BGH,
Urt. v. 23.3.2000 - 4 StR 34/00
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 34/00
vom
23. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23.
März
2000, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Meyer-Goßner,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Kuckein,
Athing,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanovic
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das
Urteil des Landgerichts Stralsund vom 26. August
1999 hinsichtlich des Angeklagten Frank B. im
Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher
Körperverletzung
in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
und sechs
Monaten verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer zu Ungunsten des
Angeklagten
eingelegten Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das wirksam auf
den
Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkte
Rechtsmittel (vgl. BGHR StPO
§ 318 Strafausspruch 2) hat Erfolg.
Das Landgericht hat bei der Bildung der Gesamtstrafe aus den beiden
Freiheitsstrafen von sechs Monaten (Fälle II 2, 3 der
Urteilsgründe) und der
Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten (Fall II 5 der
Urteilsgründe)
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- worauf es in den Urteilsgründen selbst hingewiesen hat -
rechtsfehlerhaft
”einen Gesamtstrafrahmen von 7 Monaten bis zu 2 Jahren und 8
Monaten angenommen”
und eine Gesamtfreiheitsstrafe von nur einem Jahr und sechs Monaten
verhängt. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2
StGB hätte aber eine Gesamtfreiheitsstrafe
von mindestens einem Jahr und zehn Monaten festgesetzt werden
müssen.
Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat daher keinen Bestand;
einer
Aufhebung der zugehörigen Feststellungen
gemäß § 353 Abs. 2 StPO bedarf
es jedoch nicht, da die Aufhebung des Ausspruchs über die
Gesamtstrafe allein
auf der rechtsfehlerhaften Bestimmung des Mindestmaßes der
Gesamtstrafe
beruht (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 8 m.N.).
Da nunmehr nur noch der Angeklagte als Erwachsener an dem Verfahren
beteiligt ist, erfolgt die Zurückverweisung nicht an eine
Jugendkammer,
sondern an das für den Erwachsenen zuständige Gericht
(vgl. Kleinknecht/
Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 355 Rdn. 8 m.N.).
Meyer-Goßner Kuckein Athing
Solin-Stojanovic Ernemann |