BGH,
Urt. v. 23.3.2001 - 2 StR 488/00
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 488/00
vom
23. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
StGB § 353 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Die Auskunft, daß in einer polizeilichen Datensammlung keine
Einträge
vorhanden sind, kann eine Verletzung des Dienstgeheimnisses sein.
BGH, Urteil vom 23. März 2001 - 2 StR 488/00 - LG Frankfurt am
Main
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung
vom
21. März 2001 in der Sitzung am 23. März 2001, an der
teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofes
Dr. Jähnke
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Detter,
Dr. Bode,
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt in der Verhandlung
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 22. August 2000 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verletzung des
Dienstgeheimnisses
in sieben Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
und
sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur
Bewährung ausgesetzt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die
Sachrüge
gestützten Revision.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
II.
Nach den Feststellungen war der Angeklagte als Polizeioberkommissar
in der Funktion eines Truppführers bei einer Zugriffseinheit
der Polizei in F.
tätig. Zu den Aufgaben dieser Polizeieinheit gehörte
unter anderem die
Bekämpfung der Straßenkriminalität im F.
Bahnhofsviertel.
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Im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit hatte der Angeklagte
mittels
seiner Personalnummer und eines ihm bekannten Codes Zugriff auf den
Datenbestand
des polizeilichen Informationssystems Hepolis. In dieser von der h.
Polizei landesweit betriebenen, mit dem bundespolizeilichen
Inpol-Datennetz
und dem Zentralen Verkehrsinformationssystem Zevis verbundenen
automatisierten
kriminalpolizeilichen Sammlung waren personenbezogene Daten von
bereits polizeilich in Erscheinung getretenen Personen gespeichert.
Hierzu
zählten insbesondere Ausschreibungen zur Festnahme,
Festnahmedaten sowie
Angaben zum ausländerrechtlichen Status. Darüber
hinaus enthielt das
System fallbezogene Informationen über Straftaten und Angaben
zu sonstigen
im Rahmen polizeilicher Ermittlungen bekannt gewordenen
Umständen. Im
Zeitraum von Februar bis Juli 1998 führte der Angeklagte im
Auftrag seines in
einem Bordell im F. Bahnhofsviertel als Wirtschafter tätigen
Freundes N. - in
einem Fall für eine mit dem Angeklagten befreundete
Prostituierte - in insgesamt
sechs Fällen Anfragen zu verschiedenen Personalien in dem
Informationssystem
Hepolis durch. In vier Fällen (Anklagepunkte 7, 9, 13 und 14)
waren
zu den abgefragten Personalien keine Einträge in der
Datensammlung vorhanden,
was der Angeklagte jeweils N. mitteilte. Von den beiden weiteren
Abfragen
ergab die eine, daß der Inhaber des Bordells, in dem N.
tätig war, als Bordellbetreiber
registriert war (Anklagepunkt 6), und die andere, daß gegen
die abgefragte
Person wegen Verstoßes gegen das
Betäubungsmittelgesetz ermittelt
werde (Anklagepunkt 11/12). Auch diese Informationen gab der Angeklagte
an
die Veranlasser der Abfragen weiter.
Am 28. Mai 1999 hatte der Angeklagte Kenntnis von einer für
denselben
Tag geplanten Durchsuchung des von N. bewirtschafteten Bordells. In
einem
Telefongespräch mit N. sprach der Angeklagte die
Polizeimaßnahme an und
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bejahte die von N. konspirativ in verschlüsselter Weise
gestellte Frage, ob es
nicht besser sei, das Bordell kurzfristig zu schließen.
Aufgrund einer Warnung
durch N. im Anschluß an dieses Gespräch
verließen ca. 15 Prostituierte fluchtartig
das Bordell, so daß die anschließende polizeiliche
Durchsuchung ergebnislos
verlief (Anklagepunkt 16).
III.
1. Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das
Landgericht
hat - entgegen der Auffassung der Revision - zu Recht die Weitergabe
der in Hepolis gespeicherten Informationen sowie die Mitteilungen,
daß zu den
abgefragten Personalien im polizeilichen Datensystem keine
Einträge vorhanden
waren, jeweils als Verletzung des Dienstgeheimnisses
gemäß § 353 b
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB gewertet.
a) Sowohl bei den vom Angeklagten weitergegebenen Daten aus der
Datensammlung Hepolis, als auch bei dem mitgeteilten Umstand,
daß zu bestimmten
Personalien keine Erkenntnisse vorliegen, handelt es sich um Geheimnisse
im Sinne des § 353 b Abs. 1 StGB. Beides sind
tatsächliche Gegebenheiten,
deren Kenntnis wegen der beschränkten
Zugriffsmöglichkeit auf das
Informationssystem nicht über einen begrenzten Personenkreis
hinausgeht
(BGH NStZ 2000, 596, 598; BGHSt 10, 108). Das als normatives Element des
Geheimnisbegriffes erforderliche Geheimhaltungsbedürfnis
ergibt sich aus § 75
Abs. 1 des für den Angeklagten maßgeblichen H.
