BGH,
Urt. v. 23.3.2000 - 4 StR 650/99
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
StGB 1998 §§ 227, 251
Versuchter Raub mit Todesfolge und Körperverletzung mit
Todesfolge stehen
in Tateinheit, nicht in Gesetzeskonkurrenz.
BGH, Urteil vom 23. März 2000 - 4 StR 650/99 - LG Schwerin -
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 650/99
vom
23. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter räuberischer Erpressung mit Todesfolge u.a.
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23.
März
2000, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Meyer-Goßner,
die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
Athing,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanovic
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Schwerin vom 24. August 1999 im Schuldspruch
dahin geändert, daß der Angeklagte der versuchten
räuberischen
Erpressung mit Todesfolge in Tateinheit mit Körperverletzung
mit Todesfolge schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die
dem
Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter
räuberischer
Erpressung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren
verurteilt
und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit
ihrer auf
die Sachbeschwerde gestützten Revision greift die
Staatsanwaltschaft den
Schuldspruch des Urteils insoweit an, als der Angeklagte nicht auch
wegen
tateinheitlich begangener Körperverletzung mit Todesfolge
gemäß § 227 StGB
verurteilt worden ist. Darüber hinaus beanstandet sie,
daß das Landgericht den
Strafrahmen des § 251 StGB auch wegen alkoholbedingt
verminderter
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Schuldfähigkeit gemäß §§
21, 49 StGB herabgesetzt hat. Das Rechtsmittel
führt zur Änderung des Schuldspruchs; im
übrigen hat es keinen Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte in der Tatnacht in der
Wohnung des Edmund S. gemeinsam mit diesem und anderen Bekannten
in erheblichem Umfang alkoholische Getränke zu sich genommen.
Gegen Mitternacht
war nur noch der Angeklagte wach. Er wollte noch weiter trinken, fand
aber keinen Alkohol mehr. Als er sich an eine Flasche Schnaps
erinnerte, die
S. am Ende des Trinkgelages versteckt hatte, um sie für den
nächsten
Morgen zurückzuhalten, weckte er diesen mit zwei
Faustschlägen. Er forderte
S. auf, die Flasche herauszugeben. Da dieser sich weigerte, versetzte
der
Angeklagte ihm weitere, mit voller Wucht geführte,
Faustschläge und Tritte in
den Bauch. Hierbei wiederholte er seine Forderung. Erst als er
erkannte, daß
S. seinem Verlangen nicht nachkommen würde, ließ der
Angeklagte von
seinem Opfer ab. S. hatte schwere Verletzungen erlitten, an deren Folgen
er einige Tage später verstarb.
II.
1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts tritt, wie die insoweit vom
Generalbundesanwalt vertretene Revision zu Recht beanstandet, der vom
Angeklagten
verwirklichte Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge
(§ 227
StGB) hinter der versuchten räuberischen Erpressung mit
Todesfolge (§§ 22,
251 StGB), deren er zu Recht schuldig gesprochen worden ist, nicht
zurück.
Die Delikte stehen vielmehr im Verhältnis der Tateinheit.
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a) Gesetzeseinheit - und nicht Tateinheit - liegt nach
ständiger Rechtsprechung
vor, wenn der Unrechtsgehalt einer Handlung durch einen von mehreren,
dem Wortlaut nach anwendbaren Straftatbeständen
erschöpfend erfaßt
wird (BGHSt 39, 100, 108; 41, 113, 115 ; BGH NJW 1999, 69, 70). Die
Verletzung
des durch einen Straftatbestand geschützten Rechtsguts
muß eine -
wenn nicht notwendige, so doch regelmäßige -
Erscheinungsform des anderen
Tatbestands sein (BGH aaO).
b) Nach diesen Grundsätzen stehen, wie in Rechtsprechung und
Literatur
anerkannt ist, der vollendete Raub mit Todesfolge und die
Körperverletzung
mit Todesfolge nicht im Verhältnis der Tateinheit (BGH NJW
1965, 2116 <unter
Aufgabe früherer Rechtsprechung>, Eser in
Schönke/Schröder StGB 25. Aufl.
§ 251 Rdn. 9; Günther in SK-StGB 43. Lfg. §
251 Rdn. 25; Herdegen in LK 11.
Aufl. § 251 Rdn. 19; Lackner/Kühl StGB 23. Aufl.
§ 251 Rdn. 4; Tröndle/Fischer
StGB 49. Aufl. § 251 Rdn. 6; Maurach/Schroeder/Maiwald
Strafrecht BT
Teilbd. 1 8. Aufl. § 35 Rdn. 34; Geilen Jura 1979, 613, 614;
Hruschka GA 1967,
42, 51; Schröder NJW 1956, 1737, 1738; Schünemann JA
1980, 393, 397;
Widmann MDR 1966, 554; a.A. Kindhäuser in NK-StGB 6. Lfg.
