BGH,
Urt. v. 23.3.2006 - 3 StR 458/05
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 458/05
vom 23.3.2006
in der Strafsache
gegen 1. 2.
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
23.03.2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am
Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister, von Lienen, Becker, Hubert als beisitzende Richter,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als
Verteidiger des Angeklagten B. , Rechtsanwalt als Verteidiger des
Angeklagten R. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Duisburg vom 21. September 2005 a) im Fall II. 5. der
Urteilsgründe (Tat vom 3. August 2004) mit den Feststellungen
aufgehoben; insoweit wird die Sache an das Amtsgericht -
Schöffengericht - Geldern zurückgegeben; b) in den
Fällen II. 1. bis 4. der Urteilsgründe (Taten vom 29.
Mai, 2. Juni, 3. Juni und 16. Juni 2004) in den
Rechtsfolgenaussprüchen mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von
Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt
worden ist. Außerdem hat es für beide Angeklagte den
Verfall von Wertersatz in Höhe von 800 € angeordnet.
Die wirksam auf die Rechtsfolgenaussprüche
beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die
Verletzung materiellen Rechts rügt, führt im Fall II.
5. der Urteilsgründe zur Aufhebung sowie Rückgabe der
Sache an das Amtsgericht - Schöffengericht - Geldern und hat
in den Fällen II. 1. bis 4. der Urteilsgründe Erfolg.
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I. Im Fall II. 5. der Urteilsgründe (Tat vom 3. August 2004)
hat die Verurteilung aus den Gründen der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts keinen Bestand. Der Beschluss vom 7. September
2005, durch den das Landgericht Duisburg das beim Amtsgericht -
Schöffengericht - Geldern insoweit rechtshängige
Verfahren mit dem bei ihm anhängigen Verfahren (Fälle
II. 1. bis 4. der Urteilsgründe) verbunden hat, ist unwirksam,
weil es hierfür nicht zuständig war. Die Verbindung,
die nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche
Zuständigkeit betraf, konnte nicht durch Vereinbarung der
beteiligten Gerichte (§ 13 Abs. 2 StPO), sondern nur durch
Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf als dem
gemeinschaftlichen oberen Gericht (§ 4 Abs. 2 StPO)
herbeigeführt werden (vgl. BGHSt 22, 232, 234; BGH NStZ 1982,
294). Die Pro- zessvoraussetzung der sachlichen Zuständigkeit
ist gemäß § 6 StPO vom Revisionsgericht von
Amts wegen zu beachten (vgl. BGHSt 22, 232, 234; 37, 15, 20; 38, 212).
Entsprechend § 355 StPO war das Verfahren insoweit an das
Amtsgericht Geldern zurückzugeben (vgl. BGHR StPO § 4
Verbindung 9 m. w. N.). 2 II. In den Fällen II. 1. bis 4. der
Urteilsgründe (Taten vom 29. Mai, 2. Juni, 3. Juni und 16.
Juni 2004) bestehen gegen die Rechtsfolgenaussprüche
(Einzelstrafen: einmal ein Jahr vier Monate, zweimal ein Jahr zwei
Monate und zweimal neun Monate) durchgreifende rechtliche Bedenken. 3
1. Die Begründung, mit der das Landgericht bei allen Taten das
Vorliegen minder schwerer Fälle nach § 29 a Abs. 2,
§ 30 Abs. 2 BtMG angenommen hat, genügt nicht den
Anforderungen an die erforderliche Gesamtwürdigung aller
wesentlichen ent- und belastenden Umstände (st. Rspr.; vgl.
BGHSt 26, 97, 98; BGHR BtMG § 30 Abs. 2
Gesamtwürdigung 4). In seine Gesamtbe-4
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trachtung nicht erkennbar einbezogen hat es vor allem die Einbindung
der Angeklagten in eine eingespielte Organisation mit
bandenähnlichen Strukturen und das professionelle Verhalten,
das sich in dem arbeitsteiligen Vorgehen und den vorgenommenen
Absicherungsmaßnahmen zeigt. Auch hat es nicht
berücksichtigt, dass die Angeklagten innerhalb eines kurzen
Zeitraums (29. Mai 2004 bis 16. Juni 2004) vier schwere Straftaten
begangen und dabei insgesamt sieben Kilogramm Haschisch mit einem
THC-Anteil von 700 Gramm - also das über 93-fache der nicht
geringen Menge - und zusätzlich 9.000 Stück
Ecstasy-Tabletten in die Bundesrepublik eingeführt haben. Dies
steht auch der Wertung des Landgerichts entgegen, sie hätten
sich in fast noch jugendlicher Unbekümmertheit in das
kriminelle Geschehen einbinden lassen. 2. Auch die Anordnung
über den Verfall von Wertersatz "für beide Angeklagte
in Höhe von 800 €" war aufzuheben. Da nach den
Feststellungen der Kurierlohn von 400 € für jede der
vier Taten den Angeklagten gemeinsam zuge- 5
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flossen ist, haftet jeder von ihnen trotz der späteren
hälftigen Aufteilung für den Gesamtbetrag in
Höhe von 1.600 € als Gesamtschuldner (vgl.
Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 73 Rdn. 10).
Tolksdorf Pfister von Lienen Becker Hubert |