BGH,
Urt. v. 23.1.2003 - 4 StR 412/02
4 StR 412/02
JGG §§ 31 Abs. 2, 66
Eine rechtskräftige Vorverurteilung darf nicht nach §
31 Abs. 2 JGG einbezogen werden, wenn sie bereits in ein anderes - noch
nicht rechtskräftiges - Urteil einbezogen worden war (im
Anschluß an BGHSt 20, 292).
BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - - Landgericht Siegen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
23. Januar 2003
in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen zu 1. Vergewaltigung u.a.
zu 2. versuchter sexueller Nötigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 23.
Januar 2003, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am
Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Dr.
Kuckein, Athing, Richterinnen am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic,
Sost-Scheible als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter
der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten T.
, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten W. ,
Nebenkläger A. in Person, Rechtsanwalt als Vertreter des
Nebenklägers A. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
1.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten W. gegen das
Urteil des Landgerichts Siegen vom 8. Januar 2002 werden verworfen.
2. Auf die Revision des Angeklagten T. wird das vorbezeichnete Urteil
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die
Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten bestehen.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten T. wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des
Angeklagten T. , an eine andere
Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die Staatskasse hat die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft
und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
Der Angeklagte W. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den
Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten T. wegen Vergewaltigung, versuchter
Vergewaltigung und versuchter räuberischer Erpressung in
Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils
des Amtsgerichtes Olpe vom 29. August 2000 (Az.: 59 Ls 212 Js 194/00)
zu einer (Einheits-) Jugendstrafe von sechs Jahren und den Angeklagten
W. wegen versuchter sexueller Nötigung zur Freiheitsstrafe von
drei Jahren verurteilt; im übrigen hat es die Angeklagten
freigesprochen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren
zuungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen, mit denen sie die
Verletzung materiellen Rechts rügt. Sie beanstandet bei der
Beweiswürdigung zu Fall II 3 der Urteilsgründe,
daß das Landgericht den Angeklagten nicht den Tod der
Geschädigten Karin A. zugerechnet hat; außerdem
rügt sie die Strafzumessung. Die Angeklagten beanstanden das
Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten W.
haben keinen Erfolg; die Revision des Angeklagten T. hat nur zum
Strafausspruch Erfolg.
1. Nach den Feststellungen versuchte der zu den Tatzeiten
17jährige Angeklagte T. am 29. November 2000 einen
15jährigen Jungen mit Schlägen zur Herausgabe von
Geld zu veranlassen, was ihm aber nicht gelang, weil dieser kein Geld
hatte (Fall II 1: versuchte räuberische Erpressung in
Tateinheit mit Körperverletzung). Am Abend desselben Tages
führte er mit der ihm bekannten 52jährigen Doris Te.
, nachdem er deren entgegenstehenden Willen mit Gewalt gebrochen hatte,
den Geschlechtsverkehr durch (Fall II 2: Vergewaltigung). Am Nachmittag
des 1. Dezember 2000 begaben sich beide Angeklagte in die Wohnung der
Karin A. , um dort eine Party zu feiern. Der Angeklagte W. kannte Frau
A. ; er hatte mit ihr schon geschlechtlich verkehrt. Nachdem in
erheblichen Mengen Alkohol konsumiert worden war, die anderen
Gäste gegangen waren und Frau A. auf einer Matratze schlafen
wollte, begann der Angeklagte W. , sie zu streicheln. Er zog ihr die
Jogginghose und den Slip aus und forderte den Angeklagten T. auf, sich
zu beiden auf die Matratze zu legen, um gemeinsam mit ihm sexuelle
Handlungen an Frau A. vorzunehmen. Der Angeklagte T. tat dies, begann
ebenfalls, Frau A. zu streicheln, und führte - wie auch der
Angeklagte W. - einen Finger in ihre Scheide ein. Nunmehr begann Frau
A. , sich zu wehren, "da sie mit der sexuellen Annäherung
durch die Angeklagten nicht mehr einverstanden war". Die Angeklagten
entschlossen sich daraufhin, "notfalls" auch mit Gewalt sexuelle
Handlungen an ihr vorzunehmen. Sie drückten ihre Arme zur
Seite und als Frau A. schrie und sagte, die Angeklagten sollten sie in
Ruhe lassen, sie wolle schlafen, entgegnete der Angeklagte W. , sie
könne gleich "richtig pennen" und schlug ihr - um ihren
Widerstand zu brechen - mit der Hand ins Gesicht, worauf sich Frau A. s
Kopf zur Seite drehte und sie sich nicht mehr regte. Die Angeklagten
zerrissen sodann ihr T-Shirt, so daß sie völlig
nackt war. Möglicherweise war sie jetzt bereits tot. Der
Angeklagte T.