Beamtengesetzes. Nach dieser
Vorschrift unterfallen die einem Beamten bei seiner amtlichen
Tätigkeit bekanntgewordenen
Angelegenheiten grundsätzlich der beamtenrechtlichen
Verschwiegenheitspflicht,
sofern sie nicht ausnahmsweise offenkundige oder sol-
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che Tatsachen betreffen, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung
bedürfen.
Letzteres ist dann nicht der Fall, wenn eine Angelegenheit unter
irgendeinem
Gesichtspunkt aus irgendeinem Grund jetzt oder auch später
Bedeutung
gewinnen kann, d. h. nicht ganz unbedeutend ist (OVG Münster
OVGE
16, 56, 57 f.; Schütz Beamtenrecht des Bundes und der
Länder 5. Aufl. Teil C
§ 64 Rdn. 9; OLG Köln NJW 1988, 2489, 2490).
Daß die in den Fällen Anklagepunkt
6 und 11/12 vom Angeklagten in der Datensammlung Hepolis abgerufenen
und weitergegebenen Informationen demnach der beamtenrechtlichen
Verschwiegenheitspflicht unterfallen, liegt auf der Hand. Dies gilt
aber in gleicher
Weise auch für die Tatsache, daß in dem
polizeilichen Informationssystem
keine oder - wie im Anklagepunkt 6 - keine weiteren Daten gespeichert
sind.
Die Datensammlung Hepolis dient unmittelbar der Wahrnehmung
präventiver
und repressiver Aufgaben der Polizei. Das Wissen darüber,
daß in dem System
keine
polizeilichen Erkenntnisse gespeichert sind, kann im Einzelfall
beispielsweise
für Personen, die Straftaten planen oder bereits begangen
haben oder die für
eine polizeipflichtwidrige Gefahrenlage verantwortlich sind, im
Hinblick auf ihr
weiteres Verhalten von erheblicher Bedeutung sein. Insbesondere der
Auf- und
Ausbau organisierter krimineller Strukturen wie hier im
“Rotlicht-Milieu” kann
durch Informationen über bislang fehlende polizeiliche
Erkenntnisse wesentlich
gefördert werden, weil es den Beteiligten die
Möglichkeit eröffnet, das Kontrollund
Aufdeckungsrisiko zu minimieren. Schon diese abstrakte
Möglichkeit begründet
ein hinreichendes Geheimhaltungsbedürfnis. Hinzu kommt,
daß das
Fehlen gespeicherter Daten hinsichtlich der Amtsverschwiegenheit nicht
anders
beurteilt werden kann als die Tatsache einer vorhandenen
Datenspeicherung.
Wäre einem Beamten die Mitteilung über eine nicht
existierende Speicherung
im Sinne einer Negativauskunft möglich, während er
sich bei vorhan-
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denen Erkenntnissen auf seine Verschwiegenheitspflicht berufen
müßte,
könnte hieraus, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend
hingewiesen hat,
wegen der durch ein entweder/oder-Verhältnis gekennzeichneten
logischen
Verknüpfung beider Gegebenheiten
Rückschlüsse auf die Existenz gespeicherter
Daten gezogen werden mit der Konsequenz, daß die insoweit
gebotene
Geheimhaltung nicht mehr gewährleistet wäre. Die
hierin liegende Ausforschungsgefahr
spricht ebenfalls dafür, auch das Fehlen gespeicherter Daten
als geheimhaltungsbedürftige Tatsache anzusehen (zur
Ausforschungsgefahr
bei Negativauskünften vgl. BVerwG NJW 1990, 2765, 2768; OVG
Bremen
NJW 1987, 2393, 2395; Mallmann in Simitis/Dammann/Mallmann/Walz,
Kommentar
zum Bundesdatenschutzgesetz 4. Aufl. § 19 Rdn. 85).
