BGH,
Urt. v. 23.6.2009 - 1 StR 191/09
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 191/09
vom
23. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
23. Juni 2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Kolz,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Jäger,
Prof. Dr. Sander,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Vertreter des Nebenklägers
sowie der Nebenkläger persönlich,
Rechtsanwalt ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers
gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 5. November 2008 werden
verworfen.
2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der
Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren
hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
3. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
dem Angeklagten im Revisionsverfahren hierdurch entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit
Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit
ihren jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen
beanstanden die Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger, dass
das Landgericht einen Tötungsvorsatz nicht für
erwiesen erachtet und den Angeklagten deshalb nicht wegen Totschlags
verurteilt habe. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
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1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
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a) Der Angeklagte und S. , das spätere Tatopfer, waren in der
Nacht zum 25. Dezember 2007 als Gäste auf einer Party des
Zeugen E. , die in der Wohnung von dessen verreisten Eltern stattfand.
Auf dieser Party nahmen der Angeklagte und S. in erheblichem
Maß Alkohol (Wodka und Bier) zu sich. Außerdem
verbrachten sie und ein weiterer männlicher Partygast, der wie
der Angeklagte und S. ohne weibliche Begleitung gekommen war, ihre Zeit
damit, mit nackten Oberkörpern an einem Fitnessgerät
in einem Nebenraum zu „spielen“ oder auf dem Boden
miteinander zu „catchen“. Der Angeklagte fiel
hierbei durch seine grundlose verbale Aggressivität
gegenüber den übrigen Partygästen auf, so
dass der Gastgeber mehrfach beruhigend auf ihn einwirken musste.
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Gegen 2.30 Uhr rangen der Angeklagte und S. miteinander auf dem
Wohnzimmerboden. Der Zeuge B. , ein weiterer Partygast, trennte die
beiden stark alkoholisierten Kontrahenten, wobei er sich bei der
anschließenden Auseinandersetzung mit dem Angeklagten, dessen
Blutalkoholkonzentration zu diesem Zeitpunkt bei maximal 2,97 Promille
lag, leichte Verletzungen an Nase und Rücken zuzog. S. , der
zunächst das Wohnzimmer verlassen hatte, kam zurück
und versetzte dem Angeklagten einen Stoß, so dass dieser auf
einen Couchtisch mit Glasfläche fiel. Hierdurch kippte der
Tisch nach hinten in Richtung Wand; das Glas zersplitterte, wodurch
sich unmittelbar um den Glastisch ein
„Splitterfeld“ mit zum Teil mehreren Zentimeter
langen und breiten Glassplittern bildete. Der Angeklagte empfand den
Stoß als demütigend und wollte sich hierfür
rächen. Er stand sofort auf, nahm einen der Glassplitter und
stach ihn unmittelbar mit der linken Hand von oben nach unten mit
großer Wucht in S. s rechte Halsseite, um diesen zu
verletzen. Die Steuerungs-
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fähigkeit des Angeklagten war zu diesem Zeitpunkt aufgrund
seiner Alkoholisierung in Verbindung mit seiner affektiven Erregung
erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 21 StGB.
Durch den Stich wurden die rechte innere Doppelvene, die rechte
Unterschlüsselbeinarterie und die fast zehn Zentimeter unter
dem Halsansatz liegende rechte Pleurakuppel von S. durchtrennt. Das
Blut spritzte wie eine Fontäne aus der Wunde. S. ging zu Boden
und verstarb innerhalb der nächsten fünf Minuten an
den Verletzungsfolgen.
Der Angeklagte war über die Folgen des Stiches zutiefst
erschrocken. Er bemühte sich, die Blutung bei seinem Opfer mit
einem Handtuch zu stillen. Außerdem telefonierte er zweimal
mit dem Notruf der Polizei und drängte darauf, dass der
Rettungsdienst möglichst schnell zu Hilfe kommen sollte. Als
der Notarzt um 2.40 Uhr am Einsatzort eintraf, stand der Angeklagte nur
mit Unterhose und Socken bekleidet und in einem
„völlig aufgelösten Zustand“ auf
der Straße, um die Rettungskräfte darauf
hinzuweisen, dass sich der schwer verletzte S. oben in der Wohnung
befinde. Nachdem der Notarzt in der Wohnung festgestellt hatte, dass S.
an den Verletzungsfolgen bereits verstorben war, forderte der
Angeklagte den Arzt beharrlich auf, seine Wiederbelebungsversuche
fortzusetzen, weil er sich mit dem Tod seines Opfers nicht abfinden
wollte. Dem Notarzt gelang es dabei nur sehr mühsam, den
Angeklagten davon zu überzeugen, dass S. nicht mehr zu retten
war. Anschließend nahm der Angeklagte von dem toten S.
Abschied, nachdem er zuvor einen der Polizisten diesbezüglich
um Erlaubnis gebeten hatte.