vollzog nun mit ihr - dem gemeinsamen Tatentschluß
entsprechend - den Geschlechtsverkehr; der Angeklagte W. streichelte
danach ihre Brüste. Als die Angeklagten schließlich
die Wohnung verließen, gingen sie davon aus, daß
Frau A. noch lebte.
Frau A. war zwischen 21.50 und 01.30 Uhr verstorben. Nach dem Gutachten
des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. S. , dem die
Jugendkammer folgt, war Todesursache eine Herzschädigung in
Zusammenhang mit einer geringfügigen
Benzodiazepinkonzentration im Blut und einer erheblichen
Alkoholisierung (über 4 %). Das Landgericht konnte nicht
feststellen, daß die Tatsituation - insbesondere die durch
die Angeklagten ausgeübte Gewalt - für ihren Tod
zumindest mitursächlich war. Die Herzschädigung der
Frau A. war den Angeklagten nicht bekannt (Fall II 3).
2. In seiner rechtlichen Würdigung wertet das Landgericht das
Tatgeschehen im Fall II 3 beim Angeklagten T. als versuchte
Vergewaltigung (§§ 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2,
22, 23 StGB). Es liege ein untauglicher Versuch vor, weil davon
auszugehen sei, daß Frau A. bei der Ausübung des
Geschlechtsverkehrs bereits tot gewesen sei, der Angeklagte aber die
Vorstellung gehabt habe, das Opfer lebe noch. Eine vollendete
Vergewaltigung - durch Einführen des Fingers in die Scheide -
sei nicht gegeben, weil nach der Einlassung des Angeklagten T. bei der
Polizei, die das Landgericht seinen Feststellungen zugrunde legt, Frau
A. zu diesem Zeitpunkt noch mit der Vornahme sexueller Handlungen
einverstanden gewesen sei. Der Angeklagte W. habe sich wegen versuchter
sexueller Nötigung (§§ 177 Abs. 1, Abs. 2
Nr. 2, 22, 23 StGB) strafbar gemacht. Er habe zwar gemeinschaftlich mit
dem Angeklagten T. gehandelt, selbst aber den Beischlaf nicht
vollzogen. Deshalb sei er nicht - wie dieser - wegen versuchter
Vergewaltigung zu verurteilen. Die Voraussetzungen des § 177
Abs. 3 Nr. 3 StGB bzw. des § 177 Abs. 4 Nr. 2 b StGB
lägen nicht vor, weil die Angeklagten hinsichtlich der Gefahr
einer schweren Gesundheitsschädigung bzw. des Todes der Frau
A. nicht vorsätzlich gehandelt hätten. Eine schwere
körperliche Mißhandlung (§ 177 Abs. 4 Nr. 2
a StGB) sei schon objektiv nicht feststellbar.
3. Revisionen der Staatsanwaltschaft
a) Soweit sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen die
Beweiswürdigung richten, decken sie keinen Rechtsfehler auf.
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils erfolgt auf
der Grundlage der Urteilsurkunde (BGHSt 35, 238, 241). Das Vorbringen
der Beschwerdeführerin, das Urteil setze sich nicht damit
auseinander, daß der Sachverständige Dr. S. sein
zunächst im Ermittlungsverfahren erstattetes schriftliches
Gutachten später modifiziert habe, ist auf die
Sachrüge nicht zu beachten; denn dem Urteil ist eine
abweichende Beurteilung durch den Sachverständigen nicht zu
entnehmen. Soweit die Staatsanwaltschaft zur Begründung ihrer
Auffassung, die in ihrer Revisionsbegründung auszugsweise
mitgeteilten schriftlichen Stellungnahmen des Sachverständigen
im Ermittlungsverfahren seien im Revisionsverfahren zu
berücksichtigen, auf die in BGHSt 22, 282, 289 und StV 1993,
176 abgedruckten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes hinweist,
verkennt sie, daß dort Aktenteile aufgrund von
Verfahrensrügen Gegenstand des Revisionsverfahrens waren.
