BGH,
Urt. v. 23.6.2009 - 5 StR 189/09
5 StR 189/09
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 23. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23.
Juni 2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal,
Richterin Dr. Schneider,
Richter Prof. Dr. König
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt R.
als Verteidiger,
Rechtsanwalt G. ,
Rechtsanwältin W. ,
Rechtsanwalt We. ,
Rechtsanwältin Gö.
als Nebenklägervertreter,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 16. Oktober 2008 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch
entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
- Von Rechts wegen -
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen
Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, davon einmal in
Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen, wegen sexuellen
Missbrauchs von Kindern in acht Fällen, davon in vier
Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von
Jugendlichen, und wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in
fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung
ausgesetzt hat. Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch
beschränkten Revision strebt die Staatsanwaltschaft eine
höhere Freiheitsstrafe an. Das - vom Generalbundesanwalt nicht
vertretene - Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Verurteilung hat manuelle und orale Missbrauchshandlungen des
Angeklagten zwischen Sommer 2003 und Sommer 2004 sowie im Jahre 2007
gegen Entgelt an insgesamt sechs Jungen zum Gegenstand, die alle
bereits zuvor entsprechende sexuelle Erfahrungen mit einem Bekannten des
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Angeklagten, dem gesondert verfolgten E. , gemacht hatten, der sie an
den Angeklagten vermittelt hatte.
Im Rahmen der Strafzumessung hat die Strafkammer hinsichtlich aller 19
Taten maßgebend zugunsten des Angeklagten gewertet, dass er
ein umfassendes und von glaubhafter Reue getragenes Geständnis
abgelegt habe, wodurch den jungen Geschädigten eine belastende
Vernehmung erspart geblieben sei, wie sie sie teilweise im
Parallelverfahren gegen E. leidvoll hätten erfahren
müssen. Ferner sei die den Angeklagten sehr beeindruckende
Untersuchungshaft von zwei Monaten zu beachten sowie der Umstand, dass
sich der Angeklagte zu einer psychotherapeutischen Behandlung
entschlossen und deren Beginn bereits angebahnt habe. Hinsichtlich der
Fälle des Kindesmissbrauchs habe es sich um
Geschädigte gehandelt, die sich nur knapp unter der
Altersgrenze von 14 Jahren befunden hätten. Sämtliche
Opfer hätten ferner bereits über sexuelle Erfahrungen
verfügt, wobei psychische Langzeitfolgen nicht erkennbar
seien. Ebenfalls mildernd zu berücksichtigen sei, dass der
Angeklagte seinen Opfern Analverkehr erspart habe und der von ihm an
den kindlichen Opfern vollführte Oralverkehr von geringerem
Gewicht sei, als es ein Oralverkehr der jungen Opfer am erwachsenen
Täter gewesen wäre.
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Unter Einbeziehung der den Angeklagten belastenden Gesichtspunkte hat
das Landgericht Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten
(schwerer sexueller Missbrauch in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch
von Jugendlichen), von jeweils einem Jahr und drei Monaten
(fünf Taten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern),
von jeweils acht Monaten (vier Taten des sexuellen Missbrauchs von
Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit sexuellem
Missbrauch von Jugendlichen) und von jeweils sechs Monaten (vier Taten
des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 4 StGB
und fünf Taten des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen)
festgesetzt. Unter Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr
und
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sechs Monaten hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
gebildet, wobei ein enger situativer Zusammenhang der Taten
gewürdigt wurde.
2. Die gegen die Strafzumessung des Landgerichts erhobenen Einwendungen
der Revision bleiben erfolglos. Die vom Landgericht vorgenommene
Bestimmung der Strafrahmen und Strafbemessung halten rechtlicher
Prüfung stand.
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Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es
ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er
in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des
Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und
belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und
gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in
diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur
möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich
fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte
Strafzwecke verstößt oder wenn sich die
verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung
löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Dagegen ist eine ins
Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 34, 345,
349). Das gilt auch insoweit, als die tatgerichtliche Annahme oder
Verneinung eines minder schweren Falls zur revisionsgerichtlichen
Prüfung steht. Die vom Tatgericht vorgenommene Wertung ist vom
Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar. Weist sie keinen
Rechtsfehler auf, ist sie deshalb auch dann zu respektieren, wenn eine
andere Entscheidung möglich gewesen wäre oder
vielleicht sogar näher gelegen hätte (BGHR StGB vor
§ 1 minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, fehlerfreie
1 m.w.N.). So liegt es hier.
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Namentlich durfte das Landgericht entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin bei der Strafrahmenwahl und der
Strafzumessung im engeren Sinn berücksichtigen, dass die
kindlichen Tatopfer sämtlich knapp unter 14 Jahre alt waren
und bereits über einschlägige sexuelle Erfahrungen
verfügten (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 176a Rdn.
14). Auch die Form des
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- unzweifelhaft von der Qualifikation des § 176a Abs. 2 Nr. 1
StGB erfassten (BGHSt 45, 131; BGH StraFo 2008, 172) - Oralverkehrs
konnte Beachtung finden (BGH StraFo 2008, 172).
Bedenken begegnet, dass die Strafkammer bei der Bildung der
Gesamtfreiheitsstrafe auf einen „engen situativen
Zusammenhang“ abstellt und daneben nicht
ausdrücklich abhandelt, dass die Tatzeiträume -
bezogen auf die beiden ersten Fälle - weit auseinander liegen.
Zudem ist eine vergleichsweise ungewöhnlich straffe
Zusammenziehung der Einzelfreiheitsstrafen erfolgt.
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Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift indes
zutreffend auf die weniger gewichtigen Tatfolgen für die
Opfer, die aus der Vorgehensweise folgende vergleichsweise geringere
kriminelle Energie des Angeklagten und sein Nachtatverhalten verwiesen.
Dem tritt der Senat bei und bemerkt ergänzend, dass auch die
durch das Landgericht gewährte Strafaussetzung zur
Bewährung frei von Rechtsfehlern ist.
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Basdorf Brause Schaal
Schneider König |