 3 und 11 von Unbekannten erlangt, in den Fällen 4 und 5 von
namentlich festgestellten Dieben, die aber nicht der aus dem Angeklagten und
R. bestehenden Bande angehörten. In den genannten Fällen war das
Bandenmitglied R. auch nicht bei etwaigen Absatzbemühungen des Angeklagten
beteiligt, wie die Bandenabrede das allgemein vorsah.
Wenn das andere Mitglied einer Zweierbande aber weder am voraufgegangenen
Diebstahl des gehehlten Gutes noch an der Hehlerei mitgewirkt hat,
kann ein Handeln des Angeklagten "als Mitglied der Bande" allenfalls noch
dann in Betracht kommen, wenn in tatsächlicher Hinsicht irgendein sonstiger
Bandenbezug erkennbar wird. Dazu ist hier indes nichts festgestellt. Zwar ging
der zweite Teil der Abrede dahin, daß der Angeklagte auch Beute aus Diebstählen
aufkaufen solle, die er nicht veranlaßt hatte; diese sollte er "gegebenenfalls"
unter R. s Mitwirkung weiterveräußern. Damit ist mangels konkreter
weitergehender Absprache aber noch nicht belegt, daß der Angeklagte
auch dann, wenn er nicht auf R. s Mitwirkung zurückgriff, dieser also nicht
beteiligt war, gleichwohl auch im Interesse R. s und ihrer Zweierbande
handeln sollte. Deshalb können die ohne Beteiligung R. s getätigten Hehlereien
nicht als bandenbezogenes Handeln des Angeklagten gewertet werden.
Schließlich läßt sich dem Zusammenhang des Urteils auch nicht entnehmen,
daß der Angeklagte etwa mit seiner Frau oder seiner Mutter eine
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Hehlerbande gebildet hätte. Daß diese ihn bei der Aufbewahrung und dem
Verstecken von Hehlgut unterstützt (Fälle 3 und 5; vgl. UA S. 11/12) oder das
Hehlgut zum Verkaufsort gebracht haben (Fall 6, UA S. 11), erfüllt noch nicht
die Voraussetzungen einer Bandenbildung. Gleiches gilt hinsichtlich der Geldwäsche
durch die Mutter (UA S. 11). Das Landgericht führt ganz allgemein
zwar aus, Mutter und Ehefrau hätten aufgrund stillschweigender Abrede beim
Ankauf und Verkauf von Diebesgut durch den Angeklagten mitgewirkt. Damit ist
eine Abrede zu fortgesetzter Begehung von Hehlerei zwischen dem Angeklagten
einerseits und seiner Mutter sowie seiner Ehefrau andererseits indessen
nicht dargetan. Sind die Beteiligten ohnehin aus persönlichen Gründen - etwa
aufgrund ehelicher Lebensgemeinschaft oder enger verwandtschaftlicher Beziehung
- in rechtlich anerkannter Weise miteinander verbunden und kommt es
erst im weiteren Verlauf zur gemeinsamen Begehung von Straftaten oder zur
wechselseitigen Beteiligung an solchen, so sind für die Annahme einer bandenmäßigen
kriminellen Zusammenarbeit bei Hehlereihandlungen gewichtigere
Indizien zu verlangen als das sonst der Fall ist (BGH NJW 1998, 2913, 2914).
Solche Anzeichen sind hier nicht festgestellt. Mit dem Verstecken von Hehlgut
in zwei Fällen durch I. Z. und dem Transport von Hehlgut zum
Verkauf durch G. Z. im Fall 6 haben diese dem Angeklagten im
Zusammenhang mit dessen strafbarem Tun Hilfe geleistet, was naheliegenderweise
die familiäre Verbundenheit zur Grundlage hatte. Ein darüber hinausgehendes
Handeln von Mutter und Ehefrau mit dem erforderlichen gefestigten
Bandenwillen und in einer Rolle als Mitglieder einer Hehlerbande läßt sich dem
nicht hinreichend tragfähig entnehmen.
Der Senat kann den Schuldspruch auch in diesen Fällen wie geschehen
ändern, da die Feststellungen ohne weiteres eine gewerbsmäßige Hehlerei
(Fälle 3, 5, 11) bzw. eine versuchte gewerbsmäßige Hehlerei (Fall 4) des An-
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geklagten ergeben und weitergehende Feststellungen hierzu nach Überzeugung
des Senats nicht mehr getroffen werden können. Auch insoweit hätte sich
der Angeklagte ersichtlich nicht anders als geschehen verteidigen können. Die
Schuldspruchänderung entspricht im übrigen der Anregung des Verteidigers in
der Revisionsbegründung.