Zulässige Verfahrensrügen hat die Staatsanwaltschaft
jedoch nicht erhoben.
Der Inhalt des vom Sachverständigen Dr. S. in der
Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens ist in den
Urteilsgründen wiedergegeben (UA 35). Das Urteil
enthält die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und
Darlegungen des Sachverständigen in einer Weise, die zum
Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner
Schlüssigkeit und sonstigen Rechtsfehlerfreiheit
genügt. Weitergehende Ausführungen waren aus
Rechtsgründen nicht erforderlich (vgl. hierzu Engelhardt in KK
4. Aufl. § 261 Rdn. 32, § 267 Rdn. 16 jeweils
m.w.N.). Auch sonst ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei.
Soweit die Revision versucht, ihre eigene Beweiswürdigung an
die Stelle der Beweiswürdigung des hierzu berufenen
Tatrichters zu setzen, kann sie damit im Revisionsverfahren nicht
gehört werden.
b) Die auf den rechtsfehlerfreien Feststellungen beruhenden
Schuldsprüche halten ebenfalls der rechtlichen
Nachprüfung stand.
Das Landgericht hat im Fall II 3 das Vorliegen der
Qualifikationstatbestände des § 177 Abs. 3 Nr. 3,
Abs. 4 Nr. 2 b StGB mit der zutreffenden Erwägung abgelehnt,
daß hinsichtlich des Eintritts der Gefahr einer schweren
Gesundheitsschädigung bzw. des Todes der Geschädigten
zumindest bedingter Vorsatz erforderlich gewesen wäre (BGHSt
46, 225, 226 ff.; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. §
177 Rdn. 44, 48; vgl. auch BGH StV 2002, 423, 424 [zu § 250
Abs. 1 Nr. 1 c StGB]), der den Angeklagten aber nicht nachgewiesen
werden konnte. Eine schwere körperliche Mißhandlung
(§ 177 Abs. 4 Nr. 2 a StGB) ist ebenfalls nicht festgestellt
(vgl. hierzu BGH NJW 2000, 3655); dasselbe gilt für die
Voraussetzungen einer Verurteilung nach den §§ 178,
179 StGB und § 227 StGB.
c) Auch die Angriffe der Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung
haben keinen Erfolg.
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es
ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er
in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des
Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und
belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und
gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann hier nur
eingreifen, wenn ein (durchgreifender) Rechtsfehler vorliegt. Eine ins
einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (st.
Rspr., vgl. nur BGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349; BGH, Urteil vom 23.
Oktober 2002 - 5 StR 392/02).
Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, daß das
Landgericht beim Angeklagten W. den Strafrahmen des § 177 Abs.
5 StGB zugrundegelegt hat, deckt sie keinen den Bestand des Urteils
gefährdenden Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat die
Ausnahme vom Regelstrafrahmen des § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB und
die Anwendung des Strafrahmens des § 177 Abs. 1 StGB damit
begründet, daß der Angeklagte und Karin A. sich
kannten, sie vor der Tat bereits einvernehmliche geschlechtliche
Beziehungen hatten und die Geschädigte die sexuelle
Annäherung des Angeklagten zunächst duldete. Einen
minder schweren Fall (§ 177 Abs. 5 StGB) hat es deswegen
angenommen, weil beim Angeklagten W. zur Tatzeit die Voraussetzungen
des § 21 StGB gegeben waren und die Tat nur versucht wurde,
somit zwei vertypte Strafmilderungsgründe vorlagen. Dies ist -
unter Berücksichtigung der
außergewöhnlichen Umstände der Tat - aus
Rechtsgründen hinzunehmen.
d) Die Revision der Staatsanwaltschaft ist daher zu verwerfen. Darauf,
daß sie im Hinblick auf den Angeklagten T. auch zu dessen
Gunsten wirkt (§ 301 StPO), kommt es nicht an, weil die
Gründe, die das angefochtene Urteil insoweit in Frage stellen
(vgl. unten 5 b), auf die Revision des Angeklagten T. zu
berücksichtigen sind (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2
Heimtücke 9 aE; Kuckein in KK 4. Aufl. § 353 Rdn. 5
m.w.N).