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b) Das Landgericht hat sich trotz der Gefährlichkeit der
Gewalthandlung von einem auch nur bedingten Tötungsvorsatz des
Angeklagten nicht zu überzeugen vermocht. Zwar sei
für den Angeklagten vorhersehbar gewesen, „dass ein
mit Wucht in die Halsregion des S. geführter Stich dessen Tod
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zur Folge haben könnte“ (UA S. 9). Es sei aber nicht
auszuschließen, dass die erhebliche alkoholische Enthemmung
des Angeklagten und sein Erregungszustand trotz der objektiven
Gefährlichkeit seines Tuns zu der - vermeidbaren -
Fehleinschätzung geführt habe, sein Handeln
würde nicht zum Tod S. s führen. Dabei hat das
sachverständig beratene Landgericht angenommen, dass der
Geschehensablauf das Vorliegen eines affektiven Erregungszustands bei
dem Angeklagten nahe legen würde, da dieser zunächst
von S. auf den Glastisch gestoßen worden sei und das wuchtige
Zustechen mit der Glasscherbe in den Hals des Opfers als unmittelbare
Reaktion des Angeklagten hierauf anzusehen sei. Schließlich
hat das Landgericht das Nachtatverhalten des „über
die Folgen seines Stichs zutiefst erschrockenen“ (UA S. 9)
Angeklagten - insbesondere den Inhalt der Notruftelefonate - als
gewichtiges Indiz dafür herangezogen, dass der Angeklagte den
Tod des S. weder wollte noch in seine Vorstellung aufgenommen oder
gebilligt hatte, als er zustach (UA S. 25).
2. Die Beweiswürdigung, auf deren Grundlage das Landgericht
die Annahme eines zumindest bedingten Tötungsvorsatzes - in
dubio pro reo - verneint hat, hält der rechtlichen
Überprüfung stand. Beweiswürdigung ist Sache
des Tatgerichts. Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der
Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen (BGHSt 21, 149,
151). Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf
beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind.
Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die
Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder
lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte
Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl.
BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 16; BGH StV 1994,
580). Konnte sich das Tatgericht von der Täterschaft oder vom
Vorsatz des Angeklagten nicht überzeugen, prüft das
Revisionsgericht auch, ob das Tatgericht zu hohe Anforderungen an die
Überzeu-
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gungsbildung gestellt hat (BGHR StPO § 261
Überzeugungsbildung 25 und Beweiswürdigung 5). Liegen
derartige Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die
Beweiswürdigung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere
Überzeugungsbildung möglich gewesen wäre
oder sogar nahe gelegen hätte. So verhält es sich
auch hier.
a) Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der
Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als
möglich und nicht ganz fern liegend erkennt, ferner, dass er
ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der
Tatbestandsverwirklichung zumindest abfindet. Vor der Annahme bedingten
Vorsatzes müssen beide Elemente der inneren Tatseite, also
sowohl das Wissens- als auch das Wollenselement, geprüft und
durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (vgl. BGHSt
36, 1, 9 f.; BGH NStZ 2003, 603; BGHR StGB § 212 Abs. 1
Vorsatz, bedingter 24, 33). Nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs liegt es bei äußerst
gefährlichen Gewalthandlungen nahe, dass der Täter
mit der Möglichkeit, das Opfer könne durch diese zu
Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches
Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt.
Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluss von der
objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters
auf bedingten Tötungsvorsatz möglich. Dabei ist in
der Regel ein Vertrauen des Täters auf das Ausbleiben des
tödlichen Erfolges dann zu verneinen, wenn der von ihm
vorgestellte Ablauf des Geschehens einem tödlichen Ausgang so
nahe kommt, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen
verhindern kann (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StGB § 212 Abs. 1
Vorsatz, bedingter 38). Es ist jedoch auch in Betracht zu ziehen, dass
der Täter im Einzelfall die Gefahr der Tötung nicht
erkannt hat oder jedenfalls darauf vertraut haben könnte, ein
solcher Erfolg werde nicht eintreten (vgl. BGHR StGB § 212
Abs. 1 Vorsatz, bedingter 50). Insbesondere bei spontanen,
unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten
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Handlungen kann aus dem Wissen um den möglichen
Erfolgseintritt nicht stets geschlossen werden, dass auch das -
selbständig neben dem Wissenselement stehende - voluntative
Vorsatzelement gegeben ist (vgl. BGH NStZ 2003, 603, 604; BGHR StGB
§ 15 Vorsatz, bedingter 4).
b) Die Beweiswürdigung des Landgerichts, das diese
Grundsätze beachtet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hat das Landgericht
bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte mit
Tötungsvorsatz gehandelt hat, auch nicht die Anforderungen an
die richterliche Überzeugungsbildung überspannt.
Vielmehr hält sich die Überzeugungsbildung zum
Tatvorsatz noch im Rahmen des Beurteilungsspielraums des Tatrichters.