§ 251 Rdn. 21,
Fuchs NJW 1966, 868 f.). Allerdings muß der Täter,
der die tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 251 StGB erfüllt hat, nicht
notwendigerweise auch eine
Körperverletzung begangen haben. § 251 StGB ist, seit
der Änderung der Vorschrift
durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2.
März 1974
(BGBl. I. S. 469), etwa auch dann verwirklicht, wenn sich der
Räuber zur
Durchsetzung der Wegnahme einer Drohung mit gegenwärtiger
Gefahr für Leib
oder Leben bedient und das Tatopfer hierdurch - sei es infolge
Aufregung und
Erschreckens, sei es , weil sich, vom Täter ungewollt, ein
Schuß löst - zu Tode
kommt. In diesem Fall fehlt es an einer (vorsätzlichen)
Körperverletzung gemäß
§ 223 StGB, die als Grundtatbestand Anknüpfungspunkt
für eine Verur-
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teilung nach § 227 StGB sein könnte. Für die
Bestimmung des Konkurrenzverhältnisses
besagt dies aber nichts. Regelmäßig - und dies
genügt für die Annahme
von Gesetzeskonkurrenz - ist der Tod des Opfers in den Fällen
des
§ 251 StGB Folge der vom Räuber
(vorsätzlich) eingesetzten Gewalt, die sich
wiederum regelmäßig auch als vorsätzliche
Körperverletzung darstellt und wegen
der Todesfolge die Voraussetzungen des § 227 StGB
erfüllt.
Die Änderung der Rechtsprechung zur Konkurrenz von versuchtem
Totschlag
und (vollendeter) Körperverletzung (BGH NJW 1999, 69 ff.) bzw.
von
Mißhandlung von Schutzbefohlenen und schwerer
Körperverletzung (BGH
NJW 1999, 72) gibt keine Veranlassung zu einer Neubewertung des
Konkurrenzverhältnisses
zwischen vollendetem Raub mit Todesfolge und Körperverletzung
mit Todesfolge. In den zitierten Entscheidungen hat der
Bundesgerichtshof
zwar - unter stärkerer Betonung der Klarstellungsfunktion der
Tateinheit
- entschieden, daß die genannten Delikte nicht, wie in der
früheren Rechtsprechung
angenommen, im Verhältnis der Gesetzeskonkurrenz stehen,
sondern
tateinheitlich begangen werden. Die dem zugrunde liegenden
Erwägungen
lassen sich aber auf das Zusammentreffen von vollendetem Raub mit
Todesfolge
und Körperverletzung mit Todesfolge nicht übertragen:
In der Verurteilung
”wegen versuchten Totschlags” kommt in keiner Weise
zum Ausdruck,
ob der Täter das Opfer, was für die Bewertung des
Unrechtsgehalts, zumal bei
schwerwiegenden Verletzungen, von nicht unerheblichem Belang sein kann,
mit der Tötungshandlung körperlich verletzt hat oder
nicht. Angesichts der Verschiedenartigkeit
der in Betracht kommenden Fallgestaltungen kann auch keine
Rede davon sein, daß der Tötungsversuch
regelmäßig eine vollendete Körperverletzung
enthält. Im Hinblick darauf bedarf es, soll das gesteigerte
Unrecht
eines Totschlagsversuchs, durch den das Opfer getroffen und
körperlich
mißhandelt worden ist, im Schuldspruch zum Ausdruck kommen,
der Annahme
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von Tateinheit. Demgegenüber setzen sowohl § 251 StGB
als auch § 227 StGB
den Eintritt der Todesfolge als den das jeweilige Grunddelikt
qualifizierenden
”Erfolg” voraus. Wer den Tatbestand des §
251 StGB verwirklicht, führt die Todesfolge
- wie dargestellt - regelmäßig durch eine
Gewalthandlung herbei, die
sich als vorsätzliche Körperverletzung darstellt.
Dementsprechend würde die
Verurteilung des Angeklagten wegen ”Raubes mit Todesfolge in
Tateinheit mit
Körperverletzung mit Todesfolge” die begangene Tat
nicht mit größerer Klarheit
kennzeichnen, als dies durch die Verurteilung wegen ”Raubes
mit Todesfolge”
geschieht.