3. Die Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei
in den Fällen 6, 9 und 14 begegnet hingegen keinen rechtlichen Bedenken.
In diesen Fällen wirkte R. mit dem Angeklagten im Rahmen der
getroffenen Bandenabrede zusammen. Bandenmäßiges Handeln ist hinreichend
belegt. Im Falle 6 beteiligte sich R. beim Einschmelzen von gestohlenem
Goldschmuck und Gold gegen Entgelt. Im Fall 9 betrafen die Absatzbemühungen
des Angeklagten gegenüber einem Verdeckten Ermittler der Polizei
Kunstwerke, die R. selbst gestohlen hatte; R. sollte einen Anteil am
Erlös erhalten. Im Fall 14 war das Bandenmitglied R. zwar nicht als Dieb
beteiligt. Er versuchte aber, dem Angeklagten beim weiteren Absatz des Hehlgutes
behilflich zu sein (UA S. 24). Damit ist der erforderliche Bandenbezug
gegeben. Die getroffene Bandenabrede bildete ersichtlich die Grundlage seines
Handelns.
Dem läßt sich hinsichtlich der Fälle 6 und 14 nicht entgegenhalten, der
zweite Teil der zwischen dem Angeklagten und R. getroffenen Abrede habe
sich nur auf das Aufkaufen und Weiterveräußern gerade von R. gestohlenen
Gutes erstreckt, nicht aber auf von Dritten gestohlenes Hehlgut (sogenannte
Fremdeinbrüche). Ein dahingehendes, einengendes Verständnis der
Vereinbarung ist nicht zwingend. Das Landgericht ist - wie der Zusammenhang
der Feststellungen zu den in Rede stehenden Fällen ergibt - davon ausgegangen,
daß auch der Ankauf und Absatz von Beute aus Fremddiebstählen von
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der Absprache erfaßt sein sollte. Das ist im Blick auf den sprachlichen Bedeutungsgehalt
möglich und steht auch denkgesetzlich nicht im Widerspruch zum
festgestellten Inhalt der Bandenabrede.
4. In den Fällen 7, 8 und 12 hat das Landgericht zu Recht das Handeln
des Angeklagten als gewerbsmäßige Bandenhehlerei gewürdigt, obgleich der
Angeklagte sich die gehehlten Kunstwerke von R. verschaffte, um sich wegen
dessen Darlehensschuld ihm gegenüber zu befriedigen. Die erforderliche
Bereicherungsabsicht im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB folgt hier daraus, daß
die wertvollen Bilder zum Ausgleich bis dahin ersichtlich unsicherer Darlehensforderungen
übergeben wurden (siehe dazu BGH bei Dallinger MDR
1954, 16; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 259 Rdn. 23). Die Hehlerei des Angeklagten
wird in diesen Fällen auch von der Bandenabrede getragen. Diese
sah eine Erlösteilung zwischen dem Angeklagten und R. vor. Das galt bei
sinngerechtem Verständnis der Abrede auch für diejenigen Fälle, in denen der
Angeklagte sich Hehlgut aus nicht von ihm veranlaßten Diebstählen verschaffte,
an denen R. beteiligt war. Die Feststellungen ergeben zwar nicht, daß
der Angeklagte nach einem etwaigen späteren Weiterverkauf der Kunstwerke
eine solche Erlösteilung mit R. vereinbart gehabt hätte. Die abredegemäße
Befriedigung der finanziellen Interessen beider - des Angeklagten wie R. -
folgt hier jedoch schon daraus, daß die ersichtlich unsichere Darlehensforderung
des Angeklagten gegen R. mit der Übergabe der Kunstwerke erlöschen
sollte; darin lag auch ein finanzieller Vorteil R. s. Die Fallgestaltungen
haben danach zwar eine besondere Typik. Dessen ungeachtet fügen sie
sich aber in das zwischen dem Angeklagten und R. verabredete Bandensystem
noch ein, das im übrigen einer am konkreten Fall ausgerichteten, die
Bandenabrede weiter ausgestaltenden Vereinbarung zugänglich war. Unerheblich
ist, daß zwischen dem Diebstahl der Kunstwerke durch R. und dem
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Sichverschaffen durch den Angeklagten ein längerer Zeitraum lag. Dieser Umstand
ist angesichts des insgesamt langen Zusammenwirkens zwischen R.
und dem Angeklagten nicht geeignet, die Bandenmäßigkeit der Hehlerei in
Frage zu stellen, zumal bei gestohlenen wertvollen Kunstwerken ohnehin wegen
des speziellen Erkennungs- und Aufdeckungsrisikos beim Absatz zeitliche
Verzögerungen nachgerade typisch sind.