Daß der Angeklagte
seine Kenntnisse aus dem Informationssystem Hepolis dienstpflichtwidrig
erlangte, stellt die sich aus § 75 Abs. 1 HBG ergebene
Verschwiegenheitspflicht
ebensowenig in Frage (Schütz aaO § 64 Rdn. 5) wie die
tatbestandliche
Voraussetzung des Bekanntwerdens des Geheimnisses als
Amtsträger in
§ 353 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB (OLG Düsseldorf NJW
1982, 2883 f.; Träger
LK 10. Aufl. § 353 b Rdn. 16).
Hinsichtlich der in der Datensammlung Hepolis gespeicherten
personenbezogenen
Daten (Anklagepunkte 6 und 11/12) folgt das
Geheimhaltungsbedürfnis
schließlich auch aus dem in § 9 Satz 1 des H.
Datenschutzgesetzes
geregelten Datengeheimnis, das den bei datenverarbeitenden Stellen
Beschäftigten,
welche Zugang zu personenbezogenen Daten haben, jegliche Verwendung
dieser Daten zu anderen als den zur jeweiligen
rechtmäßigen Aufgabenerfüllung
gehörenden Zwecken untersagt.
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Weitere Anforderungen sind an ein Geheimnis im Sinne des § 353
b
Abs. 1 StGB nicht zu stellen. Entgegen einer in der Literatur
vertretenen Auffassung
(Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl.
§ 353 b Rdn. 6)
erfährt der Geheimnisbegriff insbesondere durch das
Erfordernis der Gefährdung
wichtiger öffentlicher Interessen in § 353 b Abs. 1
StGB keine inhaltliche
Einschränkung (BayObLG NStZ 1999, 568 f.;
Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl.
§ 353 b Rdn. 7; Träger in LK 10. Aufl. § 353
b Rdn. 9; Kuhlen in NK-StGB
4. Lfg. § 353 b Rdn. 14). Bei dem Erfordernis der
Interessengefährdung handelt
es sich nach dem Wortlaut der Norm um ein selbständiges
Tatbestandsmerkmal,
welches die Strafbarkeit des unbefugten Offenbarens von Geheimnissen
auf Fälle beschränkt, in denen ein hierdurch
verursachter tatbestandlich näher
umschriebener Gefährdungserfolg eintritt. Für eine
Vermengung der Merkmale
"Geheimnis" und "Gefährdung wichtiger öffentlicher
Interessen" besteht kein
sachliches Bedürfnis (Träger aaO). Im Hinblick auf
die Vorschrift des § 353 b
Abs. 1 Satz 2 StGB, die im subjektiven Tatbestand Vorsatz hinsichtlich
des
Vorliegens eines Geheimnisses verlangt, während für
die Gefährdung wichtiger
öffentlicher Interessen Fahrlässigkeit ausreicht, ist
es vielmehr geboten, beide
Tatbestandsmerkmale eigenständig auszulegen.
b) Durch das unbefugte Offenbaren der Ergebnisse der im
Informationssystem
Hepolis durchgeführten Abfragen wurden jeweils wichtige
öffentliche
Interessen konkret gefährdet.
Nach den Feststellungen des Landgerichts werden im Bahnhofsviertel
von F. in erheblicher Anzahl Bordelle betrieben, in denen zum
großen Teil ausländische
Frauen der Prostitution nachgehen, die keine Aufenthalts- oder
Arbeitserlaubnis
für die Bundesrepublik Deutschland besitzen. Im Umfeld der
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Prostitutionsausübung ist eine kriminelle Subkultur
entstanden, welche die verschiedenartigsten
Erscheinungsformen der Kriminalität umfaßt. Zur
Bekämpfung
dieser Subkultur verfolgt die Polizei unter anderem die Strategie, durch
häufige Kontrollen und wenn möglich polizeiliche
Zugriffe für eine ständige
Verunsicherung bei den illegal der Prostitution nachgehenden Frauen, den
hiervon profitierenden Bordellbetreibern und -wirtschaftern sowie
sonstigen
Straftätern zu sorgen. Die durch die Mitteilungen des
Angeklagten verursachte
Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen hat die
Strafkammer darin gesehen,
daß die polizeiliche Strategie, das Milieu durch
häufige Kontrollen zu verunsichern,
leerläuft und der Polizei damit die Aufgabe der
Kriminalitätsbekämpfung
wesentlich erschwert wird, wenn Personen aus diesem Umfeld über
den sich aus der Datensammlung Hepolis ergebenen Stand der polizeilichen
Erkenntnisse informiert sind. Diese Bewertung des Landgerichts ist
rechtlich
nicht zu beanstanden.