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Allerdings liegt es angesichts der erheblichen Gefährlichkeit
des Stichs mit der Glasscherbe, den der Angeklagte mit erheblicher
Wucht ausführte und der zehn Zentimeter tief in den Hals des
Getöteten eindrang, sehr nahe, dass der Angeklagte beim
Zustechen mit der Möglichkeit einer tödlichen
Verletzung rechnete und diese auch billigend in Kauf nahm. Dies hat das
Landgericht aber erkannt. Im Rahmen der erforderlichen
Gesamtwürdigung, in die es die Besonderheiten des vorliegenden
Falles einbezogen hat, legt es dar, aus welchen Gründen es
sich trotz der erheblichen Gefährlichkeit der Gewalthandlung
gleichwohl keine Überzeugung von einem zumindest bedingten
Tötungsvorsatz des Angeklagten verschaffen konnte.
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Als gewichtigen Umstand gegen die Annahme, der Angeklagte habe beim
Zustechen mit der Glasscherbe den Tod des Opfers billigend in Kauf
genommen, bezeichnet das Landgericht die erhebliche Alkoholisierung des
Angeklagten, die zu einer erheblichen Verminderung der
Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB
geführt hat. Nach den Urteilsfeststellungen konnte die
Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit 2,97 Promille
betragen haben.
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Schon vor der Tatbegehung zeigte der Angeklagte ein alkoholbedingtes
auffälliges und enthemmtes Verhalten, indem er wiederholt
grundlos verbal aggressiv auftrat und mit anderen männlichen
Partygästen mit nacktem Oberkörper auf dem
Fußboden raufte.
Als weiteren gegen die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatz
beim Angeklagten sprechenden - freilich eher ambivalenten - Umstand
nennt das Landgericht, den Ausführungen eines psychiatrischen
Sachverständigen folgend, die Tatsache, dass sich der
Angeklagte bei der Tatbegehung in einem „wut- und
aggressionsbedingten Erregungszustand“ befand. Nach den
rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Geschehensablauf war
der Angeklagte über die ihm zugefügte
Demütigung, den Stoß auf den Couchtisch, so
verärgert, dass er spontan zu der Glasscherbe griff und aus
Wut S. - ohne genauere Überlegung - den tödlichen
Stich zufügte.
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Schließlich hat das Landgericht auch das Nachtatverhalten des
Angeklagten als Gesichtspunkt dafür herangezogen, dass er den
Tod des Opfers nicht wollte. Dies ist aus Rechtsgründen nicht
zu beanstanden. Der Angeklagte bemühte sich unmittelbar nach
dem Zustechen um die Rettung des Opfers vor dem Tod, indem er
versuchte, die Blutung mit Hilfe eines Handtuchs zu stillen, und indem
er sich aktiv an der Verständigung und Unterrichtung des
Notarztes beteiligte. Zwar kann ein solches Nachtatverhalten auch
bloß Ausdruck einer spontanen Ernüchterung des
Täters sein, der sich angesichts der sichtbaren Tatfolgen der
Verantwortung für seine Tat entziehen will. Eine solche - nach
einer Prüfung unter Beachtung des Zweifelsgrundsatzes
mögliche (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 141, 142) - Annahme, war hier
aber nicht so nahe liegend, dass es einer ausdrücklichen
Erörterung dieser Möglichkeit nicht bedurfte. Es
begegnet deshalb keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht
angesichts des „aufgelösten Zustands“ des
Angeklagten beim Eintreffen des Notarztes, der
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Beharrlichkeit, mit der er auf den Notarzt einwirkte, damit dieser
seine Rettungsbemühungen fortsetzen sollte, und des noch am
Tatort geäußerten Wunschs des Angeklagten, sich von
dem toten S. verabschieden zu dürfen, nicht bloß als
Reue gewertet hat. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft hat
das Landgericht damit auch hinreichend deutlich seine
Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass dem Angeklagten im
Zeitpunkt des Zustechens ein möglicher Tod des Opfers nicht
gleichgültig war (vgl. dazu BGHR StGB § 212 Abs. 1
Vorsatz, bedingter 51).
Angesichts der vom Landgericht aufgezeigten besonderen
Umstände stellt es jedenfalls keine Überspannung der
an die tatrichterliche Überzeugung zu stellenden Anforderungen
dar, dass das Landgericht hier trotz der erheblichen
Gefährlichkeit der Tatausführung verbliebene Zweifel
an einem Tötungsvorsatz des Angeklagten nicht zu
überwinden vermochte (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 141). Da auch
sonst Rechtsfehler in der Beweiswürdigung nicht vorhanden
sind, hat der Senat hinzunehmen, dass sich das Landgericht keine
Überzeugung von einem zumindest bedingten Tatvorsatz
verschaffen konnte. Es ist
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ihm verwehrt, die Beweiswürdigung des Landgerichts durch eine
eigene Beweiswürdigung zu ersetzen, selbst wenn ein anderes
Ergebnis wirklichkeitsnäher erscheinen könnte.
Nack Kolz Elf
Jäger Sander |