BGH,
Urt. v. 23.3.2006 - 3 StR 373/05
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 373/05
vom 23.3.2006
in der Strafsache
gegen 1. 2.
wegen Raubes u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
23.03.2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am
Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister, von Lienen, Becker, Hubert als beisitzende Richter,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht
erkannt:
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1. Auf die Revisionen der Angeklagten K. und Z. wird das Urteil des
Landgerichts Wuppertal vom 21. Juli 2004, soweit es sie betrifft, a) im
Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils des
Raubes in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung schuldig sind, b) in den
Rechtfolgenaussprüchen mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu
neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen
notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden
verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die
Angeklagten jeweils des schweren Raubes in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen.
Den Angeklagten K. hat es unter Einbeziehung von Vorstrafen zur
Gesamtfreiheits-1
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strafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie seine
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Den Angeklagten
Z. hat es unter Einbeziehung von anderweitig verhängten
Strafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten
verurteilt sowie eine früher angeordnete Maßregel
der Besserung und Sicherung aufrechterhalten. Gegen dieses Urteil
wendet sich der Angeklagte K. mit Beanstandungen des Verfahrens und der
näher begründeten Sachrüge. Der Angeklagte
Z. rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen Rechts
und erhebt die allgemeine Sachrüge. Die Revisionen der
Angeklagten haben jeweils mit der Sachrüge den aus der
Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie
aus den zutreffenden Gründen der Antragsschriften des
Generalbundesanwalts unbegründet. Der Schuldspruch hat keinen
Bestand. 2 1. Zwar haben sich die Angeklagten nach den -
rechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellungen jeweils des -
gemeinschaftlich begangenen - Raubes nach § 249 Abs. 1 StGB -
in Tateinheit mit der ebenfalls rechtsfehlerfrei festgestellten
gefährlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1,
§ 224 Abs. 1 Nr. 3 und 4 StGB) - schuldig gemacht. Dem steht
hier nicht entgegen, dass sie den Wegnahmevorsatz erst nach Beendigung
der zuvor zum Zwecke einer "Abreibung" verübten
körperlichen Misshandlungen gefasst und danach keine Gewalt
mehr angewandt haben. Denn aus dem Zusammenhang der
Urteilsgründe ergibt sich, dass die Aufforderung des
Angeklagten K. , den Geschädigten nach Geld zu durchsuchen,
angesichts der hier gegebenen Umstände - insbesondere der
unmittelbar vorausgegangenen massiven Misshandlungen des Tatopfers -
eine konkludente Drohung mit der Gefahr weiterer körperlicher
Misshandlungen darstellte und diese Drohung das Mittel zur
Ermöglichung der Wegnahme der dem Verletzten
gehörenden Sachen war. 3
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2. Die Verurteilung der Angeklagten wegen schweren Raubes
gemäß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1
Nr. 1 c StGB hält indessen sachlich-rechtlicher
Prüfung nicht stand. 4 Der Tatbestand dieser
Qualifikationsalternative setzt voraus, dass die verletzte Person durch
die Raubtat in die konkrete Gefahr einer schweren
Gesundheitsbeschädigung gebracht wird. Dafür reicht
zwar jede Handlung im Zusammenhang mit der Tatbegehung aus. Indes muss
sie während der Begehung des Raubes vorgenommen werden.
Handlungen, die dem Versuch der Raubtat vorgelagert sind, scheiden
dagegen aus (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 26.
Aufl. § 250 Rdn. 23). Das Treten des Zeugen W. auf die
Kniescheibe des Geschädigten, das das Landgericht insoweit als
tatbestandsmäßig angesehen hat, ist nach den
Feststellungen geschehen, bevor die Angeklagten den Wegnahmevorsatz
gefasst hatten. Danach ist der Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr.
1 c StGB nicht erfüllt. 5 Da zu der vom Landgericht
rechtsfehlerhaft angenommenen Raubqualifikation weitergehende als die
aus dem Urteil ersichtlichen Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat
der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO
den Schuldspruch geändert. § 265 StPO steht dem hier
nicht entgegen. 6
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3. Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung der die
Angeklagten betreffenden Aussprüche über die
Rechtsfolgen nach sich. Der Senat kann insbesondere hinsichtlich der
Strafaussprüche nicht ausschließen, dass das
Landgericht in Ansehung der geänderten Schuldsprüche
andere, für beide Angeklagten günstigere Rechtsfolgen
festgesetzt hätte. 7
Tolksdorf Pfister von Lienen Becker Hubert |