Die Annahme von Tateinheit zwischen vollendetem Raub mit Todesfolge
und Körperverletzung mit Todesfolge ist auch nicht als
Konsequenz aus der
Entscheidung des Großen Senats BGHSt 39, 100, 108 ff.
geboten. Nach diesem
Beschluß stehen, wenn die Tatbestände des §
251 StGB und des § 211
StGB erfüllt sind, diese Delikte im Verhältnis der
Tateinheit. Die Entscheidung
ist mithin für das hier in Frage stehende Zusammentreffen der
§§ 227, 251
StGB schon deswegen ohne Aussagekraft, weil sie den Fall betrifft,
daß der
Räuber den Tod des Opfers vorsätzlich
herbeiführt. Soweit der Große Senat
als Alternative zu der von ihm vorgenommenen Bewertung des
Konkurrenzverhältnisses
die Annahme von Gesetzeskonkurrenz geprüft (und verworfen) hat,
stand das Zurücktreten von § 251 StGB in Rede, nicht
das des Delikts gegen
Leib oder Leben.
c) Dagegen stehen - in der Konsequenz der neueren Rechtsprechung,
die in der Alternative zwischen Tateinheit und Gesetzeskonkurrenz durch
eine
deutliche Tendenz zur Annahme von Tateinheit geprägt ist (vgl.
etwa BGHSt
39, 100, 108; 41, 113, 115; BGH NJW 1999, 69) - der versuchte Raub mit
To-
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desfolge und die zugleich verwirklichte vollendete
Körperverletzung im Verhältnis
der Tateinheit.
Für die Annahme von Tateinheit spricht schon der Gesichtspunkt
des
Klarstellungsinteresses. Von dem Schuldspruch ”versuchter
Raub mit Todesfolge”
wird neben der hier gegebenen Fallgestaltung, in der das Grunddelikt
des Raubes mangels vollendeter Wegnahme nur bis zum Versuch gediehen
ist, der Tod eines anderen Menschen aber schon durch diesen Versuch
leichtfertig
verursacht wird (sogenannter erfolgsqualifizierter Versuch, vgl. BGHSt
7,
37, 39; Eser in Schönke/Schröder aaO § 251
Rdn. 7; Herdegen in LK aaO
§ 251 Rdn. 15), auch die der sogenannten versuchten
Erfolgsqualifikation erfaßt.
Diese ist dadurch gekennzeichnet, daß der Täter das
Nötigungsmittel mit
(jedenfalls bedingtem) Tötungsvorsatz einsetzt, die
für möglich oder sicher gehaltene
Todesfolge aber ausbleibt (Herdegen aaO § 251 Rdn. 15;
Tröndle/
Fischer aaO § 251 Rdn. 4). Angesichts dieser beiden Varianten
des versuchten
Raubs mit Todesfolge, die sich hinsichtlich des Eintritts der Todesfolge
grundlegend unterscheiden, bedarf es für den Fall, in dem -
wie hier - durch
den Raubversuch tatsächlich ein anderer Mensch zu Tode kommt,
einer diesen
Umstand klarstellenden Fassung der Urteilsformel. Die erforderliche
Klarstellung
kann aber nur dadurch bewirkt werden, daß bei einem solchen
Sachverhalt
die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung mit
Todesfolge
ausgesprochen wird. Daß es sich um einen Versuch des
§ 251 StGB in der
anderen Alternative - Versuch des erfolgsqualifizierten Delikts -
handelt, findet
im Schuldspruch gegebenenfalls dadurch Ausdruck, daß der
Täter dann wegen
versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge
verurteilt
wird.
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Die Annahme von Tateinheit zwischen versuchtem Raub mit Todesfolge
und Körperverletzung mit Todesfolge erweist sich auch mit
Blick auf das Anliegen,
für alle in Betracht kommenden Fälle eine dem
Unrechtsgehalt der Tat
angemessene Strafzumessung sicherzustellen, als die
vorzugswürdige Lösung.
Bei einer Milderung der in § 251 StGB angedrohten Strafe nach
Versuchsgrundsätzen
(§§ 49, 23 Abs. 2 StGB) wäre der
Strafrahmen, der sich - ausgehend
von der in § 251 StGB alternativ angedrohten zeitigen
Freiheitsstrafe -
von zwei Jahren bis zu elf Jahren drei Monate Freiheitsstrafe
erstreckte, niedriger
als der, den § 227 StGB (mit drei bis fünfzehn Jahren
Freiheitsstrafe) für
die Ahndung der Körperverletzung mit Todesfolge vorsieht. Dies
würde sich
zwar wegen der Sperrwirkung des zurücktretenden Delikts (vgl.