4. Revision des Angeklagten W.
Die Verfahrensrügen sind aus den Gründen der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. September 2002
(jedenfalls) unbegründet. Die Überprüfung
des Urteils aufgrund der Sachrüge hat ebenfalls keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten W. ergeben.
5. Revision des Angeklagten T.
a) Die Verfahrensrügen haben, wie der Generalbundesanwalt in
seiner Antragsschrift im einzelnen ausgeführt hat, keinen
Erfolg. Lediglich zur Rüge der Verletzung des
Öffentlichkeitsgrundsatzes ist ergänzend zu bemerken:
Abgesehen davon, daß von dem
Ausschließungsbeschluß (Ausschließung der
Öffentlichkeit gem. § 48 Abs. 3 S. 2 JGG
während der Erörterung der persönlichen
Verhältnisse des Angeklagten T. ) alle
Verfahrensvorgänge umfaßt waren, die mit dem
Ausschließungsgrund zusammenhingen, also auch die
Erörterung der Vorstrafen des Angeklagten, kann der zur
Tatzeit jugendliche Angeklagte T. einen Verstoß gegen den
Öffentlichkeitsgrundsatz nicht geltend machen, weil gegen ihn
gem. § 48 Abs. 1 JGG nicht öffentlich hätte
verhandelt werden müssen, wenn der Mitangeklagte nicht
Erwachsener gewesen wäre (vgl. BGHSt 10, 119, 120 f.;
Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. § 48 Rdn. 23 m.w.N.).
b) Die Überprüfung des Urteils aufgrund der
Sachrüge des Angeklagten T. hat zum Schuldspruch keinen ihn
beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Jedoch muß der
Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben werden; denn die
Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichtes Olpe vom 29. August 2000 war
nicht zulässig, weil dieses Urteil bereits in das - noch nicht
rechtskräftige - Urteil des Jugendschöffengerichts
Olpe vom 9. Januar 2001 einbezogen worden war (vgl. UA 6 f.). Wie der
Bundesgerichtshof in seiner in BGHSt 20, 292 ff. abgedruckten
Entscheidung für das Erwachsenenstrafrecht dargelegt hat,
dürfen - zur Vermeidung von Doppelbestrafungen - Strafen in
eine Gesamtstrafe nicht mehr einbezogen werden, wenn sie bereits zur
Bildung einer anderen noch nicht rechtskräftigen Gesamtstrafe
gedient haben; sie sind vielmehr verfahrensmäßig so
zu behandeln, als wären sie noch nicht rechtskräftig
(vgl. auch BGHSt 9, 190, 192; 44, 1 ff.; Tröndle/Fischer aaO
§ 55 Rdn. 35). Da im Jugendstrafrecht ebenfalls die Gefahr der
doppelten Verwertung einer Vorverurteilung besteht, wenn diese bereits
in ein anderes - nicht rechtskräftiges - Urteil einbezogen
worden war, gilt dieser Grundsatz entsprechend bei einer Einbeziehung
nach § 31 Abs. 2 JGG. Die Möglichkeit einer
"Korrektur" der doppelten Einbeziehung über das Verfahren nach
§ 66 JGG bietet keine zureichende Gewähr, die Gefahr
der Doppelbestrafung sicher auszuschließen (vgl. zur selben
Problematik bei § 460 StPO: BGHSt 9, 190, 192 f.; 20, 292, 293
f.). Die Strafe für den Angeklagten T. muß daher -
nunmehr möglicherweise unter Einbeziehung sowohl des Urteils
des Amtsgerichtes Olpe vom 29. August 2000 als auch des Urteils des
Jugendschöffengerichts Olpe vom 9. Januar 2001, sofern dieses
inzwischen rechtskräftig geworden ist (vgl. BGHR JGG
§ 31 Abs. 2 Einbeziehung 7) - neu festgesetzt werden. Die
Feststellungen
zur Schuldfähigkeit des Angeklagten T. können
bestehen bleiben, weil sie von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht
berührt werden.
Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovic Sost-Scheible |