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BGH, Urteil vom 23. März 2006 - 3 StR 373/05


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 23.3.2006 - 3 StR 373/05
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 373/05
vom 23.3.2006
in der Strafsache
gegen 1. 2.
wegen Raubes u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23.03.2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, Becker, Hubert als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
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1. Auf die Revisionen der Angeklagten K. und Z. wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 21. Juli 2004, soweit es sie betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind, b) in den Rechtfolgenaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Den Angeklagten K. hat es unter Einbeziehung von Vorstrafen zur Gesamtfreiheits-1
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strafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Den Angeklagten Z. hat es unter Einbeziehung von anderweitig verhängten Strafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine früher angeordnete Maßregel der Besserung und Sicherung aufrechterhalten. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte K. mit Beanstandungen des Verfahrens und der näher begründeten Sachrüge. Der Angeklagte Z. rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen Rechts und erhebt die allgemeine Sachrüge. Die Revisionen der Angeklagten haben jeweils mit der Sachrüge den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie aus den zutreffenden Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts unbegründet. Der Schuldspruch hat keinen Bestand. 2 1. Zwar haben sich die Angeklagten nach den - rechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellungen jeweils des - gemeinschaftlich begangenen - Raubes nach § 249 Abs. 1 StGB - in Tateinheit mit der ebenfalls rechtsfehlerfrei festgestellten gefährlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 3 und 4 StGB) - schuldig gemacht. Dem steht hier nicht entgegen, dass sie den Wegnahmevorsatz erst nach Beendigung der zuvor zum Zwecke einer "Abreibung" verübten körperlichen Misshandlungen gefasst und danach keine Gewalt mehr angewandt haben. Denn aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass die Aufforderung des Angeklagten K. , den Geschädigten nach Geld zu durchsuchen, angesichts der hier gegebenen Umstände - insbesondere der unmittelbar vorausgegangenen massiven Misshandlungen des Tatopfers - eine konkludente Drohung mit der Gefahr weiterer körperlicher Misshandlungen darstellte und diese Drohung das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme der dem Verletzten gehörenden Sachen war. 3
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2. Die Verurteilung der Angeklagten wegen schweren Raubes gemäß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 c StGB hält indessen sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. 4 Der Tatbestand dieser Qualifikationsalternative setzt voraus, dass die verletzte Person durch die Raubtat in die konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsbeschädigung gebracht wird. Dafür reicht zwar jede Handlung im Zusammenhang mit der Tatbegehung aus. Indes muss sie während der Begehung des Raubes vorgenommen werden. Handlungen, die dem Versuch der Raubtat vorgelagert sind, scheiden dagegen aus (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 250 Rdn. 23). Das Treten des Zeugen W. auf die Kniescheibe des Geschädigten, das das Landgericht insoweit als tatbestandsmäßig angesehen hat, ist nach den Feststellungen geschehen, bevor die Angeklagten den Wegnahmevorsatz gefasst hatten. Danach ist der Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 c StGB nicht erfüllt. 5 Da zu der vom Landgericht rechtsfehlerhaft angenommenen Raubqualifikation weitergehende als die aus dem Urteil ersichtlichen Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch geändert. § 265 StPO steht dem hier nicht entgegen. 6
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3. Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung der die Angeklagten betreffenden Aussprüche über die Rechtsfolgen nach sich. Der Senat kann insbesondere hinsichtlich der Strafaussprüche nicht ausschließen, dass das Landgericht in Ansehung der geänderten Schuldsprüche andere, für beide Angeklagten günstigere Rechtsfolgen festgesetzt hätte. 7
Tolksdorf Pfister von Lienen Becker Hubert



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