5. Auch die weitere Nachprüfung des Schuldspruchs hat Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten nicht aufgedeckt.
III.
1. Die Änderung des Schuldspruchs in den Fällen 1 bis 5 und 11 führt
zur Aufhebung des Strafausspruchs in diesen Fällen.
2. Aufzuheben sind weiter die Aussprüche über die Einzelstrafen in den
Fällen 10 (Betrug zum Nachteil der DAS-Versicherung) und 15 (uneidliche Falschaussage),
weil die Strafzumessungserwägungen im Fall 10 von den Feststellungen
in einem Punkt nicht getragen werden und im Fall 15 lückenhaft
sind.
Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Landgericht im Fall 10
straferschwerend berücksichtigt hat, der Angeklagte habe bei dem Versicherungsbetrug
besonders hartnäckig gehandelt; denn er habe nicht nur falsche
Angaben gegenüber der Versicherung gemacht, sondern auch - nach nur teilweiser
Erfüllung seiner Forderung - Klage gegen den Versicherer erhoben (UA
S. 85/86). Den Urteilsfeststellungen läßt sich indessen nicht entnehmen, daß
der Teilbetrag in Höhe von 14.000 DM, den das Landgericht als Wert zweier
Brillanten und als Betrugsschaden festgestellt hat, in der Gesamtsumme der im
Zivilprozeß geltend gemachten Klageforderung über etwa 63.000 DM enthalten
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war, oder aber ob er schon von demjenigen Teilbetrag umfaßt war, den der
Versicherer bereits vorprozessual in Höhe von 60.000 DM an den Kläger entrichtet
hatte. Damit ist zu besorgen, daß die Strafkammer dem Angeklagten
einen Umstand angelastet hat, der der tragfähigen Grundlage entbehrt. Ein
Verständnis der Urteilsgründe dahin, das Landgericht habe dem Angeklagten
einen Betrugsschaden in Höhe der gerichtlich geltend gemachten Forderung
von etwa 60.000 DM anlasten wollen, erscheint dem Senat nicht naheliegend.
Die Strafkammer beziffert in den Feststellungen die Schadenshöhe ausdrücklich
auf "zumindest" 14.000 DM, was dem Wert der vom Angeklagten als gestohlen
gemeldeten, allerdings nach wie vor in seinem Besitz befindlichen
Diamanten entsprach.
Im Fall 15 hat das Landgericht die Möglichkeit übersehen, den Strafrahmen
für das Delikt der uneidlichen Falschaussage nach seinem Ermessen zu
mildern (§ 157 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB). Der Strafrahmenmilderung
stand hier nicht entgegen, daß der Angeklagte trotz bestehenden Auskunftsverweigerungsrechts
und entsprechender Belehrung die Beantwortung der
maßgeblichen Fragestellung hätte verweigern dürfen. Denn die Vorschrift über
den Aussagenotstand nimmt allein auf ein bestimmtes Handlungsmotiv Rücksicht
(BGH StV 1995, 250). Daß ein solcher Beweggrund beim Angeklagten
bestand, weil er mit seiner Falschaussage die eigene Bestrafung abwenden
wollte, nimmt das Landgericht ausdrücklich an (UA S. 88).
Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Einzelstrafe geringer ausgefallen
wäre, wenn das Landgericht die Strafrahmenmilderungsvorschrift des
§ 157 Abs. 1 StGB erörtert und eine entsprechende Entschließung getroffen
hätte. Es hat dem Angeklagten zwar allgemein zugute gehalten, er habe sich
nicht selbst durch wahrheitsgemäße Angaben belasten wollen, diese Erwägung
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indessen unter Hinweis auf das nicht wahrgenommene Auskunftsverweigerungsrecht
wieder relativiert.
3. Die Einzelstrafen in den übrigen Fällen haben ebenfalls keinen Bestand.
Ihre Begründung ist zwar rechtsfehlerfrei. Der Senat vermag indessen
nicht sicher auszuschließen, daß ihre Höhe von der Strafbemessung im übrigen
beeinflußt sein kann.
4. Soweit das angefochtene Urteil danach der Aufhebung unterliegt,
können die Feststellungen bestehen bleiben, da sie von den Aufhebungsgründen
nicht betroffen sind. Ergänzende Feststellungen sind zulässig, dürfen den
getroffenen indes nicht widersprechen.
Zur Klarstellung hebt der Senat hervor, daß auch die Anordnung des
erweiterten Verfalls Bestand hat.
Schäfer Maul Granderath
Wahl Schluckebier



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