Die Polizei hat nach § 163 Abs. 1 StPO Straftaten zu
erforschen und die
zu ihrer Aufklärung erforderlichen Maßnahmen zu
treffen. Nach Maßgabe des
H. Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und
Ordnung obliegt den Polizeibehörden
ferner die Aufgabe der Abwehr von Gefahren für die
öffentliche Sicherheit
und Ordnung. Im Rahmen der Gefahrenabwehr haben sie
gemäß § 1
Abs. 4 HSOG auch zu erwartende Straftaten zu verhüten sowie
für die Verfolgung
künftiger Straftaten vorzusorgen. Die vorbeugende
Bekämpfung von
Straftaten besitzt vor allem in Lebensbereichen, in welchen sich
kriminogene
Strukturen herausbilden und verfestigen, eine erhebliche Bedeutung. Zu
dem
Instrumentarium, das der Polizei zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur
Verfügung
steht, gehört die in den §§ 13 ff. HSOG
vorgesehene Erhebung personenbezogener
Daten sowie deren in den §§ 20 ff. HSOG gesetzlich
geregelte
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Speicherung und Verwendung. Werden Informationen über die in
der polizeilichen
Datensammlung gespeicherten Erkenntnisse unbefugt offenbart, ist dies
geeignet, die Erfüllung der der Polizei obliegenden
repressiven und präventiven
Aufgaben erheblich zu beeinträchtigen. So eröffnet
die Mitteilung, ausweislich
einer Hepolis-Abfrage werde gegen eine Person wegen bestimmter
Delikte ermittelt (Anklagepunkt 11/12), die Möglichkeit einer
störenden Einflußnahme
Unbefugter auf den Gang des Verfahrens (BGHSt 10, 276, 277). Aber
auch die Information, daß im Datensystem der Polizei keine
oder keine weiteren
Einträge vorhanden sind, gefährdet die polizeiliche
Aufgabenerfüllung. Haben
Personen, die Straftaten begangen haben oder begehen werden oder die
für eine polizeipflichtwidrige Gefahrenlage verantwortlich
sind, Kenntnis darüber,
daß der Polizei keine Erkenntnisse über sie
vorliegen, brauchen sie nicht
mit einem polizeilichen Einschreiten zu rechnen. Dieses Wissen
beseitigt den
durch die verstärkte Kontrolltätigkeit der Polizei
zur Bekämpfung des kriminellen
Milieus gezielt erzeugten Kontrolldruck mit der Folge, daß
die entsprechenden
polizeilichen Maßnahmen insoweit wirkungslos bleiben. Hierin
liegt eine
Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen.
Diese Interessenbewertung steht entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers
im Einklang mit dem als Teil des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts
in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Recht
auf informationelle
Selbstbestimmung (grundlegend BVerfGE 65, 1). Bei auf
verfassungsgemäßer
gesetzlicher Grundlage erfolgender Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten ist die für die Wahrnehmung
polizeilicher Aufgaben
grundsätzlich erforderliche Geheimhaltung gespeicherter
Informationen
ohne weiteres mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung
vereinbar
(vgl. BVerwGE 89, 14, 19; BayVerfGH NVwZ 1996, 166, 170). Die Geheimhal-
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tung wird lediglich durch den in den Datenschutzgesetzen des Bundes und
der
Länder oder in bereichsspezifischen Sondervorschriften
näher geregelten Auskunftsanspruch
des Betroffenen beschränkt.
Die Tatsache, daß der Angeklagte die Ergebnisse der in der
Datensammlung
Hepolis durchgeführten Abfragen jeweils an Personen aus dem
Prostitutionsmilieu
des F. Bahnhofsviertels weitergab, die ihn zuvor unmittelbar zu
diesen Abfragen veranlaßt hatten und demnach ein Interesse an
den entsprechenden
Informationen besaßen, rechtfertigt die Annahme einer
konkreten
Gefahr (BGHSt 20, 342, 348; BayObLG NStZ 1999, 568, 569). Aus dem
Gesamtzusammenhang
der Urteilsgründe läßt sich
schließlich entnehmen, daß
die Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen in
Gestalt der effektiven
Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben jedenfalls vom bedingten Vorsatz des
Angeklagten umfaßt war.
2. Der Strafausspruch weist ebenfalls keine Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten auf. Soweit die Revision geltend macht, im Fall
Anklagepunkt
16 sei eine Selbstbegünstigungsabsicht des Angeklagten nicht
strafmildernd
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berücksichtigt worden, beruft sie sich auf einen vom
Landgericht nicht festgestellten
urteilsfremden Umstand, der bei der revisionsrechtlichen
Prüfung auf
die allein erhobene Sachrüge hin keine
Berücksichtigung finden kann.
Jähnke Detter Bode
Rothfuß Fischer |