BGHSt 10,
312, 315) hinsichtlich der Untergrenze des Strafrahmens nicht
auswirken. Die
Möglichkeit, eine im Einzelfall etwa angemessene Strafe von
mehr als elf Jahren
drei Monaten zu verhängen, wäre dagegen nicht mehr
gegeben. Sie wird
nur bei tateinheitlicher Verurteilung wegen Körperverletzung
mit Todesfolge
eröffnet.
d) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend §
354 Abs. 1 StPO
von sich aus. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der
geständige Angeklagte
insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen
können.
2. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben.
a) Die Änderung des Schuldspruchs bleibt hier für den
Strafausspruch
ohne Konsequenzen. Das Landgericht hat im Rahmen seiner
Ausführungen zur
Konkurrenzfrage ausdrücklich darauf hingewiesen, daß
bei der von ihm angenommenen
Gesetzeskonkurrenz ”Abweichungen im Strafrahmen, die sich aus
einer etwaigen Milderung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1
StGB ergeben können,
durch die sogenannte Sperrwirkung des milderen Gesetzes Rechnung getra-
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gen werden (kann)”. Bei der Zumessung der Strafe hat es
”berücksichtigt, daß
auch der Straftatbestand des § 227 StGB durch den Angeklagten
verwirklicht
wurde.” Die Strafkammer hat dann weiter ausgeführt,
daß sie den Strafrahmen
dieses Tatbestandes - wie auch den von ihm gemäß den
§§ 251, 23, 49 StGB
gebildeten - ”gemäß §§
21, 49 Abs. 1 StGB gemildert (hätte)”. Unter diesen
Umständen kann der Senat, zumal sich die verhängte
Strafe ersichtlich an der
unteren Strafgrenze orientiert, ausschließen, daß
die Strafkammer bei zutreffender
Annahme von Tateinheit eine höhere Strafe verhängt
hätte.
b) Die Strafzumessungserwägungen lassen auch im
übrigen keinen den
Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler erkennen. Soweit die
Revision beanstandet,
das Landgericht habe zu seinen Gunsten zu Unrecht eine weitere
Herabsetzung des Strafrahmens nach den §§ 21, 49 StGB
vorgenommen, ist
sie unbegründet. Der Generalbundesanwalt, der die Revision
insofern nicht
vertritt, hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
”Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs
eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB
abgelehnt werden,
wenn der Täter schon früher unter
Alkoholeinfluß straffällig geworden
ist und deshalb wußte, daß er in einem solchen
Zustand zu
Straftaten neigt, und ihm die Alkoholaufnahme also als
schulderhöhender
Umstand angelastet werden kann (BGHR StGB § 21
Strafrahmenverschiebung 14). Weitere Voraussetzung für eine ist
jedoch, daß dem Angeklagten die Alkoholaufnahme zum Vorwurf
gemacht werden kann. Das kommt in der Regel dann nicht in Betracht,
wenn der Täter alkoholkrank ist oder der Alkohol ihn zumindest
weitgehend beherrscht und in der aktuellen Alkoholaufnahme
daher kein schulderhöhender Umstand gesehen werden kann
(BGHR aaO Strafrahmenverschiebung 19, 20, 29; BGH NStZ-RR
1999, 12). Aus den Urteilsgründen ergibt sich, daß
der Angeklagte
bereits seit Anfang der 90er Jahre Alkoholprobleme hatte und
große
Mengen Alkohol zu sich nahm. Zum Tatzeitpunkt trank er täglich
zwei bis zweieinhalb Flaschen Schnaps. Er mußte nach seiner
Inhaftierung
wegen Alkoholentzugserscheinungen Medikamente ein-
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nehmen. Nach Auffassung des Sachverständigen, welcher die
Strafkammer
gefolgt ist, lag bei dem Angeklagten eine Alkoholabhängigkeit
mit der Unfähigkeit, länger als nur kurze Zeit auf
Alkohol zu verzichten,
vor. Aufgrund dieser Umstände wird die dem Tatrichter
obliegende
Bewertung (BGHR aaO Strafrahmenverschiebung 29), daß
der Angeklagte vom Alkohol zumindest weitgehend beherrscht wurde
und ihm die aktuelle Alkoholaufnahme nicht schulderhöhend
anzulasten
ist, von Rechts wegen nicht beanstandet werden können.
Auf die Frage, ob die Feststellungen zu den unter
Alkohohleinfluß
begangenen Vortaten des Angeklagten ausreichend sind, kommt es
nach alledem nicht an.”
Dem schließt der Senat sich an.
3. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer
Entziehungsanstalt
läßt weder zu seinen Gunsten noch - was
gemäß § 301 StPO zu
prüfen ist - zu seinen Ungunsten einen Rechtsfehler erkennen.
Auch sie wird
von der Änderung des Schuldspruchs nicht berührt.
Meyer-Goßner Tolksdorf Athing
Solin-Stojanovic Ernemann |