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BGH, Urteil vom 23. Mai 2000 - 1 StR 56/00


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 23.5.2000 - 1 StR 56/00
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 56/00
vom
23. Mai 2000
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Mai 2000, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Granderath, Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Schluckebier, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 2. November 1999 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Unterbringung des Beschuldigten nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Beschuldigten, die das Urteil - ausgenommen die Feststellungen zum Tatgeschehen - mit der Sachrüge angreift, hat teilweise Erfolg.
1. Die Unterbringung des Beschuldigten gemäß § 63 StGB hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Gefährlichkeitsprognose setzt zwar grundsätzlich eine Gesamtwürdigung der Person und des Vorlebens des Beschuldigten, insbesondere seiner bisherigen Straftaten voraus (BGHSt 27, 246, 248; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 12). Insoweit weist das angefochtene Urteil Mängel auf, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist; allerdings betrafen die wegen Schuldunfähigkeit eingestellten Vorverfahren, soweit das dem landgerichtlichen Urteil überhaupt zu entnehmen ist, nur geringfügige Gesetzesverletzungen, die für die Frage einer Unterbringung ohne Bedeutung gewesen wären.
Folgerichtig hat das Landgericht daher nur die Anlaßtat des vorliegenden Verfahrens zur Grundlage seiner Prognoseentscheidung in bezug auf die zukünftige Gefährlichkeit des Beschuldigten gemacht; dagegen sind grundsätzlich rechtliche Einwände nicht zu erheben (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 12). Insoweit hat das Landgericht in dem fortbestehenden Wahn des Beschuldigten ein eindeutiges Indiz dafür gesehen, daß ohne eine weitere effektive Behandlung jederzeit wieder mit erheblichen Straftaten des Beschuldigten zu rechnen ist. Damit ist das Landgericht zunächst von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen; die bloße Möglichkeit, daß von dem Beschuldigten in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien, worauf die psychiatrische Sachverständige abgehoben hat, wäre nicht ausreichend gewesen (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 26).
In tatsächlicher Hinsicht ist die Erwartung künftiger erheblicher Straftaten ausreichend belegt.
Nach dem Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen liegt beim Beschuldigten eine sich zunehmend chronifizierende paranoid-halluzina-torische Schizophrenie vor, die zu einem derart ausgeprägten Wahnsystem geführt hat, daß der Beschuldigte den Wahn als Realität erlebt und demgemäß auch Erlebnisse in diesem Wahnsystem interpretiert. Kern dieses Wahnsystems ist, daß in dem Haus A. straße in L. , wo der Beschuldigte wohnt, Raub, Raubmord und Kindsmord durch Mitbewohner an der Tagesordnung seien und dort auch seine leibliche Tochter festgehalten werde. Demgemäß hat der Beschuldigte auch der Sachverständigen berichtet, er sei mit seinem Angriff lediglich einem jungen Mädchen zu Hilfe gekommen, das gefangen gehalten, vergewaltigt und zur Prostitution gezwungen worden sei; er habe den Hilferuf des Mädchens gehört, und es sei auch geschossen worden, so daß er den später Geschädigten aufgefordert habe, seine Waffe abzugeben.
Bei einem derart konkret ausgeprägten, mit anhaltenden akustischen Halluzinationen verbundenen Wahnsystem, das den Beschuldigten unter einen ständigen Handlungsdruck setzt, ist daher die Gefahr sich daraus entwickelnder Straftaten zutreffend bejaht worden; es kann nicht entscheidend darauf ankommen, daß es in der Vergangenheit zu wesentlichen Straftaten trotz der bereits seit 1974 bestehenden Erkrankung noch nicht gekommen ist.
Die infolge des bestehenden Wahnsystems zu erwartenden vergleichbaren Taten wären auch erheblich. Das Tatopfer erlitt durch den Angriff des Beschuldigten eine Schulterprellung, ein HWS-Schleudertrauma, eine Schädelprellung sowie Kontusionen des linken Jochbeins und der linken Orbita. Auf Grund der Verletzungen war eine ambulante Behandlung in einem Krankenhaus erforderlich; der Verletzte mußte eine Schanzsche-Krawatte tragen und sich schließlich zur weiteren Behandlung für zweieinhalb Monate in eine Rehabilitationsklinik begeben. Sowohl diese Tat wie zu erwartende vergleichbare Taten sind vom Landgericht daher zu Recht als erheblich eingestuft worden.
2. Die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung nach § 67b Abs. 1 StGB hat das Landgericht wegen fehlender Therapiemotivation abgelehnt. Der Beschuldigte habe sich bisher geweigert, sich die erforderlichen Medikamente verabreichen zu lassen; soweit er in der Hauptverhandlung eingelenkt habe, bestünden an der Ernsthaftigkeit des Anerbietens erhebliche Zweifel. Diese Erwägungen tragen die Ablehnung der Aussetzung nicht. Nach den Feststellungen war der Beschuldigte zum Zeitpunkt, als das landgerichtliche Urteil erging, aufgrund eines Unterbringungsbeschlusses des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht - Landshut gemäß dem Bayerischen Unterbringungsgesetz seit 7. Mai 1999 stationär im Bezirkskrankenhaus Landshut untergebracht. Das Urteil macht keine Ausführungen dazu, welchen Erfolg die dortige Therapie hatte, für welchen Zeitraum sie vorgesehen war und welche Folgerungen hieraus für die Beantwortung der Frage zu ziehen sind, ob die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt werden kann (vgl. BGHR StGB § 67b Abs. 1 besondere Umstände 5). Eine anderweitige Unterbringung kann ein besonderer Umstand im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 StGB sein (BGHSt 34, 313, 316; BGHR StGB § 67b Abs. 1 besondere Umstände 3). Daneben wäre auch die Möglichkeit einer Betreuung außerhalb einer stationären Unterbringung zu erörtern gewesen. So könnte die Möglichkeit bestehen, daß sein Betreuer den Beschuldigten mit gerichtlicher Genehmigung in einem Heim oder einer Einrichtung betreuten Wohnens unterbringt, wo auch die regelmäßige Einnahme der erforderlichen Medikamente gewährleistet wird.
Maul Granderath Wahl
Boetticher Schluckebier



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